Friedhofsgebühren Blankenhain 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Blankenhain · Thüringen · PLZ 99444

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2021
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 14.10.2021). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
290,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebS (Erdreihengrab, Verstorbener über 5 Jahre)
🏛️ Sargwahlgrab (4 Plätze)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Plätze
1.050,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Grabstellen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 262 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 1.050 € für 4 Grabstellen (= Ø 262 € je Person / Stelle)
📄 § 8 Abs. 2 lit. a GebS (Einzelerdwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 3 GebS (Urnenreihengrabstätte pauschal für 2 Urnen)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
670,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 168 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 670 € für 4 Urnen (= Ø 168 € je Urne)
📄 § 8 Abs. 4 GebS (Urnenwahlgrabstätte pauschal für bis zu 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
440,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 5 lit. a GebS (Urnengemeinschaftsanlage - anonym)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
127,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 6 lit. e GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 14.10.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain (Stand 2021)

1 / 6

Stadt Blankenhain

***Friedhofsgebührensatzung

zur Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain***

vom 14.10.2021

Leseexemplar

2 / 6

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl. S. 41), in der jeweils gültigen Fassung, der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301), in der jeweils gültigen Fassung, sowie des Thüringer Verwaltungskostengesetzes (ThürVwKostG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2005 (GVBl. S. 325), in der jeweils gültigen Fassung und des § 34 der Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain vom 14.10.2021, erlässt die Stadt Blankenhain die folgende Friedhofsgebührensatzung.

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1

Gebührenerhebung

Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain, in der jeweils gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Erstbestattungen

  1. 1. der Ehegatte,
  2. 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
  4. 4. die Kinder,
  5. 5. die Eltern,
  6. 6. die Geschwister,
  7. 7. die Enkelkinder,
  8. 8. die Großeltern,
  9. 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben.
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
    • c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in Auftrag gibt. (2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
    • a) der Antragsteller,
    • b) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat. (3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehen der Gebührenschuld Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung. (2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

3 / 6

§ 4

Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfes gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.

(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5

Gebühren für die Benutzung der Trauerhallen

Für die Benutzung der Trauerhallen wird eine Gebühr je Einzelfall in Höhe von 210,00 € erhoben.

§ 6

Bestattungsgebühren

Beisetzungsgebühr:

a) Urnengrab ausheben76,00 €
b) Urnengrab schließen25,00 €
c) Urnenträger51,00 €
d) Urnenanforderung einschließlich Zustellgebühr24,00 €
e) Urnenbeisetzung am Grab127,00 €
- Urnengrab ausheben und schließen
- Urnenträger
- Herrichten und Ausschmücken des Grabes
f) Durchführung einer Trauerfeier im Freien bzw. an der Grabstätte30,00 €

§ 7

Ausgrabungsgebühren

Ausbettung und Umbettung von Urnen

a) Ausbettung einer Urne zum Versand102,00 €
b) Umbettung einer Urne204,00 €

4 / 6

§ 8

Erwerb des Nutzungsrechtes an Berechtigte von Grabstätten

(1) Für die Überlassung einer Erdreihengrabstätte (1 Erdbestattung und 1 Urne, 20 Jahre Nutzungsrecht) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren 270,00 €

b) Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre 290,00 €

(2) Für die Überlassung einer Erdwahlgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelerdwahlgrab 1.050,00 € (1 Erdbestattung und 4 Urnen, 30 Jahre Nutzungsrecht)

b) Doppelerdwahlgrab 2.170,00 € (2 Erdbestattungen und 8 Urnen, 30 Jahre Nutzungsrecht)

(3) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 350,00 € (2 Urnen, 25 Jahre Nutzungsrecht)

(4) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte 670,00 € (4 Urnen, 25 Jahre Nutzungsrecht, mehrfache Verlängerung)

(5) Für den Erwerb eines Platzes in den Urnengemeinschaftsgrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

a) Urnengemeinschaftsanlage - anonym 440,00 € (1 Urne, Nutzungsrecht für 3 Nutzungszeiten)

b) Urnengemeinschaftsgrabstätte – mit Lebensdaten 440,00 € (1 Urne, Nutzungsrecht für 3 Nutzungszeiten)

(6) Für die Überlassung einer Mauergrabstätte

a) Einzelmauergrab 1.050,00 € (1 Erdbestattung und 4 Urnen, 30 Jahre Nutzungsrecht, Pflege der Mauerrückseite durch den Nutzungsberechtigten)

b) Doppelmauergrab 2.170,00 € (2 Erdbestattungen und 8 Urnen, 30 Jahre Nutzungsrecht, Pflege der Mauerrückseite durch den Nutzungsberechtigten)

§ 9

Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden pro Verlängerungsjahr folgende Gebühren erhoben:

5 / 6

a)bei einem Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren13,00 €
b)bei einer Einzelerdwahlgrabstätte35,00 €
c)bei einer Doppelerdwahlgrabstätte72,00 €
d)bei einer Urnenwahlgrabstätte26,00 €
e)bei einer Einzelmauergrabstätte35,00 €
f)bei einer Doppelmauergrabstätte72,00 €
g)bei einem Erdreihengrabstätte zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre14,00 €
h)bei einer Urnenreihengrabstätte14,00 €

§ 10 Gebühren für Grabräumung und Grabpflege

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit ist die Anlage von dem Berechtigten zu entfernen.

Geschieht die Entfernung nicht fristgemäß, so ist die Verwaltung berechtigt, zu Lasten des Berechtigten, die Räumung der Grabstätten zu veranlassen.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit die Grabräumung bei der Verwaltung ebenfalls zu Lasten des Nutzungsberechtigten zu beantragen. Dafür werden folgende Gebühren erhoben:

a)Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen bis zu 5 Jahren81,00 €
b)Einzelerdwahlgrabstätte203,00 €
c)Doppelerdwahlgrabstätte488,00 €
d)Urnenwahlgrabstätte116,00 €
e)Einzelmauergrabstätte223,00 €
f)Doppelmauergrabstätte498,00 €
g)Erdreihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre203,00 €
h)Urnenreihengrabstätte116,00 €
(2)Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegt der Friedhofsverwaltung.

Für die Urnengemeinschaftsgrabstätte – mit Lebensdaten - werden folgende Gebühren erhoben:

Grabpflege für die Dauer der Ruhezeit102,00 €

6 / 6

§ 11

Verwaltungsgebühren

(1) Grabmalgenehmigungs- und Beräumungsgebühr

a) Grabmalgenehmigungsgebühr 24,00 €

b) Genehmigung Einfassung Gräber 24,00 € (2) Verwaltungs- und Genehmigungsgebühr

a) für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages 24,00 €

b) zur Verrichtung gewerblicher Tätigkeiten auf städtischen Friedhöfen Antragstellung/Jahr 24,00 €

§ 12

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Blankenhain vom 23.08.2011 sowie die 1. Änderungsfassung vom 13.02.2014 außer Kraft.

ausgefertigt: Blankenhain, 14.10.2021 Stadt Blankenhain

gez. Kramer Bürgermeister

(Dienstsiegel)

Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO:

Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.

Bekanntmachungsanordnung:

Mit Beschluss-Nr. 68-10/2021 vom 14.10.2021 beschloss der Stadtrat der Stadt Blankenhain mehrheitlich die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain.

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 15.10.2021, Az: I/2/Ka-092.01-11b.1008.001/21 den Eingang der Satzung bestätigt. Gegen eine vorfristige Bekanntmachung bestehen keine Bedenken.

Blankenhain, 15.10.2021 Stadt Blankenhain

gez. Kramer Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 14.10.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain (Stand 2021)

1 / 17

Stadt Blankenhain

Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain

vom 14.10.2021

Leseexemplar 2 / 17

Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 20 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung ThürKO in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. Nr. 2 S. 41), in der jeweils gültigen Fassung erlässt die Stadt Blankenhain die Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Blankenhain gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  1. 1. Friedhof Altdörnfeld
  2. 2. Friedhof Blankenhain
  3. 3. Friedhof Hochdorf (Im Rahmen der städt. Grundfläche)
  4. 4. Friedhof Kleinlohma
  5. 5. Friedhof Krakendorf
  6. 6. Friedhof Niedersynderstedt
  7. 7. Friedhof Obersynderstedt (Im Rahmen der städt. Grundfläche)
  8. 8. Friedhof Rettwitz (Im Rahmen der städt. Grundfläche)
  9. 9. Friedhof Rottdorf
  10. 10. Friedhof Saalborn
  11. 11. Friedhof Schwarza
  12. 12. Friedhof Söllnitz
  13. 13. Friedhof Tromlitz
  14. 14. Friedhof Wittersroda

und der Trauerhallen:

  1. 1. Trauerhalle Drößnitz
  2. 2. Trauerhalle Lengefeld
  3. 3. Trauerhalle Thangelstedt

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Blankenhain oder der Ortsteile waren, oder

b) ein Recht auf Nutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten, oder

c) innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Blankenhain oder eines Ortsteils waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Stadt bzw. des Ortsteiles, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht. 3 / 17

§ 3 – Bestattungsbezirke

(1) Die Bestattungsbezirke werden entsprechen des § 1 Nr. 1 – 14 definiert.

(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn

a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten Grabstätte auf einem anderen Friedhof besteht;

b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind;

c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 4 – Schließung und Aufhebung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Aufhebung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Verstorbenen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den aufgehobenen oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. 4 / 17

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle, Krankenfahrstühle und ähnliche Hilfsmittel, die zur Fortbewegung zwingend erforderlich sind sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung;
  1. 2. an Sonn-und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;
  1. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne vorherige Anzeige bei der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;
  1. 4. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind;
  1. 5. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten;
  1. 6. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen;
  1. 7. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

(4) Für die Anzeige nach Absatz 2 Punkt 3 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG). 5 / 17

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der Friedhofsverwaltung vorher rechtzeitig anzuzeigen.

(2) Der Friedhofsverwaltung ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.

(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Friedhofsverwaltung eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(7) Die Friedhofsverwaltung kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.

(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. 6 / 17

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen/Beauftragten und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte/einer Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet/beigesetzt.

(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dem Antrag ist eine Genehmigung des zuständigen Gesundheitsamtes beizufügen. Leichentücher müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.

(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Särge aus Metall oder mit Metallzusätzen sind nicht zulässig.

(2) Die Särge dürfen höchstens 205 cm lang, 65 cm hoch und im Mittelmaß 65 cm breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(3) Särge von Kindern, die bis zum vollendeten 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 150 cm lang, 50 cm hoch und im Mittelmaß 60 cm breit sein.

(4) Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(5) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit einer Urnengrabstätte verrottet.

§ 10 – Aushebung der Gräber

(1) Urnengräber werden grundsätzlich von dem Friedhofspersonal ausgehoben und wieder verfüllt. Ausnahmen müssen in Absprache mit der Friedhofsverwaltung erfolgen. Erdgräber werden von dem zuständigen Bestatter ausgehoben und wieder verfüllt, dies ist bei der Friedhofsverwaltung vorab anzumelden.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 90 cm, bis zur Oberkante der Urne mindestens 50 cm. 7 / 17

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 30 cm unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Absatz 2 und 3 bleiben unberührt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. In den Fällen des

§ 29 Absatz 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 29 Absatz 2 Satz 2

können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt, die sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 8 / 17

IV. GRABSTÄTTEN

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Blankenhain und ihrer Ortsteile. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erhoben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Erdreihengrabstätten

b) Erdwahlgrabstätten

c) Urnenreihengrabstätten

d) Urnenwahlgrabstätten

e) Urnengemeinschaftsgrabstätten

f) Mauergräber

g) Ehrengrabstätten

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. In einer Erdreihengrabstätte können eine Erdbestattung (Sarg) und eine Asche (Urne) beigesetzt werden. Die Größe eines Erdreihengrabes beträgt 0,8 Meter x 1,80 Meter. (2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Erdreihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von zwei gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit wird der Nutzungsberechtigte von der Friedhofsverwaltung schriftlich benachrichtigt, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(5) Das Nutzungsrecht kann wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Reihengrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.

§ 15 – Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. (2) Das Nutzungsrecht kann auf Antrag vom Berechtigten wieder erworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein 9 / 17

Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden. (3) Wahlgrabstätten werden als Einzel- oder Doppelgrabstätten vergeben. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. Die Größe eines Einzelwahlgrabes beträgt 0,80 Meter x 1,80 Meter und die Größe für ein Doppelwahlgrab beträgt 2,15 Meter x 1,80 Meter. (4) Nach Ablauf der Nutzungszeit erfolgt eine Mitteilung der Friedhofsverwaltung. Falls der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird dieser durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 6 Monaten auf der Grabstätte auf den Ablauf des Nutzungsrechtes hingewiesen.

(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über auf den/die:

  1. 1. überlebenden Ehegatte,
  2. 2. Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
  3. 3. Kinder,
  4. 4. Eltern,
  5. 5. Geschwister,
  6. 6. Enkelkinder,
  7. 7. Großeltern,
  8. 8. Partner einer auf Dauer angelegten nicht ehelichen Lebensgemeinschaft
  9. 9. nicht unter 1. bis 8. fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen nur mit deren Zustimmung übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(5) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt des Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(7) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

(8) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnenreihengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. In einer Urnenreihengrabstätte können 2 Aschen bestattet werden. Die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche muss gewährleistet sein. Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt eine Mitteilung durch die Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Die Größe eines 10 / 17

Urnenreihengrabes beträgt 0,75 Meter x 1 Meter.

§ 17 – Urnenwahlgrabstätten

Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 m². Die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche muss gewährleistet sein. Nach Ablauf der Ruhezeit erfolgt eine Mitteilung durch die Friedhofsverwaltung an den Nutzungsberechtigten. Die Größe eines Urnenwahlgrabes beträgt 0,75 Meter x 1 Meter.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt der Stadt.

§ 19 – Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Belegungsflächen des Friedhofes, in denen unter Verzicht auf Einzelgrabstätten eine bestimmte Anzahl von Urnen gemeinschaftlich beigesetzt werden ohne individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Die Genehmigung und die Bestimmung der Lage der Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegen der Friedhofsverwaltung. Grundsätzlich sollte die Größe 3 Meter x 3 Meter nicht überschreiten. Eine Ausnahme wird durch die Friedhofsverwaltung nur aufgrund besonderer Umstände genehmigt. (2) Die Urnengemeinschaftsgrabstätten werden unterschieden in

a) Urnengemeinschaftsanlage – anonym Die Beisetzung in der Urnengemeinschaftsanlage anonym erfolgt dann, wenn keine Angehörigen mehr existieren, die Angehörigen zu weit entfernt wohnen, um die Grabstätte zu pflegen, oder nicht in der Lage sind, die Grabpflege zu übernehmen. Ebenfalls kann eine Beisetzung erfolgen, wenn zu Lebzeiten diese Verfügung getroffen worden ist oder Angehörige diese Entscheidung treffen. Angehörige sind die Bestattungspflichtigen im Sinne des § 18 ThürBestG. Die Kennzeichnung der Beisetzungsstelle ist mit Rücksicht auf den erklärten Willen zur Anonymität zu keiner Zeit und in keiner Weise zulässig. Urnenbeisetzungen in der anonymen Urnengemeinschaftsanlage erfolgen ohne Beisein der Angehörigen bzw. der Bestattungsinstitute durch die Friedhofsverwaltung. Die Namen der Verstorbenen werden in der Friedhofskartei erfasst.

b) Urnengemeinschaftsgrabstätte – mit Lebensdaten Die Beisetzung erfolgt auf einem Urnengemeinschaftsfeld mit Gemeinschaftsgrabmal. Es werden die Lebensdaten des Verstorbenen angebracht (Vorname, Nachname, Geburts-und Sterbejahr). Das Anbringen der Lebensdaten obliegt der Friedhofsverwaltung. Die damit im Zusammenhang stehenden Kosten, wie z.B. Anbringung und Unterhaltung sind der Friedhofsverwaltung durch den Bestattungsberechtigten in tatsächlicher Höhe für die gesamte Ruhezeit zu erstatten.

(3) Ausbettungen/Umbettungen aus den Urnengemeinschaftsgrabstätten sind nicht möglich.

(4) Die Gestaltung und Pflege der Anlagen erfolgt durch die Friedhofsverwaltung Blankenhain. Die Hinterbliebenen dürfen auf der Grabfläche keine Grabmale errichten, Anpflanzungen oder andere individuelle Grabgestaltungen vornehmen. Auf der Grabfläche liegender 11 / 17

Grabschmuck wird nach Ermessen der Friedhofsverwaltung entfernt.

(5) Bei Urnengemeinschaftsgrabstätten wird zur Ablage von Blumen und Grabschmuck jeweils eine Hinterlegungsmöglichkeit geschaffen.

§ 20 – Mauergräber

(1) Mauergräber dienen der Bestattung von Urnen und Leichen. (2) Mauergräber, die vor 1991 angelegt wurden, wurden auf Dauer vergeben. Bei Mauergrabstätten, die ab 1991 angelegt wurden, wird das Nutzungsrecht auf 30 Jahre festgelegt. Ein Wiedererwerb ist möglich. (3) Der Nutzungsberechtigte hat für die Zeit des Nutzungsrechts, für seinen Anteil der Mauergrabstätte Sorge zu leisten und die Mauer auf der dem Grab zugewandten Seite in einem verkehrssicheren und würdigen Zustand zu halten.

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 21 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.

VI. GRABMALE UND BAULICHE ANLAGEN

§ 22 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 Meter bis 1,0 Meter Höhe 0,14 Meter; ab 1,0 Meter bis 1,50 Meter Höhe 0,16 Meter und ab 1,5 Meter Höhe 0,18 Meter. Bauliche Gestaltungen, Bepflanzungen, Blumenschalen und ähnliches außerhalb der Grabfläche sind unzulässig.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

§ 23 – Zustimmung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Auch provisorische Grabmale sind mit Ausnahme von Absatz 4 genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (2) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten 12 / 17

entsprechend. (3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. (5) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 24 – Ersatzvornahme

Ohne Genehmigung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 25 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Es gelten die Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien). Die Arbeiten sind von entsprechend qualifizierten Fachleuten des Steinmetzhandwerks auszuführen. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 23. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Fundamentstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale errechnet sich aus deren Größe gemäß § 22 Abs. 1 und liegt im Verantwortungsbereich des Steinmetzbetriebes. (4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung oder von ihr beauftragen Fachleuten überprüft.

§ 26 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind in der Regel im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst zu überprüfen oder überprüfen zu lassen. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich 13 / 17

Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen.

Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, das Abstürzen von Grabmalteilen oder sonstigen baulichen Anlagen aufgrund der Pflichtversäumnisse nach Absätzen 1 und 2 verursacht wird. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Absatz 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

(4) Die Kosten der Entfernung (Einebnung) sind im § 10 der Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain geregelt.

VII. HERRICHTUNG UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. 14 / 17

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. (3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige, bei Erdwahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. (6) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet werden. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Chemische Unkrautbekämpfung sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material) ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

(10) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher (nicht höher als der Grabstein),

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten

(11) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung des § 26 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Absatz 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderungen oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen. 15 / 17

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Falle die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 30 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle/Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (4) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 31 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1, § 16 Absatz 1 oder § 17 Absatz 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 32 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere oder höhere Gewalt (z. B. Blitzeinschlag u. a.) entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 16 / 17

Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,

b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Absatz 1),

c) entgegen der Bestimmung des § 6 Absatz 2

  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  2. 2. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  3. 3. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten fotografiert,
  4. 4. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  5. 5. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt.
  6. 6. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  7. 7. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde.

d) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),

e) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 22),

f) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 23),

g) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Absatz 1),

h) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 26 und 28),

i) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Absatz 8),

j) Grabstätten nicht oder entgegen § 28 bepflanzt

k) Grabstätten vernachlässigt (§ 29),

l) die Friedhofskapelle/Trauerhalle entgegen § 30 Absatz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann auf der Grundlage des § 19 Abs.1 Satz 4 und Abs. 2 ThürKO und des § 17 OWiG nach diesen Bestimmungen mit einer Geldbuße von mindestens 5 Euro und höchstens 5.000 Euro, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis höchstens 2.500 Euro, geahndet werden.

§ 34 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 35 – 17 / 17

Inkrafttreten Die Friedhofssatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain vom 23.08.2011, die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain vom 13.02.2014 außer Kraft.

ausgefertigt: Blankenhain, 14.10.2021 Stadt Blankenhain

gez. Kramer Bürgermeister (Dienstsiegel) Hinweis gemäß § 21 Abs. 4 ThürKO: Verstöße wegen der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadt geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich. Bekanntmachungsanordnung: Mit Beschluss-Nr. 67-10/2021 vom 14.10.2021 beschloss der Stadtrat der Stadt Blankenhain einstimmig die Friedhofssatzung der Stadt Blankenhain.

Die Kommunalaufsicht des Landratsamtes Weimarer Land als Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Schreiben vom 15.10.2021, Az: I/2/Hau-092.01-11a.1008.001/2 den Eingang der Satzung bestätigt. Gegen eine vorfristige Bekanntmachung bestehen keine Bedenken.

Blankenhain, 15.10.2021 Stadt Blankenhain

gez. Kramer Bürgermeister der Stadt Blankenhain

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Blankenhain?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Blankenhain mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 99xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Blankenhain anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Blankenhain
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Blankenhain (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 99xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Blankenhain:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €