🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.02.2004 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Reichartshausen Rhein-Neckar-Kreis
Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung für den Naturfriedhof „Ruhehain unter den Eichen“ vom 23.10.2008 in der Fassung vom 01.01.2025 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2 und 49 des Bestattungsgesetzes, § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und der §§ 2, 5a, 6, 8, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichartshausen am 29.04.2026 folgende Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 wird wie folgt neu gefasst:
Der Geltungsbereich ergibt sich aus dem beigefügten Lageplan.
Artikel 2 – Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oderelektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüberder Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründensoll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Reichartshausen, den 29.04.2026 gez. Thomas Schilling, 1. stellvertretender Bürgermeister
Gebuehrenordnung
Gemeinde Reichartshausen Rhein-Neckar-Kreis
Satzungzur Änderung der Friedhofssatzung vom 11.5.1984, zuletzt geändert am 27.7.2001
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) und §§ 2, 5a, 6, 8, 9, 10 und 10a des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Reichartshausen am 20. Februar 2004 beschlossen:
Artikel 1
- 1. Die in § 28 Abs. 1 aufgeführte Anlage (Gebührenverzeichnis) erhält folgende Fassung
- 1. VERWALTUNGSGEBÜHREN (alle Angaben in Euro)
- 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals
25,-
- 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.21 Einzelfall 1.22 Befristete Zulassung
25,76,-
- 1.3. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabpflege von
20,-
- 1.4. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichenund Gebeinen von
20,-
- 2. BESTATTUNGSGEBÜHREN
- 2.1. Bestattung 2.11 von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 2.12 von Personen unter 6 Jahren 2.13 von Tot- und Fehlgeburten 2.14 ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je
- 2.2. Beisetzung von Aschen 2.21 regelmäßig 2.22 ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Samstagen, an Sonn- und Feiertagen von je
670,260,260,50%
260,50%
3. GRABPLATZGEBÜHREN
- 3.1. Überlassung eines Reihengrabes 3.11 für Personen im Alter von 6 und mehr Jahren 3.12 für Personen unter 6 Jahren
500,225,-
- 3.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes
250,-
- 3.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten aufdie Dauer von 30 Jahren 3.31 Wahlgrab, je Einzelgrabfläche 3.32 Urnenwahlgrab, je Einzelgrabfläche 3.33 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechtesfür eine davon abweichende Nutzungsdaueranteilig nach dem Verhältnis der NutzungsPerioden zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
750,500,-
- 3.4. Benutzung der Friedhofshalle einschließlich Aufbahrung (bis zu einer Dauer von 4 Tagen) für jeden weiteren Tag der Benutzung
150,40,-
- 4. SONSTIGE LEISTUNGEN 4.11 Ausgrabungen, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft undangefangene Stunde 4.12 Zuschlag zu 4.11 in besonders erschwerten Fällen 4.13 Beisetzung der von auswärts überführten Gebeinen 4.14 Gestellung von Leichenträgern je Person 4.15 Ein Zuschlag zu 4.14 an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von je 4.16 Räumen von Gräberna) Einzelgrabb) Doppelgrab
- 4.2. Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.1 bis 3.4
31,15,670,50,50% 200,320,-
100%
Nicht, wenn der Verstorbene seinen Wohnsitz vor Aufnahmein ein Altersheim in Reichartshausen hatte, oder der Verstorbeneein Wahlgrab bereits in Reichartshausen erworben hatte.
Artikel 3 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Reichartshausen, den 20.2.2004
Eckert, Bürgermeister
Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nichtschriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, istzu bezeichnen. Die gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Bekanntmachungsnachweis: Veröffentlicht im Amtsblatt des GVV am 27.2.2004 Anzeige an Kommunalrechtsamt am