Friedhofsgebühren Bleicherode 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Bleicherode · Thüringen · PLZ 99752

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2025 (Beschluss 28.11.2024, in Kraft seit 02.01.2025)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung ⏳ Ruhezeit 20–40 J.
971,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–40 J.)
📄 § 3 Pos. 1.2 GebS (Erdreihengrabstätte einstellig)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung ⏳ Ruhezeit 20–40 J.
1.103,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–40 J.)
📄 § 3 Pos. 1.3 GebS (Erdwahlgrabstätte einstellig, 20 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung ⏳ Ruhezeit 20–40 J.
682,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–40 J.)
📄 § 3 Pos. 2.1 GebS (Urnenreihengrabstätte einstellig)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen ⏳ Ruhezeit 20–40 J.
814,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, Ruhezeit 20–40 J. je nach Friedhof
* Bedingung: Urnenwahlgräber werden nur zwei- oder vierstellig vergeben (kein 1-stelliger Tarif in der Satzung); 814,00...
💡 Umgerechnet: 407 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 814 € für 2 Urnen (= Ø 407 € je Urne)
📄 § 3 Pos. 2.2 GebS (Urnenwahlgrabstätte zweistellig, 20 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung ⏳ Ruhezeit 20–40 J.
726,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–40 J.)
📄 § 3 Pos. 3.1 GebS (Urnengemeinschaftsanlage, anonym)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Hauptfriedhof Bleicherode; andere Hallen je nach Größe 100–200 €
📄 § 3 Pos. 4.1 GebS (Nutzung Trauerhalle Hauptfriedhof Bleicherode)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2025 (Beschluss 28.11.2024, in Kraft seit 02.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​ Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Bleicherode

Aufgrund der §§ 19 Absatz 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16. August 1993 (GVBl. S. 501) in der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), der §§ 1, 2, 10 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288), des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 284), hat der Gemeinderat der Landgemeinde Stadt Bleicherode in seiner Sitzung am 28.11.2024 die folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

§ 1

Allgemeines

(1) Die Landgemeinde Stadt Bleicherode betreibt die Friedhöfe in Bleicherode, Bliedungen, Elende, Etzelsrode, Gratzungen, Hainrode, Kleinbodungen, Kraja, Mitteldorf, Morbach, Nohra, Oberdorf, Pustleben, Wernrode, Wolkramshausen und Wollersleben als öffentliche Einrichtungen. (2) Für die Inanspruchnahme der communalen Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Landgemeinde Stadt Bleicherode nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren. (3) Für in Anspruch genommene Sonderleistungen richtet sich die Gebühr nach den tatsächlich erbrachten Leistungen.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer Leistungen nach § 3 beantragt. (2) Einschränkend zu Abs. 1 ist für nachfolgende Leistungen zur Antragstellung nur berechtigt:

  • für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstände der Bestattungspflichtige nach § 7 Abs. 2 der Friedhofssatzung,
  • für Bestattungen, Ausgrabungen und Veränderung der Nutzungsdauer der Grabstände der Nutzungsberechtigte.

(3) Die Gebührenschuld entsteht mit der Bestattung, mit der Benutzung der Einrichtungen der Friedhöfe, mit der Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der Friedhofsverwaltung, mit dem Erwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte oder der Überlassung einer Reihengrabstätte.

§ 3

Leistungen, Gebührensätze, Gebührenmaßstäbe

Pos.BezeichnungBetrag in Euro
1.Erdgrabstätten
1.1Kindergrab einstellig, für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, 1 Sarg – oder eine Urnenbestattung auf Anfrage möglich, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 1,20 m x 0,60 m583,00 € 29,00 €
1.2Erdreihengrabstätte einstellig, 1 Sarg, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar Abmessung: 2,00 m x 0,85 m971,00 €
1.3Erdwahlgrabstätte einstellig für 20 Jahre für 30 Jahre für 40 Jahre 1 Sarg, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 2,00 m x 0,85 m1.103,00 € 1.654,00 € 2.206,00 € 55,00 €
1.4Erdwahlgrabstätte zweistellig für 20 Jahre für 30 Jahre für 40 Jahre 2 Särge nebeneinander, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 2,00 m x 2,20 m1.812,00 € 2.718,00 € 3.624,00 € 90,00 €
1.5Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab für 20 Jahre für 30 Jahre für 40 Jahre 2 Särge übereinander Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 2,00 m x 0,85 m1.168,00 € 1.753,00 € 2.337,00 € 58,00 €
Pos.BezeichnungBetrag in Euro
2.Urnengrabstätten
2.1Urnenreihengrabstätte einstellig 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar Abmessung: 0,60 m x 1,00 m682,00 €
2.2Urnenwahlgrabstätte zweistellig für 20 Jahre für 30 Jahre für 40 Jahre 2 Urnen, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 0,60 m x 1,00 m814,00 € 1.221,00 € 1.628,00 € 40,00 €
2.3Urnenwahlgrabstätte vierstellig für 20 Jahre für 30 Jahre für 40 Jahre 4 Urnen, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 1,00 m x 1,00 m984,00 € 1.477,00 € 1.969,00 € 49,00 €
2.4Urnenwahlgrabstätte zweistellig Rasengrab 2 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, verlängerbar Verlängerung der Nutzungsdauer pro Jahr Abmessung: 0,50 m x 0,40 m906,00 € 45,00 €
3.Anonyme und teilanonyme Grabstätten
3.1Urnengemeinschaftsanlage 1 Urne, anonym, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar726,00 €
3.2Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung davon Beschriftung 1 Urne, teilanonym, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar1.072,00 € 250,00 €
3.3Urnengemeinschaftsanlage „Blätter im Wind“ in Bleicherode 1 Urne, teilanonym, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar, Partnerschaftsbeschriftung möglich1.094,00 €
3.4Anonymes Urnengrab auf dem Bestatterurnenfeld in Nohra 9 Urnen, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbar1.181,00 €
Pos.BezeichnungBetrag in Euro
3.5Anonyme Sternenkindergrabstätte Für tot- und fehlgeborene Kinder mit weniger als 500 Gramm Körpergewicht, für die der Gesetzgeber keine Beisetzung fordert. 1 Urne, Nutzungsdauer 20 Jahre, nicht verlängerbargebührenfrei
4.Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen
4.1Nutzung Trauerhalle Hauptfriedhof Bleicherode300,00 €
4.2Nutzung der großen Trauerhallen - Wolkramshausen, Hainrode, Wernrode, Nohra, Etzelsrode, Obergebra,200,00 €
4.3Nutzung der mittelgroßen Trauerhallen - Kraja, Mitteldorf, Oberdorf, Pustleben, Kleinbodungen, Gratzungen150,00 €
4.4Nutzung der kleinen Trauerhallen - Elende, Wollersleben, Mörbach100,00 €
5.Gebühren für die Einebnungen *
5.1Einebnung einer Kindergrabstätte einstellig122,00 € *
5.2Einebnung einer Erdreihengrabstätte einstellig157,00 € *
5.3Einebnung einer Erdwahlgrabstätte einstellig157,00 € *
5.4Einebnung einer Erdwahlgrabstätte zweistellig305,00 € *
5.5Einebnung einer Erdwahlgrabstätte zweistellig als Tiefgrab157,00 € *
5.6Einebnung einer Urnenreihengrabstätte einstellig92,00 € *
5.7Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte zweistellig92,00 € *
5.8Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte vierstellig132,00 € *
5.9Einebnung einer Urnenwahlgrabstätte zweistellig Rasengrab64,00 € *
6.Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen **
6.1Ausgrabung einer Urne einschließlich Bearbeitung des Ausbettungsantrages51,00 € **
6.2Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne einschließlich Genehmigung zur Beisetzung/Bearbeitung des Aus- und Umbettungsantrages (innerhalb des Friedhofes)102,00 € **
6.3Ausgrabung und Wiederbeisetzung einer Urne einschließlich Genehmigung zur Beisetzung/Bearbeitung des Aus- und Umbettungsantrages (außerhalb des Friedhofes)110,00 € **
6.4Ausgrabung einer Urne nach außerhalb einschl. Bearbeitung des Ausbettungsantrages-zzgl. Urnenversandt und Versandkosten nach Kostentabelle der marktüblichen Versanddienstleister70,00 € **
7.Verwaltungsleistungen
7.1Genehmigung eines Grabmales inklusive einer jährlichen Standsicherheitsprüfung30,00 €
7.2Jährliche Standsicherheitsprüfung10,00 €
7.3Genehmigung eines Grabmals20,00 €
7.4Prüfung der gewerblichen Tätigkeit und Ausstellung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende für eine Laufzeit von 4 Jahren40,00 €
7.5Beisetzung einer ortsfremden Person20,00 €
7.6Außergewöhnliche Verwaltungstätigkeit je Stunde31,00 €
8.Sonstige Gebühren
8.1Vorbereitung der Urnengruft73,00 €
8.2Befahren der Friedhöfe mit einem KFZ (einmalig)26,00 €
8.3Befahren der Friedhöfe mit einem KFZ (jährlich)65,00 €
  • ggf. zuzüglich gesetzliche MwSt nach § 5 Umsatzsteuer aus dieser Satzung

** zuzüglich der Genehmigungskosten der unteren Gesundheitsbehörde nach § 1 ThürAllgVwKostO

§ 4

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht in den Fällen

  • für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte mit der erfolgten Bestattung,
  • für die Verlängerung eines bereits erworbenen Nutzungsrechtes mit der Erteilung der Verlängerung,
  • Nr. 4 bis 7 mit der Erbringung der Leistung.

(2) Die Gebührenschuld wird vier Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5

Umsatzsteuer

Nach Umstellung auf das neue Umsatzsteuerrecht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben lt.

§ 2b Umsatzsteuergesetz

(UStG) werden die der Umsatzsteuer unterliegenden Gebührentatbestände zusätzlich mit der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben und im Gebührenbescheid ausgewiesen. Leistungen, die der Umsatzsteuer unterliegen, sind entsprechend gekennzeichnet (*zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer in der jeweils gültigen Fassung, 19 % Stand 2023).

§ 6

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzungen der Stadt Bleicherode vom 04.11.2013, der Gemeinde Hainrode vom 25.01.2005, der Gemeinde Nohra vom 03.05.2016, der Gemeinde Wolkramshausen vom 19.11.2015, der Gemeinde Wipperdorf vom 19.02.2018, der Gemeinde Friedrichsthal vom 19.01.2010, der Gemeinde Kraja vom 19.09.2006, der Gemeinde Kleinbodungen vom 18.12.2007, der Gemeinde Etzelsrode vom 13.12.2016, sowie deren Änderungssatzungen, außer Kraft.

Landgemeinde Stadt Bleicherode Bleicherode, den 10.12.2024

Rostek Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Landgemeinde Stadt Bleicherode sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Thüringer Kommunalordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt oder bekanntgemacht worden.

Die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung der Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Bleicherode (Beschluss-Nr.: LGR/0083/2024) erfolgte gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) mit Schreiben des Landratsamtes Nordhausen vom 09.12.2024 eingegangen am 10.12.2024 unter AZ 15.0.11824-43/2024.

Landgemeinde Stadt Bleicherode Bleicherode, den 10.12.2024

Rostek Bürgermeister

Die Bekanntmachung der Friedhofsgebührensatzung der Landgemeinde Stadt Bleicherode erfolgt im Bleicheröder Echo (Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Bleicherode) Nummer: 1 (5. Jahrgang) vom 01.01.2025.

Tag der öffentlichen Bekanntgabe: 01.01.2025

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (Beschluss 28.11.2024, Bekanntmachung 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Bleicherode

Aufgrund des § 19 Abs. 1 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, 288) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes (ThürBestG) vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Juli 2004 (GVBl. S. 277, 284) hat der Gemeinderat der Landgemeinde Stadt Bleicherode in seiner Sitzung am 28.11.2024 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Landgemeinde Stadt Bleicherode gelegene und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Bleicherode

b) Friedhof Bliedungen/Friedrichthal

c) Friedhof Elende

d) Friedhof Etzelsrode

e) Friedhof Gratzungen/Friedrichsthal

f) Friedhof Hainrode

g) Friedhof Kleinbodungen

h) Friedhof Kraja

i) Friedhof Mitteldorf/Wipperdorf

j) Friedhof Morbach

k) Friedhof Nohra I) Friedhof Oberdorf/Wipperdorf

m) Friedhof Obergebra

n) Friedhof Pustleben/Wipperdorf

o) Friedhof Wernrode

p) Friedhof Wolkramshausen

q) Friedhof Wollersleben

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Landgemeinde Stadt Bleicherode. (2) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (3) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tod Einwohner der Landgemeinde Stadt Bleicherode waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstände auf dem Friedhof haben oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Landgemeinde Stadt Bleicherode waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Ortschaft, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung sonstiger in den Ortschaften der Landgemeinde Stadt Bleicherode verstorbener oder tot aufgefundener Personen wird zugelassen, wenn hierzu die Festlegungen des § 18 Abs. 2 ThürBestG zutreffen. Die Bestattung anderer Personen kann nach entsprechender Antragstellung durch die Stadtverwaltung der Landgemeinde Stadt Bleicherode zugelassen werden, ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der Zulassung zur Bestattung besteht nicht.

§ 3

Schließung oder Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können vom Friedhofsträger aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gespert (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführ (Aufhebung) werden. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung gestellt. (3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Landgemeinde Stadt Bleicherode in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer dem einen schriftlichen Beschcheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Landgemeinde Stadt Bleicherode auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen Friedhofen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind ganzjährig täglich von Sonnenaufgang bis zum Einbruch der Dunkelheit für den Besuch geöffnet. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist. Ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  2. 2. Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Hunde, diese sind streng angeleint zu führen und ständig zu beaufsichtigen, Verunreinigungen durch die Hunde sind unverzüglich zu beseitigen,
  3. 3. Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  4. 4. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  5. 5. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig Film-, Video-, Foto oder Tonaufnahmen zu erstellen,
  6. 6. die Friedhöfe, ihre Einrichtungen, Anlagen oder Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  7. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  8. 8. Hausmüll auf dem Friedhof abzulagern,
  9. 9. die Entnahme von Wasser zu anderen Zwecken als zur Pflege der Grabstätten und der Friedhofsanlage.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende, Veranstaltungen müssen bei der Friedhofsverwaltung angezeigt werden; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

(5) Für die Anzeige nach Absatz 2 Buchstabe e) können die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG) gelten.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetriebenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen dürfen nur von Montag bis Samstag innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführrt werden. Die Arbeiten sind von Montag bis Freitag spätestens um 18 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 15:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. (6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Mit Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetriebenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern.

Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetriebenden, dietrotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben ist, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich. (8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Abs. 1 konnen die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG) gelten.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7

Beantragung und Bestattungspflicht

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung elektronisch per E-Mail an [email protected] oder schriftlich anzumelden. Der Anmeldung zum Sterbefall sind die erforderlichen Unterlagen beizufugen. (2) Bestattungspflichtige im Sinne dieser Satzung in Verbindung mit § 18 ThürBestG sind, neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten:

a) die volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge:

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. die Kinder,
  4. 4. die Eltern,
  5. 5. die Geschwister,
  6. 6. die Enkelkinder,
  7. 7. die Großeltern,
  8. 8. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebens-gemeinschaft.

Kommen für die Bestattungspflicht nach a) mehrere Personen in Betracht, so geht jeweils die ältere Person der jüngeren Person vor; Beauftragte gehen Angehörige vor.

b) Personen, die freiwillig, wenn Bestattungspflichtige nach a) oder b) nicht vorhanden oder zu ermitteln sind, die Bestattungspflicht übernehmen.

c) derjenige, der in den Fällen des § 14 Abs. 2 bzw. § 18 Abs. 2 ThürBestG für die Bestattung zu sorgen hat.

(3) Mit der Beantragung ist ein Nutzungsrecht an einer Grabstände nach § 13 zu erwerben. Wirde eine Bestattung in einer bereits erworbenen Grabstände beantragt, bei der nach den Festlegungen dieser Satzung eine weitere Bestattung möglich ist, so ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (5) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung in Abstimmung mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungs-gemeinschaft, der der Verstorbene angehöre, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäß von Montag bis Samstag; Sonn- und Feiertage sind ausgeschlossen. (6) Die bei den Verstorbenen befindlichen Wertgegenstände sind (soweit sie nicht bei dem Toten verbleiben sollen) vor der Überführung zum Friedhof durch die Angehörigen oder Beauftragten zu entnahmen. Sollen Wertgegenstände mit beigesetzt werden, hat der Einlieferer eine entsprechende Einverständniserklärung vorzulegen. Eine Haftung für solche Wertgegenstände ist in jedem Fall ausgeschlossen. (7) Die Fristen zur Bestattung von Särgen und Urnen sind nach § 17 Abs. 3 ThürBestG zwingend einzuhalten.

§ 8

Särge und Urnen

(1) Bei Erdbestattungen sind Säre zu verwenden. Die zuständige Ordnungsbehörde kann im Einzelfall von der Sargpflicht nach § 23 Absatz 1 ThürBestG im Einvernehmen mit der unteren Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, sowie hierfür ein wichtiger Grund vorliegt und öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen. (2) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (3) Die Särge)dürfen hochstens 2,00 m lang, 0,77 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Urnen und Überurnen dürfen nicht aus Metall, Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

§ 9

Einlieferung der Särge

(1) Leichen, deren Bestattung nicht unverzüglich erfolgt, können bis zur Bestattung nicht in die Trauerhallen aufgenommen werden. Die Lagerung der Särege kann bloß innerhalb einer darauf vorgesehenen Leichenhalle mit Kuhlvorrichtung erfolgen. Die Landgemeinde Stadt Bleicherode hat innerhalb ihrer Trauerhallen keine Kuhlmöglichkeiten eingerichtet. (2) War der Verstorbene an einer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung meldepflichtigen Krankheit erkrankt oder mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger infiziert und ist durch den Umgang mit der Leiche eine Weiterverbreitung möglich, gehen sonstige Gefahren von der Leiche aus oder besteht ein Verdacht hierfür, sind diese Särege deutlich zu kennzeichnen. Eine nochmalige Öffnung dieser Särege ist untersagt.

§ 10

Vorbereitung der Gräber

(1) Die Organisation und Vorbereitung der Gräber liegen in der Verantwortung der Friedhofsverwaltung. Sie kann sich damit eines gewerblichen Unternehmens bedieren. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein. Bei Tiefgräbern ist die Grabsohle der Erstbestattung so tief zu legen, dass nach der erfolgten Zweitbestattung eine Tiefe von mindestens 0,90 m von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des zweiten Sarges gewährleistet ist. (2) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreiste gefunden, so sind diese 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen. (3) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Öffnen des Grabes entfernen zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11

Trauerfeiern und Abschiednahme am offenen Sarg

(1) Die Trauerfeiern konnen in den Trauerhallen und/oder an der Grabstände durchgeführt werden. Trauerfeiern sollen nicht länger als eine Stunde dauern. Wird hierfür mehr als eine Stunde benötigt, ist dies der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Die Säre werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin konnen die Angehörigen den Verstorbenen nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. Ausnahmen hiervon sind nur aus besonderen Gründen zulässig und bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. (3) Die Landgemeinde Stadt Bleicherode ist berechtigt, die Öffnung des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche dies nicht zulässst. Sie ist dazu verpflichtet, wenn eine meldepflichtige Krankheit oder Infizierung mit einem meldepflichtigen Krankheitserreger vorliegt oder dies vom Amtsarzt angeordnet wurde.

§ 12

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Erd- und Urnenbestattungen beträgt 20 Jahre.

§ 13

Nutzungsrechte

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Landgemeinde Stadt Bleicherode. An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte wird nur bei Eintritt eines Sterbefalls vergeben. Dem Erwerber des Nutzungsrechts wird, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, eine Graburkunde ausgehändigt.

(3) Die Mindestnutzungsdauer einer Grabstätte wird von den Ruhezeiten bestimmt. Darüber hinaus ist die Nutzungsdauer entsprechend den Festlegungen dieser Satzung von der Art der Grabstätte abhängig.

(4) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(5) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Damit endet die Nutzungsdauer. Ein Verzicht ist durch schriftliche Erklärung nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Anspruch auf Rückerstattung von gezahlten Geldleistungen besteht nicht.

(6) Das Nutzungsrecht endet zum 31.12. des Jahres, in dem das Nutzungsrecht ausläuft.

(7) Hinsichtlich der Errichtung, Änderung oder Entfernung der Grabmale sind die Festlegungen dieser Satzung einzuhalten.

(8) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der mit seinem Ableben wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die (vollbürtigen) Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der nach Jahren Älteste unter Ausschluss der Übrigen Nutzungsberechtigter.

Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge Berufener dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle.

Der Besitzer der Graburkunde gilt im Zweifelsfalle der Landgemeinde Stadt Bleicherode gegenüber als verfügungsberechtigt.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich, nach Erwerb, auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Zwischenregelungen treffen.

§ 14

Umbettungen, Ausgrabungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(3) Die entstandenen Kosten für die Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung durch die untere Gesundheitsbehörde werden dem Nutzungsberechtigten auferlegt.

(4) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen darf die Landgemeinde Stadt Bleicherode vor Ablauf der Ruhezeit nur zulassen, wenn besondere Gründe das öffentliche Interesse an der Wahrung der Totenruhe deutlich überwiegen. Ausgrabungen von Leichen zu Umbettungszwecken sind bis zu sechs Monate nach der Beisetzung unzulässig.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(6) Ausgrabungen zu Umbettungen dürfen nur auf der Grundlage einer Genehmigung der Landgemeinde Stadt Bleicherode erfolgen. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde vorzulegen. Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.

(7) Ausgrabungen von Aschen aus Urnengemeinschaftsanlagen entsprechend § 20 dieser Satzung zu Umbettungszwecken sind nicht zugelassen.

(8) Ausgrabungen werden ausschließlich vom Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(9) Für Schäden, die an benachbarten Gräbern durch eine Umbettung oder Ausgrabung entstehen, haftet der Antragsteller.

IV. Grabstätten

§ 15

Arten der Grabstätten

Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätte,

b) Erdwahlgrabstätte,

c) Urnenreihengrabstätte,

d) Urnenwahlgrabstätte,

e) Urnengemeinschaftsanlage,

f) Kindergrabstätten.

§ 16

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt werden. In jeder Grabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. (2) Die Nutzungsdauer für Erdreihengrabstätten beträgt 20 Jahre. Nach dem Ablauf der Nutzungsdauer ist eine Veränderung nicht möglich.

§ 17

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden als ein- oder zweistellige Grabstätten vergeben. In einer Grabstelle konnen ein Sarg sowie zwei Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilen Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht. (2) Als Sonderform der zweistelligen Erdwahlgrabstätten werden Tiefgraber auf dem Friedhof Bleicherode vergeben. Diese Grabstätten unterscheiden sich von den anderen zweistelligen Grabstätten dadurch, dass die Säre übereinander zu bestatten sind und die Grabstätten geringere Abmessungen haben. (3) Die Nutzungsdauer beträgt für Erdwahlgrabstätten 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstände ist eine Staffelung der Nutzungsdauer auf Antrag für 30 oder 40 Jahre möglich. (4) Soll in einem Wahlgrab ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinaus Goes, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlangern. (5) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstände kann auf Antrag verlangert werden.

§ 18

Urnenreihengrabstätten

(1) Urnenreihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Aschen, die der Reihe nach belegt werden. Verlängerungen oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer

Reihengrabstätte sind nicht möglich. In einer Grabstelle darf nur eine Urne bestattet werden.

(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre.

§ 19

Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten werden als zwei- oder vierstellige Grabstätten vergeben. In einer zweistelligen Grabstelle dürfen zwei Urnen und in einer vierstelligen Grabstelle dürfen vier Urnen bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Wahlgrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Urnenwahlgrabstätten in der Form von Rasengrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. Rasengrabstätten unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Die Anwendung und Gestaltung des Grabmals nach den Vorschriften dieser Satzung ist zwingend. Das Nutzungsrecht ist dahingehend eingeschränkt, dass die Anlage und Pflege des Grabumfeldes ausschließlich der Friedhofsverwaltung obliegt. Die Vergabe ist nur im Rahmen der freien Grabstätten möglich, ein darüber hinaus gehender Rechtsanspruch besteht nicht. Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nur durch eine zweite Beisetzung möglich. Eine Verlängerung ohne Bestattung ist nicht möglich.

(3) Die Nutzungsdauer beträgt für Urnenwahlgrabstätten 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstätte, außer bei Rasengrabstätten, ist eine Staffelung der Nutzungsdauer auf Antrag für 30 oder 40 Jahre möglich. Das Nutzungsrecht kann bei Grabstätten nach Abs. 1 auf Antrag verlängert werden.

(4) Soll in einem Urnenwahlgrab nach Abs. 1 oder Abs. 2 ein Verstorbener bestattet werden, dessen Ruhezeit über die Nutzungsdauer hinaus geht, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern.

§ 20

Urnengemeinschaftsanlagen

(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen Beisetzung von Urnen nach einem öffentlich nicht bekannten Plan. Die Anlage und Pflege der Gemeinschaftsanlage obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Die Beisetzung der Urne kann unter Anwesenheit der Angehörigen/Trauergäste erfolgen. Ein Anspruch auf Nutzungsrecht besteht nicht.

(2) Die Landgemeinde Stadt Bleicherode richtet anonyme Gemeinschaftsanlagen mit und ohne Namensnennung auf den Friedhöfen gemäß § 1 Buchstabe a) bis q) dieser Satzung ein.

(3) Auf Urnengemeinschaftsanlagen mit Namensnennung wird das Grabmal je Beisetzung um die Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbetag) erweitert.

(4) Die Urnengemeinschaftsanlage „Blätter im Wind“ ist ein Grabfeld ausschließlich auf dem Friedhof Bleicherode. Die Anlage wird je Beisetzung um die Daten des Verstorbenen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbetag) in Form eines handgefertigten Glasblattes erweitert. Je Glasblatt können zwei Verstorbene erfasst werden. Zusätzlich ist der Erwerb von Glasvasen, Windlichtern oder Porzellanfotos möglich, diese müssen schriftlich bei der

Friedhofsverwaltung beauftragt werden. Die Abrechnung für Beschriftung und Zubehör erfolgt direkt mit dem Unternehmen.

(5) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Eine Verlängerung oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist nicht möglich.

(6) Blumen, Gebinde, getopfte Pflanzen oder sonstiger vergänglicher Grabschmuck sind auf dafür vorgesehene Flächen abzulegen. Sichtlich verwelkte Pflanzen und Gestecke können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(7) Auf dem Friedhof Nohra ist ein zusätzliches Bestatterurnenfeld zur gemeinschaftlichen Beisetzung von bis zu 9 Urnen eingerichtet. Die Beisetzung der Urne erfolgt unter Abwesenheit der Angehörigen. Die Ruhezeit der beigesetzten Urnen beträgt 20 Jahre. Ein Nutzungsrecht wird nicht vergeben. Das Bestatterurnenfeld wird von der Friedhofsverwaltung angelegt und gepflegt. Zur Erweiterung der Bestattungsart kann diese auch auf andere Friedhöfe der Landgemeinde ausgeweitet werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.

§ 21

Kindergrabstätten

(1) Kindergrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erd- oder Urnenbestattungen für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr. In einer Grabstelle können ein Sarg oder eine Urne bestattet werden. Die Lage der zugeteilten Kindergrabstätte ist mit dem Erwerber abzustimmen, ein Rechtsanspruch auf den Erwerb einer bestimmten Grabstätte besteht nicht.

(2) Die Nutzungsdauer beträgt 20 Jahre. Beim Erwerb der Grabstätte ist eine Staffelung der Nutzungsdauer auf Antrag für 30 oder 40 Jahre möglich.

(3) Das Nutzungsrecht an der gesamten Grabstätte kann auf Antrag verlängert werden.

§ 22

Gestaltung, Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten

(1) Die Landgemeinde Stadt Bleicherode legt folgende Abmessungen fest:

  • Erdreihengrab (einstellig) 2,00 m x 0,85 m
  • Erdwahlgrab (einstellig) 2,00 m x 0,85 m
  • Erdwahlgrab (zweistellig) 2,00 m x 2,20 m
  • Erdwahlgrab (Tiefengrab) 2,00 m x 0,85 m
  • Kindergrab 1,20 m x 0,60 m
  • Urnenreihengrab (einstellig) 0,60 m x 1,00 m
  • Urnenwahlgrab (zweistellig) 0,60 m x 1,00 m
  • Urnenwahlgrab (vierstellig) 1,00 m x 1,00 m
  • Urnenrasengrab (zweistellig) 0,50 m x 0,40 m

Sollten Grabstätten innerhalb der Reihe eines Grabfeldes eine andere Größe vorweisen als in dieser Satzung vorgeschrieben, so ist die Größe des neu zu errichtenden Grabes an die Größe der vorhandenen Gräber anzupassen. Die Sonderregelungen zur Anpassung der Grabgrößen dient der Erhaltung des Friedhofsgesamtbildes.

(2) Grabstätten sind spätestens 6 Monate nach Beisetzung würdig herzurichten.

(3) Für die individuelle Ausgestaltung der Grabstätten gelten folgende Grundsätze:

  • Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so der Umgebung anzupassen, dass die Wurde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und ihren Gesamtanlagen gewahrt bleibt. Sie ist dauernd instand zu halten, dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  • Für die Herrichtung und Unterhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verantwortlichkeit erlischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

Auf den Pflanzflächen der Grabstätten dürfen keine Gewächse verwendet werden, die sofort oder später benachbarte Grabstätten, Friedhofsanlagen oder andere Einrichtungen beeinträchtigen. Gewächse dürfen eine Höhe von 1,5 m nicht übersteigen.

  • Der Schnitt oder die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Straucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der von der Friedhofsverwaltung gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberechtigten ausgeführt.
  • Der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Unkrautbekämpfungsmitteln ist untersagt.
  • Die Verwendung von Kies, Splitt, Gehwegplatten oder ähnlichen Materialien ist außerhalb der Einfassung der Grabstände nicht zulässig.
  • Sitzgelegenheiten werden nach den Erfordernissen von der Friedhofsverwaltung aufgestellt.
  • Grabstätten in Form von Rasengrabstätten dürfen nicht bepflanzt und in den Monaten März bis Oktober nicht mit Grabschmuck versehen werden. Eine gemeinsame Ablagemöglichkeit für Blumen wird jeweils für das gesamte Grabfeld zur Verfügung gestellt.

(4) Auf Urnengemeinschaftsanlagen dürfen Schnittblumen und Kranze nur an den vorgesehenen Stellen abgelegt werden. Die Friedhofsverwaltung ist ansonsten berechtigt, abgelegte Blumen, Kranze oder andere Gegenstände jederzeit zu entfernen und zu entsorgen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 23

Vernachlässigung von Grabstätten

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb eines Monats in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nichtbekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine ortsübliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände, der für die Dauer von drei Monaten angebracht wird. (2) Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Aufforderung nicht nach, kann die Landgemeinde Stadt Bleicherode auf Kosten des Nutzungsberechtigten

a) die Genehmigung zum Errichten des Grabmals widerrufen. In dem Widerrufsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen binnen drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheides zu entfernen. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 25 Abs. 2.

b) die Grabstätte einebnen und einsäen.

V. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 24

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen, Steineinfassungen oder sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung der Landgemeinde Stadt Bleicherode. (2) Die Anträge sind auf amtlichen Vordrucken einzureichen. Den Anträgen sind die zur Prüfung der Entwürfe notwendigen Zeichnungen und Unterlagen beizufügen, insbesondere durch Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Ansicht in aussagefähigem Maßstab, Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, Inhalt, Form und Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen sowie über die Fundamentierung. (3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind. (4) Entspricht ein aufgestelltes Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht der genehmigten Zeichnung oder den genehmigten Angaben oder wurden diese ohne Genehmigung verändert, so müssen diese Anlagen innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten entfernt oder so verändert werden, dass diese mit den genehmigten Festlegungen übereinstimmen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, sind innerhalb eines Monats nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten in gleicher Weise zu entfernen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung die Anlage entfernen lassen. Für den Verbleib des Grabmals und die sonstigen baulichen Anlagen gelten die Festlegungen nach § 25 Abs. 2. (5) Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung provisorische Holztafeln bis zu einer Größe von 0,15 m x 0,30 m und Holzkreuze zulässig.

§ 25

Errichtung, Fundamentierung und Unterhaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale sind nach den geltenden „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen“ des Bundesinnungsverbandes des deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Grabmale müssen hinsichtlich ihrer Oberflächenbeschaffenheit verkehrssicher sein, insbesondere dürfen von ihnen keine Gefahren zur Verletzung von Personen oder der Beschädigung von Sachen ausgehen. (3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich durch eine Druckprobe überprüft. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, wird der Nutzungsberechtigte per Bescheid aufgefordert, seine Grabstätten im Sinne dieser Satzung herzurichten und zu sichern. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt, ist die Landgemeinde Stadt Bleicherode berechtigt,

das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Die Landgemeinde Stadt Bleicherode bewahrt diese Gegenstände maximal 6 Monate auf.

(5) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

§ 26 Gestaltung der Grabmale

Für alle Friedhöfe gelten folgende Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. (1) Auf den Grabstätten dürfen zum Gedenken an die dort Ruhenden, Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Sie müssen der Würde des Ortes und der Pietät entsprechen.
  2. 2. (2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. (3) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  4. 4. (4) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Die Abmessungen richten sich nach den Grabgrößen.
  5. 5. (5) Die Grabeinfassungen sind nach Beschaffenheit und Farbe auf das Grabmal abzustimmen. Die Größe der Einfassung richtet sich nach Abmessungen der Grabstätten nach § 22 Abs. 5. Einfassungen aus bearbeitetem Naturstein oder Kunstwerkstein sind zulässig.
  6. 6. (6) Für Urnenwahlgräber in der Form von Rasengrabstätten gelten zusätzlich nachfolgende Vorschriften. Die Grabstätte muss zwingend mit einem Grabkissen mit den Maßen 0,50 m x 0,40 m versehen werden. Beschriftungen und Gestaltungselemente sollen die Oberfläche des Grabmals nicht um mehr als 3 cm überragen. Für Schäden, die durch darüber hinaus gehende Beschriftungen oder Gestaltungselemente verursacht werden, haftet allein der Nutzungsberechtigte. Die Landgemeinde Stadt Bleicherode übernimmt keine Haftung für die Gewährleistung der Unversehrtheit derartiger Gestaltungselemente.

§ 27 Entfernung von Grabmalen und baulichen Anlagen

  1. 1. (1) Grabmäler, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
  2. 2. (2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer der Grabstätte können Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien nach vorheriger Anhörung der Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten entfernt werden. Die Landgemeinde Stadt Bleicherode ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen zu verwahren.
  3. 3. (3) Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Grabmale sowie solche Grabmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung nicht entfernt oder abgeändert werden.
  4. 4. (4) Die Namenstafeln bei Urnengemeinschaftsanlagen werden nach Ablauf der Nutzungsdauer

von der Friedhofsverwaltung ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten abmontiert und an diese zurückgeführt.

(5) Auf Antrag der Nutzungsberechtigten können Grabmale vor Ablauf der Nutzungsdauer entfernt werden.

VI. Schlussvorschriften

§ 28 Gebühren

Für die Inanspruchnahme der kommunalen Einrichtungen und Anlagen des Friedhofs- und Bestattungswesens erhebt die Landgemeinde Stadt Bleicherode Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung.

§ 29 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über die die Landgemeinde Stadt Bleicherode bei Inkrafttreten dieser Satzung bzw. ihrer Änderungen bereits verfügt hat, richtet sich die Nutzungsdauer und Gestaltung nach bisherigen Vorschriften.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

(3) Nach dieser Satzung nicht mehr zugelassene Anlagen sind von allen Gräbern zu entfernen, sobald sie nicht mehr verkehrssicher sind, das Nutzungsrecht an den Grabstätten abgelaufen ist oder eine Beisetzung erfolgen soll.

§ 30 Haftung

Die Landgemeinde Stadt Bleicherode haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen entstehen. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch freilebende Tiere verursacht werden. Der Landgemeinde Stadt Bleicherode obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Landgemeinde Stadt Bleicherode nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt,
  2. 2. entgegen § 5 Abs. 2
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art ohne Erlaubnis befährt,
    • b) Tiere mitbringt, ausgenommen Hunde, diese nicht streng angeleint führt, nicht ständig beaufsichtigt, Verunreinigungen durch Hunde nicht unverzüglich beseitigt,

c) Druckschriften verteilt,

d) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier Arbeiten ausführt,

e) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert, Video-, Foto oder Tonaufnahmen erstellt,

f) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt betritt,

g) Abraum und Abfall außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

h) Hausmüll auf dem Friedhof ablagert,

i) Wasser für andere Zwecke entnimmt.

  1. 3. entgegen § 5 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
  2. 4. entgegen § 22 Abs. 3 Kies, Splitt, Gehwegplatten oder ähnlichen Materialien außerhalb der Einfassung der Grabstätte verwendet,
  3. 5. Grabstätten entgegen § 23 vernachlässigt,
  4. 6. entgegen § 24 Abs. 1 und Abs. 4 ohne vorherige Genehmigung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert,
  5. 7. Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
  6. 8. Grabmale entgegen § 25 Abs. 4 nicht in einem verkehrssicheren Zustand hält,
  7. 9. Grabmale und bauliche Anlagen entgegen § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung entfernt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des § 19 Abs. 1 Satz 4 der Thüringer Kommunalordnung mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 32

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bleicherode vom 08.02.2010, die Friedhofssatzung der Gemeinde Friedrichsthal vom 19.01.2010, die Friedhofssatzung der Gemeinde Etzelsrode vom 13.12.2016, die zweite Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Gemeinde Hainrode vom 13.01.2010, die erste Änderung zur Satzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Kleinbodungen vom 20.05.2010, die Friedhofssatzung der Gemeinde Kraja vom 12.09.2006, die Friedhofssatzung der Gemeinde Wipperdorf vom 01.04.2018, die Friedhofssatzung der Gemeinde Nohra vom 01.06.2016, die zweite Änderung zur Satzung der Friedhofssatzung der Gemeinde Wolkramshausen vom 01.01.2016, außer Kraft.

Landgemeinde Stadt Bleicherode Bleicherode, den 10.12.2024

Rostek Bürgermeister

Ausfertigungsvermerk

Die Übereinstimmung des Satzungstextes mit dem Willen des Gemeinderates der Landgemeinde Stadt Bleicherode sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Satzungsverfahrens werden bekundet.

Bekanntmachungsanordnung

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Thüringer Kommunalordnung beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß ausgefertigt oder bekanntgemacht worden.

Die rechtsaufsichtliche Eingangsbestätigung der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Bleicherode (Beschluss-Nr.: LGR/0082/2024) erfolgte gemäß § 21 Abs. 3 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) mit Schreiben des Landratsamtes Nordhausen vom 09.12.2024 eingegangen am 10.12.2024 unter AZ 15.0.11824-44/2024.

Landgemeinde Stadt Bleicherode Bleicherode, den 10.12.2024

Rostek Bürgermeister

Die Bekanntmachung der Friedhofssatzung der Landgemeinde Stadt Bleicherode erfolgt im Bleicheröder Echo (Amtsblatt der Landgemeinde Stadt Bleicherode) Nummer: 1 (5. Jahrgang) vom 01.01.2025.

Tag der öffentlichen Bekanntgabe: 01.01.2025

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1. Gewünschte Grabart in Bleicherode anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bleicherode
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Bleicherode nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bleicherode (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Hauptfriedhof Bleicherode; andere Hallen je nach Größe 100–200 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
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Ihre persönliche Kalkulation für Bleicherode:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €