Epfenbach

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 18.10.2017 (Beschluss) / 28.10.2017 (Inkrafttreten) · Friedhofssatzung: 21.04.2021 (Beschluss) / 01.05.2021 (Inkrafttreten)

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab2.200,00 € Für Personen ab 7 Jahren; Kinder unter 7 Jahren: 500,00 €
Sargwahlgrab3.000,00 € Als Wahleinzelgrab geführt; Wahlrasengrab: 3.500,00 €
Urnenreihengrab650,00 € Überlassung eines Urnenreihengrabes
Urnenwahlgrab1.500,00 € Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
Urnengrab anonym700,00 € Als Urnenreihenrasengrab geführt (Grabstellen werden nicht gekennzeichnet)
Baumbestattung800,00 € Als Urnenwahlgemeinschaftsbaumgrab
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)700,00 € (Sarg), 150,00 € (Urne) Separat von Grabgebühr; Sargbeisetzung Normaltiefe ab 7 J., Urnenbeisetzung pauschal
Trauerhalle / Halle400,00 € / 200,00 € 400,00 € inkl. Aufbahrung, Aufsichtspersonal & Reinigung; 200,00 € nur für Trauerfeier

1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Satzung Epfenbach (Friedhofsatzung 18.10.2017 mit)

Gemeinde 74925 Epfenbach

Rhein-Neckar-Kreis

Friedhofssatzung

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18. Oktober 2017 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

Seite 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

Seite 3

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

Seite 3

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

Seite 4

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

Seite 4

§ 6 Särge und Urnen

Seite 5

§ 7 Ausheben der Gräber

Seite 5

§ 8 Ruhezeit

Seite 5

§ 9 Umbettungen

Seite 5

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

Seite 6

§ 11 Reihengräber

Seite 6

§ 12 Wahlgräber

Seite 7

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

Seite 8

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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

\(\S 14\) Auswahlmöglichkeit \(\S 15\) Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz \(\S 16\) Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften \(\S 17\) Genehmigungserfordernis \(\S 18\) Standsicherheit \(\S 19\) Unterhaltung \(\S 20\) Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

\(\S 21\) Allgemeines \(\S 22\) Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

\(\S 24\) Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung \(\S 25\) Ordnungswidrigkeiten

IX. Bestattungsgebühren

\(\S 26\) Erhebungsgrundsatz \(\S 27\) Gebührenschuldner \(\S 28\) Entstehung und Fälligkeit der Gebühren \(\S 29\) Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

\(\S 30\) Alte Rechte \(\S 31\) In-Kraft-Treten

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I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht.

In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof angemeldeten Gewerbetriebenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähne Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Haus- und gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofes zu entsorgen,
  7. 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  8. 8. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

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§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) haben sich vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof, bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Anmeldeformulare sind bei der Gemeinde erhältlich. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht angemeldet sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.

(2) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflichtversicherung vorlegen.

Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 18 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen.

Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Anmeldung zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

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§ 6 Särge und Urnen

(1) Särge)dürfen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Säre erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich vollig zersetzendem Material bestehen.

In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen, aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:

  • Urnenwahlgemeinschaftsbaumgrabstätten
  • Urnenreihenrasengrabstätten

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und zuflien. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 7. Lebensjahres verstorben sind und bei Aschen, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfugungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

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(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei dess, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verflügung gestellt:

  1. 1. Reihengraber,
  2. 2. Urnenreihengraber,
  3. 3. Wahlgraber,
  4. 4. Urnenwahlgraber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grufte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 25 Jahren zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 7. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.
  3. 3. Reihenrasengräber vom vollendeten 7. Lebensjahr ab.

Bei Reihenrasengräber erfolgen die Bestattungen in einer Rasenfläche. Am Kopfende der Grabstätte befindet sich eine mit Trittplatten eingefasste Staudenfläche, in welcher ein stehendes Grabmal aufgestellt werden kann, sowie Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden können. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen. Die Pflege der Rasen- und Staudenfläche erfolgt durch die Gemeinde.

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(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Auf Antrag kann während der ersten 10 Jahre der Belegung die Beisetzung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Wahlgräber

Diese sind mit Trittplatten eingefasst. Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen.

b) Wahlrasengräber

sind Tiefgräber für zwei Bestattungen übereinander. Die Bestattungen erfolgen in einer Rasenfläche. Am Kopfende der Grabstätte befindet sich eine mit Trittplatten eingefasste Staudenfläche, in welcher ein stehendes Grabmal aufgestellt werden kann, sowie Blumen und sonstige Trauerspenden abgelegt werden können. Für die Errichtung des Grabmals hat der Nutzungsberechtigte zu sorgen.

Die Pflege der Rasen- und Staudenfläche erfolgt durch die Gemeinde.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

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(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstände bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstände zu entscheiden. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgrabern können auch bis zu 2 Urnen je Einzelgrabfläche beigesetzt werden. (14) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werden den Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprufen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden, wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung konnen darauf nicht hergeleitet werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgraber sind Aschegrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Urnenreihengräber

Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Urnenreihengräber befinden sich im gärtnergepflegten Grabfeld (Pflege durch die Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG).

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b) Urnenreihenrasengräber

Urnenreihenrasengräber liegen in einer Rasenfläche. Urnenreihenrasengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenreihenrasengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden.

Es sind nur Urnen und Überurnen aus leicht verrottbarem Material (Biournen) zugelassen. Die einzelnen Grabstellen werden nicht gekennzeichnet.

Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen zu entfernen.

Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten des beigesetzten Verstorbenen wird durch die Gemeinde am zentralen Grabmal angebracht. Blumen und sonstige Trauerspenden sind auf der Ablagefläche um das zentrale Grabmal abzulegen.

Ein Urnenreihen- und Urnenreihenrasengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

Die Auflassung von Urnenreihen- und Urnenreihenrasengräber nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

c) Urnenwahlgräber

Urnenwahlgräber sind mit Trittplatten eingefasst, die Grabpflege hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Urnenwahlgräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenwahlgrab können 4 Urnen beigesetzt werden.

d) Urnenwahlgemeinschaftsbaumgräber

Die Urnen werden in der Rasenfläche unter einem Baum beigesetzt. An einer Gemeinschaftsbaumgrabstätte können bis zu 32 Urnen beigesetzt werden.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren verliehen. Sie können nur anlasslich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften (siehe § 16) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplanen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nichtrechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

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(3) Die Zuweisung einer Grabstelle erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Die Grabstellen werden fortlaufend belegt.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen)dürfen folgende Grabmalgroßen, je Grabstelle, nicht übersritten werden:

a) Stehende Grabmale

Reihengräber für Erdbestattung:

Höhe: 100 cm, Breite: 50 cm

Stelen Höhe: 120 cm, Breite: 30 cm

Kindergräber:

Höhe: 70 cm, Breite: 60 cm

Wahlgräber:

Höhe: 100 cm, Breite: 50 cm je Grabstelle

Stelen Höhe: 140 cm, Breite: 40 cm je Grabstelle

Urnenreihengräber:

Höhe: 80 cm, Breite: 40 cm

Stelen Höhe: 100 cm, Breite: 20 cm

Urnenwahlgräber:

Höhe: 80 cm, Breite: 40 cm je Grabstelle

Stelen Höhe: 100 cm, Breite: 20 cm

b) Liegende Grabmale bzw. Abdeckungen dürfen max. \(50\%\) der Grabfläche bei Erdbestattungen bedecken. Eine komplette Abdeckung ist bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräber möglich. (3) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, sowieit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (4) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von Absatz 2 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Auf Rasenreihen- und Rasenwahlgrabstätten sind nur stehende Grabmale im mit Trittplatten eingefassten Stell- und Ablagebereich bis zu folgenden Größen zulässig:

Höhe 0,90 m, Breite 0,50 m, Stärke 0,20 m Stelen Höhe 1,10 m, Breite 0,30 m, Stärke 0,20 m

Die Ablage von Grabschmuck, Blumen, und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehen Ablagebereich entsprechend § 21 Abs. 3 zulässig.

(2) Auf Urnenreihenrasengrabstätten und Urnengemeinschaftsbaumgrabstätten sind keine Grabmale zugelassen. Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Ablage von Grabschmuck, Blumen, und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehen Ablagebereich entsprechend § 21 Abs. 3 zulässig.

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(3) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs. Ausnahmen von den Vorschriften in Absatz 1 zulassen. (4) Für das gartnergepflegte Grabfeld gelten die entsprechenden Vorgaben der Genossenschaft Badischer Friedhofsgartner eG.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Gröbe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundament- und Dubelabmessungen anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung erreichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks der aktuellen Auflage zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen.

Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen

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geändert mit 1. Anhangs- setzung

Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungriotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen hiervon sind Wahlrasengräber, Reihenrasengräber, Urnenwahlgemeinschaftsbaumgräber und Urnenreihenrasengräber. Das Herrichten und die Pflege dieser Grabarten werden von der Gemeinde übernommen. Bei den zuvor genannten Grabarten sind Blumen und sonstige Trauerspenden auf nachfolgend genannten Flächen abzulegen:

Wahl- und Reihenrasengräber → in der Staudenpflanzung zwischen den Trittplatten

Urnenwahlgemeinschaftsbaumgräber → zwischen Grabtafel und Baumstamm

Urnenreihenrasengräber → auf der Ablagefläche um das bereitgestellte Grabmal

Bei Gemeinschaftsgrabanlagen wie Urnenwahlgemeinschaftsbaumgräbern und Urnenreihenrasengräbern, können verwelkte Blumengebinde etc. auch von anderen Friedhofsbesuchern oder durch die Gemeinde abgeräumt werden.

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(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche entsprechend § 19 Absatz 1 auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in thisem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen setzen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch

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nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 angemeldeten Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,

  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Haus- oder gewerbliche Abfälle in den Abfallbehältern des Friedhofs entsorgt

h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

i) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

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§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefugten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

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§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 29.06.1988 mit allen späteren Änderungen außer Kraft

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Epfenbach, den 18. Oktober 2017

Bösenecker

Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde am 27.10.2017 durch Einrücken in den amtlichen Teil des von den Gemeinden Epfenbach, Helmstadt-Bargen, Neckarbischofsheim, Neidenstein, Reichartshausen, Waibstadt und vom Gemeindeverwaltungsverband Waibstadt gemeinsam herausgegebenen Nachrichtenblatt öffentlich bekanntgemacht. Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Ausgabe des Nachrichtenblattes. Die Bekanntmachung erfolgt somit nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Epfenbach über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976. Die Satzung wurde am 07. November 2017 der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Epfenbach, den 07. November 2017

Joachim Bösenecker Bürgermeister

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Anlage zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

-GEBÜHRENVERZEICHNIS-

1. Verwaltungsgebühren

1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 40,00 € 1.2. Zustimmung zur Ausgrabung von Verstorbenen und Aschen 50,00 €

2. Benutzungsgebühren

2.1. Bestattung 2.1.1. von Personen unter 7 Jahren 250,00 € 2.1.2. von Personen im Alter von 7 und mehr Jahren

a)Reihengrab/Wahlgrab-Normaltiefe- 700,00 € b)Reihengrab/Wahlgrab-Normaltiefe- samstags 800,00 €

c) Wahlgrab-Tieferlegung- 800,00 €

d) Wahlgrab-Tieferlegung- samstags 900,00 €

2.1.3. von Tot- und Fehlgeburten 130,00 €

2.2. Beisetzung von Aschen 150,00 €

2.3. Überlassung eines Reihengrabes 2.3.1. fur Personen unter 7 Jahren 500,00 € 2.3.2. fur Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 2.200,00 €

2.4. Überlassung eines Reihenrasengrabes 2.500,00 € 2.5. Überlassung eines Urnenreihengrabes 650,00 € 2.6. Überlassung eines Urnenreihenrasengrabes 700,00 €

2.7. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

2.7.1. Wahleinzeitiegrab 3.000,00 € 2.7.2. Wahldoppelgrab 4.400,00 € 2.7.3. Wahldoppeltiegrab 6.000,00 € 2.7.4. Wahlrasengrab 3.500,00 € 2.7.5.Urnenwahlgrab 1.500,00 € 2.7.6.Urnenwahlgemeinschaftsbaumgrab 800,00 €

2.8. Erneuter Erwerb von besonderen Grabnutzungsrechten 2.8.1. fur die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.7.1.

bis 2.7.6.

2.8.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet. 2.9. Benutzung der Friedhofshalle 2.9.1. einschließlich Aufbahrung sowie Kosten für Aufsichtspersonal und Reinigung 400,00 € 2.9.2.nur fur die Trauerfeier 200,00 €

2.10. Kosten für die Grabeinfassung und sonstige Grabausstattung bzw. sonstige Grabfeldbepflanzung

2.10.1.Reihengräber für Personen unter 7 Jahren 200,00 € 2.10.2.Reihengräber für Personen im Alter von 7 und mehr Jahren 350,00 € 2.10.3.Rasengräber 1.500,00 € 2.10.4.Urnenreihenrasengräber 250,00 € 2.10.5.Wahleinzelgräber 350,00 € 2.10.6.Wahldoppelgraber 500,00 € 2.10.7.Urnenwahlgraber 250,00 € 2.10.8.Urnenwahlgemeinschaftsbaumgraber 400,00 €

2.11. Sonstige Leistungen

2.11.1. Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegung von Verstorbenen und Aschen je Hilfskraft und angefangener Stunde 100,00 € 2.11.2.Zuschlag zu 2.11.1. in besonderss erschwerten Fälle 50% 2.11.3. Weitergabe der tatsächlich angefallenen Kosten für das Ausgraben, Umbetten oder die Tieferlegung von Verstorbenen und Aschen bei Fremdvergabe an die Gebührenpflichtigen

2.12. Die vom Bestattungsunternehmer in Rechnung gestellten Kosten zur Grabvorbereitung sowie für ein Holzkreuz werden von den Gebührenpflichtigen erhoben

A II 3

Gemeinde 74925 Epfenbach Rhein-Neckar-Kreis

Satzung

zur Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) i.d.F. vom 18. Oktober 2017

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. April 2021 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Änderung der bisherigen Satzungsvorschriften

§ 18 erhält folgende Fassung:

§ 18 Standsicherheit und Kennzeichnung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks der aktuellen Auflage zu bemessen, zu fundamentieren und zu befestigen.

Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

(2) Der Name des herstellenden Betriebes ist in dezenter Weise auf der Rückseite oder am Fuße des Grabmals auf einer Fläche von höchstens 25 x 100 mm einzuhauen oder sonst unauffällig anzubringen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Epfenbach, den 21. April 2021

Bösenecker Bürgermeister

Vorstehende Satzung wurde am 30.04.2021 durch Einrücken in den amtlichen Teil des von den Gemeinden Epfenbach, Helmstadt-Bargen, Neckarbischofsheim, Neidenstein, Reichartshausen, Waibstadt und vom Gemeindeverwaltungsverband Waibstadt gemeinsam herausgegebenen Nachrichtenblatt öffentlich bekanntgemacht.

Als Tag der Bekanntmachung gilt der Tag der Ausgabe des Nachrichtenblattes. Die Bekanntmachung erfolgt somit nach den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Epfenbach über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 16. Oktober 1976.

Die Satzung wurde am 06. Mai 2021 der Rechtsaufsichtsbehörde angezeigt.

Epfenbach, den 06. Mai 2021

A handwritten signature in blue ink, appearing to read 'Joachim Bösenecker'.

Joachim Bösenecker Bürgermeister