🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.02.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Neuental
Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuental vom 25.06.2012 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 25.06.2012 für die Friedhöfe Gemeinde Neuental folgende
Satzung (Gebührenordnung)
beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 – Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuental vom 25.06.2012 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.
b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.
Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und –kinder.
Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.
c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.
d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Neuental gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat,
(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.
(2) Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebührenarten
§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle/der Friedhofshalle
(1) Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Benutzung der Leichen-/Friedhofshalle 90,00 €
b) Für das Einstellen auswärtiger Verstorbener (je Tag) 50,00 €
c) Benutzung der Kühlanlage für auswärtige Verstorbene (je Tag) 12,00 €
§ 6 – Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
450,00 €
- 2. in einer Wahlgrabstätte aa) Erstbestattung
bb) jede weitere Bestattung
450,00 € 450,00 €
b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
215,00 €
- 2. in einer Rasenreihengrabstätte 215,00 €
(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben:
Für die Beisetzung:
a) in einer Urnenwahlgrabstätte (je Urne) 265,00 €
b) in einer Grabstätte für Erdbestattung (Wahlgrab) 265,00 €
c) in einer Baumgrabstätte 265,00 €
d) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 265,00 €
e) in einer Rasenreihengrabstätte 265,00 €
(4) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß § 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 50 % der vollen Gebühr berechnet.
(5) Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sternenkinderfeld erfolgt kostenlos.
§ 7 – Umbettungsgebühren
Für Umbettungen sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu entrichten.
§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 250,00 €
b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen ab Vollendung des 5. Lebensjahres
390,00 €
§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 1 und 3 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle 450,00 €
b) für jede weitere Grabstelle 450,00 €
(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte (§ 21 Abs. 1 und Abs. 3 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelwahlgräber
- 1. bei einer Verlängerung um 15 Jahre 225,00 €
- 2. bei einer Verlängerung um 30 Jahre 450,00 €
b) Doppelwahlgräber
- 1. bei einer Verlängerung um 15 Jahre 450,00 €
- 2. bei einer Verlängerung um 30 Jahre 900,00 €
(3) Bei Doppelgräber, in denen nur eine Grabstelle belegt ist, ist bei der Belegung der zweiten Grabstelle das Nutzungsrecht insoweit zu verlängern, dass ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (30 Jahre) besteht. Hierfür wird folgende Gebühr erhoben:
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 15,00 €
§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 24 Abs. 1 und § 26 der Friedhofsordnung) und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) für eine Grabstelle 300,00 €
b) für jede weitere Grabstelle 600,00 € (2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte (§ 26 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
a) Einzelurnenwahlgräber
- 1. bei einer Verlängerung um 10 Jahre 150,00 €
- 2. bei einer Verlängerung um 20 Jahre 300,00 €
b) Doppelurnenwahlgräber
- 1. bei einer Verlängerung um 10 Jahre 300,00 €
- 2. bei einer Verlängerung um 20 Jahre 600,00 €
(3) Bei Urnengräbern, die nur mit einer Urne belegt sind, ist bei der Belegung der zweiten Urne das Nutzungsrecht insoweit zu verlängern, dass ein Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhefrist (20 Jahre) besteht. Hierfür wird folgende Gebühr erhoben:
je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 15,00 €
§ 11 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten
(1) Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und –anlagen werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für eine Beisetzungsstelle in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungen 800,00 €
b) Für eine Baumgrabstätte 2.000,00 €
c) Für ein Rasenreihengrab für Erdbestattung
d) Für ein Rasenreihengrab für Urnenbestattung 2.000,00 € 1.400,00 €
(2) Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Rahmenpflege der obigen Grabstätten einschließlich der Rasenpflege sowie die Kosten für die Liegeplatten (Rasenreihengrab) und die Gedenktafeln (Baumgrabstätte).
§ 12 – Gebühren für Grabräumung
(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 36 Abs. 2 der Friedhofsordnung) sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.
§ 13 – Verwaltungsgebühren
(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Neuental folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.
a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und
die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung)
- 1. einmalig 25,00 €
- 2. für die Dauer von 1 Jahr 40,00 €
- 3. für die Dauer von 5 Jahren
150,00 €
b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 13 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand berechnet.
c) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattun-gen (§ 34 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Genehmigung von Einfassungen 80,00 €
- 2. Genehmigung von Grabmalen 120,00 €
(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.
(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,
a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Stadt/Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,
b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Stadt-/Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,
c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Satzung tritt am 01.07.2012 in Kraft. Gleichzeit tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 02.09.2002 außer Kraft.
Neuental, 25.06.2012
Der Gemeindevorstand
(Knöpper) Bürgermeister
Rechtskraftbescheinigung:
Die vorstehende Neufassung der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung in der Gemeinde Neuental vom 25.06.2012 wurde in der Ausgabe der Bürgerzeitung „Neuentaler Nachrichten“ Nr. 26 vom 29.06.2012 gem. § 7 der Hauptsatzung öffentlich bekannt gemacht und hat damit Rechtswirksamkeit erlangt.
Neuental, 29.06.2012
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Neuental
( K n ö p p e r) Bürgermeister
2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Aenderungssatzung der Neuental
Aufgrund der $$ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassungder Bekanntmachung v. 07.03.2005 (GVBI. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetzv.20. Dezember 2015 (GVBI. S.618), der $$ 1 bis 6 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben v.24.03.2013 (GVBI. I S. 134) und des $ 41 der Friedhofsordnung der Gemeinde Neuental vom 25.06.2012 hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 30.01 .2017 für die Friedhöfe der Gemeinde Neuental folgendenl. Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnungbeschlossen: Artikel I $ 6 erhält folgende Fassung: s6 Bestattungsgebühren (1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebührenerhoben:
a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
- 2. in einer Wahlgrabstätteaa) Erstbestattungbb) jede weitere Bestattungb) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr
- 1. in einer Reihengrabstätte
- 2. in einer Rasenreihengrabstätte Für die Beisetzung:
- a) in einer Urnenreihengrabstätteb) in einer Urnenwahlgrabstätte (e Urne)
- c) in einer Baumgrabstätted) in einem Feld für anonyme Urnenbeisetzungene) in einer Rasenreihengrabstättef) einer Urne im Rasenfeld Für Bestattungen an Samstagen bis 15 Uhr wird ein Zuschlag in Höhe von 10% der vollen Gebühr berechnet. 600,00 € 600,00 € 600,00 € 600,00 € 360,00 € 360,00 € (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes, folgende Gebühren erhoben: 265,00 € 265,00 € 265,00 € 265,00 € 265,00 € 265,00 € (3)
(4\ (5) Für Bestattungen außerhalb der Bestattungszeiten gemäß $ 10 Abs. 4 der Friedhofsordnung sowie an Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhevon 50 oÄ der vollen Gebühr berechnet. Die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats verstorben sind und Föten in einem Sternenkinderfeld erfolgt kostenlos. Artikel ll Der f . Nachtrag der Gebührenordnung zur Friedhofsordnung tritt zum 1. Februar 2017 in Kraft. Die Satzung wird hiermit ausgefertigt: Neuental, den 31 .01.2017
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Neuental (Hessen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: