Friedhofsgebühren Grafschaft 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Grafschaft · Rheinland-Pfalz · PLZ 53501

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2011
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 23.10.2001 (Stand: 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
543,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.2 GebS (Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr; Einzelgrabstätte gem. § 13 Abs. 1 FriedhofsS)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.470,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.6 GebS (Gebühr je Grabstelle; einstellige Wahlgrabstätte möglich gem. § 14 Abs. 3 FriedhofsS)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
285,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.3 GebS (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.020,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.7 GebS (Gebühr je Grabstelle; Grabstelle 1,00 m × 1,00 m gem. § 15 Abs. 2 FriedhofsS; Kapazität zwingend 2 Urnen gem. § 15 Abs. 5 FriedhofsS – kein 1-Urnen-Tarif vorhanden)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
285,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anlage 1 Ziff. 1.4 GebS (Anonyme Urnenreihengrabstätte; nur Friedhof Grafschaft-Ringen gem. § 12 Abs. 6 FriedhofsS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
547,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 547 € · Urne: 218 €
📄 Anlage 1 Ziff. 2.1.1.2 und 2.1.2 GebS (Ausheben und Schließen durch Friedhofspersonal der Gemeinde)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
252,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anlage 1 Ziff. 4.1 GebS (Benutzung der Leichenhallen – Aufbewahrung; kein separater Trauerhallen-/Feierhallen-Tarif in der Satzung vorhanden)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.10.2001 (Stand: 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​ Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Stand: 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011)

SATZUNG

der Gemeinde Grafschaft

über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 23.10.2001

Gem. 6. Änderungssatzung vom 01.07.2011

Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 – Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller

§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Grafschaft vom 16.12.1996 außer Kraft.

Grafschaft-Ringen, den 23.10.2001 Gemeinde Grafschaft

Kolvenbach Bürgermeister

Gebührentarif (Anlage 1) zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Grafschaft (Stand: 01.07.2011)

Anlage 1

G e b ü h r e n t a r i f

zu § 1 der Satzung der Gemeinde Grafschaft über die Erhebung von Friedhofsgebühren Gebühren für Erwerb und Verlängerung von Nutzungsrechten (je Grabstelle) EURO

1.1 Reihengrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 285,00

1.2 Reihengrabstätte für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 543,00

1.3 Urnenreihengrabstätte 285,00

1.4 Anonyme Urnenreihengrabstätte 285,00

1.5 Wahlgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 1.020,00

1.6 Wahlgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.470,00

1.7 Urnenwahlgrabstätte 1.020,00

1.8 Für Verlängerung der Nutzungsrechte gem. § 14 Abs. 6 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen wird je Jahr 1/30 der Gebühren für jede zur Grabstätte gehörende Grabstelle erhoben.

Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer späteren

Bestattung/Beisetzung für jede zur Grabstätte gehörende

Grabstelle und jedes volle Jahr bei

a) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach 1.5 oder Urnenwahlgrabstätten nach 1.7 34,00

b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen nach 1.6 49,00

Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die

Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres. Gebühren für das Ausheben und Schließen der Grabstelle

2.1 Durch Friedhofspersonal der Gemeinde

2.1.1 Reihen- und Wahlgrabstellen 2.1.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 287,00

2.1.1.2 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 547,00

2.1.2 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstellen 218,00

2.2 Durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung

2.2.1 Reihen- und Wahlgrabstellen

2.2.1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 232,00

2.2.1.2 Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 435,00

2.2.2 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstellen 232,00

2.3 Totgeburt (personenstandsrechtlich nicht be-urkundungspflichtige Fehlgeburten, für die keine planmäßige Grabstelle beansprucht wird, unabhängig, ob die Leistung nach Ziffer 2.1 oder 2.2 erfolgt) 35,00

2.4 Für Leistungen außerhalb der betriebsüblichen Arbeitszeit erhöhen sich die vorgenannten Gebühren um 50 % Umbettung und Ausgrabung

3.1 Ausgraben und Wiederbeisetzen von Leichen/Gebeinen oder Aschen auf einem Friedhof im Sinne von § 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen

3.1.1 Leichen/Gebeine verstorbener Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 547,00

3.1.2 Leichen/Gebeine verstorbener Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 974,00

3.1.3 Aschenurne 330,00

3.2 Ausgrabungen (ohne Beisetzung auf einem Friedhof im Sinne von § 1 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen)

3.2.1 Leichen/Gebeine verstobener Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 330,00

3.2.2 Leichen/Gebeine verstorbener Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 547,00

3.2.3 Aschenurne 224,00 3.2.4 Wiederbeisetzung von umgebetteten Leichen/Gebeinen, die von auswärts überführt wurden 420,00

3.2.5 Wiederbeisetzung einer umgebetteten Urne, die von auswärts überführt wurde 224,00 Benutzung der Leichenhallen

4.1 Aufbewahrung einer Leiche bis 7 Tage 252,00

4.1.1 für jeden weiteren Tag 74,00

4.2 Aufbewahrung einer Urne bis zu 1 Monat 126,00

4.2.1 nach Ablauf eines Monats 126,00 Verwaltungsgebühren

5.1 Genehmigung für das Aufstellen von Grabmalen, Gedenkplatten und dergleichen für die 1. Grabstelle 65,00

Bei einer Mehrfachgrabstätte reduziert sich die Gebühr für jede weitere Grabstelle auf 25 % der vorstehenden Gebühr

5.2 Genehmigung für das Verlegen von Wegeplatten, Kantensteine, Steineinfassungen oder Steinplattenumrandungen und sonstige Grabeinfassungen für die 1. Grabstelle 42,00

Bei einer Mehrfachgrabstätte reduziert sich die Gebühr für jede weitere Grabstelle auf 25 % der vorstehenden Gebühr

5.3 Anfertigung einer Zweitschrift einer Urkunde, Umschreibung einer Urkunde oder Ausstellung einer sonstigen Bescheinigung 18,00

5.4 Ausstellen und Verlängerung von Berechtigungskarten gem. § 6 Abs. 3 der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen 42,00

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 20.06.2001 (Stand: 1. Änderungssatzung vom 11.02.2003) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung der Gemeinde Grafschaft über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Stand: 1. Änderungssatzung vom 11.02.2003)

SATZUNG

der Gemeinde Grafschaft

über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 20.06.2001

Gem. 1. Änderungssatzung vom 11.02.2003 Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2, 6 Abs. 1 und 19 des Bestattungsgesetzes (BestG) die folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Grafschaft gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

Friedhof Bengen, Bergstraße Friedhof Bengen, Kirchstraße Friedhof Eckendorf Friedhof Gelsdorf Friedhof Holzweiler Friedhof Karweiler Friedhof Leimersdorf Friedhof Nierendorf Friedhof Ringen Friedhof Vettelhoven

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige Anstalten der Gemeinde.

(2) Sie dienen der Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, oder

b) ein besonderes Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer Grabstätte haben, oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten/beizusetzen sind.

(3) Die Bestattung/Beisetzung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung dieser Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können ganz oder teilweise für Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder für andere Zwecke entwidmet werden (Aufhebung) -vgl.

§ 7 Best

G-.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit von Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlaß das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten/Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) die Friedhöfe, ihre Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Grabstätten oder Grabeinfassungen unbefugt zu betreten,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführungen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befaßte Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende/Gärtnereibetriebe, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Zugelassene Gewerbebetreibende/Gärtnereibetriebe erhalten eine Berechti-gungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden/Gärtner oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

(5) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6) Unbeschadet von § 5 Abs. 3 Ziff. c dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. In Fällen des § 4 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (7) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen, bei Unterbrechung der Tagesarbeiten müssen die Arbeits- und Lagerplätze in einen ordnungsgemäßen Zustand gebracht werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht auf den Friedhöfen gereinigt werden.

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungs-. Beisetzungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6 .

(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Bestattungen/Beisetzungen werden grundsätzlich nur in der betriebs-üblichen Arbeitszeit (montags bis freitags) durchgeführt. Außerhalb dieser Zeit können Bestattungen/Beisetzungen ausnahmsweise zugelassen werden.

(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

(5) In einstelligen Grabstätten darf bis zum Ablauf der Ruhezeit nur eine Leiche bestattet werden; es ist jedoch zulässig, eine mit ihren neugeborenen Kindern verstorbene Mutter gemeinsam mit diesen in einer Grabstelle zu bestatten.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, daß jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein.

(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; die Särge für Kinder höchstens 1,20 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Entscheidung über den Einsatz des Friedhofspersonals bzw. von Beauftragten liegt bei der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) die Gräber für Bestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit für Kindergräber beträgt 17 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zutragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Auf den Friedhöfen werden nach Möglichkeit folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabstätten für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

c) Wahlgrabstätten für Personen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

d) Wahlgrabstätten für Personen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr

e) Urnenreihengrabstätten

f) Urnenwahlgrabstätten

g) Ehrengrabstätten

h) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

i) anonyme Urnenreihengrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(3) Die Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(6) Anonyme Grabstätten werden nur auf dem Friedhof in Grafschaft-Ringen, auf dem hierfür ausgewiesenen Grabfeld, angelegt.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Einzelgrabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Die Umwandlung einer Reihengrabstätte in eine Wahlgrabstätte ist ausgeschlossen. (2) Es werden ausgewiesen:

a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 1,30 m und einer Breite von 0,60 m je Grabstätte.

b) Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr mit einer Länge von 2,10 m und einer Breite von 1,00 m je Grabstätte.

c) Sofern die vorhandenen Grabstätten oder der jeweilige Belegungsplan der einzelnen Friedhöfe zur Erhaltung eines geordneten Gesamtbildes der Friedhofsanlage abweichende Grabstätten vorsieht, kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall abweichende Grabstättengrößen festlegen.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. § 7 Abs. 5 bleibt unberührt.

(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann nur anläßlich eines Todesfalles oder von Personen ab dem vollendeten 65. Lebensjahr erworben werden.

(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben.

(4) Tiefgräber sind nicht zugelassen.

(5) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.

(6) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

d) auf die Eltern,

e) auf die Geschwister,

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an belegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit ohne Rückerstattungsanspruch auf die Nutzungsgebühr der nicht in Anspruch genommenen Nutzungszeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(11) Die Wahlgrabstätte hat die gleichen Maße wie die Reihengrabstätte. Für jede weitere Grabstelle verbreitert sich die Grabstätte um 1,30 m. Der seitliche Abstand zwischen den Wahlgrabstätten beträgt 0,30 m.

(12) § 13 Abs. 2, 2. Satz gilt entsprechend.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengräbern

b) Urnenwahlgrabstätten

c) in Reihengrabstätten (1 Asche),

d) in Wahlgrabstätten (bis zu 4 Aschen, je Grabstätte)

(2) Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 1,00 m und eine Breite von 1,00 m, anonyme Urnengrabstätten erhalten eine Länge von 0,50 m und eine Breite von 0,50 m. Die Friedhofsverwaltung kann im Einzelfalle abweichende Größen festlegen.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (4) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

(5) In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig zu melden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Krematoriums über die Einäscherung beizufügen.

(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde Grafschaft.

§ 17 – Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft

Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft vom 01.07.1965.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Anonyme Grabstätten dürfen nicht wie in den §§ 19, 20, 21 geregelten Gestaltungsvorschriften gestaltet werden.

§ 19 – Gestaltung

(1) Es dürfen nur Gedenkzeichen aus wetterbeständigem, natürlichem Werkstoff in einwandreier Bearbeitung aufgestellt werden, die der Würde des Friedhofes entsprechend.

Als Werkstoffe sind zulässig

a) Gesteine,

b) Holz,

c) Eisen und Bronze.

(2) Es können errichtet werden

a) stehende Grabmale,

b) liegende oder flach geneigte Grabmale, die nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig sind.

(3) Grabgedenkzeichen dürfen insbesondere nicht errichtet werden:

a) mit figürlichen oder ornamentalen Schmuck, soweit sie dem Charakter des Friedhofes nicht entsprechen,

b) über die unter Abs. 1 und 2 zugelassenen Grabmale hinaus Grababdeckungen (Grabplatten) bei Bestattungen in den in § 19 Abs. 1 aufgeführten Materialien, soweit sie (einschließlich Einfassung) mehr als 50 % der Grabstätte bedecken. § 26 Abs. 8 gilt entsprechend.

§ 20 – Größe der Grabmale

(1) Auf jeder Grabstätte darf nur ein Grabmal errichtet werden, das fachgerecht zu fundamentieren und zu dübeln ist. Die Größe der Grabmale muß in einem angemessenen Verhältnis zu der Größe der Grabstätte stehen.

(2) Die Gedenkzeichen einschließlich Sockel dürfen bei Grabstätten für Bestattungen die Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Die Breite der Gedenkzeichen darf folgende Maße nicht überschreiten:

bei Einfachgrabstätten 80 % der gesamten Breite der Grabstätte bei Zweifachgrabstätten die Breite von 1,50 m. Bei jeder weiteren Grabstätte erhöht sich das Höchstmaß jeweils um 0,30 m.

Grabkreuze (soweit es sich nicht um Beerdigungskreuze handelt) und Stelen sind bis zu einer Höhe von 1,40 m zulässig, wenn sie sich in die Umgebung einfügen. Die Sichtfläche liegender Grabmale ist zur Vorderseite der Grabstätte geneigt anzuordnen. Ihre Oberkante darf höchstens 0,25 m über dem Erdboden liegen.

(3) Die Gedenkzeichen einschließlich Sockel dürfen bei Urnengrabstätten die Höhe von 0,80 m nicht überschreiten. Die Breite der Gedenkzeichen darf folgende Maße nicht überschreiten: bei Einzelgrabstätten 2/3 der Breite der Grabstätte bei Mehrfachgrabstätten 1,20 m Im übrigen gilt Absatz 2, letzter Satz.

(4) Stehende Grabmale müssen bis zu einer Höhe von 1,00 m eine Mindeststärke von 0,12 m und über 1,00 m eine Mindeststärke von 0,15 m haben. Liegende Grabmale müssen eine Stärke von mindestens 0,10 m haben.

(5) Das Anbringen von Firmenzeichen ist nur in unauffälliger Form zulässig.

(6) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 vertretbar hält.

§ 21 – Grabstätteneinfassungen

Einfassungen von Grabstätten sind nur an der äußeren Begrenzung zulässig. Sie dürfen nur aus den in § 19 Abs. 1 genannten Materialien oder niedrigen Heckenpflanzen bestehen. Einfassungen dürfen nicht mehr als 0,15 m aus dem Erdreich herausragen und sind in der Höhe den Nachbargräbern anzupassen. An Grabstätten in Hanglage darf die Einfassung bergseitig nicht mehr als 0,05 m herausragen. Die Stärke der Grabeinfassung darf folgende Maße nicht überschreiten: bei Einfachgrabstätten 0,16 m und bei Mehrfachgrabstätten 0,20 m.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung der Grabmale und Grabeinfassungen eingeholt werden. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m oder keine Beerdigungskreuze sind. Die Anträge sind durch den Verfügungsberechtigten bzw. Nutzungsberechtigten zu stellen.

(2) Den Anträgen auf Errichtung von Grabmalen sind in zweifacher Ausfertigung beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 20 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Art der Fundamentierung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 20 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1 : 20 vorzulegen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiger baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres nach der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.

(5) Von dem beabsichtigten Zeitpunkt der Lieferung und Aufstellung von Grabmalen und sonstigen Anlagen ist die Friedhofsverwaltung mindestens zwei Tage vorher in Kenntnis zu setzen.

(6) Bei der Anlieferung kann die Friedhofsverwaltung die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen prüfen, ob sie den genehmigten Entwürfen entsprechen. Der Aufsteller hat die genehmigten Entwürfe und die Zeichnungen bei sich zu führen und sie auf Wunsch vorzulegen.

§ 23 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für nicht lebende Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 24 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal: im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat, bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.

  1. 1. verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 25 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

§ 26 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten, ausgenommen der in § 12 genannten anonymen Grabstätten, müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den hierfür vorgesehenen Sammelstellen zu lagern. Satz 1 gilt auch für die Abstandsflächen zwischen bzw. neben den Grabstätten.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Zur Bepflanzung der Gräber sind nur solche Gewächse zu verwenden, die andere Gräber und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und eine maximale Höhe von 1,50 m nicht überschreiten.

(5) Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Bestattung/Beisetzung bzw. nach Verleihung der Nutzungsrechte herzurichten.

(6) Bei mehrstelligen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten ist die gesamte Grabfläche zu unterhalten.

(7) Die Herrichtung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Eine Abdeckung der Grabstätten von Erdbestattungen mit wasserundurchlässigen Materialien ist zulässig, soweit sie nicht mehr als 50 % der Grabstätte bedecken. Eine Abdeckung nach § 19 Abs. 3 Buchst. c ist auf die vorstehende maximale Fläche anzurechnen.

§ 27 – Vernachlässigte Grabstellen

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anordnung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat ein entsprechender dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen. Ist ein Nutzungsberechtigter nicht feststellbar, kann wie bei Reihengrabstätten verfahren werden.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet.

§ 28 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung bzw. der Urnen bis zur Beisetzung. Der Leichnam des Verstorbenen ist in die Leichenhalle des Friedhofes zu überführen, auf dem die Bestattung erfolgt. Erfolgt die Bestattung außerhalb der Gemeinde Grafschaft, ist der Leichnam bis zu einer Überführung ggf. in einer Leichenhalle innerhalb der Gemeinde, die von der Friedhofsverwaltung angegeben wird, aufzubewahren.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen der Zustimmung des Amtsarztes.

(4) Die bei den Toten befindlichen Wertgegenstände sind, soweit sie nicht bei ihnen verbleiben sollen, vor der Überführung auf den Friedhof durch die Angehörigen abzunehmen. Für Wertgegenstände, die einem Verstorbenen beigegeben sind, wird keine Haftung übernommen.

(5) Ein würdiges Ausschmücken der Aufbahrungszelle und der Trauerhalle ist erlaubt. Ausstattungsgegenstände sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier in die Trauerhalle zu bringen und nach der Trauerfeier zu entfernen. (6) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab oder an einer von der Friedhofsverwaltung zugelassenen Stelle abgehalten werden.

(7) Zum Zwecke der Bestattung bzw. Beisetzung sowie der Trauerfeier sind den Angehörigen bzw. deren Vertreter vor Überführung des Leichnams/der Urne in die Leichenhalle durch den jeweiligen Ortsvorsteher ausreichende Schlüssel der Leichenhalle auszuhändigen. Die Schlüssel sind spätestens 1 Tag nach der Beerdigung dem Ortsvorsteher zurückzugeben.

§ 29 – Übergangsvorschriften

Bezüglich der Ruhe- und Nutzungszeiten gilt folgende Übergangsregelung: Die Ruhe- bzw. Nutzungszeiten an Grabstätten, die vor Inkraftreten dieser Satzung belegt worden sind, bestimmen sich nach den ortsrechtlichen Bestimmungen, die bis zum Inkrafttreten dieser Satzung galten.

§ 30 – Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen insoweit keine besonderen Obhuts-und Überwachungspflichten.

(2) Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Bediensteten.

(3) Soweit nach dieser Satzung mehrere Nutzungsberechtigte oder Pflegeberechtigte zu einer Leistung verpflichtet sind oder in Anspruch genommen werden können, haften diese als Gesamtschuldner.

§ 31 – Ausnahmen

Von den Vorschriften dieser Satzung kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfalle, soweit es mit Zweck und Ordnung des Friedhofs vereinbar ist, auf Antrag aus wichtigem Grunde Ausnahmen zulassen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

c) gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 Satz 1 verstößt

d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof unter Verstoß gegen § 6 ausübt

e) Umbettung ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)

f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20)

g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22)

h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25 Abs. 1)

i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23 und 24)

j) Grabstätten entgegen § 19 Abs. 3 Buchst. c mit Grababdeckungen versieht oder entgegen § 26 bepflanzt bzw. abdeckt

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 27)

l) die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 betritt

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu der in § 24 Abs. 5 GemO bzw. § 19 Abs. 3 BestG festgelegten Höhe geahndet werden. Das Bundesgesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968 sowie das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 24.05.1968, finden Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Grafschaft vom 30.07.1992 außer Kraft.

Grafschaft-Ringen, den 20.06.2001 Gemeinde Grafschaft

Kolvenbach Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Grafschaft?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Grafschaft mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Grafschaft anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Grafschaft
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 218 € (Urne) bzw. 547 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Grafschaft (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Grafschaft:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €