Friedhofsgebühren Heldenstein 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Heldenstein · Bayern · PLZ 84431

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​‍

Word-Data "Gebührensatzung Friedhof"

Satzungder Gemeinde Heldenstein

(Friedhofsgebührensatzung) vom 09.12.1992

Gebührensatzung für den gemeindlichen Rupertifriedhof in Heldenstein

Die Gemeinde Heldenstein erlässt auf Grund von Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) i.V. mit den Art. 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes durch Gemeinderatsbeschluss vom 06. Oktober 1992 folgende, mit Bescheid des Landratsamts Mühldorf a. Inn vom 07.12.1992, Nr. Sg 20, 55 – 554 genehmigte Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Bemessungsgrundlagen

Die Gebührenerhebung für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen erfolgt unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im einzelnen und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten.

§ 2

Grabgebühren und Gebührenpflicht

(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig. (2) Die Gemeinde erhebt Grabgebühren. (3) Über die Gebühr ergeht ein Gebührenbescheid der Gemeinde. Die Gebühr ist im Voraus zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen.

ZWEITER TEIL

Gebühren

§ 3

Grabgebühren

(1) Die Grabgebühr beträgt für ein

Einzelgrab der Gruppe I Familiengrab der Gruppe II Familiengrab der Gruppe III

DM 46,00 pro Jahr DM 69,00 pro Jahr DM 115,00 pro Jahr.

(2) Beim Erwerb des Benutzungsrechts an Grabplätzen ist die Grabgebühr für die Dauer einer Ruhefrist (= 15 Jahre) in einer Summe zu zahlen. (3) Für die Veränderung des Grabnutzungsrechts gilt der Jahresbeitrag in Abs. 1. (4) Für die Veränderung des Grabnutzungsrechts ist die Grabgebühr für die Dauer der Veränderung (= 10 Jahre) in einer Summe zu zahlen. (5) Beginnt nach § 26 Abs. 2 der Friedhofs- und Bestattungssatzung eine neue Ruhefrist zu laufen, so ist das Grabnutzungsrecht auf die Dauer der neuen Ruhefrist zu verlangern und die Grabgebühr für die Dauer der Verlangerung in einer Summe im Voraus zu bezahlen.

§ 4

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner ist:

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,

b) wer den Auftrag an die Gemeinde erteilt hat,

c) derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.

Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit

(1) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühr entsteht mit der erworbenen Berechtigung. (2) Die Gebühr wird mit der Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

§ 6

Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Heldenstein, den 09.12.1992 Gemeinde Heldenstein

-Josef Müller-

  1. 1. Bürgermeister

Erste Satzung zur Änderung der

Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS – FGS) der Gemeinde Heldenstein

Auf Grund Art. 23 der Gemeindeordnung i.V. mit den Art. 1,2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes erläßt die Gemeinde Heldenstein folgende erste Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung (FBS-FGS)

§ 1

§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Die Grabgebühr beträgt für ein

Einzelgrab der Gruppe I

24,00 Euro/Jahr

Familiengrab der Gruppe 2

35,00 Euro/Jahr

Familiengrab der Gruppe III

59,00 Euro/Jahr

§ 2

Diese Satzung tritt am 01.Januar 2002 in Kraft.

Heldenstein, den 06.11.2001

J. Müller, 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk

Diese Satzung wurde am 27.11.2001 in der Geschäftsstelle der Verwaltungsgemeinschaft Heldenstein, Schulstraße 5 a, 84431 Heldenstein, Zimmer Nr. 8 zur Einsichtnahmeniedergelegt.

Hierauf wurde durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde Heldenstein hingewiesen. Die Anschläge wurden am 27.11.2001 angeheftet und am 13.12.2001 wieder abgenommen.

Heldenstein, den 14.12.2001

i.A.

Schindler

D:\Eigene Dateien\SATZUNGH\h_satz19.doc

3. Änderung der Friedhofsgebührensatzungfür den gemeindlichen Rupertifriedhof in Heldenstein

Aufgrund des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) wird die bisherige Friedhofsgebührensatzung für den gemeindlichen Rupertifriedhof der Gemeinde Heldenstein vom 09.12.1992 durch den Gemeinderatsbeschluss vom 04.12.2012 wie folgt geändert und neu gefasst:

ZWEITER TEIL

Gebühren

§ 3 Grabgebühren Abs 1 lautet wie folgt:

Die Grabgebühr beträgt für

Einzelgrab der Gruppe Ijährlich28 €
Familiengrab der Gruppe IIjährlich42 €
Familiengrab der Gruppe IIIjährlich70 €
Urnennischejährlich42 €

Die Änderung der Gebührensatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2013 in Kraft.

Heldenstein, den 06.12.2012

GEMEINDE HELDENSTEIN

-Helmut Kirmeler-

  1. 1. Bürgermeister

Bekanntmachungsvermerk: An der Amtstafel veröffentlicht: 06.12.2012 Abgenommen am 02.01.2013