Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2019🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührenordnung beschlossen am 10.04.2019; 2. Änderung in Kraft seit 01.06.2019 Volltext anzeigen ▼
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Gebührenordnung zur Friedhofssatzung
der Kreisstadt Lauterbach
Aufgrund der §§ 5, 51 Nr. 6 und 93 Abs. 1 der Hess. Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005, (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I S. 218), der §§ 1 - 5 a und 10 des Hess. Gesetzes über Kommunale Abgaben (KAG) vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225) in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134) und der §§ 33 und 34 der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019 hat die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung vom 10.04.2019 für die Friedhöfe der Kreisstadt Lauterbach die folgende
Gebührenordnung zur Friedhofssatzung beschlossen.
I. Gebührenpflicht
§ 1
Gebührenerhebung
Für die Inanspruchnahme (Benutzung) des städtischen Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung (gebührenpflichtige Leistungen) werden im Rahmen der Friedhofssatzung der Kreisstadt Lauterbach vom 01. Januar 2011 in der jeweils gültigen Fassung Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:
a) Bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u.a.:
Die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie;
b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Kreisstadt Lauterbach gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides fällig.
§ 4
Rechtsbehelfe/Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hess. Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5
Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen
Für die Benutzung der Leichenhalle/Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Benutzung der Leichenhalle | 170,00 € |
|---|---|
| b) Für die Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag | 34,00 € |
| c) Für die Benutzung des Waschraumes für Leichen | 155,00 € |
| d) Tragen eines Sarges | 235,00 € |
| e) Verschlussplatte der Urnenwand | 50,00 € |
Die Verschlussplatten der Urnenwand sind jeweils vom Erwerber im Vorfeld der Beisetzung auf eigene Kosten und nach Maßgabe der Stadt Lauterbach beschriften zu lassen.
§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Für die Bestattung der Leiche eines Erwachsenen a. in einer Reihen- oder Kaufgrabstätte 760,00 € b. in einer Tiefengrabstätte
- Erstbestattung 1.270,00 €
- weitere Bestattungen 760,00 €
(2) Für die Bestattung der Leiche eines Kindes unter 6 Jahren 380,00 €
(3) Für die Bestattung einer Aschenurne in Urnengrabstätten, Nischen der Urnenwand sowie Grabstätten für Erdbestattung 315,00 €
(4) Für Bestattungen, welche in besonderen Ausnahmen außerhalb der offiziellen Dienstzeit des Friedhofspersonals stattfinden, entfällt jeweils ein Zuschlag in Höhe von 50 % auf die Gebühren für die Bestattung, das Tragen eines Sarges sowie die Nutzung der Friedhofshalle.
(5) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt gegen eine Gebühr von 130,00 €. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
§ 7
Umbettungsgebühren
Für Umbettungen werden folgende Gebühren erhoben:
(1) Umbettung einer Leiche
a) innerhalb des Stadtgebietes 1.590,00 €
b) in eine andere Stadt/Gemeinde 760,00 € (2) für die Umbettung einer Aschenume
a) innerhalb des Stadtgebietes 445,00 €
b) in eine andere Stadt/Gemeinde 255,00 €
§ 8
Erwerb von Nutzungsrechten an Kauf- und Urnenkaufgrabstätten
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Kaufgrabstätten für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Überlassung einer Kaufgrabstätte je Grabstelle 1.357,50 €
b) Überlassung einer Tiefengrabstätte je Grabstelle 1.612,50 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes bei Kaufgrabstätten je Grabstelle und Jahr der Verlängerung, 1/30 anteilsgemäß der Kaufgebühr.
(2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenkaufgrabstätten für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
a) Überlassung einer Urnenkaufgrabstätte (bis zu 5 Urnen) 1.375,00 €
b) Überlassung einer Urnenkaufgrabstätte (bis zu 2 Urnen) 775,00 €
c) Überlassung einer Nische in der Urnenwand/den Urnenstelen (bis zu 2 Urnen) 775,00 €
d) Überlassung einer Urnenkaufgrabstätte (bis zu 2 Urnen) im Feld „Grüne Ruhe“ 1.125,00 €
Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Urnenkaufgrabstätten pro Jahr der Verlängerung, 1/25 anteilsgemäß der Kaufgebühr.
§ 9
Erwerb von Nutzungsrechten an Reihen- und Urnenreihengrabstätten
(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Reihengrabstätten für die Dauer von 30 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Überlassung einer Reihengrabstätte | 795,00 € |
|---|---|
| b) Überlassung einer Kindergrabstätte | 505,00 € |
| c) Überlassung einer Reihengrabstätte im Rasengräberfeld | 1.380,00 € |
(2) Für den Erwerb des Nutzungsrechts an Urnenreihengrabstätten für die Dauer von 25 Jahren werden folgende Gebühren erhoben:
| a) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte | 475,00 € |
|---|---|
| b) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte im Rasengräberfeld | 500,00 € |
§ 10
Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte, deren Grabmal der Nutzungsberechtigte nicht abräumt, wird dies durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmen gegen folgende Gebühren durchgeführt:
| Beseitigung von Grabmalen und Einfriedigung | |
|---|---|
| a) Urnengrabstätte | 190,00 € |
| b) Reihengrab- oder Einzelkaufgrabstätte | 240,00 € |
| c) mehrstellige Kaufgrabstätte, je Grabstelle | 240,00 € |
§ 11
Genehmigungsgebühren
| (1) Für die Prüfung und Genehmigung zur Aufstellung oder Veränderung von Grabmalen und Einfassungen | 39,00 € |
|---|---|
| (2) Für die Ausstellung eines Berechtigungsausweises für Gewerbetreibende für die Dauer von einem Jahr | 30,00 € |
§ 12
Inkrafttreten
Die Gebührenordnung trat zum 01.03.2014 in Kraft. Die 2. Änderung der Gebührenordnung tritt zum 01.06.2019 in Kraft.
Vollmöller Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 01.01.2011, zuletzt 2. Änderungssatzung vom 01.06.2019 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung für den „FriedWald Lauterbach“
der Stadt Lauterbach
Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666, 669) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Dezember 1964 (GVBl. I S. 225) in der zur Zeit geltenden Fassung hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Lauterbach in der Sitzung am 27.02.2007 die Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach beschlossen. Die 1. Änderungssatzung wurde durch die Stadtverordnetenversammlung in der Sitzung am 10.04.2019 beschlossen:
§ 1 Allgemeine Vorschriften
- 1. Diese Friedhofssatzung wird für den FriedWald Lauterbach erlassen. Sie gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Zum FriedWald Lauterbach gehören folgende Waldflächen:
| Katasterbezeichnung | forstliche Einteilung | |||
|---|---|---|---|---|
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe in m² | |
| Frischborn | 5 | 1/1 | 244.506,12 | B,C |
| Frischborn | 5 | 1/2 | 5.083,75 | C 1 |
| Frischborn | 6 | 1 | 293.218,93 | A B C |
- 2. Die Verwaltung des FriedWald Lauterbach obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim (Betreiber).
- 3. Der Kreisausschuss des Vogelsbergkreises hat mit Verfügung vom 20.06.2007, die Anlegung des FriedWald Lauterbach genehmigt.
- 4. Die Betreiberin verfasst für den Friedwald Lauterbach eine Entgeltordnung, welche die Kauf- und Bestattungspreise der unterschiedlichen Baumbestattungsplätze beinhaltet.
§ 2 Nutzungsberechtigung
- 1. In dem FriedWald Lauterbach kann neben den Bürgern der Stadt Lauterbach jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im FriedWald Lauterbach erworben hat.
- 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden:
- Der Baum im FriedWald
- Der Platz im FriedWald
- 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden von den jeweiligen Vertragspartnern erworben. Die Vertragspartner benennen die Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
- 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Vertragspartnern oder von durch die Vertragspartner dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner. Der Abstand der Urnengrabstätten soll untereinander nicht weniger als 0,8 m betragen.
- 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Vertragspartner nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden. Der Abstand der Urnengrabstätten soll untereinander nicht weniger als 0,8 m betragen.
§ 3 Bestattungsflächen
- 1. Im FriedWald Lauterbach erfolgt eine Beisetzung der Asche in Urnen ausschließlich im Wurzelbereich der als Friedwaldbäume registrierten Bäume.
- 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen Friedwaldbäumen werden nach dem Konzept FRIEDWALD® genutzt. Hierbei werden Urnen aus organischer Substanz mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
- 3. Die Urnenbeisetzung im FriedWald Lauterbach gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr Beauftragten Dritten vorgenommen.
- 4. Die Bestattungen finden in der Regel an Werktagen statt.
§ 4 Öffnungszeiten
Der FriedWald Lauterbach unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Hessen sowie dem Friedhofs- und Bestattungsgesetz in jeweils gültiger Fassung. Grundsätzlich ist das Betreten der Flächen täglich von 08:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit für jedermann gestattet.
Die Betreiberin kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der FriedWald Lauterbach geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5 Benutzungsregeln
- 1. 1. Jeder Besucher des FriedWald Lauterbach hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
- 2. 2. Es ist nicht gestattet innerhalb des FriedWald Lauterbach
- • Beisetzungen zu stören,
- • das Befahren mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
- • Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- • an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- • Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- • den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
- • Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- • Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu picknicken oder zu campieren,
- • zu rauchen
- • Feuer zu machen
- 3. 2. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des FriedWald Lauterbach vereinbar sind.
- 4. 3. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Stadt, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 6 Ruhezeit
- 1. Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten FriedWald-Bäumen wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen (Ende der Ruhezeit). Die Ruhezeit beträgt 25 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 7 Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene FriedWald Lauterbach darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Friedwaldbäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wurzelbereich der Friedwaldbäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- Von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
Ausnahmen sind nicht möglich.
Umbettungen sind von der Stadt zu genehmigen und richten sich im Übrigen nach den allgemeinen Rechtsvorschriften und Satzungen.
§ 8 Markierungen
- 1. Bestattungsbäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer (sog. Baumronde). Daneben ist noch die Anbringung maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt. Diese soll eine maximale Größe von 16 x 12 cm nicht überschreiten.
- 2. Die Aufschriften der Namenstafeln können von den Erwerbern selbst bestimmt werden, außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier wird auf der Namenstafel, deren Größe maximal 16 x 12 cm sein soll, nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt. Aufschriften, die gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 9 Pflege der Grabstätten
- 1. Der FriedWald Lauterbach ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Friedwaldbäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
- 2. Die Betreiberin, oder ein von ihr beauftragter Dritter, kann Pflegeeingriffe an den Friedwaldbäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung umgänglich geboten sind.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig. Es ist untersagt, Bäume zu schmücken oder zu verändern. § 10 Haftung
- 1. Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedwaldes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet
- 2. Grundsätzlich geschieht das Betreten des Friedwaldes gemäß den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Hessen auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des Friedwaldes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
§ 11 Dokumentation
Es wird folgende Liste geführt:
- Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der Friedwaldbäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird jährlich zum 31.12. als Nachweis gegenüber der Stadt Lauterbach vorgelegt.
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
- 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
- 1. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers Folge leistet,
- 2. § 5 Abs. 2 die Benutzungsregeln nicht beachtet,
- 3. § 7 Abs. 1 die Friedwaldbäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
- 4. § 7 Abs. 2 den Wurzelbereich der Friedwaldbäume und den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt.
- 2. Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- Euro geahndet werden. Zuständige Behörde zur Ahndung von Bußgeld ist die Stadt Lauterbach.
§ 13 Inkrafttreten
Diese Friedhofssatzung für den FriedWald Lauterbach trat in 2007 am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Die 1. Änderungssatzung tritt zum 12.05.2019 in Kraft.
Vollmöller Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Lauterbach (Hessen)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Lauterbach (Hessen) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Lauterbach (Hessen) (Hessen)
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