Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.11.2025 (Änderungssatzung vom 10.07.2025) Volltext anzeigen ▼
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Gebührentarif (Anlage zur Gebührensatzung) für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Borchen, gültig ab 01.11.2025
Anlage zur Gebührensatzung über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Borchen vom 31.03.2022
Gebührentarif
I. Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1. Sargbestattungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | für ein Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € |
| 1.2 | für ein Reihengrab für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 € |
| 1.3 | für eine anonyme Grabstätte (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) | 1.200,00 € |
| 1.4 | für eine pflegefreie Grabstätte mit Grabplatte (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) | 1.200,00 € |
| 1.4.1 | für eine pflegefreie Grabstätte inkl. Stele (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) | 2.000,00 € |
| 1.5 | für ein Doppelwahlgrab | 1.500,00 € |
| 1.6 | für jede weitere Grabstelle (höchstens jedoch 4.000,00 €) | 1.000,00 € |
1.7 Verlängerung von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten: Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die verbleibenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.7 | Verlängerungsgebühr für ein Wahlgrab, 2stellig | 50,00 € |
| 1.7 | Verlängerungsgebühr für ein Wahlgrab, 3stellig | 83,33 € |
| 1.7 | Verlängerungsgebühr für ein Wahlgrab, 4stellig | 116,67 € |
| 1.7 | Verlängerungsgebühr für ein Wahlgrab, 5stellig und mehr | 133,33 € |
| 1.8 | für ein pflegefreies Doppelwahlgrab für Sarg/Sarg oder Sarg/Urne (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) inkl. Stele | 3.500,00 € |
1.9 Verlängerung von Nutzungsrechten an pflegefreien Sarg/Sarg oder Sarg/Urne Doppelwahlgrabstätten: Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die verbleibenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.9 | Verlängerungsgebühr pro Jahr | 120,00 € |
2. Urnenbeisetzungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.1 | für ein Urnenreihengrab | 500,00 € |
| 2.2 | für ein anonymes Urnenreihengrab (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) | 500,00 € |
| 2.3 | für ein pflegefreies Urnenreihengrab mit Grabplatte (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) | 700,00 € |
| 2.3.1 | für ein pflegefreies Urnenreihengrab in Baumumgebung (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) inkl. Gemeinschaftsstele | 925,00 € |
| 2.4 | für ein Urnenwahlgrab (2stellig) | 1.000,00 € |
2.5 Verlängerung von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten: Wenn bei einer Beisetzung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die verbleibenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.5 | Verlängerungsgebühr für ein Urnenwahlgrab, 2stellig | 33,00 € |
| 2.6 | für ein pflegefreies Urnenwahlgrab in Baumumgebung (einschließlich Pflege während der Nutzungszeit) inkl. Gemeinschaftsstele | 1.500,00 € |
2.7 Verlängerung von Nutzungsrechten an pflegefreien Urnenwahlgrabstätten in Baumumgebung: Wenn bei einer Bestattung zur Wahrung der Ruhezeit die Nutzungszeit der Grabstätte nicht mehr ausreicht, muss für die verbleibenden Jahre die jeweilige Nutzungsgebühr für alle Grabstellen entrichtet werden; eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2.7 | Verlängerungsgebühr pro Jahr für ein pflegefreies Urnenwahlgrab | 50,00 € |
3. Urnenbeisetzungen im Kolumbarium
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.1 | Urnenkammer für die Beisetzung von bis zu 2 Urnen | 2.400,00 € |
3.2 Wird die Urnenkammer mit der 2. Urne belegt, ist die Nutzungszeit bis zur längsten Ruhezeit zu verlängern. Eine Verlängerung ist nur für volle Jahre möglich.
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 3.2 | Die Gebühr beträgt pro Jahr | 120,00 € |
II. Bestattungsgebühren
Für das Ausheben des Grabes, die Benutzung des Leichenwagens bei Erdbestattungen, das Zufüllen des Grabes sowie der anschließenden Aufhügelung mit dem Auflegen der Kränze und der Beseitigung des restlichen Bodens wird eine Bestattungsgebühr erhoben. Werden einzelne dieser Leistungen nicht in Anspruch genommen, tritt keine Ermäßigung der Gebühr ein.
1. Sargbestattungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1.1 | für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 400,00 € |
| 1.2 | für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 € |
2. Urnenbeisetzungen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 2. | für eine Urnenbeisetzung | 200,00 € |
III. Gebühren für die Benutzung der Friedhofskapellen
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Trauerraum | 250,00 € |
| 2. | Leichenkammer | 90,00 € |
IV. Grabeinfassungsgebühren
Auf dem Friedhof in Kirchborchen sind in einem Teilbereich die Einfassungen der Grabstätten aus Klinkerplatten durch den Friedhofsträger erstellt. Dafür werden folgende Gebühren erhoben:
| Nr. | Leistung | Gebühr |
|---|---|---|
| 1. | Einfassung für ein Einzelgrab | 220,00 € |
| 2. | Einfassung für ein Doppelgrab | 330,00 € |
V. Gebühren für sonstige Leistungen
Einebnungen von Grabstätten, Ausgrabungen und Umbettungen werden nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand abgerechnet.
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Gebührensatzung der Gemeinde Borchen über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe vom 31.03.2022 (Lesefassung, Stand: 01.11.2025)
Gebührensatzung der Gemeinde Borchen über die Erhebung der Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Borchen vom 31.03.2022
Inhaltsübersicht
Präambel
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
§ 2 Gebührenpflichtige
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Beitreibung
§ 4 Stundung, Niederschlagung und Erlass
§ 5 Inkrafttreten
Gebührentarif
Präambel
Aufgrund der §§ 7, 8, 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 01. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), der §§ 2, 4, 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Januar 2018 (§ 2 GV. NRW. S. 90) und Gesetz vom 09. Dezember 2022 (§ 6 GV. NRW. S. 1063), in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde Borchen über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 31.03.2022 hat der Rat der Gemeinde Borchen in seiner Sitzung am 31.03.2022 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Gebührenpflicht, Gebührentarif
(1) Für die Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe sowie für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten oder bei Inanspruchnahme sonstiger Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung mit Gebührentarif erhoben. Der Gebührentarif ist Bestandteil dieser Satzung.
(2) Wird von einer Bestattung/Beisetzung oder einer Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe nach Beantragung Abstand genommen, sind die Kosten von den Gebührenpflichtigen dem Friedhofsträger zu ersetzen, die durch die Vorbereitung der Bestattung/Beisetzung oder der Benutzung der Einrichtungen der gemeindlichen Friedhöfe entstanden ist.
(3) Werden Leistungen des Friedhofsträgers nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zur entrichten.
§ 2 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenpflichtig ist, wer
a) kraft Gesetzes die Bestattungs- bzw. Beisetzungskosten zu tragen hat,
b) ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder besitzt,
c) eine Bestattung/Beisetzung in einer Grabstätte veranlasst,
d) eine gebührenpflichtige Leistung beantragt, veranlasst oder empfangen hat,
e) sich gegenüber der Friedhofsverwaltung zur Kostentragung verpflichtet hat.
(2) Mehrere Gebührenpflichtige haften gesamtschuldnerisch.
§ 3 Entstehen der Gebührenpflicht, Fälligkeit, Beitreibung
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beantragung bzw. mit der Inanspruchnahme der Leistung des Friedhofsträgers.
(2) Den Gebührenpflichtigen wird ein Gebührenbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig und auf ein Konto der Gemeinde Borchen zu überweisen. Als Tag der Zahlung gilt der Tag, an dem die Gutschrift auf dem Konto der Gemeinde erfolgt.
(3) Nicht rechtzeitig gezahlte Gebühren werden kostenpflichtig angemahnt. Nach erfolgloser Mahnung werden die Gebühren und die durch die Mahnung entstandenen Kosten im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.
§ 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass
Für die Stundung, Niederschlagung oder den Erlass von Gebühren gelten die jeweils gültigen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.10.2016 außer Kraft.
In diese Satzung ist eingearbeitet:
- 1. Änderungssatzung vom 10.07.2025, in Kraft ab 01.11.2025
2. Friedhofssatzung Stand: 31.03.2022 (Lesefassung, Stand: 01.11.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Borchen vom 31.03.2022 (Lesefassung, Stand: 01.11.2025)
Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der Gemeinde Borchen vom 31.03.2022
Inhaltsübersicht
Präambel
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsbezirke
§ 4 Begriffsbestimmungen
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten auf dem Friedhof
§ 8 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 Anzeigepflicht und Bestattungszeit
§ 10 Grabbereitung
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Schutz der Totenruhe, Umbettungen
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 13 Arten der Grabstätten
§ 14 Erdreihengrabstätten
§ 15 Erdwahlgrabstätten
§ 16 Durchführung von Bestattungen
§ 17 Urnenreihengrabstätten
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Anonyme Grabstätten
§ 20 Pflegefreie Grabstätten
§ 20 a Pflegefreie Reihengrabstätten mit Grabplatte
§ 20 b Pflegefreie Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten für Sarg/Sarg oder
Sarg/Urne mit Stele
§ 20 c Pflegefreie Reihen- und Wahlgrabstätten für Urnen in Baumumgebung mit
Gemeinschaftsstele
§ 21 Kolumbarium
§ 22 Kriegsgräber
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 Gestaltungsvorschriften
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 24 Gestaltungsvorschriften Grabmale und Einfassungen
§ 25 Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
§ 26 Fundamentierung und Befestigung
§ 27 Gewährleistung der Sicherheit
§ 28 Entfernung
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 Herrichtung und Unterhaltung
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 31 Leichenhallen und ihre Benutzung
§ 32 Friedhofskapelle und Trauerfeier
IX. Schlussvorschriften
§ 33 Alte Rechte, Übergangsregelung
§ 34 Gebühren
§ 35 Haftung
§ 36 Ordnungswidrigkeiten
§ 37 Inkrafttreten
Präambel
Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekannt-machung vom 1. September 2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346), hat der Rat der Gemeinde Borchen am 31.03.2022 die nachfolgende Friedhofsatzung beschlossen.
Soweit der nachfolgende Text auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet, geschieht dies aus Gründen der besseren Lesbarkeit; sämtliche Personenbezeichnungen gelten selbstverständlich gleichermaßen für alle Geschlechter.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Borchen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Alfen, Hellenberg
b) Friedhof Dörenhagen, Im Kirchenfelde
c) Friedhof Etteln, Bornweg
d) Friedhof Kirchborchen, Stadtweg
e) Friedhof Nordborchen, Stadtweg (2) Friedhofsträger ist die Gemeinde Borchen
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfähige Anstalt des Friedhofsträgers.
(2) 1Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbesondere Einbringung der Totenasche in ein Urnengrab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Borchen waren oder ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte der Gemeinde innehatten. 2Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. 3Surrogate sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
(3) 1Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als diejenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
(4) 1Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, von deren Eltern zum Zeitpunkt der Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung mindestens ein Teil Einwohner der Gemeinde Borchen ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte in der Gemeinde innehat. 2Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend.
§ 3 – Bestattungsbezirke
(1) Die Bestattungsbezirke umfassen den jeweiligen Ortsteil.
(2) 1Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. 2Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Beisetzungen können unabhängig vom Bestattungsbezirk auch im FriedWald Nonnenbusch durchgeführt werden.
§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. (2) 1Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgeberechtigt. 3Der Friedhofsträger kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. 3Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. 5Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. 6Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung. 7Diese beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. 2Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) 1Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Sportgeräten aller Art, ausgenommen Fahrzeuge des Friedhofsträgers und der auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden, zu befahren;
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und/oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) die Entsorgung von nicht auf dem Friedhof angefallenen Abfällen;
i) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern;
j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
(3) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
§ 8 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig:
1. 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich vom geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal des Friedhofsträgers auf deren Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 3Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen. 2. 1Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen auf den Friedhöfen dürfen nur werktags verrichtet werden. 2Die Arbeiten sind spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. 3Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
3. 1Die für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert werden. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. 3Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 4Nach der Durchfahrt der Eingangstore sind diese unverzüglich wieder zu schließen.
4. 1Die Gewerbebetreibenden haben dem Friedhofsträger ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. 2Für die Anzeige ist ein Formblatt (Anlage 1) zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist; § 26 Absatz 2 bleibt unberührt. 3Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger gleich.
5. 1Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs
a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
3Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen nennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 5Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 9 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) 1Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) 1Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. 2Die Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(4) 1Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung oder Beisetzung fest. 2Die Bestattungen und Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen.
(5) 1Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. 2Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vorgeschriebene Leichenschau durchgeführt hat, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. 3Erdbestattungen sollen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. 4Aschen sollen innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden.
§ 10 – Grabbereitung
(1) 1Die Gräber werden durch Personal des Friedhofsträgers ausgehoben und verfüllt. ²Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
(2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) 1Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der Grabbereitung zu entfernen. 2Sollte es bei Zubelegung in ein bestehendes Wahlgrab erforderlich sein, zum Ausheben der Gräber die Einfassung und/oder das Denkmal einschließlich der Fundamente zu entfernen, so ist dies vom Nutzungsberechtigten selbst oder von einem von ihm Beauftragten auf seine Kosten auszuführen. 3Falls im Rahmen der Grabbereitung die Entfernung von Material durch den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5.
§ 11 – Ruhezeit
1Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, im Kolumbarium 20 Jahre. 2Vor Ablauf der Ruhezeit dürfen die Gräber nicht wieder belegt werden.
§ 12 – Schutz der Totenruhe, Umbettungen
(1) 1Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. 2Umbettungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. 3Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung des Friedhofsträgers.
(2) 1Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 2Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus Anlass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Ausgrabung eines Toten im Sinne des Satzes 1.
(3) 1Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. 2Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. 3Eine Umbettung innerhalb des Gemeindegebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. 4Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(4) 1Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. 2Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch mindestens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen. 3Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zulässig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(6) 1Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. 2Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) 1Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. 2An ihnen können nur Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten:
Erdgrabstätten (§ 14) Urnengrabstätten (§ 17) anonyme Erd- und Urnengrabstätten (§ 19) pflegefreie Erd- und Urnengrabstätten (§§ 20 a,b,c)
b) Wahlgrabstätten:
mehrstellige Erdgrabstätten (§ 15) mehrstellige Urnengrabstätten (§ 18) pflegefreie Wahlgrabstätten für Sarg/Sarg oder Sarg/Urne (§ 20 b) pflegefreie Wahlgrabstätten für Urnen in Baumumgebung (§ 20c)
c) Kolumbarium (§ 21)
d) Kriegsgräber (§ 22)
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Erdreihengrabstätten
(1) 1Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Erdreihengrabstätten werden nur gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. 4Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Es werden Erdreihengrabstätten eingerichtet:
a) für Tote bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 1,20 m Breite 0,90 m
b) für Tote ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
Länge 2,50 m Breite 1,25 m
(3) 1In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet werden. 2Es ist jedoch zulässig, die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder einen Elternteil mit gleichzeitig verstorbenem Kind unter einem Jahr zu bestatten.
(4) 1Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 3 Monate vor Abräumung des Feldes öffentlich bekanntzugeben. 2Alle nach Ablauf dieser Frist nicht abgeräumten Grabaufbauten (Grabsteine, Kreuze, Einfassungen usw.) gehen in das Eigentum des Friedhofsträgers über.
§ 15 – Erdwahlgrabstätten
(1) 1Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. (2) 1Erdwahlgrabstätten werden grundsätzlich mit 2 Grabstellen abgegeben. 2Nur in Ausnahmefällen können Wahlgrabstätten mit bis zu 4 Grabstellen erworben werden, sofern die Grabfeldaufteilung dies zulässt. 3Erdwahlgrabstätten werden in neu angelegten Grabfeldern in der Regel einheitlich für alle Friedhöfe mit folgender Fläche je Grabstelle vergeben:
Länge ca. 2,60 m Breite ca. 1,20 m
4Zwischen den Erdwahlgrabstätten werden vom Friedhofsträger Platten in einer Breite von 0,30 m verlegt.
(3) In den Erdwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) 1Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der längsten Ruhezeit verlängert wird. 2Verlängerungen sind auf Antrag nur um volle Jahre und für die gesamte Grabstätte möglich.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Der Friedhofsträger kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes und eine Verlängerung ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder eines Friedhofsteils beabsichtigt ist.
(7) 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) Ehegatte,
b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) Kinder,
d) Stiefkinder,
e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
f) Eltern,
g) Geschwister,
h) Stiefgeschwister,
i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und
j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft.
3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) 1Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bisherigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 genannten Personen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. 3Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. 4Im Übrigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren.
(12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16 – Durchführung von Bestattungen
(1) 1Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen darf, sofern der Tote dies schriftlich bestimmt hat. 3Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. 4Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) 1Bestattungsbehältnisse, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biologisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. 2Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 17 – Urnenreihengrabstätten
(1) 1Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, die der Reihe nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Urnenreihengrabstätten werden nur gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. 4Eine Verlängerung oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Es werden Urnenreihengrabstätten eingerichtet in der Fläche von:
Länge 0,90 m Breite 0,90 m (3) Die Urnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird.
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten
(1) 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzungen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt und an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 2Nutzungsrechte an Urnenwahlgrabstätten werden nur für die gesamte Grabstätte und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 3Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt.
(2) 1Urnenwahlgrabstätten werden grundsätzlich mit 2 Grabstellen abgegeben. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, sofern die Grabfeldaufteilung dies zulässt. 3Urnenwahlgrabstätten werden in neu angelegten Grabfeldern in der Regel einheitlich für alle Friedhöfe mit folgender Fläche je Grabstelle vergeben:
Länge 0,90 m Breite 0,90 m
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 15 Abs. 4 bis 11
§ 19 – Anonyme Grabstätten
(1) Auf den Friedhöfen sind jeweils Flächen für anonyme Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen vorgesehen, die vom Friedhofsträger als Rasenflächen angelegt und unterhalten werden.
(2) 1Die Grabstätten in diesen Feldern werden der Reihe nach vergeben. 2Bestattungen/Beisetzungen in diesen Grabstätten finden völlig anonym ohne Teilnahme von Angehörigen bzw. Trauergemeinde statt. 3Friedhof und Lage der Grabstätten werden nicht bekannt gegeben.
(3) Anonyme Grabstätten werden vergeben, sofern der Tote dieses schriftlich bestimmt hat.
§ 20 – Pflegefreie Grabstätten
Pflegefreie Grabstätten sind Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltung
§ 20 a
Pflegefreie Grabstätten mit Grabplatte (1) 1Pflegefreie Grabstätten sind Reihengrabstätten ohne gärtnerische Gestaltung. 2Der Nutzungsberechtigte hat nach der Bestattung oder Beisetzung eine liegende Grabplatte in der Größe von 0,40 m x 0,60 m am Kopfende der Grabstätte anzubringen oder anbringen zu lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. 3Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. 4Es dürfen auch keine anderen erhabenen Verzierungen auf den Platten angebracht werden. 5Im Übrigen besteht die Graboberfläche ausschließlich aus Rasen. 6Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenvasen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen ist nicht zulässig.
(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen der Graboberfläche und wird vom Friedhofsträger übernommen, wobei die dadurch entstehenden Kosten für die gesamte Nutzungszeit bereits in den Graberwerbsgebühren enthalten sind.
(3) Die Reservierung einer pflegefreien Grabstätte ist nicht möglich.
§ 20 b
Pflegefreie Reihen-/Wahlgrabstätten für Sarg/Sarg oder Sarg/Urne mit Stele
(1) Pflegefreies Reihengrab für einen Sarg oder pflegefreies Wahlgrab (Doppelgrab) für Sarg/Sarg oder Sarg/Urne mit einheitlicher Stele im Pflanzstreifen.
(2) 1Bei pflegefreien Gräbern mit Stele erfolgt die Bestattung in einer Rasenfläche. 2Die einzelnen Gräber werden durch Stelen namentlich gekennzeichnet. 3Die Pflege und Unterhaltung der pflegefreien Grabstätten erfolgt für die Dauer von 30 Jahren zuzüglich möglicher Verlängerung bei den Wahlgrabstätten. 4Die Pflege erfolgt durch den Friedhofsträger. 5Art und Gestaltung sowie den Typ der Stele bestimmt die Friedhofsverwaltung. 6Die einzelnen Stelen befinden sich in einem Pflanzstreifen mit einheitlichem Bodendeckern. 7Die Schrifttafel für Name, Geburts- und Sterbedatum wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgehändigt. 8Die Beschriftung der Platte erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Nutzungsberechtigten. 9Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafel nicht verwendet werden. 10Es dürfen auch keine anderen erhabenen Verzierungen auf den Platten angebracht werden.
(3) 1Auf diesen pflegefreien Grabstätten dürfen Blumen/Gestecke und eine Grablampe ohne Sockel als Schmuck ausschließlich auf die vorhandene Bodenplatte im Pflanzstreifen gestellt werden. 2Die Bepflanzung darf dadurch nicht beschädigt werden. 3Darüber hinausgehender Grabschmuck wird ohne Vorankündigung von der Friedhofsverwaltung ersatz- und entschädigungslos entfernt.
§ 20 c
Pflegefreie Reihen-/Wahlgrabstätten für Urnen in Baumumgebung
(1) 1Pflegefreie Grabstätten in Baumumgebung sind Grabstätten, bei denen die Urne in einem Areal, welches mit Bäumen und Gehölzen (Sträuchern) bewachsen ist, beigesetzt wird. 2Es werden mehrere Grabstätten nach Vorgabe der Friedhofsverwaltung im Bereich von Bäumen angeordnet. 3Die Bäume sowie die sie umgebene Rasenfläche werden vom Friedhofsträger gepflegt. 4Es kann ein Hinweis auf den Verstorbenen in Form einer Gedenktafel an dem im Nahbereich errichteten Gemeinschaftsgedenkstein erfolgen. 5Die Gedenktafel für Name, Geburts- und Sterbedatum wird dem Nutzungsberechtigten von der Friedhofsverwaltung ausgehändigt. 6Die einheitliche Beschriftung der Platte erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Nutzungsberechtigten. 7Kleinerer Grabschmuck wie Blumen, Kerzen, Gestecke dürfen ausschließlich auf einem gemeinschaftlichen Ablageplatz im Nahbereich des Gedenksteins abgelegt werden. 8Pflegefreie Grabstätten in Baumumgebung werden als Urnenwahlgräber für die Dauer von 30 Jahren zuzüglich einer möglichen Verlängerung des Nutzungsrechts und als Urnenreihengräber für die Dauer von 30 Jahren angeboten.
(2) In pflegefreien Wahlgrabstätten in Baumumgebung können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(3) In pflegefreien Reihengrabstätten in Baumumgebung kann eine Urne beigesetzt werden.
(4) Es sind biologisch abbaubare Urnen sowie Bioaschekapseln zu verwenden
§ 21 – Kolumbarium
(1) 1Ein Kolumbarium ist ein Bauwerk, in dem Urnen in Kammern beigesetzt werden. 2In einer Kammer können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. 3Die Belegung erfolgt der Reihe nach. 4Die Kolumbariumkammern sind Urnenwahlgrabstätten an denen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen wird. 5Nutzungsrechte werden nur für die gesamte Urnenkammer und gegen vollständige Gebührenzahlung verliehen. 6Über das Nutzungsrecht wird eine Urkunde ausgestellt. 7Im Übrigen gilt bezüglich des Nutzungsrechts der § 15 Abs. 4 bis 11.
(2) Die Reservierung einer Kolumbariumkammer ist nicht möglich.
(3) 1Zum Verschluss der Urnenkammern werden einheitliche Platten verwandt, die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt werden. 2Die Beschriftung der Kammerverschlussplatten ist verpflichtend. 3Sie erfolgt im Auftrag und auf Rechnung des Nutzungsberechtigten. 4Dazu wird die Platte dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt. 5Die Beschriftung durch einen Steinmetz seiner Wahl soll innerhalb eines Monats nach der Beisetzung ausgeführt werden.
(4) 1Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus dem vollen Material der Verschlussplatte herausgearbeitet sein. 2Die Verwendung von aufgesetzten Buchstaben oder Ornamenten ist untersagt. 3Die Befestigung von Dekorationsmaterial, Bildern oder Firmenbezeichnungen sowie anderweitige Änderungen an der Verschlussplatte sind nicht gestattet. 4Sofern aus noch nicht bekannten Gründen eine neue Abdeckplatte benötigt werden sollte, wird diese gegen Kostenersatz durch den Friedhofsträger zur Verfügung gestellt.
(5) 1Grundsätzlich ist das Aufstellen von Bildern, Kerzen, Vasen, Schalen und dergleichen nicht zulässig. 2Bei Nichteinhaltung ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gegenstände zu entfernen. 3Die zur Beisetzungsfeier zugedachten Blumen können am Kolumbarium abgelegt werden. 4Sie werden vom Friedhofsträger spätestens nach 2 Wochen entfernt.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Urnen durch den Friedhofsträger aus der Kammer entnommen und auf einem von ihm festgelegten Bereich endgültig beigesetzt.
§ 22 – Kriegsgräber
Für Kriegsgräber wird auf die besonderen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 23 – Gestaltungsvorschriften
(1) 1Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden. 2Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. 3Angehörige und Nutzungsberechtige an Grabstätten haben keinen Rechtsanspruch auf Beseitigung von Bäumen, durch die sie sich in der Pflege der Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 24 – Gestaltungsvorschriften für Grabmale und Einfassungen
(1) Für Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen dürfen nur Natursteine, steinähnliche Materialien und Metall verwendet werden.
(2) 1Holzkreuze sind nur in bodenständiger Ausführung in den Außenmaßen eines Grabmals erlaubt. 2Deckfarbenanstriche sind nicht gestattet. 3Soweit die Kreuze mit Metallabdeckungen versehen werden, müssen diese aus Kupferblech bestehen.
(3) Durch die Form der Grabmale dürfen religiöse Anschauungen nicht verletzt werden.
(4) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich einwandfrei sein und sich in das Gesamtbild des Friedhofs einordnen.
(5) Die Fundamente müssen so angelegt werden, dass noch eine Überdeckung mit Erdreich von 0,10 m vorhanden ist.
(6) 1Die Einfassung der Grabstätten für Wahl- und Reihengräber hat innerhalb eines Jahres nach der Belegung zu erfolgen. 2Sie ist nur in der äußeren Umgrenzung erlaubt. 3Die Höhe der Einfassung soll maximal 0,15 m nicht überschreiten. 4Davon ausgenommen sind die Erdgrabstätten auf dem nördlich gelegenen Teil des Friedhofes Kirchborchen. 5Hier erfolgte die Einfassung durch den Friedhofsträger in Form von Klinkerplatten. 6Die dadurch entstandenen Kosten werden als Gebühr erhoben.
(7) Bei Grabmalen und Einfassungen sind nicht gestattet:
a) Ölfarbenanstriche
b) Inschriften, die der Form des Grabmals und der Weihe des Ortes nicht entsprechen sowie in der Farbe und Bearbeitung dem Werkstoff nicht angepasst sind (8) Die Anlage von Grabhügeln ist unzulässig.
(9) Für die verschiedenen Gräberarten sind nachstehend angegebene Grundtypen und Maße festgelegt:
a) Grabmale auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr:
stehende Form: liegende Form: max. Ansichtsfläche: 0,40 qm max. ¾ der Fläche Stärke: min. 0,14 m Stärke: min. 0,14 m
b) Grabmale auf Erdreihengrabstätten für Tote ab dem vollendeten
- 5. Lebensjahr:
stehende Form: liegende Form: max. Ansichtsfläche: 0,60 qm max. Fläche: 1,60 m x 0,65 m Stärke: min. 0,14 m Stärke: min. 0,14 m
c) Grabmale auf Urnenreihengrabstätten: stehende Form: liegende Form: max. Ansichtsfläche: 0,30 qm max. ¾ der Fläche Stärke: min. 0,14 m Stärke: min. 0,14 m
d) Grabmale für Erdwahlgrabstätten (mehrstellig): stehende Form: liegende Form: max. Ansichtsfläche: 0,60 qm pro Grabstelle max. Fläche: 1,60 m x 0,65 m pro Grabstelle Stärke: min. 0,14 m Stärke: min. 0,14 m
e) Grabmale für Urnenwahlgrabstätten (mehrstellig):
stehende Form: liegende Form: max. Ansichtsfläche: 0,30 qm max. ¾ der Fläche pro Grabstelle Stärke: min. 0,08 m Stärke: min. 0,14 m
f) Grabpatten für pflegefreie Grabstätten:
liegende Form: Länge: 0,40 m Breite: 0,60 m Stärke: min. 0,08 m (10) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen.
§ 25 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen bedarf zwingend der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Dem schriftlichen Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 unter Angabe der Maße, des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung und soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
- 2. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.
(3) Im Fall von Grabmalen und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Material aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstellung von Naturstein nicht gegen das Übereinkommen Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zertifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert gekennzeichnet sind, vorzulegen.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen eines Jahres ausgeführt wird.
(6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwendet werden.
(7) Die Friedhofsträger ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Verantwortlichen oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 26 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deutsche Naturstein Akademie e.V. in der aktuell gültigen Fassung einzubringen. (2) 1Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 8 Absatz 1 Punkt 4 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des § 102 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 27 – Gewährleistung der Sicherheit
(1) Der Friedhofsträger sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) 1Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 2Die Haftung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. 3Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte dem Friedhofsträgers gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. 4Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren. 5Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 28 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) 1Nach Ablauf der Nutzungszeit, der Entziehung des Nutzungsrechts oder auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten werden Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen durch das Personal des Friedhofsträgers entfernt. 2Der jeweilige Nutzungsberechtigte oder sein Nachfolger gemäß § 15 Absatz 7 bzw. der Antragsteller hat die Kosten der Einebnung zu tragen. (3) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 1 Punkt 4 Satz 1, Punkt 5 Satz 1 und § 25 Absätze 1 bis 3 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Regelungen in
§ 27 Absatz 4 Sätze 3 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des §
27 Absatz 4 Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 29 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) 1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben der § 23 und 24 hergerichtet und dauernd in würdigem Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. 3Verwelkte Blumen und Kränze sind von der Grabstätte zu entfernen.
(2) 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden.
(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung dieser Materialien bei Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. 3Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(8) Unzulässig ist:
- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern
- 2. das Errichten von Rankhilfen, Gittern oder Pergolen
- 3. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. § 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) 1Wird eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung vorzunehmen. 2Im Fall des Satzes 1 gelten die Regelungen in § 27 Absatz 4 Satz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist drei Monate nicht unterschreiten darf. (2) 1Bei wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungsrecht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. 3Die ordnungsgemäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhebung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen.
(3) 1Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte und eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. 2Bleibt die Aufforderung drei Monate unbeachtet, kann der Friedhofsträger
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(4) 1Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. 2Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen.
VIII. Friedhofskapellen und Trauerfeiern
§ 31 – Benutzung der Friedhofskapellen
(1) 1Die Friedhofskapellen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung. 2Sie dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofsträgers betreten werden. 3Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Toten sehen. 4Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine solche nicht stattfindet – der Bestattung endgültig zu schließen.
(2) 1Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Friedhofkapelle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 32 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Eine Trauerfeier in der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Bei Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen soll ein würdiger Rahmen gewahrt bleiben.
IX. Schlussvorschriften
§ 33 – Alte Rechte, Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten sich die Nutzungszeit und die Grabgestaltung für eine Übergangsfrist von 10 Jahren nach den bisherigen Vorschriften.
§ 34 – Gebühren
Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten bzw. Kostenersatz auf Grundlage dieser Satzung zu leisten.
§ 35 – Haftung
1Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. 4Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 36 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 2 missachtet,
- 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
a) entgegen § 8 Absatz 1 Punkt 4 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach § 8 Absatz 1 Punkt 5 Satz 1 verhängten Tätigkeitsverbots tätig wird,
c) außerhalb der in § 8 Absatz 1 Punkt 2 Sätze 1 und 2 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt,
d) entgegen § 8 Absatz 1 Punkt 3 Satz 1 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 8 Absatz 1 Punkt 3 Satz 2 die Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt,
f) entgegen § 8 Absatz 1 Punkt 3 Satz 3 gewerblich genutzte Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt,
g) entgegen § 8 Absatz 1 Punkt 1 Satz 1 keinen amtlichen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen,
- 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- 7. entgegen § 25 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 25 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 Unterlagen nicht vorlegt,
- 9. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabeinfassungen einbringt,
- 10. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
- 12. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht herrichtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 15. entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbaubare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.
(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können mit einem Bußgeld von bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden.
§ 37 – Inkrafttreten
1Diese Satzung tritt am 01.05.2022 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 27.06.2016 außer Kraft.
In diese Satzung ist eingearbeitet:
- 1. Änderungssatzung vom 10.07.2025, in Kraft ab dem 01.11.2025
Nutzungsordnung
für den „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ der Gemeinde Borchen vom
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – hat der Rat der Gemeinde Borchen am 22.05.2017 folgende Nutzungsordnung für den „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ beschlossen:
§ 1
Allgemeine Vorschriften
Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Gemeinde Borchen wird diese Nutzungsordnung für den „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ erlassen. Diese Nutzungsordnung gilt für die nachfolgend aufgeführten Waldflächen. Die anliegende Karte ist Bestandteil dieser Nutzungsordnung. Zum „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ gehören folgende Waldflächen:
| Katasterbezeichnung | |||
|---|---|---|---|
| Gemarkung | Flur | Flurstück | Größe in Hektar |
| 2940 | 16 | 68 | 126,6896 |
| 2925 | 3 | 161 | 114,3295 |
| 2925 | 3 | 160 | 200,5185 |
Die Verwaltung des „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ obliegt der FriedWald GmbH, Im Leuschnerpark 3, 64347 Griesheim (Betreiber).
Der Landrat des Kreises Paderborn hat mit Verfügung vom 13.02.2017 die Anlegung des „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ genehmigt.
§ 2
Nutzungsberechtigung
- 1. In dem „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ kann neben den Bürgern der Gemeinde Borchen jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte im „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ erworben hat.
Es werden folgende FriedWald-Baumtypen unterschieden:
Familienbäume (inkl. Einzelbäume, Freundschaftsbäume, Partnerbäume) Gemeinschaftsbäume (inkl. Prachtbäume, Bäume mit Basisplätzen)
Das Nutzungsrecht an Familienbäumen bezieht sich auf den Vertragspartner sowie die im Vertrag bezeichneten Familienangehörigen, Lebenspartner oder sonstige als Nutzungsberechtigte benannte Personen.
Das Nutzungsrecht an Gemeinschaftsbäumen bezieht sich jeweils auf den Erwerber.
§ 3
Bestattungsflächen
- 1. Im „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ erfolgt eine Beisetzung der Asche ausschließlich im Wurzelbereich der als FriedWald-Bäume registrierten Bäume.
- 2. Die Bestattungsflächen mit den darauf befindlichen FriedWald-Bäumen werden nach dem Konzept FriedWald® genutzt. Hierbei werden biologisch abbaubare Urnen mit der Asche der Verstorbenen im Wurzelbereich vorhandener Bäume beigesetzt. Alle FriedWald-Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht grundlegend verändert werden.
- 3. Die Urnenbeisetzung im „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr Beauftragten Dritten vorgenommen.
§ 4
Öffnungszeiten
- 1. Der „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ unterliegt den Rechtsvorschriften des Landeswaldgesetzes von Nordrhein-Westfalen in jeweils gültiger Fassung.
- 2. Die Betreiberin kann beim Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
- 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen ist der „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ geschlossen und darf nicht betreten werden.
§ 5
Benutzungsregeln
- 2. Jeder Besucher des „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers ist Folge zu leisten.
Es ist nicht gestattet innerhalb des „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“
- Beisetzungen zu stören,
- das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Forstverwaltung,
- Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
- an Sonn- und Feiertagen oder in der zeitlichen Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
- Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
- den Wald und die Anlagen zu verunreinigen,
- Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
- Veranstaltungen jeglicher Art ohne Zustimmung der Betreiberin durchzuführen,
- zu rauchen,
- Feuer zu machen,
- Hunde frei laufen zu lassen.
Die Betreiberin kann Ausnahmen zulassen, soweit diese mit dem Zweck des „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ vereinbar sind.
Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Betreiberin, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
Termine für die Beisetzung sind mit der Betreiberin zu vereinbaren.
Die Angehörigen gestalten die Urnenbeisetzung im „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ in Abstimmung mit der Betreiberin. Die Beisetzung wird ausschließlich von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten vorgenommen. Die Urnengräber werden von der Betreiberin oder einem von ihr beauftragten Dritten ausgehoben und wieder verschlossen.
§ 6
Ruhezeit
Das Nutzungsrecht an den im FriedWald registrierten FriedWald-Bäumen wird für einen Zeitraum bis zu 99 Jahren verliehen (Ende der Ruhezeit). Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre, sofern keine andere gesetzliche Regelung getroffen wird.
§ 7
Vorschriften zur Grabgestaltung
- 1. Der gewachsene und grundsätzlich naturbelassene „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die FriedWald-Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern.
- 2. Im Wurzelbereich der FriedWald-Bäume und auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
- Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten zu errichten,
- Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
- Kerzen oder Lampen aufzustellen,
- Von nicht autorisierten Personen Anpflanzungen vorzunehmen.
§ 8
Markierungen
- 1. FriedWald-Bäume erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registriernummer. Daneben ist noch die Anbringung von maximal einer Namenstafel pro Bestattungsbaum erlaubt.
- 2. Die Aufschriften der Markierungsschilder können von den Erwerbern selbst bestimmt werden – außer an Bäumen, an denen nur einzelne Plätze verkauft werden. Hier kann auf der Namenstafel nur der Name sowie der Geburts- und Sterbetag vermerkt werden. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
§ 9
Pflege der Grabstätten
- 1. Der „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die FriedWald-Bäume. Grabpflege im herkömmlichen Sinne ist untersagt.
- 2. Die Betreiberin, oder ein von ihr beauftragter Dritter, kann Pflegeeingriffe an den FriedWald-Bäumen durchführen, wenn diese aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht oder der Erhaltung zwingend geboten sind.
- 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritten sind nicht zulässig.
§ 10
Haftung
- 1. Für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des FriedWald-Geländes, durch Tiere, Naturereignisse in der Fläche oder an einzelnen Bäumen entstehen, wird nicht gehaftet.
- 2. Grundsätzlich geschieht das Betreten des FriedWald-Geländes gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 und 4 Bundeswaldgesetz sowie den Rechtsvorschriften des Landesforstgesetzes von 24. April 1980 – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – auf eigene Gefahr. Für Personenschäden, die beim Betreten des FriedWald-Geländes entstehen, besteht daher im Regelfall keine Haftung.
- 3. Der Waldeigentümer haftet bei Personenschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungsweisen seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht wurden.
§ 11
Dokumentation
Es wird folgende Liste geführt:
Register der veräußerten Bäume und der beigesetzten Personen mit der Registriernummer der FriedWald-Bäume unter Angabe des Bestattungszeitpunktes. Dieses Register wird quartalsweise als Nachweis gegenüber der Gemeinde Borchen vorgelegt.
§ 12
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen
a. § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder b. den Anordnungen des aufsichtsbefugten Personals der Betreiberin oder des Waldbesitzers Folge leistet, c. § 5 Abs. 2 die Benutzungsregeln nicht beachtet, d. § 7 Abs. 1 die FriedWald-Bäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert, e. § 7 Abs. 2 den Wurzelbereich der FriedWald-Bäume und den Waldboden verändert; Grabmale, Gedenksteine oder Baulichkeiten errichtet; Kränze, Grabschmuck oder Erinnerungsstücke niederlegt; Kerzen oder Lampen aufstellt oder durch nicht autorisierte Personen Anpflanzungen vornimmt.
Jede der vorgenannten Ordnungswidrigkeiten kann mit einer Geldbuße bis zu 3.000,- Euro geahndet werden.
§ 13
Inkrafttreten
Diese Nutzungsordnung für den „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Borchen, den 23.05.2017
gez. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Nutzungsordnung vom 09.02.2023 zur Änderung
der Nutzungsordnung für den „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ der Gemeinde Borchen vom 23.05.2017
Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17. Juni 2003 (GV NRW S. 313/SGV NRW 2127) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023) – jeweils in der z. Zt. gültigen Fassung – hat der Rat der Gemeinde Borchen am 02.02.2023 folgende 1. Nutzungsordnungsänderung beschlossen:
I. Nutzungsordnungsänderung
Die Nutzungsordnung für den „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ der Gemeinde Borchen vom 23.05.2017 in der zurzeit gültigen Fassung wird wie folgt geändert:
§ 2 erhält folgende Fassung:
§ 2 Nutzungsberechtigung
- 1. 1. In dem „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ kann neben den Bürgern der Gemeinde Borchen jeder bestattet werden, der ein Nutzungsrecht im „FriedWald Borchen-Nonnenbusch“ erworben hat.
- 2. 2. Es werden folgende Grabarten unterschieden
- - Der Baum im FriedWald
- - Der Platz im FriedWald
- 3. 3. Die Nutzungsrechte an den Grabstätten für „Der Baum im FriedWald“ und „Der Platz im FriedWald“ werden den jeweiligen Vertragspartnern der FriedWald GmbH (Betreiberin) verliehen. Die Trägerin bedient sich dabei der Hilfe der Betreiberin. Die Erwerber benennen gegenüber der Betreiberin diejenigen Personen, die an den Grabstellen zur Beisetzung berechtigt sind.
- 4. 4. Bei der Grabart „Der Baum im FriedWald“ werden an dem FriedWald-Baum ausschließlich Personen beigesetzt, die von den Erwerbern oder von durch die Erwerber dazu Berechtigten bestimmt wurden, beispielsweise Familienangehörige, Freunde oder Lebenspartner.
- 5. 5. Bei der Grabart „Der Platz im FriedWald“ bestimmen die Erwerber nur über die Nutzung der jeweils erworbenen einzelnen Grabstätten an einem FriedWald-Baum. Weitere Grabstellen an diesem Baum können von anderen Personen erworben und genutzt werden.
II. Inkrafttreten
Die geänderte Nutzungsordnung tritt zum 01.03.2023 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Es wird bestätigt, dass der Wortlaut der v. g. Nutzungsordnung mit den Beschlüssen des Rates übereinstimmt und das nach der Bekanntmachungsverordnung vorgesehene Verfahren eingehalten wurde.
Die vorstehende Nutzungsordnung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim zustande kommen dieser Nutzungsordnung nach von 6 Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Verfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Nutzungsordnung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Nutzungsordnungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Borchen, 09.02.2023
Uwe Gockel Bürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Borchen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Borchen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Borchen (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: