📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.12.2006, Fassung vom 12.06.2026 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Vohenstrauß (Fassung vom 12.06.2026)
Satzung der Stadt Vohenstrauß über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 15.12.2006 in der Fassung vom 12.06.2026
Auf Grund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) erlässt die Stadt folgende Satzung:
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Vohenstrauß (im folgenden Stadt genannt) erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Grabgebühren (§ 4)
b) Bestattungsgebühren (§ 5)
c) Sonstige Gebühren (§ 6)
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Nutzung der Bestattungseinrichtung oder mit Erwerb des Nutzungsrechtes. (2) Die Gebühren werden mit dem im Gebührenbescheid festgesetzten Zeitpunkt zur Zahlung fällig.
Zweiter Teil – Einzelne Gebühren
§ 4 Grabgebühren
(1) Die Grabgebühren betragen im
a) städt. Friedhof in Vohenstrauß pro Grabstelle für
das 15-jährige Nutzungsrecht für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| ein Wahlgrab im Gräberfeld | 427,50 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist | 493,50 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist und als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 986,55 € |
| ein Wahlgrab im Gräberfeld, das als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 822,00 € |
| ein Sondergrab, das im Belegungsplan mit „S“ bezeichnet ist | 1.316,10 € |
| ein Sondergrab, das im Belegungsplan mit „S“ bezeichnet ist und als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 1.316,10 € |
| ein Rasenwahlgrab südlicher Teil | 707,10 € |
das 10-jährige Nutzungsrecht für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| ein Urnenwahlgrab nördlicher Teil | 438,50 € |
| ein Urnenwahlgrab östlicher Teil links | 707,00 € |
| eine Urnenkammer | 1.052,50 € |
| ein Kinderwahlgrab | 109,50 € |
das 5-jährige Nutzungsrecht für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| ein Wahlgrab im Gräberfeld | 142,50 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist | 164,50 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist und als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 328,85 € |
| ein Wahlgrab im Gräberfeld, das als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 274,00 € |
| ein Sondergrab, das im Belegungsplan mit „S“ bezeichnet ist | 438,70 € |
| ein Sondergrab, das im Belegungsplan mit „S“ bezeichnet ist und als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 438,70 € |
| ein Rasenwahlgrab südlicher Teil | 235,70 € |
| ein Urnenwahlgrab nördlicher Teil | 219,25 € |
| ein Urnenwahlgrab östlicher Teil links | 353,50 € |
| eine Urnenkammer | 526,25 € |
| ein Kinderwahlgrab | 54,75 € |
b) städt. Friedhof in Altenstadt b. Vohenstrauß pro Grabstelle für
das 15-jährige Nutzungsrecht für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| ein Wahlgrab im Gräberfeld | 604,00 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist | 696,50 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist und als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 1.393,50 € |
| ein Wahlgrab im Gräberfeld, das als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 1.161,50 € |
das 10-jährige Nutzungsrecht für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| ein Kinderwahlgrab | 154,50 € |
| ein Grab im Urnenfeld | 999,00 € |
das 5-jährige Nutzungsrecht für:
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| ein Wahlgrab im Gräberfeld | 201,00 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist | 232,00 € |
| ein Wahlgrab in der ersten Reihe des Gräberfeldes und an Friedhofswegen, das im Belegungsplan mit „W“ bezeichnet ist und als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 464,50 € |
| ein Wahlgrab im Gräberfeld, das als Gruft ausgebaut ist bzw. wird | 387,00 € |
| ein Kinderwahlgrab | 77,00 € |
| ein Grab im Urnenfeld | 499,50 € |
(2) Für mehrstellige Grabstätten wird das jeweilig Mehrfache der unter (1) genannten Gebühren für Einzelgräber auf die jeweilige Grabgebühr erhoben.
(3) Im Falle einer Unterbrechung des Nutzungsrechts (Beisetzung einer Leiche, Urnenbeisetzung, Exhumierung) werden die Gebühren für die Dauer eines weiteren Nutzungsrechtes nach § 17 der Friedhofssatzung der Stadt Vohenstrauß neu erhoben und die bis zu dieser Zeitpunkt noch nicht verbrauchten Gebühren auf die neuen Gebühren angerechnet. Ist das Grab mehrstellig, so wird die Gebühr nicht nur für die neu belegte Grabstelle, sondern für die gesamte Grabeinheit erhoben.
(4) Bei Gebühren für Grabnachlösungen erfolgt eine jahresanteilige Gebührenrückerstattung, wenn die Grabstätte durch den Nutzungsberechtigten frei gegeben wird und keine Nutzungsübertragung an einen Dritten erfolgt.
§ 5 Bestattungsgebühren
(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses für die Aufbewahrung der Leiche beträgt für das Leichenhaus:
| Leichenhaus | Gebühr |
|---|---|
| Vohenstrauß | 170,00 € |
| Altenstadt | 150,00 € |
| Roggenstein | 150,00 € |
| Oberlind | 100,00 € |
(2) Für die Reinigung der Leichenhäuser in Vohenstrauß, Altenstadt sowie Roggenstein und Oberlind werden je Leichenhaus an Gebühren erhoben: 18,75 €
(3) Die Gebühr für Totenwärterdienste (Leichenhäuser Vohenstrauß, Altenstadt) beträgt: 35,00 €
(4) Erwachsenenbeerdigung – auch Kinder ab 6 Jahren – (Grabmachertätigkeit, Herrichten des Grabhügels, Ordnen der Kränze, Verbringen der Kränze zum Grab)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | einfache Grabtiefe | 292,50 € |
| b) | doppelte Grabtiefe | 416,25 € |
| c) | Winterzuschlag (z. B. für notwendigen Räum- u. Streudienst bei Beerdigungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit etc.) | 78,75 € |
| d) | Erschwerniszuschlag (z. B. erschwerte Bedingungen bei den Grabmachertätigkeiten aufgrund felsigem Untergrund etc.) | 52,50 € |
(5) Beisetzung von Leichenresten nicht im Zusammenhang mit einer Beerdigung (Grabmachertätigkeit, Herrichten des Grabhügels)
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | einfache Grabtiefe | 268,75 € |
| b) | doppelte Grabtiefe | 393,75 € |
(Winter- bzw. Erschwerniszuschlag siehe (4) c) bzw. (4) d)
(6) Exhumierung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab mit Wiederbeisetzung im Zusammenhang mit einer Beerdigung im gleichen Grab | 92,50 € |
| b) | Exhumierung einer Leiche aus einem einfachen Grab ohne Wiederbeisetzung | 361,25 € |
| c) | Exhumierung einer Leiche aus einem vertieftem Grab ohne Wiederbeisetzung | 486,25 € |
(zu (6) b) und (6) c): Winter- bzw. Erschwerniszuschlag siehe (4) c) bzw. (4) d)
(7) Sammeln von Leichenresten und Wiederbeisetzung im gleichen Grab gem. § 12 Abs. 2 der Friedhofssatzung im Zusammenhang mit einer Beerdigung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Leichenreste einer Leiche (einfache und vertiefte Sarglage) | 18,75 € |
| b) | Leichenreste von zwei Leichen (einfache u. vertiefte Sarglage) | 33,75 € |
(8) Ausgrabung und Sammlung von Leichenresten ohne Wiederbeisetzung im gleichen Grab
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | aus einfacher Grabtiefe | 287,50 € |
| b) | aus doppelter Grabtiefe | 427,50 € |
(Winter- bzw. Erschwerniszuschlag siehe (4) c) bzw. (4) d)
(9) Gruftbeisetzung (Mitwirkung beim Öffnen u. Schließen, Aufräumen und Herrichten der Gruft für Bestattung, Verbringen der Kränze zum Grab, Ordnen der Kränze): 111,25 €
(Winterzuschlag siehe (4) c)
(10) Kinderbeerdigung – Totgeburt und Kinder bis zu 6 Jahren (Grabmachertätigkeit, Herrichten des Grabhügels, Ordnen der Kränze, Verbringen der Kränze zum Grab): 101,25 €
(Winterzuschlag siehe (4) c)
(11) Urnenbeisetzung
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| a) | Urnenbeisetzung im Urnengräberfeld oder anderen Erdgräbern (Grabmachertätigkeit, Herrichten des Grabhügels, Ordnen der Kränze, Verbringen der Kränze zum Grab) | 85,00 € |
| b) | Urnenbeisetzung im Urnengräberfeld Altenstadt (Öffnen und Schließen des Urnenschachtes, Ordnen der Kränze und Verbringen der Kränze zum Grab) | 42,50 € |
| c) | Urnenbeisetzung in Urnenwand (Öffnen und Schließen der Urnenkammer, Ordnen der Kränze, Verbringen der Kränze zum Grab) | 42,50 € |
| d) | Gebühren für die Verlegung / Umbettung einer Urne aus dem Urnengräberfeld oder einem anderen Erdgrab | 85,00 € |
| e) | Gebühren für die Umbettung / Verlegung einer Urne aus der Urnenwand oder einem Urnenschacht (Altenstadt) | 42,50 € |
(Winterzuschlag siehe (4) c)
(12) Leitung einer Beerdigung: 50,00 €
(13) Sargträger: tatsächliche Aufwendungen
(14) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
§ 6 Sonstige Gebühren
(1) wurde aufgehoben
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| (2) | Gebühr für die Zulassung eines Bestattungsunternehmens | 153,00 € |
| (3) | Genehmigung zur Errichtung einer Gruft | 26,00 € |
| (4) | Ausstellung eines Leichenpasses | 15,00 € |
| (5) | Genehmigung zur früheren oder späteren Bestattung nach § 9, 10 Bestattungsverordnung | 10,00 € |
| (6) | Genehmigung zur Ausgrabung einer Leiche innerhalb der Ruhefrist | 26,00 € |
| (7) | Umschreiben eines Grabnutzungsrechts (ausgenommen in den Fällen des § 16 Abs. 1 der Friedhofssatzung der Stadt Vohenstrauß) | 26,00 € |
| (8) | Bescheinigung zur Erdbestattung/Urnenbeisetzung | 10,00 € |
| (9) | Erlaubnis nach § 2 Abs. 3 und § 15 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung der Stadt Vohenstrauß | 26,00 € |
| (10) | Rückerstattungsgebühr wegen vorzeitigem Verzicht auf das Grabnutzungsrecht | 26,00 € |
(11) Für sonstige Leistungen, die in dieser Satzung nicht aufgeführt sind, werden gesonderte Vereinbarungen über die Kostenerstattung getroffen. Das für solche Leistungen erhobene Entgelt bestimmt sich nach den tatsächlichen Aufwendungen. Das gilt auch dann, wenn eine Vereinbarung nicht getroffen wurde.
Dritter Teil – Schlussbestimmungen
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.*
\* Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 15.12.2006 (Bekanntmachung vom 18.12.2006). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen). Bekanntmachungen vom 14.12.2011, 12.11.2018, 09.09.2019, 31.08.2023, 10.04.2026 und 12.06.2026.
Vohenstrauß, den 12.06.2026
Stadt Vohenstrauß
Uli Münchmeier Erster Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 15.12.2006, Fassung vom 01.01.2025 (Bekanntmachung vom 20.12.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung
über die öffentlichen Bestattungseinrichtungen
der Stadt Vohenstrauß (Friedhofs- und Bestattungssatzung)
vom 15.12.2006 in der Fassung vom 01.01.2025
Die Stadt Vohenstrauß erlässt aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Gemeindeordnung des Freistaates Bayern (GO) in der derzeit geltenden Fassung folgende Satzung:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Friedhöfe, Geltungsbereiche
- 1. Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Stadt Vohenstrauß als jeweils einzelne, rechtlich selbständige Einrichtung im Sinne von Art. 21 GO
a) den städtischen Friedhof in Vohenstraße,
b) den städtischen Friedhof in Altenstadt b. Vohenstraße,
c) das städtische Leichenhaus in Vohenstraße,
d) das städtische Leichenhaus in Altenstadt b. Vohenstraße,
e) das städtische Leichenhaus in Oberlind,
f) das städtische Leichenhaus in Roggenstein.
- 2. Die Verwaltung und Beaufsichtigung der gemeinslichen Friedhöfe, der Einrichtungen in diesen Friedhöfen, der Leichenhäuser und des Bestattungswesens obliegt der Stadt Vohenstraße als Friedhofsträgerin.
- 3. These Satzung gilt für alle o.g. gemeinslichen Friedhöfe und Einrichtungen.
§ 2
Widmungszweck, Bestattungsanspruch
- 1. Die unter § 1 Nr. 1 aufgeführten städtischen Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Vohenstrauß und insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
- 2. Die gemeindlichen Friedhöfe dienen der Beisetzung
- 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
- 2. der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
- 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen.
- 3. Die Bestattung anderer als der in Absatz 2 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
§ 3
Schließung und Entwidmung
- 1. Friedhöfe und Friedhofsteile (auch einzeln Grabstellen) können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Entwidmung) werden.
- 2. Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Grabstände zur Verfugung gestellt. Außen dem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
- 3. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Bestattete werden, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt Vohenstraße in andere Grabstände umgebettet.
- 4. Schliebung oder Entwidmung werden öffentlich besteht gegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthalt besteht oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
- 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich besteht gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
- 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt Vohenstraße auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Die gemeinslichen Friedhöfe sind tagsüber geöffnet. Die Besuchszeiten werden am Eingang zum Friedhof besteht gegeben; bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
- 2. Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelnr Teile aus besonderem Anlass - z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen - untersagen.
§ 5
Verhalten auf den Friedhöfen
- 1. Die Besucher der Friedhöfe haben sich ruhig und der Wurde des Ortes entsprechend zu benehmen. Den Anordnungen der Aufsichtspersonen ist Folge zu leisten.
- 2. Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.
- 3. Personen, die den Ordnungsvorschriften der Satzung zuwiderhandeln oder den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und der Aufsichtspersonen keine Folge leisten, können aus den Friedhofen verwiesen werden.
§ 6
Verbote
- 1. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Leichenwagen, Fahrzeuge der Stadt Vohenstraße und der Bestattungsinstitute sowie Fahrzeuge der im Sinn des § 7 auf den Friedhofen tätigen Dienstleistungserbringer, Kinderwagen und Krankenfahrstühle, zu fahren, soweit nicht die Stadt Vohenstraße eine besondere Erlaubnis erteilt hat.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich unlauter zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen sowie Gerätschaften (z.B. Bagger, Hänger für Erdabfuhr usw.) zu hinterstellen,
d) gewerbsmäßig ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung zu fotografieren; Bild- und Tonaufzeichnungen von Trauerfeiern und Bestattungen sowie Lautsprecherübertragungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung und der Angehörigen, die für die Bestattung zu sorgen haben, vorzunehmen,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind; Plakate, Reklamehinweise und dergleichen anzubringen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
i) zu rauchen und zu lärmen.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
- 3. Personen, die die Wurde des Friedhofs verletzen oder die Friedhofsordnung in sonstiger Weise stären, können von der Friedhofsverwaltung aus dem Friedhof verwiesen werden.
§ 7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
- 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen in Form:
a) der Errichtung von Grabmälern, Grabkreuzen und sonstigen Grabanlagen
b) der Unterhaltung und Instandsetzung von Grabmälern, Grabkreuzen und sonstigen Grabanlagen
c) von Abräumungsarbeiten und
d) der gartnerischen Pflege und Ausschmückung von Gräbern
dürfen nur von Dienstleistungserbringern erbracht werden, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und deren Gewerbe oder Beruf die genannten auf den Friedhöfen anfallenden Tätigkeiten beinhaltet (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner).
- 2. Der vom Nutzungsberechtigten für die Erbringung der unter Ziffer 1. aufgeführten Dienstleistungen auf dem Friedhofsgelände Beauftragte hat der Stadt Vohenstrauß vor Aufnahme der Arbeiten auf den Friedhöfen
- Name und Adresse des Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
- Name und Adresse des Auftraggebers,
- Tätigkeitenbeginn und Dauer,
- Art und Umfang der geplanten Arbeiten,
- Anzahl und Namen der Arbeiten ausfuhrenden Mitarbeiter und Gehilfen
anzuzeigen. Die Stadt Vohenstrauß kann in Bezug auf fachliche, betriebliche und/oder persönlicher Zuverlässigkeit die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen.
- 3. Den Dienstleistungserbringern von gewerblichen Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 1. und ihren Bediensteten ist es untersagt, während der Zeit von Beerdigungen Arbeiten im unmittelbaren Sicht- und Larminwirkungsbereich einer Beerdigungsstätte auszuführen sowie die daran vorbeiführenden Friedhofswege zu befahren. Gleiches gilt für die Ausführung von gewerblichen Tätigkeiten an Wochentagen für die Zeit nach 19 Uhr, an Sonntagen, gesetzlichen Feiertagen und im Fall des § 4 Abs. 2.
- 4. Ausgenommen vom Verbot der Ziffer 3. sind
a) unaufschiebbare Arbeitsen, denen die Stadt Vohenstraße vor deren Ausführung zugestimmt hat sowie
b) die Entfernung von Grabmalen, die zur Öffnung eines Grabes erforderlich ist.
- 5. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Sie dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Nach Beendigung oder bei Unterbrechung der Tätigkeit sind Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungs- gemäßen Zustand zu bringen. Das Ablagern von Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial auf den Friedhöfen ist den Dienstleistungserbringern verboten.
Während und nach Beendigung der Arbeiten sind die Friedhofstorflügel wieder zu verschließen. Besondere Vorkommnisse- wie Beschädigungen an den Friedhofseinrichtungen, Gräbern etc. - sind der Friedhofsverwaltung sofort zu melden.
- 6. Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Stadt Vohenstrauß kann verlangen, dass Dienstleistungserbringer, deren Dienstleistungen ein unmittelbares Risiko für die Gesundheit, die Sicherheit oder die finanzielle Lage des Dienstleistungsempfängers oder eines Dritten darstellen, eine der Art und dem Umfang des Risikos angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder eine aufgrund ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrung nachweisen.
- 7. Die auf den Friedhöfen tätigen Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben den Anordnungen des Friedhofspersonals Folge zu leisten. Dienstleistungserbringer, die trotz schriftlicher Mahnung wiederholt gegen die Vorschriften dieser Satzung oder den Anordnungen der Stadt Vohenstrauß zuwiderhandeln, kann die Stadt Vohenstrauß die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf den Friedhöfen befristet oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. Das Recht auf Untersagung der Ausführung der Tätigkeiten ohne Mahnung steht der Stadt Vohenstrauß auch zu, wenn sich der Dienstleistungserbringer als fachlich, betrieblich und/oder persönlich unzuverlässig erweist.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
- 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.
- 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
- 3. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
- 4. Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Bestattern und dem jeweiligen Pfarramt fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
- 5. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 96 Stunden nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer freien Urnengrabstätte bestattet.
- 6. Die Friedhofsverwaltung weist die Gräber zu. Die §§ 20-24 bleiben unberührt.
§ 9
Bestattung, Benutzungszwang
- 1. Die Stadt Vohenstrauß erbringt auf den Friedhöfen gemäß § 1 folgende Leistungen:
a) Das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabes (vgl. § 10 Abs.1).
b) Die Überführung des Sarges vom Leichenhaus zur Grabstände einschließlich der Stellung der Sargträger.
c) Das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen.
d) Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen.
Die Gebühren richten sich nach der jeweils gültigen Gebührensatzung der Stadt Vohenstrauß (vgl. § 37) und werden von der Friedhofsverwaltung dem Gebührenschuldner in Rechnung gestellt.
- 2. Vorgenannte Aufgaben können nur von der Stadt Vohenstraße erbracht werden (Benutzungszwang). Die Stadt kann sich hinsichtlich dieser Leistungen vertraglich verpflichteter Bestattungsunternehmen als Erfüllungsgehilfen bedieren. Die Hinterbliebenen bestimmen, welches dieser Unternehmen die Bestattung durchführten soll.
- 3. Hinsichtlich der nicht in Abs. 1 genannten Tätigkeiten können sich die Hinterbliebenen auch eines nicht vertraglich verpflichteten Bestattungsunternehmens bedieren.
§ 10
Ausheben der Gräber
- 1. Das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) der Gräber sowie Grabearbeiten im Zusammenhang mit Exhumierungen bzw. mit dem Sammeln von Leichenresten obliegt, vorbehaltlich des Abs. 3, dem Bestatter, der die Beisetzung bzw. Exhumierung/Umbettung vornimmt.
- 2. Das Öffnen und Schließen einer Gruft ist von den Nutzungsberechtigten einer fachkundigen Person oder Firma zu übertragen. Die Beaufsichtigung hat durch den Bestatter zu erfolgen, der die Beisetzung bzw. Exhumierung/Umbettung vornimmt.
- 3. Sollen Grabststellen zu einer Gruft ausgebaut werden, obliegen die Grabearbeiten fachkundigen und für die Friedhöfe zugelassenen Firmen. Sind diese Grabststellen bereits belegt, haben die Grabearbeiten unter Aufsicht des Vertragsbestatters, zu erfolgen, der die erforderlichen Exhumierungen/Umbettungen vornimmt. Der Erdaushub ist von den Firmen fachgerecht zu entsorgen.
- 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 11
Umbettungen
- 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen der Erlaubnis der Stadtverwaltung (§ 21 BestV). Die Zustimmung der Friedhofsverwaltung hierzu kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. § 3 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
- 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste konnen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
- 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt sind die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen. Außen dem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstätteninhabers notwendig.
- 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung im Sinne des § 9 Abs.1 und 2 sowie des § 10 Abs.1 und 2 dieser Satzung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
- 6. Bei der Ausgrabung von Leichen sind Vorkehrungen zu treffen, die sicherstellen, dass die Wurde der Verstorbenen und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt werden; dies gilt auch nach Ablauf der Ruhefrist. Die Ausgrabung und Wiederbeisetzung hat unter Ausschluss der öffentlichkeit in den frühen Morgenstunden zu erfolgen. Im Übrigen sind die allgemeinen Bestimmungen des Bestattungsrechts zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der Gesundheit zu beachten.
§ 12
Grabtiefe
- 1. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) mindestens 0,90m (+0,70m Sarg = 1,60m) , die Tiefe der Urnengräber 0,80m und die Tiefe der Kindergräber 1,10m
- 2. Mit Erlaubnis der Stadt Vohenstraße konnen im gleichen Grabiben Leichenresten (Gebeinen) zwei Verstorbene bestattet werden (Tieferlegung = 2,40m Aushub). Die Mindesttiefe darf nicht untersritten werden.
§ 13
Ruhezeit
- 1. Die Ruhezeit für Leichen beträgt 15 Jahre, für Aschenreste und im Kindergräberfeld 10 Jahre.
- 2. Die Friedhofsverwaltung kann nach Anhörung des Gesundheitsamtes für bestimmte Friedhofsteile längerere Ruhezeiten festsetzen, wenn dies wegen der Bodenbeschaffenheit erforderlich ist.
IV. Grabstätten
§ 14
Arten der Grabstätten
- 1. Die Grabstätten bleiben im Eigentum der Stadt Vohenstraße. An ihren konnen nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden.
- 2. Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Einzel-, Familien-, Sonder-, Kinderwahlgräber (§ 20)
b) Aschenurnenwahlgräber, Urnennischen (§ 24) c)Rasenwahlgraber (\S 24a)
Reihengräber stehen nicht zur Verfügung.
- 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15
Nutzungsrechte
- 1. Das Nutzungsrecht wird seitens der Friedhofsverwaltung aufgrund eines schriftlichen Antrags an eine einzeln natürliche Person nach Zahlung der Gebühr durch Verleihung einer Graburkunde begründet.
- 2. Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Grabstände ist nur an Personen möglich, die zum Zeitpunkt der Verleihung des Nutzungsrechts ihren Wohnsitz im Gebiet der Großgemeinde Vohenstraße hatten bzw., die ihrer Bestattungspflicht für ihre in Vohenstraße gemeldeten Angehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung - BestV - in Verbindung mit § 2 Nr. 2 Pkt. 1 dieser Friedhofssatzung) nachzukommen haben. Bei Vorliegen besonderer Grunde sind Ausnahmen mit Zustimmung der Stadt Vohenstraße möglich
- 3. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist nur mit Zustimmung der Stadt Vohenstraße zulässig.
- 4. Kann ein Nutzungsrecht gemäß Abs. 1 nicht begründet werden oder wird eine Nutzungsrechtsübertragung gem. Abs. 2 oder § 16 nicht wirksam, so bleibt das Nutzungsrecht bei der Stadt Vohenstraße. In diesen Fällen dürfen keine Grabanlagen errichtet werden, es sei dess, von dritter Seite wurden die Kosten der Unterhaltung (einschl. der späteren Entfernung der Grabanlagen) für die Dauer des Nutzungsrechts übernommen.
- 5. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 16
Nutzungsrechtsnachfolge
- 1. Der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts kann zu seinen/ihren Lebzeiten das Grabnutzungsrecht nur auf den Ehegatten oder eines seiner Kinder übertragen lassen. Die Übertragung auf einen anderen Verwandten kann in besonders begründeten Einzelfällen von der Friedhofsverwaltung genehmigt werden.
- 2. Nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts kann die Übertragung des Grabnutzungsrechts beanspruchen, wen der/die Verstorbene in einer schriftlichen Verfügung zu seinem/seiner Nachfolger/in bestimmt hat. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der/die Inhaber/in des Grabnutzungsrechts, ohne einen/eine Nachfolger/in bestimmt oder das Einverständnis des von ihm/ihr Bestimmten nachgewiesen zu haben, wird das Grabnutzungsrecht nach Antrag in nachstehender Reihenfolge auf einen Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übertragen:
a) auf den Ehegatten
b) auf die leiblichen Kinder und Adoptivkinder,
c) auf die Eltern, bei Adoption jedoch auf die Adoptiveltern vor den Eltern,
d) auf die Großeltern,
e) auf die Enkelkinder,
f) auf die Geschwister,
g) auf die Kinder der Geschwister des Verstorbenen und die Verschwägerten ersten Grades,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der Reihenfolge (b bis h) hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte können zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten. Haben Vorberechtigte innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des/der Inhabers/in des Grabnutzungsrechts keinen Antrag auf Übertragung gestellt, wird das Grabnutzungsrecht einem/einer nachberechtigten Antragsteller/in verliehen.
- 3. Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen.
§ 17
Dauer des Nutzungsrechts
- 1. Im Falle einer Beisetzung oder Exhumierung von Leichen beträgt das Nutzungsrecht an Einzel-, Familien-, Rasen- und Sondergräbern 15 Jahre, bei einer Beisetzung oder Exhumierung von Urnen in Einzel-, Familien-, Rasen- und Sondergräbern, in Aschenurnengräber bzw. Urnennischen und in Kindergräber beträgt das Nutzungsrecht 10 Jahre. Ohne Beisetzung oder Exhumierung beträgt das Nutzungsrecht an Einzel-, Familien-, Rasen- und Sondergräbern wahlweise 15 oder 5 Jahre, bei Aschenurnengräbern bzw. Urnennischen und Kindergräbern 10 oder 5 Jahre. Auf Antrag werden bei allen Gräbern Verlängerungen des Nutzungsrechts genehmigt.
- 2. Das Nutzungsrecht wird durch eine weitere Beisetzung im gleichen Grab oder durch eine Exhumierung unterbrochen und es wird eine neue Nutzungsrechtsdauer gemäß Ziffer 1 Satz 1 in Gang gesetzt.
§ 18
Nachlösung
- 1. Das Nutzungsrecht wird nach dessen Ablauf gegen erneute Entrichtung der Gebühr wahlweise jeweils um 15 oder 5 Jahre, bei Aschenurnengräber bzw. Urnennischen und Kindergräber um 10 oder 5 Jahre verlängert.
- 2. Wird die Verlängerung nicht beantragt, so kann die Stadt Vohenstrauß die Gräber nach Ablauf des Nutzungsrechtes anderweitig wieder belegen, sofern sie dies 6 Monate zuvor dem Nutzungsberechtigten schriftlich angekündigt hat.
§ 19
Sonderregelungen bei Nutzungsrechten
- 1. Steht das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in Ausnahmefällen mehreren Personen gemeinsam zu (z.B. Erbengemeinschaft), so ist es genügend, wenn die nach dieser Satzung an die Nutzungsberechtigten zu richtenden Mitteilungen und Erklärungen an eine von ihnen ergehen.
- 2. Die jeweiligen Nutzungsberechtigten sollen jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitteilen.
- 3. Sind der Friedhofsverwaltung Personen und Anschrift des Nutzungsberechtigten einer Grabstätte unbekannt und auch beim Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, so können die zu richtenden Mitteilungen und Erklärungen durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.
§ 20
Wahlgräber
- 1. Wahlgräber (vgl. § 14 Abs. 2) sind Grabstätten, die auf Antrag für eine voraussichtlich längerere Nutzungsdauer verliehen werden.
- 2. In Einzel-, Familien-, und Sondergräbern konnen während der Ruhefrist bei vorangegangener Tieferlegung (vgl. § 12 Abs. 2) analog der Regelung für Grüfte (vgl. § 23) je Grabstelle 2 Sarge und 2 Urnen bestattet werden. Anstelle eines Sarges konnen je 2 weitere Urnen beigesetzt werden. In einem Kindergrab ist innerhalb der Ruhefrist eine Beisetzung (Totgeburt oder Kind bis zu 6 Jahren) möglich.
- 3. Urnennischen zahlen zu den Wahlgrabern.
- 4. Familiengräber und Sondergräber sind mehrstellige Gräber.
§ 21
Bestattungsrecht in Wahlgräbern
- 1. In den Wahlgrabern werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Die Bestattung von Nicht-Angehörigen bedarf der Erlaubnis der Stadt Vohenstraße.
- 2. Als Angehörige gelten:
a) Ehegatten,
b) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.
§ 22
Maße der Wahlgräber
- 1. Die Wahlgräber haben folgende Maße:
a) Einzelgräber Länge mindestens 2,00 m, hochstens 2,20 m (unter der Erdoberfläche), Breite 1,00 m, Abstand von Kopf- und Fußende zum nachsten Grab 0,70 m, Abstand seitlich zum nachsten Grab 0,50 m.
b) Familiengräber und Sondergräber Länge mindestens 2,00 m, hochstens 2,20 m (unter der Erdoberfläche), Breite 1,00 m je Stelle, Abstand von Kopf- und Fußende zum nachsten Grab 0,70 m, Abstand seitlich zum nachsten Grab 0,50 m.
c) Kindergräber (Verstorbene bis zu 6 Jahren) Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nachsten Grab 0,70 m, Abstand seitlich zum nachsten Grab 0,50 m.
d) Rasengräber
Länge mindestens 2.00 m, höchstens 2,20 m (unter der Erdoberfläche), Breite 1,00 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m.
- 2. Die in Abs. 1 festgelegten Grabmaße gelten nicht für die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestehenden Gräber (Bestandsschutz).
§ 23
Gemauerte Gräber, Grüfte
- 1. Grüfte sollen grundsätzlich nur in Familiengräbern und Sondergräbern (mehrstelligen Gräbern) errichtet werden, wobei jeweils die gesamte Grabstelle als Gruft auszumauern ist. Dabei ist die Decke der Gruft so anzulegen, dass die Oberkante mindestens 0,50m unter der Erdhöhe liegt, um die Bepflanzung zu erhögbaren.
- 2. Grüfte müssen den polizeilichen Erfordernissen, insbesondere denen gesundheitlicher Art, und den baurechtlichen Bestimmungen entsprechen.
- 3. In Grüften konnen, soweit Platz vorhanden ist und Bestimmungen der Bestattungsordnung nicht entgegenstehen, innerhalb der Ruhefrist je Grabstelle 2 Särge und 2 Urnen bestattet werden. Anstelle eines Sarges konnen je 2 weitere Urnen beigesetzt werden.
- 4. Bei jeder Öffnung einer Gruft ist den seuchen- und hygienerechtlichen Anforderungen zu entsprechen. § 10 Abs. 2 dieser Satzung ist zu beachten.
- 5. Zur Errichtung einer Gruft ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung notwendig.
§ 24
Aschenurnengräber
- 1. Für Urnenbeisetzungen stehen besondere Aschenurnengräber sowie alle Arten von Gräbern zur Verfügung.
Aschenurnengräber befinden sich im
a) Urnenwahlgräberfeld nördlicher Teil mit folgenden Ausmaßen: Länge 1,40 m, Breite 0,80 m, Abstand von Kopf- und Fußende bis zum nächsten Grab 0,70 m, Abstand seitlich zum nächsten Grab 0,50 m
b) Urnenwahlgräberfeld östlicher Teil links Die einzelnen Grabstellen sind bereits angelegt und mit einer Einfassung versehen.
Die Grabstellen dürfen wie folgt gestaltet werden: Namenstafel, Grabkreuz, jeweils liegend Abdeckplatte aus Granit oder Metall, evtl. beschriftet Kiesabdeckung, Blumenbepflanzung Aufstellen von Grabschmuck und Zubehör (Weihwasserbehälter, Grabvase, Grablaterne etc.)
Während der Ruhefrist dürfen in den Aschenurnengräbern zu a) je Grabstelle 4 Urnen, in den Gräbern zu b) je Grabstelle bis zu 3 Urnen je nach vorhandenem Platz und Verwendung von Überurnen bestattet werden.
Aschenurnengräber zu b) dürfen nur in Verbindung mit einem Sterbefall erworben werden. Hinsichtlich der Vergabe der Plätze wird auf § 14 Abs. 3 verwiesen.
- 2. Aschenurnen können auch in bereits belegten Gräbern beigesetzt werden. In der gleichen Grabstelle)dürfen mehrere Aschenurnen nach den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 3 und 23 Abs. 3 beigesetzt werden
- 3. Für Urnenbeisetzungen im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind und deren Material die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändern kann.
- 4. Neben den in Abs. 1 und 2 genannten Beisetzungsmöglichkeiten für Aschenurnen stehen im städte. Friedhof Vohenstraße Urnenkammern zur Verfügung. Dafür sind die Bestimmungen dieser Satzung sinngemäß anzuwenden, jedoch konnen im Gegensatz zu Erdgrabern Urnenkammern nur in Verbindung mit einem Sterbefall erworben werden.
Die Beschriftung der Urnenkammern-Verschlussplatten hat auf Kosten des Nutzungsberechtigten nach Angabe der Stadt Vohenstrauß zu erfolgen. Die Verschlussplatte ist Bestandteil der Urnenkammer.
Eine Urnenkammer kann je nach vorhandenem Platz und Verwendung von Überurnen bis zu 4 Aschekapseln aufnehmen.
Es ist nicht gestattet, die Kammern zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Kammern zu entnehmen. Es ist ferner nicht gestattet, Befestigungsmöglichkeiten anzubringen, Bildwerke aufzustellen oder an Wänden und Kammern Kränze und Blumen anzubringen, soweit dafür von der Friedhofsverwaltung Anbringungsmöglichkeiten nicht vorgesehen wurden. Bei Vorhandensein von Ablageflächen neben den Urnenkammern gilt die linke Fläche als zur jeweiligen Kammer gehörend.
- 5. Die Einbringung von Aschenurnen in Grabmälern bedarf der Erlaubnis der Stadt Vohenstraße und ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich.
- 6. Mit Ablauf des Nutzungsrechts an einer Grabstände erlischt auch das Recht zur Beisetzung der Urnen. Wir das Nutzungsrecht nicht verlangert, so ist die Stadt Vohenstraße berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und an anderer Stelle der Friedhöfe in wurdiger Weise beizusetzen.
§ 24a
Rasengräber
- 1. Rasengräber werden als Einzelgräber angelegt. In Rasengräbern sind Sarg- sowie auch Urnenbe- stattungen möglich. Während der Ruhefrist können bei vorangegangener Tieferlegung (vgl. § 12 Abs. 2) 2 Särge bestattet werden. Bei Urnenbeisetzungen können innerhalb der Ruhefrist (vgl. § 12 Nr. 2) bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Der Ausbau einer Grabstelle zur Gruft ist nicht vorgesehen (vgl. § 23 Abs. 1). Rasengräber dürfen nur in Verbindung mit einem Sterbefall erworben werden. Beisetzungen erfolgen immer auf der nächsten freien Grabstelle.
- 2. In Rasengräber dürfen auch anonyme Bestattungen (Sarg- oder Urnenbestattungen) erfolgen. Jedoch ist die Grabstelle als solche kenntlich zu machen.
- 3. Für Urnenbeisetzungen im Erdreich dürfen nur Urnen und Überurnen verwendet werden, die biologisch abbaubar sind (vgl. § 24 Nr. 3).
- 4. Die Kenntlichmachung der Rasengrabstätte erfolgt durch Anbringung einer Platte in Naturstein oder Metallausführung an der dahintergelegenen Friedhofsmauer. Die Platte hat eine Breite von 60 cm und eine Höhe von 40 cm. Bei einer anonymen Bestattung durch einlassen einer Natursteinplatte in die Rasenfläche (40 cm x 40 cm).
- 5. Das Aufstellen oder Anbringen von weiteren Gedenksteinen und Grabdenkmalen ist nicht zulässig. Bis zur Raseneinsaat der Grabfläche können darauf Pflanzen und Blumenschmuck aufgebracht werden.
- 6. Der Verfügungs- oder Nutzungsberechtigte bzw. Bestatter hat dafür Sorge zu tragen, dass spätestens ½ Jahr nach der Bestattung die Grabstelle bodeneben aufgefüllt bzw. abgetragen und eingesät wird. Die Rasengräber werden anschließend von der Stadt während er restlichen Ruhe- bzw. Nutzungszeit gepflegt. Die Kosten hierfür sind durch die Grabnutzungsgebühren abgegolten.
- 7. Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften Wahlgräber entsprechend für Rasengräber.
V. Grabmale und sonstige Grabanlagen
§ 25
Arten von Grabmalen
Grabmale im Sinne dieser Friedhofssatzung sind Grabdenkmale aus Stein, Holz oder Metall in folgender Form:
- a) Grabkreuze,
- b) stehende Grabdenkmale (Stehlen),
- c) liegende Platten (Kissen- oder Pultsteine),
- d) freistehende, allseits sichtbare Male und Plastiken,
- e) ober- und unterirdische Beisetzungsanlagen, Grüfte,
- f) Behelfsgrabkreuze (nur aus Holz),
- g) Einfassungen.
§ 25a
Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 26
Gestaltung der Grabmale
- 1. Grabmale, die nach Inkrafttreten dieser Satzung neu aufgestellt werden, sollen bei Wahlgrabern für Verstorbene über 6 Jahren nicht hoher als 2,00m, bei Kindergrabern für Verstorbene bis zu 6 Jahren nicht hoher als 1,30m sein.
- 2. Alle Grabmale und sonstigen Grabanlagen müssen in einer, dem Zweck der Totenehrung entsprechenden wurdigen und pietätvollen Weise gestaltet sein. Die Grabinschriften müssen der Weihe des Ortes entsprechen.
- 3. Die Bezeichnung des Herstellers des Grabmals darf nur in unauffälliger Weise, möglichst seitlich am Grabmal, angebracht werden.
- 4. In den einzelnen Grabfeldern müssen die Rückseiten der Denkmale und Sockel genau in Reihenflucht gesetzt werden.
§ 27
Befestigung der Grabmale
Jedes Grabmal und jede sonstige Grabanlage muss entsprechend ihrer Größe fest und dauerhaft gegründet und verdübelt sein. Alle größeren Grabmale haben Gründungen bis unter die Grabsohle zu erhalten. Bei kleineren Grabmalen genügen Gründungsplatten. Im Übrigen gilt für das Versetzen und Prüfen von Grabmalanlagen die Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (BIV).
§ 28
Unterhaltung
- 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
- 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt bzw. angebracht wird.
- 3. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
- 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligigen.
§ 29 Schadenshaftung
- 1. Die Stadt Vohenstraße haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäß Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
- 2. Die Stadt Vohenstraße haftet für Schäden, die durch ihre Bediensteten oder ihre Beauftragten verursacht werden, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlösigkeit. Für Schäden, die durch Beauftragte der Stadt Vohenstraße verursacht werden, haftet die Stadt Vohenstraße darüber hinaus auch bei leichter Fahrlösigkeit, wenn der Beauftragte gegenüber der Stadt Vohenstraße zum Ausgleich des Schadens verpflichtet ist.
- 3. Die Nutzungsberechtigten oder ihre Beaufragten haften auch für Schäden, die bei der Errichtung und Unterhaltung von Grabmalen entstehen. Sie sind auch für die Durchführung evtl. Aufraumungsarbeiten verantwortlich.
§ 30 Entfernen von Grabmalen
- 1. Grabmale oder sonstige Grabanlagen)dürfen vor Beendigung des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Stadt Vohenstraße entfern werden.
- 2. Grabmale und sonstige Grabanlagen, die nach Beendigung des Nutzungsrechts von den Nutzungsberechtigten nicht entfern werden, können von der Stadt Vohenstraße nach schriftlicher Aufforderung und Ablauf einer, dem Nutzungsberechtigten zu setzen den angemessenen Frist auf deren Kosten entfern werden. Die Stadt Vohenstraße nimmt an, dass die Nutzungsberechtigten das Eigentum an den von ihren innerhalb der gesetzten Frist nicht entfern den Grabmalen und sonstigen Grabanlagen aufgegeben haben. Die Stadt ist berechtigt, die vorhandenen Grabsteine zu den Abfallsteinen zu nehmen.
§ 31
Schutz von Grabmalen
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und solche, die als besondere Eigenart der Friedhöfe aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt Vohenstrauß im Einvernehmen mit dem Bayer. Landesamt für Denkmalpflege. Sie dürfen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts nur mit besonderer Erlaubnis der Stadt Vohenstrauß entfernt oder abgeändert werden.
VI. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 32
Grabhügel
Die Grabhügel dürfen in der Regel nicht über 0,20 m hoch sein.
§ 33
Bepflanzung und Pflege von Grabstätten
- 1. Die Gräber)dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, die die benachbarten Gräber nicht stären und sich in das Gesamtbild des Friedhofs, in dem das Grab gelegen ist, eingufen. Die Stadt Vohenstraße kann für einzeln Friedhofsteile Richtlinien über die Anlage der Gräber und die Art der Bepflanzung erlassen.
- 2. Das Anpflanzen von Bäumen und Strauchern, die schwer lösbar mit dem Boden verbunden sind und deren Wuchs eine Höhe von 1,50 m übersteigt, ist nur mit Erlaubnis der Stadt Vohenstraße zulässig.
- 3. Die Gänge zwischen den Grabstätten sind unkrautfrei zu halten.
- 4. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
- 5. Die Stadt Vohenstraße ist berechtigt, Anpflanzungen, die die benachbarten Gräber oder das Gesamtbild des Friedhofs stären oder gegen die für einzeln Friedhofsteile erlassenen Richtlinien verstoßen sowie die ohne die erforderliche Erlaubnis angepflanzten Bäume und Straucher nach schriftlicher Beanstandung und Ablauf einer, den Nutzungsberechtigten zu setzenenden angemessen senen Frist auf Kosten der Nutzungsberechtigten ganz oder zum Teil entfernen zu lassen. Dies gilt insbesondere für stark wuchernde oder absterbende Bäume und Sträucher.
§ 34
Gestaltung von Gräbern
- 1. Die Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts auf die Dauer des Nutzungsrechts und nach jeder Bestattung wurde herzurichten und gartnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten.
- 2. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und getrennt nach kompostierbaren und nicht kompostierbaren Materialien in die hierfür vorgesehenen Abfallbehälter zu verbringen. In die Abfallbehälter dürfen nur Abfälle gelegt werden, die bei der Anlegung, Pflege oder Entfernung einer Grabstätte unmittelbar anfallen.
- 3. Auf den Grabstätten dürfen keine unwürdigen Gefäße, wie z.B. Konservendosen oder Flaschen als Blumen- oder Weihwasserbehälter aufgestellt werden. Gießkannen und Spaten, Hacken, Rechen und ähnliche Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen aufbewahrt werden.
- 4. Auf die Verwendung von Einweg-Grablichtern in nicht kompostierbaren Hüllen sowie auf Kränze oder Blumenschmuck mit Drahtgebinden sollen im Hinblick auf die Abfallvermeidung verzichtet werden.
- 5. Kommen die Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach den Absätzen 1 - 3trotz schriftlicher Mahnung innerhalb einer, ihren zu setzen den angemessenen Frist nicht nach, kann die Stadt Vohenstraße auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Grabstätten herrichten und anlagen oder auch einebnen und einsaen halten.
VII. Leichenhaus und Aussegnungsstätten
§ 35
Verbringung und Aufbahrung von Leichen
- 1. Nach der Einsargung können Verstorbene, bei denen aus infektionshygienischer Sicht keine Schutzmaßnahmen erforderlich sind, in Wohnhäusern, Kirchen, Krankenhäusern, Altenheimen, öffentlichen Leichenräumen oder gleich geeigneten privaten Leichenräumen in würdiger Weise offen aufgebahrt werden. Die Aufbahrung im eingesargten Zustand außerhalb von Leichenräumen ist unter Wahrung der Würde auf 72 Stunden nach Eintritt des Todes begrenzt.
Die würdige Aufbahrung ohne Einsargung des Verstorbenen ist am Sterbeort bis maximal einen Tag zulässig.
Über die Zulässigkeit einer offenen Aufbahrung von Verstorbenen mit einer Infektionskrankheit entscheidet das Gesundheitsamt.
In Ausnahmefällen können o.g. Fristen auf Antrag der Angehörigen von der Friedhofsverwaltung verlängert werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis bescheinigt wird, dass Bedenken hiergegen nicht bestehen.
Spätestens 72 Stunden nach dem Tod ist der Leichnam in eine Leichenhalle eines Friedhofs oder in einen anderen geeigneten Raum zu überführen, der ausschließlich der Aufbahrung oder der Aufbewahrung von Leichen dient. Geeignet sind Räume, die mindestens den von der Gartenbau-Berufsgenossenschaft in ihrer Unfallverhütungsvorschrift für Friedhöfe und Krematorien aufgestellten und den weiteren im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gestellten Anforderungen genügen und die Würde und Achtung der Toten angemessen wahren.
Leichen, die auf einem städt. Friedhof bestattet werden sollen, müssen spätestens 24 Stunden vor dem Beisetzungstermin in das Leichenhaus des Friedhofs verbracht werden, auf dem sie bestattet werden. Über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.
Eine Leiche, die feuerbestattet wird, ist spätestens 72 Stunden nach dem Tode (Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden nicht mitgerechnet) in ein Krematorium zu verbringen. Die Friedhofverwaltung kann Ausnahmen in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.
- 2. Die Aufbahrung erfolgt nach Wunsch der Hinterbliebenen im offenen oder geschlossenen Sarg. Den Hinterbliebenen ist vor Beginn der Beerdigungsfeier Gelegenheit zu geben, die Leiche noch einmal zu sehen, falls nicht das Sachgebiet Gesundheitswesen beim Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab Bedenken dagegen geltend macht.
- 3. Die Stadt Vohenstrauß ist berechtigt, einen Sarg zu schließen, wenn die Leiche stark entstellt ist oder die Verwesung der Leiche rasch fortschreitet oder eine angezeigte, übertragbare Krankheit die Todesursache war. In den beiden letztgenannten Fällen kann die Verbringung der Särge in einen besonderen Raum angeordnet werden. Eine Öffnung derjenigen Särge, die wegen rasch fortschreitender Verwesung der Leiche oder deshalb geschlossen worden sind, weil eine anzeigenpflichtige, übertragbare Krankheit die Todesursache war, ist verboten. Eine Öffnung der von auswärts nach Vohenstrauß überführten Särge kann nur dann gestattet werden, wenn sich aus der Todesbescheinigung ergibt, dass keine anzeigenpflichtige, übertragbare Krankheit die Todesursache war. Im Zweifelsfalle ist das Sachgebiet Gesundheitswesen beim Landratsamt Neustadt a.d.Waldnaab zu hören.
- 4. Angehörige und Besucher haben keinen Zutritt zum Aufbahrungsraum. Der Zutritt zum Vorraum ist gestattet.
- 5. Lichtbildaufnahmen von aufgebahrten Leichen bedürfen der Erlaubnis der Stadt und der Zustimmung desjenigen, der die Bestattung in Auftrag gegeben hat.
- 6. Die gesundheitsrechtlichen Vorschriften und Anordnungen einschließlich der Bestimmungen über die bei der Einsargung von Leichen einzuhaltenden Mindestfristen gehen den vorstehenden Abs. 1 bis 3 vor.
- 7. Leichenöffnungen dürfen in den gemeindlichen Leichenhäusern nicht vorgenommen werden.
§ 36
Gerätschaften
- 1. Für die von der Stadt vorgehaltenen Gerätschaften sowie für die Grundausstattung des Leichenhauses mit Trauerschmuck besteht Benutzungszwang.
- 2. Die Gerätschaften dürfen nur in den städt. Friedhöfen verwendet werden.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 37 Gebühren
Für die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen gilt die jeweilige Gebührensatzung.
§ 38 Grabnachweise
Die Friedhofsverwaltung führt folgende Nachweise:
a) Grabkarteien über die Belegung der Friedhöfe nach Grabfeldern und -nummern,
b) Kartei über die in den gemeinslichen Friedhöfen bestatteten Leichen,
c) Grabakten,
d) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne, usw.),
e) Verzeichnis über vorzeitigen Verzicht von Nutzungsrechten und noch nicht belegte Grabststellen, für die das Nutzungsrecht nicht verlangert wurde.
§ 39 Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 24 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 1 der Bayer. Gemeindeordnung kann mit Geldbuße bis zu 2.500,00 € belegt werden, wer
a) die besteht gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Stadt den Friedhof betritt (§ 4),
b) den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§§ 5,6),
c) die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
d) Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anziegt (§ 8 Abs. 1),
e) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 11), f)Gruftanlagen ohne Erlaubnis der Stadt errichtet (§ 23 Abs. 5),
g) Grabststellen nicht ordnungsgemäß anlegt oder unterhalb (§§ 28, 33, 34).
§ 40 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2007 in Kraft.*
- Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Satzung in der ursprünglichen Fassung vom 15.12.2006 (Bekanntmachung vom 18.12.2006). Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen (siehe Bekanntmachungen).
Bekanntmachungen vom 13.12.2011, 26.07.2013, 17.09.2018, 09.09.2019, 17.08.2023 und 20.12.24.
Vohenstrauß, den 20.12.2024 Stadt Vohenstrauß
Andreas Wutzhofer Erster Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Vohenstrauß?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Vohenstrauß mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!