🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01. Januar 2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde
Altenstadt a.d.Waldnaab
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzungder gemeindlichen Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhangstehende Amtshandlungen der Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab
(Friedhofsgebührensatzung)
Die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab erlässt aufgrund von Art. 8 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 Abs. 1 des Kostengesetzes (KG) folgende Satzung:
§ 1
Gebührenerhebung und Gebührenarten
(1) Die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Bestattungsgebühren (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ista) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. (3) Bei Veränderung des Grabnutzungsrechts sind die Grabgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entstehta) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzunggebührenpflichtigen Leistung,
Friedhofsgebührensatzung
Gemeinde
Altenstadt a.d.Waldnaabb) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragsstellung durch die Gemeinde,
c) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung,
d) im Fall des § 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechtes.
(2) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig.
§ 4
Bestattungsgebühren
(1) Bei Leichenbestattungen sind folgende Gebühren zu entrichten
Grabarbeiten normale Öffnung 260,00 €
Grabarbeiten mit Tieferlegung 290,00 €
für die Bestattung von Urnen in Erdgräbern 85,00 €
(2) Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten:
das Ausheben und Ausgrünen des Grabes, das Ausschmücken der Leichenhalle, die Überführung der Leiche zum Grab, den Transport der Kränze zum Grab, das Schließen des Grabes, die Instandsetzung eventuell beschädigter Nachbargräber, Glockengeläut und die Dienstleistungen der Verwaltung. Die Bestattungsgebühr gem. Abs. 1 ist eine Festgebühr, die erhoben wird, auch wenn Teilleistungen selbst erbracht werden können.
(3) Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle je Taga) für Särge 110,00 €
b) für Urnen 40,00 €
(4) Gebühr für die Hinterstellung je Tag 110,00 € (5) Gebührenzuschlag 15.11. bis 15.03. (Frostzuschlag) 35,00 € (6) Einschalung des angrenzenden Grabes 35,00 € (7) Kompressoreinsatz je Stunde 18,00 €
§ 5
Grabnutzungsgebühr
(1) Die Gebühr beträgt pro Grabstätte und Ruhezeit
Einzelgrabstätte 600,00 €
Doppelgrabstätte und Gruftgrabstätte 1.150,00 €
Gruftgrabstätte mit Übergröße 2.100,00 €
Urnenerdgrab 600,00 €
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Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab
Urnennische und Urnenfeld
600,00 €
Baumgrabstätte für Urne
500,00 €
(2) Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten:
die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur. Abgegolten sind auch die Dienstleistungen der Verwaltung für die Dauer des Grabnutzungsrechtes.
(3) Das Nutzungsrecht an einer Grabstände muss für die Dauer der Ruhezeit von 15 Jahren (§ 26 der Friedhofs- und Bestattungssatzung) erworben werden. (4) Die Nutzungsrechte konnen nach Ablauf der Ruhezeit auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen erneute Entrichtung der Gebühr von der Gemeinde jeweils auf die Dauer von 5, 10 oder 15 Jahren verlangert werden. Die für die Veränderung des Nutzungsrechts zu erhebende Gebühr nach § 5 Absatz 1 wird entsprechend der Veränderungdauer anteilig bzw. bei einer Veränderung von 15 Jahren in voller Höhe erhoben. (5) Erstreckt sich eine Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Veränderung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (6) Bei Verzicht auf ein Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende vom Tag der Rechtswirksamkeit ab für die vollen Jahre, die das Nutzungsrecht noch bestanden hatte, die bei Erwerb bzw. Veränderung des Rechts für diese Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr zurückerstattet. Ein Verzicht bzw. eine Erstattung innerhalb der Ruhefrist ist jedoch nicht möglich.
§ 6
Sonstige Gebühren
Die Gebühren für die folgenden Leistungen werden, nach den tatsächlich entstanden Kosten zzgl. eines Verwaltungsaufschlages in Höhe von 20,00 € berechnet:
a) das Ausgraben und Umbetten einer Leiche innerhalb des Friedhofes,
b) die Tieferlegung einer bereits bestatteten Leiche,
c) das Ausgraben und Umbetten einer Leiche zur Überführung in einen anderen Friedhof ohne Überführung,
d) die Exhumierung einer Leiche,
Friedhofsgebührensatzung
Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaabe) die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab und Wiederbeisetzung ineinem Sammelgrab,
f) die Entnahme einer Urne aus einem Erd- bzw. Wandgrab zur weiteren Beisetzung
§ 7
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.Januar 2021 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung, sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen der Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab (Friedhofsgebührensatzung) vom 14.10.2016, außer Kraft.
Altenstadt a.d.Waldnaab, 19.04.2021 Gemeinde
Ernst Schicketanz Erster Bürgermeister
Friedhofsgebührensatzung
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde
Altenstadt a.d.Waldnaab
Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung
der Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab
(Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab erlässt aufgrund Art. 23 Satz 1 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) folgende Satzung:
Erster Teil
§ 1
Gegenstand der Satzung
Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab als eine öffentliche Einrichtung:
- 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2 bis 7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8 bis 19),
- 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§§ 21 und 22),
- 3. das Bestattungspersonal (§ 23).
Zweiter Teil
Der gemeindliche Friedhof
§ 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Friedhofsverwaltung
Der in § 1 Ziffer 1 bezeichnete Friedhof ist Eigentum der Katholischen Pfarrpfründestiftung Altenstadt a.d.Waldnaab und wurde von der Gemeinde gepachtet. Das Leichenhaus im Friedhof ist Eigentum der Gemeinde.
Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).
Friedhofs- und Bestattungssatzung
Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab
§ 4
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
- 1. der Verstorbenen, die bei Eintritt des Todes den Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde oder im Bereich des Kirchensprengels der Katholischen Pfarrei Altenstadt a.d.Waldnaab hatten,
- 2. der im Gemeindegebiet oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht. (3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
Ordnungsvorschriften
§ 5
Öffnungszeiten
(1) Der gemeinsliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass, z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 27), untersagen.
§ 6
Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des gemeinslichen Friedhofs hat sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet. (3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,
- 1. Tiere mitzuführen (ausgenommen Blindhunde);
- 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
- 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
- 5. das Rauchen und Lärmen;
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Gemeinde Altenstadt a.d.Waldnaab
- 6. Grabstätten, ausgehobene Gräber oder Grünanlagen zu betreten, sich auf Grabstätten zu setzen oder an Grabdenkmälern anzulehnen;
- 7. Grabstätten, Leichenhaus, Denkmäler, Einfriedungsmauern, Wege und alle sonstigen Friedhofseinrichtungen und -anlagen zu beschädigen und zu beschmutzen;
- 8. Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze und Abfallbehälter abzulegen;
- 9. Blumen abzureißen oder Bäume und Sträucher zu beschädigen;
§ 7
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (3) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (4) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterialien der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, sind vom Friedhof zu entfernen. (5) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausfuhrt, kann vom Friedhofs- und Bestattungspersonal bzw. Gemeindepersonal vom Friedhof verwiesen werden.
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Dritter Teil
Die einzelnen Grabstätten
§ 8
Allgemeines
(1) An den einzelnen Grabstätten können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofsbelegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 9
Arten und Vergabe der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:
- 1. Wahlgräber (Einzel- und Familiengräber) und Sondergräber (Gruften), (§ 10),
- 2. Urnengrabstätten (§ 12)
- 3. Urnennischen und Urnenfelder (§ 13), (max. 2 Urnen während der Ruhefrist möglich)
- 4. Baumbestattung für Urnen (§ 13). (nur eine Urne pro Bestattungsplatz)
(2) Die Grabstätten werden grundsätzlich in aufsteigend nummerierter Reihenfolge vergeben. (3) Ein Vorauskauf von Grabstätten ist nicht möglich.
§ 10
Wahlgräber (Einzel- und Familiengräber) und Sondergräber (Gruften)
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 26) begründet und deren Lage im verfügbaren Rahmen gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Der Nutzungs-berechtigte erhält eine Graburkunde. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht. (2) Wahrend der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Absatz 3 Satz 1 genannten Personenkreis Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verfügung übertragen. Stirbt der Grabnutzungsberechtigte ohne einen Nachfolger bestimmt zu haben oder das Einverständnis des von ihm Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Nutzungsrecht nach Antrag auf die nach § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Absatz 1 Ziffer 1 BestV hat die ätere Person Vorrang vor der Jüngeren. Haben Vorberechtigte innerhalb von 6 Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Grabnutzungsrechts
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Altenstadt a.d.Waldnaabgestellt, so wird das Grabnutzungsrecht auf Antrag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Grabnutzungsrecht in begründeten Einzelfällen auch auf Antrag auf einen nahestehenden Dritten (z.B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. Die Graburkunde wird von der Gemeinde entsprechend umgeschrieben.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden nur auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen, die dann die Graburkunde umschreiben. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an (teil)belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstätte beziehen. Er ist der Gemeinde unter Vorlage der Graburkunde schriftlich zu erklärern. (7) Das Grabnutzungsrecht erlischt nach Ablauf der Zeit, für die es erworben wurde. Hat ein Grabnutzungsberechtigter nicht innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf des Grabnutzungs-rechts die Veränderung beantragt, oder die Grabnutzungsgebühren nicht entrichtet, kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.
§ 11
Urnengrabstätten
(1) Die Gemeinde unterhalb in ihrem gemeinslichen Friedhof Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen. (2) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (3) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 16 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. (4) Auf dem gemeinslichen Friedhof sind nur „Bio-Urnen" zugelassen.
§ 12
Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) verliehen wird. In jeder Urnenwahlgrabstätte)dürfen maximal vier Urnen beigesetzt werden. (2) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften über Wahlgräber für Urnengrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnengrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.
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§ 13
Urnennischen, Urnenfelder, Baumbestattung für Urnen
(1) Urnennischen sind Grabstätten in der Urnenwand, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 26) des zu Bestattenden vergeben werden.
(2) In jeder Urnennische und in jedem Urnenfeld dürfen maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Die Urnennische bzw. das Urnenfeld wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt, sofern die Nutzungszeit nicht verlängert wird.
(3) Bei der Baumbestattung für Urnen ist pro Bestattungsplatz nur eine Urne zulässig.
(4) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten für Urnennischen die Vorschriften über Wahlgräber entsprechend. An den Urnenfalle darf außer einer Inschrift nichts angebracht werden. Wird von der Gemeinde entsprechend § 10 Abs. 7 über die Urnennische verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu über-geben.
§ 14
Ausmaße der Grabstätten
(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:
- 1. Wahlgräber (§ 10): Familiengrab: Länge: 1,80 m, Breite: 1,80 m Einzelgrab: Länge: 1,80 m, Breite: 1,00 m
- 2. Urnengrabstätten (§ 12) : Länge: 0,70 m, Breite: 0,50 m Die örtlichen Gegebenheiten, insbesondere im alten Teil des Friedhofs, sind bei den Grabmaßen zu berücksichtigen.
(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf 0,50 m (gemessen von Außenkante zu Außenkante) nicht unterschreiten.
(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 15
Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten
(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.
(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.
(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.
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Altenstadt a.d.Waldnaab
(4) Bei Wahl- und Urnengrabstätten ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 30 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.
Vierter Teil
Die Grabmäler
§ 16
Errichtung von Grabmälern
(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts andes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:
- 1. eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10,
- 2. die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
- 3. die Angabe über die Schriftverteilung.
Soweit es erforderlich ist, können von der Gemeinde im Einzelfall weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erreicht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden können. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 17
Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen
Grabmäler sollten im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- 1. bei Einzelgräbern (§ 10): Höhe: 1,20 m, Breite: 0,80 m
- 2. bei Doppelgräbern (§ 10): Höhe: 1,20 m, Breite: 1,50 m
- 3. bei Urnengrabstätten (§ 12 Abs. 2): Höhe: 0,80 m, Breite: 0,60 m Im den Urnengrabstätten Block 10 und 19 sind ausschließlich liegende Grabsteine zugelassen.
- 4. Auf dem Urnenfeld ist nur eine Beschriftung der Grabplatte mit einer Bronzetafel in der Gröbe
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15 x 15 cm zulässig
- 5. Bei der Baumbestattung für Urnen ist nur eine Bronzeplatte in der Größe 10 x 15 cm zulässig, die auf einem entsprechenden Sockel mit 10 cm Höhe angebracht ist und leicht unterhalb der Grasnarbe einzubringen ist.
§ 18
Gestaltung der Grabmäler
(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen. Die Gemeinde ist insoweit berechtigt, Anforderungen hinsichtlich Werkstoff, Art und Farbe des Grabmals zu stellen. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs in Einklang stehen. (3) In Urnenfeldern und bei der Baumbestattung für Urnen ist Grabschmuck (Lichter, Blumen, diverse Gegenstände) nur bis maximal 14 Tage nach der Beisetzung gestattet und im Anschluss durch den Grabeigentümer zu entsorgen. Wird der Grabschmuck nicht abgeräumt, erfolgt die Räumung durch die Gemeinde. Die Kosten werden dem Grabeigentümer in Rechnung gestellt. Das Ablegen jeglicher Gegenstände auf dem Urnenfeld oder der Urnenwiese ist nicht gestattet. Die Kontrolle erfolgt durch die Gemeinde, abgelegte Gegenstände werden entsorgt. Eine Erstattung entsorgter Gegenstände findet nicht statt.
§ 19
Standsicherheit
(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet werden. (2) Der Antragsteller hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers entfernen oder den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (4) Bei Antragstellung ist auf die vorstehend genannten Verpflichtungen hinzuweisen.
§ 20
Entfernung der Grabmäler
(1) Grabmäler dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 26) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sie gehen, falls sie nicht innerhalb von drei Monaten nach einer schriftlichen Aufforderung entfernt werden, in das Eigentum der Gemeinde über.
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Fünfter Teil
Das gemeindliche Leichenhaus
§ 21
Widmungszweck, Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses
(1) Das gemeinsliche Leichenhaus dient - nach Durchführung der Leichenschau (§§ 1 ff. der Bestattungsverordnung) - zur Aufbewährung der Leichen aller im Gemeindegebiet oder in den angrenzenden gemeinsdefreien Gebieten Verstorbenen, bis sie bestattet oder überführrt werden und zur Aufbewährung von Aschenresten feuerbestatteter Leichen bis zur Beisetzung im Friedhof. Es darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 i.V. mit § 1 Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes. Leichen von Personen, die bei Eintritt des Todes an einer übertragbaren Krankheit im Sinne des Bundesseuchengesetzes erkrankt waren, werden in einem gesonderten Raum untergebracht. Der Zutritt zu dieser Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen der vorherigen Erlaubnis des Amtsarztes. (3) Lichtbildaufnahmen von aufgebahren Leichen bedürfen der Erlaubnis der Gemeinde und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
§ 22
Benutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das gemeinsliche Leichenhaus zu verbringen. (2) Dies gilt nicht, wenna) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Spital u. a.) eingetreten ist und Dort ein geeigneter Raum für die Aufbewährung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungsort zur früheren Einsargung frei gegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführ wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sichergestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Bestattungsanlage geprüft werden.
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Sechster Teil
Leichentransportmittel
§ 23
Leichentransport
(1) Zur Beförderung von Leichen im Gemeindegebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
(2) Auf Antrag eines Hinterbliebenen kann der Leichenwagen auch zu Überführungen nach auswärts oder zur Einbringung eines außerhalb des Gemeindegebiets Verstorbenen, sowie zur Überführung vom Leichenhaus zum Bahnhof, bereitgestellt werden.
(3) Auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen darf der Leichentransport auch von einem privaten Bestattungsunternehmen ausgeführt werden, wenn Gründe der öffentlichen Hygiene nicht entgegenstehen.
Siebter Teil
Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 24
Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Verrichtungen auf dem gemeindlichen Friedhof werden von der Gemeinde hoheitlich ausgeführt, insbesonderea) das Ausheben und Verfüllen des Grabes,
b) das Versenken des Sarges,
c) die Beisetzung von Urnen,
d) die Überführung des Sarges / der Urne von der Leichenhalle zur Grabstätte einschließlich der Stellung der Träger,
e) die Ausgrabung und Umbettung (Exhumierung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen) einschließlich notwendiger Umsargungen,
f) das Ausschmücken des Aufbahrungsraums.
Die Gemeinde kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen beauftragen.
(2) Auf Antrag kann die Gemeinde von der Inanspruchnahme des Trägerpersonals nach Abs. 1d) und der Ausschmückung nach Abs. 1f) befreien.
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Achter Teil
Bestattungsvorschriften
§ 25
Anzeigepflicht
(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen. (3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.
§ 26
Ruhezeiten
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre. Entsprechendes gilt auch für Aschenreste.
§ 27
Umbettungen
(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt. (2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig. (3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.
Neunter Teil
Übergangs-/Schlussbestimmungen
§ 28
Ordnungswidrigkeiten
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer
- 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
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- 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
- 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
- 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 23 Abs. 1),
- 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 25),
§ 29
Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel
(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.
(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungs-zustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.
§ 30
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 21.04.2021 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.10.2016 außer Kraft.
Altenstadt a.d.Waldnaab, 19.04.2021 Gemeinde
Ernst Schicketanz Erster Bürgermeister
Friedhofs- und Bestattungssatzung