Friedhofsgebühren Bad Bibra 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bad Bibra · Sachsen-Anhalt · PLZ 06647

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebührensatzung

des​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌‍ Evangelischen Kirchspiels Bad Bibra für die Friedhöfe Steinbach und Wallroda

vom 20.12.2013

Inhaltsübersicht:

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1 Gebührenpflicht

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

§ 5 Rechtsmittel

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6 Nutzungsgebühren

§ 7 Bestattungsgebühren

§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

§ 9 Gebühren für die Grabberäumung

§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren

§ 11 Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche

§ 12 Verwaltungskosten

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1: Gebühren

§ 1

Gebührenpflicht

(1) Für die Benutzung der Ev. Friedhöfe in Steinbach und Wallroda, seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben.

(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestattungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühr ist

  1. 1. der Nutzungsberechtigte,
  2. 2. der für die Grabstätte Verantwortliche,
  3. 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung.

(2) Für die mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebühr und Fälligkeit

(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.

(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief bekannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

(3) Der Friedhofsträger kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.

(4) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung können die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Wege des landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsverfahrens beigetrieben werden.

§ 4

Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren

(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.

(2) Wird auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes verzichtet, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes gezahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt.

§ 5

Rechtsmittel

(1) Gegen den Gebührenbescheid des Friedhofsträgers kann der Betroffene innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Friedhofsträger Ev. Kirchspiel Bad Bibra, Domberg 9, 06647 Bad Bibra Widerspruch einlegen.

(2) Hilft der Friedhofsträger dem Widerspruch nicht ab, so erlässt das zuständige aufsichtsführende Kreiskirchenamt einen Widerspruchsbescheid.

(3) Gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid des Kreiskirchenamtes ist der Klageweg zum zuständigen staatlichen Verwaltungsgericht eröffnet.

(4) Widerspruch und Klage gegen den Gebührenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung, das heißt, die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung wird durch die Einlegung eines Rechtsmittels nicht aufgehoben.

(4) Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

Abschnitt 2: Gebührentarif

§ 6

Nutzungsgebühren

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für Wahlgräber
  1. 1.1. je Wahlgrabstätte
  1. 1.1.1. Erdbestattungen, eine Grablage (Nutzungszeit 25 Jahre)

Steinbach 225,00 €

Wallroda 425,00 €

  1. 1.1.2. Erdbestattungen, 2 Grablagen (Nutzungszeit 25 Jahre)

Steinbach 450,00 €

Wallroda 625,00 €

  1. 1.1.3. Urnenbeisetzungen (Beisetzung für 4 Urnen, Nutzungszeit 20 Jahre)

Steinbach 120,00 €

Wallroda 220,00 €

(2) Für die Verlängerung aus Anlass einer Bestattung zur Einhaltung der Ruhefrist oder den Wiedererwerb von Rechten an Grabstätten werden pro Grabstätte und Jahr folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. Erdbestattungen, eine Grablage

Steinbach 9,00 €

Wallroda 17,00 €

  1. 2. Erdbestattungen, 2 Grablagen

Steinbach 18,00 €

Wallroda 25,00 €

  1. 3. Urnenbeisetzungen (Beisetzung für 4 Urnen)

Steinbach 6,00 €

Wallroda 11,00 €

§ 7

Bestattungsgebühren

-entfällt-

§ 8

Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen

-entfällt-

§ 9

Gebühren für die Grabberäumung

-entfällt-

§ 10

Friedhofsunterhaltungsgebühren

Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit auf dem Friedhof werden unabhängig von der Größe der Grabstätte folgende Gebühren erhoben:

  1. 1. für die Unterhaltung der Friedhofsanlage je Grabstelle und Jahr:

Steinbach 10,00 €

Wallroda 20,00 €

§ 11

Gebühren für die Benutzung einer Leichenhalle, einer Friedhofskapelle oder einer Kirche -entfällt-

§ 12

Verwaltungsgebühren

Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Kirchlichen Verwaltungskostenanordnung erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren:

1.allgemeine Verwaltungsgebühren aus Anlass einer Bestattung25,00 €
2.für die Genehmigung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen10,00 €
3.Anzeigebestätigung für Dienstleister und Gewerbetreibende pro Jahr:20,00 €
4.Genehmigung einer Umbettung25,00 €
5.Genehmigung der Beisetzung eines Ortsfremden, soweit nicht bereits ein Anrecht auf Beisetzung in einem Wahlgrab besteht10,00 €

§ 13

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Friedhofsgebührensatzung und alle Änderungen treten jeweils am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Friedhofsträger: Evangelisches Kirchspiel Bad Bibra

Bad Bibra, 20.12.13 Ort, den

Vorsitzende/r oder Stellv. Vorsitzende/rdes Gemeindekirchenrates

Mitglied des Gemeindekirchenrates

Genehmigungsvermerke:

Kreiskirchenamt

Der Leiter/die Leiterindes Kreiskirchenamtes

Naumburg, 30.01.2014 Ort, den

Amtsleiter/in

Ausfertigung:

Die vom Gemeindekirchenrat des Ev. Kirchspiels Bad Bibra am 20.12.2013 beschlossene Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe in Steinbach und Wallroda wurde dem Kreiskirchenamt Naumburg als zuständiger Aufsichtsbehörde angezeigt.

Die Aufsichtsbehörde hat am 30.01.2014 unter dem Aktenzeichen 13003/02/14 vorstehend genannter Ordnung die kirchenaufsichtliche Genehmigung erteilt.

Die vorstehend benannte Friedhofsgebührensatzung des Ev. Kirchspiels Bad Bibra wird hiermit ausgefertigt und öffentlich bekannt gemacht.

Kreiskirchenamt

Der Leiter/die Leiterindes Kreiskirchenamtes

Naumburg, 30.01.14 Ort, den

Amtsleiter/in

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