Friedhofsgebühren Weilheim 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Weilheim · Baden-Württemberg · PLZ 79809

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 18.09.2023 (in Kraft seit 01.12.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.950,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Auswärtige: +50 % Zuschlag auf Grabgebühren (§ 7 Nr. 9)
📄 § 7 Ziff. 1 GebS (Wahlgrab je Einzelgrab)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Auswärtige: +50 % Zuschlag auf Grabgebühren (§ 7 Nr. 9)
📄 § 7 Ziff. 5 GebS (Urnenwahlgrab)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Bestattung; Auswärtige: +50 % Zuschlag (§ 7 Nr. 9)
📄 § 7 Ziff. 7 GebS (Urnengemeinschaftsanlage, anonym)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag samstags 50 %, sonn-/feiertags 100 % (§ 6 Abs. 2)
🧮 Sarg: 900 € · Urne: 650 €
📄 § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 4 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
50,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Gebühr je Tag der Nutzung
📄 § 8 Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.09.2023 (in Kraft seit 01.12.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Weilheim vom 18.09.2023 (in Kraft seit 01.12.2023)

Friedhofsgebührensatzung Gemeinde Weilheim

vom 18.09.2023

Auf Grund der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11, 13, 14 und 15 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 18.09.2023 die nachstehende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,

2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,

2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren (Kaufgräber) mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber (Kaufgräber) mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. signiert von: mit: Albicker, Jan am: 06.10.2023

II. Verwaltungsgebühren

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen

1. für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 40,00 € 2. für die Zustimmung zur Ausgrabung und Umbettung von Leichen und Gebeinen 20,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der aktuell geltenden Fassung Anwendung.

III. Benutzungsgebühren

§ 5 Allgemeines

(1) Die Gebühren beziehen sich jeweils auf einen Sarg oder eine Urne, bzw. eine einzelne Bestattung.

(2) Mit der Gebühr für eine Bestattung/Beisetzung sind alle Dienstleistungen und Kosten für die Einrichtungen der Friedhöfe abgegolten, die der Friedhofsträger für die Abwicklung der Bestattungen und Beisetzungen bereithält.

§ 6 Gebühren für die Bestattung

(1) Es werden als Gebühr für die Bestattung erhoben:

1. Von Personen jeden Alters 900,00 € 2. Tiefengrab 1.200,00 € 3. Bei Tot- und Fehlgeburten sowie Kindern bis zu einem Jahr 300,00 € 4. Von Urnen 650,00 € 5. Von Urnen in Urnenkammern 250,00 €

(2) Für Leistungen die antragsgemäß außerhalb der normalen Dienstzeiten erbracht werden, sind nachstehende Zuschläge auf die Gebühr zu entrichten:

1. Bestattungen an Samstagen 50 % 2. Bestattungen an Sonn- und Feiertagen 100 %

§ 7 Grabgebühren

Wahlgräber:

  1. 1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes (Kaufgrabes) je Einzelgrab 1.950,00 € 2. Für die Überlassung eines Wahlgrabes (Kaufgrabes) je Tiefengrab 2.900,00 € 3. Für die zusätzliche Beigabe einer Urne in ein Wahlgrab 550,00 €

Urnengräber:

5. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes (Kaufgrab) 1.200,00 € 6. Für die Überlassung einer Urnenkammer 2.000,00 € 7. Für die Überlassung eines Urnengrabes in der Urnengemeinschaftsanlage (anonym) 850,00 €

Weitere Grabgebühren:

8. Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber für jedes angefangenen Jahr 1/25 der unter Nr. 1 und 2 festgesetzten Gebühren.

Für erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes für Wahlgräber nach Nr. 5 und 6 für jedes angefangenen Jahr 1/15 der unter Nr. 5 und 6 festgesetzten Gebühr.

9. Für Auswärtige wird auf die unter Nr. 1-7 festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von 50% erhoben. Dieser Zuschlag wird nicht erhoben bei Verstorbenen, die innerhalb von fünf Jahren nach dem Wegzug aus Weilheim verstorben sind und davor mindestens 15 Jahre in Weilheim gewohnt haben sowie Einwohner der Kirchenspielgemeinde Weilheim.

§ 8 Gebühren für andere Nutzungen

1. Für die Benutzung der Leichenhalle je Tag 50,00 €

§ 9 In-Kraft-Treten

(1) Die Satzung tritt am 01.12.2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührenordnung vom 22.07.2019 außer Kraft.

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO):

Sollte die vorstehende Satzung unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der GemO oder aufgrund der GemO zustande gekommen sein, gilt sie ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind, oder wenn

2. der Bürgermeister dem Beschluss des Gemeinderates nach § 43 der GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat.

Weilheim, den 05.10.2023

Jan Albicker Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Weilheim?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Weilheim mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 79xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Weilheim anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Weilheim
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Auswärtige: +50 % Zuschlag auf Grabgebühren (§ 7 Nr. 9)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 650 € (Urne) bzw. 900 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag samstags 50 %, sonn-/feiertags 100 % (§ 6 Abs. 2)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Weilheim (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Gebühr je Tag der Nutzung
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 79xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Weilheim:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €