Friedhofsgebühren Zella-Mehlis 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Zella-Mehlis · Thüringen · PLZ 98544

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2023, in Kraft ab 01.02.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.206,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (Erdreihengrabstätte ab 14 Jahre)
Sargwahlgrab (2 Plätze)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Plätze
2.412,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Grabstellen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: GebS bepreist Erdwahlgrab nur als Erdfamiliengrab mit 2 Grabstellen
💡 Umgerechnet: 1.206 € pro Grabplatz / Person
🧮 Satzungspreis 2.412 € für 2 Grabstellen (= Ø 1.206 € je Person / Stelle)
📄 § 7 Abs. 1 Ziff. 3 GebS (Wahlgrabstätte als Erdfamiliengrab mit 2 Grabstellen)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
568,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. 1 GebS (Urnenreihengrabstätte)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen
1.090,50 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
* Bedingung: Familiengrab mit 2 Grabstellen; optionale Zubelegung weiterer Urnen möglich (§ 8 Ziff. 5: 463 € je zusätzli...
💡 Umgerechnet: 545 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.090,50 € für 2 Urnen (= Ø 545 € je Urne)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. 4 GebS (Urnen-Wahlgrabstätte als Familiengrab mit 2 Grabstellen)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
1.449,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. 2 GebS (anonyme Urnengemeinschaftsanlage)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
1.418,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Namensinschrift gesondert zu entrichten
📄 § 8 Abs. 1 Ziff. 7 GebS (Baum-Urnengrab, je Stelle)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.059,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.059 € · Urne: 230 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. 1a und Abs. 2 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
224,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Friedhofsgebührensatzung vom 14.12.2023, in Kraft ab 01.02.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌​ Satzung über die Gebühren für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen der Stadt Zella-Mehlis (Friedhofsgebührensatzung)

Die Stadt Zella-Mehlis erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) vom 16.08.1993 (GVBl.S.501) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003 (GVBl Nr. 2 S. 41) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2023 (GVBl. S. 127), der §§ 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.09.2000 (GVBl. S. 301) zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Oktober 2019 (GVBl. S. 396) und des § 37 der Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis (Friedhofssatzung) vom 12.01.2016 gemäß Beschluss des Stadtrates vom 28.11.2023 folgende Satzung:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Einrichtungen und Anlagen des Friedhof- und Bestattungswesens im Rahmen der Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis (Friedhofssatzung) erhebt die Stadt Zella-Mehlis Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) bei Bestattungen die Personen, die nach § 18 Abs.1 Thüringer Bestattungsgesetz verpflichtet sind, für die Bestattung Sorge zu tragen. Das sind u.a.:

  • der Ehegatte
  • der Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft
  • die Kinder
  • die Eltern
  • die Geschwister
  • die Enkelkinder
  • die Großeltern
  • der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft

b) wer nach § 18 Abs. 2 Thüringer Bestattungsgesetz bestattungspflichtig ist.

(2) Gebührenpflichtig ist in jedem Fall auch:

a) diejenige Person, die Antrag auf Benutzung der Einrichtungen und Anlagen des städtischen Friedhofs stellt

b) diejenige Person, die sich der Stadt Zella-Mehlis gegenüber schriftlich zur Zahlung der Friedhofsgebühren oder Bestattungs- bzw. Umbettungskosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3

Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

Die Gebührenschuld entsteht mit der Benutzung der Bestattungseinrichtungen bzw. mit Erbringung der Leistung nach der Friedhofssatzung. Die Gebühr wird zum Zeitpunkt des Entstehens nach Satz 1 fällig.

II. Gebühren

§ 4

Gebühren für die Benutzung der Feierhalle, des Kühlraums und des Abschiedsraums

(1) Benutzung der Feierhalle für eine Trauerfeier 224,00 € (2) Benutzung der Feierhalle für eine Musikfeier 121,00 € (3) Benutzung des Kuhlraums, je angefangenem Tag 21,00 € (4) Benutzung des Abschiedsraums 42,00 €

§ 5

Bestattungsgebühren

(1) Erdbestattung

a) eines/r Verstorbenen ab dem 14. Lebensjahr 1.059,00 €

b) eines/r Verstorbenen unter dem 14. Lebensjahr (Kindergrab) 598,00 €

(2) Beisetzung einer Urne 230,00 € (3) Bestattung von standesamtlich nicht anerkannten Leibesfrüchten 92,00 € (4) Wochenendzuschlag für Beisetzungen an Samstagen Zuschlag 30% auf vorstehende Standardgebühr (5) Wochenendzuschlag für Beisetzungen an Sonn- u. Feiertagen Zuschlag 50% auf vorstehende Standardgebühr (6) Winterzuschlag für Urnen, für direkte Beisetzung einer Urne bei vorhandener Schneedecke oder gefrorenem Boden Zuschlag 175% auf vorstehende Standardgebühr

§ 6

Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen

(1) Umbettung einer Urne; Ausgraben der Urne und Überführung in eine andere Grabstände auf dem städtischen Friedhof 322,00 € (2) Ausgraben einer Urne und Einebnen der Grabstände; je auszugrabender Urne (inkl. abschließlich Ausstreung) 207,00 € (3) Ausgraben einer Urne ohne Einebnen - "Entfernen einer Urne" bei einer bestehenden Grabstände (inkl. abschließlich Ausstreung) 161,00 € (4) Ausbettung einer Leiche (Gebühr für ggf. Überführung und Wiederbeisetzung gesondert) 1.588,00 € (5) Ausbettung einer Leiche im Kindergrab (Gebühr für ggf. Überführung und Wiederbeisetzung gesondert) 897,00 €

§ 7

Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten für Erdbestattungen

(1) Überlassung einer Erdreihengrabstände für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (Nutzungszeit 15 Jahre)- (Kindergräber) 724,50 € (2) Überlassung einer Erdreihengrabstände für Verstorbene ab dem vollendeten 14. Lebensjahr (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.206,00 € (3) Überlassung einer Wahlgrabstände als Erdfamiliengrab mit 2 Grabstellen (Nutzungszeit 20 Jahre; verlangerbar) 2.412,00 € (4) Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Wahlgrabstände 463,00 €

§ 8

Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnengrabstätten

(1) Überlassung einer Urnenreihengrabstände (Nutzungszeit 15 Jahre) 568,00 € (2) Überlassung einer anonymen Urnengrabstände in einer anonymen Urnengemeinschaftsanlage (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.449,00 € (3) Überlassung einer Urnengrabstände in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.916,00 €

Hinweis: Die Kosten für die Namensinschrift zu § 8 (3) sind gesondert zu entrichten.

(4) Überlassung einer Urnen- Wahlgrabstände als Familiengrab mit 2 Grabstellen (Nutzungszeit 15 Jahre, verlangerbar) - mit optionaler Zubelegung weiterer Urnen gemäß § 8 (5) 1.090,50 € (5) Gebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung auf einer bereits belegten Urnen-Wahlgrabstände, je zusätzlicher Urne 463,00 €

(6) Überlassung einer pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätte mit 2 Grabstellen (Nutzungszeit 15 Jahre, verlangerbar) - mit optionaler Zubelegung weiterer Urnen gemäß § 8 (5) 1.971,00 € (7) Überlassung einer Urnengrabstätte in einer Baumgemeinschaftsgrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre) - ("Baum-Urnengrab"), je Stelle 1.418,00 €

Hinweis: Die Kosten für die Namensinschrift zu § 8 (7) sind gesondert zu entrichten.

(8) Überlassung einer Urnengrabstätte (als ein- oder zweistelliges Partner-grab) in einer thematisch gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte (Nutzungszeit 15 Jahre), je Stelle 1.695,00 €

Hinweis: Die Kosten für die Namensinschrift zu § 8 (8) sind gesondert zu entrichten.

§ 9

Gebühren für die Verlängerung von Nutzungsrechten

(1) Für die Veränderung von Kindergrabstätten, ist für die Grabstände je Verlängerungsjahr zu entrichten: 48,30 € (2) Für die Veränderung von Einzel-Wahlgrabstätten, ist für die Grabstände je Verlängerungsjahr zu entrichten: 60,30 € (3) Für die Veränderung von Wahlgrabstätten als Erdfamiliengrab mit 2 Grabstellen, ist für die Grabstände je Verlängerungsjahr zu entrichten: 120,60 € (4) Für die Veränderung von Urnen-Wahlgrabstätten als Familiengrab mit 2 Grabstellen, ist für die Grabstände je Verlängerungsjahr zu entrichten: 72,70 € (5) Für die Veränderung von pflegefreien Urnen-Wahlgrabstätten mit 2 Grabstellen, ist für die Grabstände je Verlängerungsjahr zu entrichten: 131,40 € (6) Für die Veränderung von Urnengräbern in einer thematisch gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstände, ist je Grabstelle für jeder Verlängerungsjahr zu entrichten: 113,00 € (7) Für jedem Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestelltten Urnenwahlgrabern 2-stellig (mit ursprünglich 20 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstände zu entrichten: 70,50 € (8) Für jedem Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestelltten Urnenwahlgrabern 4-stellig (mit ursprünglich 30 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstände zu entrichten: 135,00 € (9) Für jedem Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestelltten Urnenwahlgrabern 6-stellig (mit ursprünglich 30 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstände zu entrichten: 202,50 €

(10) Für jedes Verlängerungsjahr bei nicht mehr zur Neuvergabe bereitgestellten Urnenwahlgräbern 8- stellig (mit ursprünglich 30 Jahren Nutzungsfrist) ist für die Grabstätte zu entrichten: 325,60 €

Die Verlängerung des Nutzungsrechts an bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung überlassenen Grabstätten bzw. Gräbern erfolgt auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten für mindestens ein Jahr.

§ 10

Gebührenerstattungen und vorzeitige Rückgabe von Nutzungsrechten

Eine Erstattung im Falle eines Verzichts auf das Nutzungsrecht an Grabstätten wird nicht gewährt.

§ 11

Genehmigungsgebühren zur Aufstellung von Grabdenkmalen

(1) Gebühr für die Genehmigung von liegenden Grabmalen, ohne Erfordernis einer Standsicherheitsprüfung 61,00 € (2) Gebühr für die Genehmigung von Grabeinfassungen, je Antrag 61,00 € (3) Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen, mit Erfordernis einer Standsicherheitsprüfung (inkl. Gebührenanteil für die Standsicherheitsprüfung):

a) bei Grabstätten mit 15 Jahren Nutzungsfrist 111,50 €

b) bei Grabstätten mit 20 Jahren Nutzungsfrist 118,00 €

(4) Gebühr für die Standsicherheitsprüfung bei Verlängerungen von Grabstätten, für ein Jahr bzw. je Verlängerungsjahr 1,30 €

§ 12

Gebühren für Leistungen der Friedhofsverwaltung

(1) Ausstellen einer Graburkunde 20,00 € (2) Erteilung einer Beisetzungsgenehmigung 20,00 € (3) Übertragung/Umschreibung von Nutzungsrechten 20,00 € (4) Ausstellen von Urkunden 20,00 € (5) Bearbeitung eines Antrags zur Auflösung einer Grabstelle 20,00 € (6) Bearbeitung eines Antrags zur Umbettung einer Urne 20,00 € (7) Ausstellen einer Berechtigungskarte für die Gewerbetriebenden für ein Jahr 20,00 € (8) Sonstige Verwaltungsgebühren werden nach der Verwaltungskostensatzung der Stadt Zella-Mehlis in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

(9) Die Kosten für den Namenszug (Namensinschrift) auf dem Grabstein in einer Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung, in einer Baumgemeinschaftsgrabstätte oder in einer thematisch gestalteten Urnengemeinschaftsgrabstätte werden gesondert berechnet und als durchlaufende Kosten weitergegeben.

(10) Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind und die auf individuellen Wunsch der Gebührenschuldner durch die Stadt oder durch einen von der Stadt beauftragten Dritten erbracht werden, setzt die Stadt die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.

§ 13

Übergangsbestimmungen

Für die Erneuerung bzw. Verlängerung von Grabnutzungsrechten an bereits vor Inkrafttreten dieser Satzung überlassenen Grabstätten bzw. Gräbern gelten die Gebührensätze nach dieser Satzung.

§ 14

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Februar 2024 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 12.01.2016 außer Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 14.12.2023

Russel Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Friedhofssatzung vom 12.01.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Zella-Mehlis (Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes), Stand 2016

SATZUNG über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis

Der Stadtrat der Stadt Zella-Mehlis hat in seiner Sitzung vom 24.11.2015 aufgrund der § 19 Absatz 1 und § 21 der Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S 41), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82, 83), sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung über die Benutzung des städtischen Friedhofes Zella-Mehlis (Friedhofssatzung) erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Stadt Zella-Mehlis gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof: Waldfriedhof, Friedebergstraße 60.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung (nichtrechtsfähige Anstalt) der Stadt Zella-Mehlis.

(2) Der Friedhof dient der Bestattung/Beisetzung der Toten (Leichen, Totenaschen, Tot- und Fehlgeburten) und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls mindestens ein Elternteil Einwohner/in der Stadt Zella-Mehlis ist.

(3) Gestattet ist die Bestattung/Beisetzung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner/in der Stadt Zella-Mehlis waren oder 2 ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof besaßen oder
  2. 3. innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt Zella-Mehlis beigesetzt werden.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Die Zustimmung wird nach pflichtgemäßem Ermessen erteilt; ein Rechtsanspruch besteht nicht. (5) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn

  1. 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszweckes erforderlich ist,
  2. 2. die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen
  3. 3. und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof und Teile des Friedhofes können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen/Beisetzungen ausge-schlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Beisetzungs-/Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen bzw. beigesetzter Urnen innerhalb der Ruhezeit verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten dem Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:

  1. 1. das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art einschließlich Fahrräder, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinder- wagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Ar- beiten auszuführen,
  1. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs- verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  1. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
  1. 7. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
  1. 8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; diese ist spätestens vier Tage vorher zu beantragen.

§6 Dienstleistungen

(1) Die Dienstleistungserbringer (Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Dienstleistungserbringer müssen über einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz verfügen und diesen auf Verlangen nachweisen. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Dienstleistungserbringern kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Friedhofsverwaltung auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer nach vorheriger Abmahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.

(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen nur montags bis freitags in der Zeit von 7.00 Uhr bis 16.00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von dieser Regelung zulassen.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht in oder an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung/Beisetzung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen und die Sterbefallbescheinigung beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung/Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnen-wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. der Beisetzung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen/Beisetzungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung/Beisetzung auch am zweiten Feiertag stattfinden.

(5) In den Wintermonaten legt die Friedhofsverwaltung nach pflichtgemäßem Ermessen fest, ob Urnenbeisetzungen aus Witterungsgründen direkt in der Grabstelle vorgenommen werden können, oder ob nur eine sogenannte „symbolische Beisetzung“ erfolgen kann, mit einer abschließenden Beisetzung im Frühjahr.

(6) Ein Anspruch auf Urnenbeisetzung in den Wintermonaten besteht grundsätzlich nicht, wenn die Winterverhältnisse das Ausheben einer Grabstätte nicht erlauben oder dies nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist und hierbei die Gefahr einer Beschädigung der Nachbargrabstätten besteht. Ausnahmen von Satz 1 können auf Antrag zugelassen werden. In diesem Fall wird eine dem Aufwand angemessene erhöhte Bestattungsgebühr nach der Friedhofsgebührensatzung erhoben. Der Antragsteller hat gemäß § 9 Absatz 4 für die Vorbereitung der Grabstätte zu sorgen. Der Friedhofsträger haftet nicht für hierbei auftretende Schäden am Grab oder an Nachbargräbern. Den Ersatz von Schäden hat der Antragsteller zu tragen; dieser ist hierauf von der Friedhofsverwaltung hinzuweisen.

(7) Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens zehn Tage nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnen müssen spätestens sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.

§ 8 – Särge und Urnen

(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist.

(2) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdich-tungen, Urnen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltende, nitrozellulosehaltige oder sonstige umweltgefährdende Lacke und Zusätze enthalten. Ausnahmen bilden Metallsärge und Metalleinsätze, die luftdicht verschlossen sein müssen und aus zwingenden Gründen erforderlich sind.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsver-waltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(4) Sargausstattung und Kleidung müssen aus kunststofffreiem, verrottbarem Material bestehen.

§9 Ausheben

der Gräber

(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör wie Grabmale, Fundamente, Grababdeckungen und Bepflanzungen, an vorhandenen Grabstätten vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Grabstätte Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden muss, sind die dadurch entstehenden Kosten der Friedhofsverwaltung durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit und Nutzungsrecht

Die Ruhezeit beträgt

für Urnenbeisetzungen 15 Jahre für Erdbestattungen, verstorbene Personen ab dem vollendeten 14. Lebensjahr: 20 Jahre für Erdbestattungen, verstorbene Personen bis zum vollendeten 14 Lebensjahr: 15 Jahre

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Erdreihen-grabstätte/Urneneinzelgrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleiben unberührt.

(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag oder richterlichen Beschluss. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Einzelgrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(4) Alle Umbettungen werden durch das Friedhofspersonal ausgeführt, die Friedhofsverwal-tung kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmens bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbro-chen oder gehemmt.

(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behörd-licher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

(8) Umbettung aus Urnengemeinschaftsanlagen und Baumgrabstätte ist nicht zulässig.

(9) Nach Ablauf der Ruhezeit spätestens jedoch nach Ablauf des Nutzungsrechtes wird die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst, anfallende Kosten trägt der Antragsteller.

(10) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes kann die Grabstätte auf schriftlichen Antrag des Nutz-ungsberechtigten durch die Friedhofsverwaltung aufgelöst werden.

IV. Grabstätten

§ 12 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Erdreihengrabstätten
    • a) für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahre 2,00 x 1,00 m
    • b) für Verstorbene ab vollendeten 14 Lebensjahre 2,60 x 1,30 m
  1. 2. Ein- oder mehrstellige Erdwahlgrabstätten 2,60 x 1,30 m (je Stelle)
  1. 3. Urnengrabstätten

a) Urnenreihengrabstätten 1,00 x 0,80 m

b) Urnengemeinschaftsanlage (anonym)

c) Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung

d) Urnen-Baumgrabstätte

e) Urnenwahlgrabstätten 1,00 x 1,25 m (zweistellig, mit Zubelegungsoption)

f) pflegefreie Urnenwahlgrabstätte im Gemeinschaftsbeet 1,00 x 1,25 m (zweistellig, mit Zubelegungsoption)

g) Urnenwahlgrab (Einzel- oder Partnergrab) in thematischer Gemeinschaftsgrabstätte

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Veränderung der Umgebung. (4) Der Inhaber der Graburkunde hat jede Anschriftenänderung der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Die Friedhofsverwaltung haftet nicht für Schäden, die sich aus Versäumnis dieser Mitteilung ergeben.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt.

(2) Es werden eingerichtet:

a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahre, einschließlich Tot- und Fehlgeburten

b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab vollendeten 14 Lebensjahre.

(3) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt.

(4) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche/Aschenurne bestattet werden.

(5) Rechte an Reihengrabstätten werden nur im Bestattungsfall vergeben.

(6) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeit ist drei Monate vorher öffentlich bekannt zu machen.

(7) Eine Verlängerung des Nutzungsrechts bei Reihengräbern ist nicht möglich. Bei Reihengräbern für Verstorbene bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ist auf Antrag eine Umwandlung in ein entsprechendes Wahlgrab möglich. § 14 gilt dann entsprechend.

§ 14 – Erdwahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen. Das Nutzungsrecht ist wie folgt begrenzt: 20 Jahre

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden, soweit dem keine Belange des Friedhofes entgegenstehen. Ein Wiedererwerb ist auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Das Nutzungsrecht endet mit Ablauf der Ruhezeit.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder eine Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (4) In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen können zusätzlich je Grabstelle drei Urnen beigesetzt werden, gegen Entrichtung der hierfür ausgewiesenen gesonderten Gebühr.

(5) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung der Graburkunde.

(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehen-der Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben sowie die Lebensgefährten der beigesetzten Personen Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) – i) wird jeweils der Älteste Nutzungs-berechtigter.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen; es bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnengemeinschaftsanlagen

c) Urnenwahlgrabstätten d) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten

e) Urnen – Baumgrabstätten

f) Urnengräber in thematischen Gemeinschaftsgrabstätten (als Einzel- oder Partnergräber)

g) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen

(2) Das Nutzungsrecht ist zeitlich wie folgt begrenzt:

Urnenreihengrabstätten 15 Jahre Urnengemeinschaftsanlagen 15 Jahre Urnenwahlgrabstätten 15 Jahre Urnen – Baumgrabstätten 15 Jahre Urnengräber in thematischen Gemeinschaftsgrabstätten 15 Jahre

(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die Urnengrabstätten.

(4) Urneneinzelgrabstätten sind Aschegrabstätten, die im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden.

(5) Urnenwahlgrabstätten und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird.

(6) Urnenwahlgrabstätten und pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten in der zwei Aschen beigesetzt werden können. Auf Antrag und gegen eine gesonderte Gebühr können bis zu zwei Aschen zusätzlich beigesetzt werden.

(7) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten sind Aschegrabstätten, die in einem durch den Friedhof hergestellten und unterhaltenen Pflanzbeet angeordnet sind. Eine Grabpflege durch die Grabnutzer findet nicht statt.

(8) Die Grabnutzer können auf den Urnenwahlgrabstätten und pflegefreien Urnenwahlgrabstätten auf Antrag einen Grabstein, einen Pultstein oder einen Liegestein für die Namensanbringung setzen lassen.

(9) Für die Ablage von Grabschmuck bei pflegefreien Urnengrabstätten ist eine Ablagefläche vorhanden. Außerhalb dieser Flächen abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

(10) Die Urnengemeinschaftsanlagen werden nach Sterbefall angelegt. Die anonyme Urnengemeinschaftsanlage trägt keine Kennzeichnung.

(11) Die Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung erhält eine von der Friedhofsverwaltung vorgegebene Namenskennzeichnung auf einem gemeinschaftlichen Liegestein für jeweils acht Namensinschriften.

(12) Für die Ablage von Grabschmuck in den Urnengemeinschaftsanlagen sind Ablagefläche und Blumenvase vorhanden. Außerhalb dieser Flächen abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsverwaltung abgeräumt.

§ 16 Baumgrabstätten

(1) Die Baumgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten zur Urnenbeisetzung im Traufbereich von besonders ausgewiesenen Bäumen.

(2) Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne ohne Überurne (Schmuck-urne) erfolgen. Umbettungen der Urnen sind deshalb ausgeschlossen.

(3) Baumgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung hergestellt und unterhalten. Eine Grabpflege durch die Grabnutzer findet nicht statt. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle oder eines bestimmten Baumes.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte in der Baumgemeinschaftsanlage wird für die Dauer von 15 Jahren verliehen und ist nicht verlängerbar.

(5) Das Ablegen von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Stellen sowie anlässlich einer Beisetzung gestattet. Der Grabschmuck anlässlich einer Beisetzung wird innerhalb einer Woche abgeräumt oder sofern der Platz ausreicht auf hierfür vorgesehene Stellen umgeräumt.

(6) Die Baumgrabstätten erhalten eine Namenskennzeichnung, die von der Friedhofs-verwaltung für die jeweilige Anlage vorgegeben wird.

(7) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

§ 17 – Thematische Gemeinschaftsgrabstätten

(1) Thematische Gemeinschaftsgrabstätten sind Gemeinschaftsgrabstätten zur Urnenbeisetzung in besonders gestalteten Grabanlagen, z.B. in Form von Zierstaudenpflanzbeeten mit gemeinschaftlicher Gedenkskulptur.

(2) Bei thematischen Gemeinschaftsgrabstätten erfolgt die Herstellung, Gestaltung und Unterhaltung durch die Friedhofsverwaltung. Eine Grabpflege durch die Hinterbliebenen findet nicht statt.

(3) In thematischen Gemeinschaftsgrabstätten werden auf Antrag Grabstätten mit 15 Jahre Nutzungsrecht verliehen. Die Grabstätten können als Einzelstellen oder als zweistellige Partnergräber gewählt werden.

(4) Das Nutzungsrecht kann entsprechend den Regelungen zur Verlängerung von Wahlgräbern § 14 verlängert werden.

(5) Das Ablegen von Blumen und Gestecken ist nur an dafür vorgesehene Abstellflächen gestattet.

(6) Die Grabstätten erhalten eine Namenskennzeichnung, die von der Friedhofsverwaltung für die jeweilige Anlage vorgegeben wird. (7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für die thematischen Gemeinschaftsgrabstätten.

§ 18 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Allgemeine und zusätzliche Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätz-lichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung weist auf diese Wahlmög-lichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hin. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 21 und 30) - so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

(5) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Zella-Mehlis (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung. VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 Abs. 3 bis 5 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,14 m bei einer Höhe von 0,40 m - 1,00 m, 0,16 m bei einer Höhe von 1,00 m - 1,50 m, 0,18 m bei einer Höhe von 1,50 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ist eine Einfassung der Gräber zulässig, sofern hierdurch Beschädigungen von Baumwurzeln nicht zu erwarten sind. Bei der Herstellung von Grabeinfassungen sind Bauweisen zu wählen, die den Eingriff in das Wurzelwerk vermeiden. Für eventuell auftretende Beschädigungen der Wurzeln an den Grabeinfassungen übernimmt der Friedhof keine Haftung.

§ 21 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur bearbeitete Natursteine und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge oder findlingsähnliche Grabmale sind nicht zugelassen.

b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  2. 2. Die Oberflächen müssen fachgerecht bearbeitet sein.
  3. 3. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
  4. 4. Die Grabmale dürfen nur bestimmte Maße haben.
  5. 5. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Emaille und Kunststoff.

(2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Erdreihengräbern für Verstorbene bis zu 14 Jahren

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 - 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m; b) Auf Erdreihengrabstätten für Verstorbene über 14 Jahren
  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Wahlgrabstätten:

1.stehende Grabmale:

a) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,16 m;

b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m - 1,20 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,18 m;

  1. 2. liegende Grabmale:
    • a) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindest- höhe 0,16 m;
    • b) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindest- höhe 0,18 m;
    • c) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m Mindesthöhe 0,18 m.

Es darf nicht mehr als ein Viertel der Grabstätte durch Stein abgedeckt werden.

(3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten und auf pflegefreien Urnenwahlgrabstätten :

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Größe 0,60 x 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m;

b) Auf Urnenwahlgrabstätten: 1.stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 x 0,40 m, Höhe 0,80 m;

  1. 2. stehende Grabmale mit rechteckigem Grundriss 0,60 x 0,15 m, Höhe 0,80 m;
  2. 3. liegende Grabmale mit rechteckigem Grundriss bis0,60 x 0,60 m, Mindest- höhe 0,16 m.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 5 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

(5) Eine Verpflichtung zum Aufstellen eines Grabmales besteht nicht.

§ 22 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig. (2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

  1. 1. Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
  1. 2. Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht bin-nen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holz-tafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung ver-wendet werden.

(6) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 23 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht über-einstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsver-waltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auf-fordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 3 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 – Anlieferung

(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofs-verwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.

(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofs-eingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 25 Fundamentierung

und Befestigung

(1) Die Grabmale und sonstigen bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie e.V. (DENAK)“. Die TA Grabmal gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung, die Abnahmeprüfung und jährliche Prüfung der Grabmalanlage.

(2) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen9 eine Abnahmeprüfung nach Abschnitt 4 der TA Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation i.S.v. Satz 1 ist zweifelsfrei nachzuweisen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(3) Die nutzungsberechtigte Person oder eine von ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Dokumentation der Abnahmeprüfung und die Abnahmebescheinigung entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(4) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch Druckprobe gemäß TA Grabmal überprüft.

§ 26 – Unterhaltung

(1).Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Erdreihen-/Urnenreihengrabstätten bzw. Doppelgrabstätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebe-hörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. Dies gilt jedoch nur, sofern der Nutzungsberechtigte insoweit bei Erwerb der Grabstätte oder Antragstellung im Sinne von § 22 schriftlich sein Einverständnis erteilt hat.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Erdeinzelgrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berech-tigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn der Zeitraum abge-laufen ist. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, als Waldfriedhof, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupas-sen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrab-stätten der Inhaber der Graburkunde, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nut-zungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Erdreihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrab-stätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist bei der Grab-pflege nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.

(10) Kerzen dürfen auf dem Waldfriedhof nur aufgestellt werden, wenn auf der Grabstätte ein festes Behältnis (z.B. Grableuchte aus Messing/Glas o.ä.) vorhanden ist, zum Schutz gegen Waldbrandgefahr.

§ 29 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 28 keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 30 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist

  1. 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,
  2. 2. das Einfassen der Grabstätte mit Holz, Kunststoff, Betonsteinen, bearbeiteten Platten, Metall, Glas oder ähnlichem,
  3. 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,
  4. 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 28 und 19 für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 3 und 4 im Einzelfall zulassen.

§ 31 Vernachlässigung

der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Inhaber der Graburkunde (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsver-waltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Inhaber der Graburkunde nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) das Nutzungsrecht entziehen.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsver-waltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Ent-ziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen, eine unmittelbare Berührung des Verstorbenen ist möglichst durch eine Glastrennwand auszuschließen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen werden in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 33 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in dem dafür bestimmten Raum (Feierhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Feierhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Die offene Aufbahrung einer Leiche und das Öffnen des Sarges in der Feierhalle sind nicht gestattet.

(4) Die Friedhofsverwaltung stellt die Grunddekoration.

(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen An-meldung bei der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 34 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 4 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 35 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Fried-hofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 36 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmung des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofpersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1)
  1. 3. entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2

a). Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,

b) Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten ausführt,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig fotografiert

e) Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestatt-ungsfeiern notwendig und üblich sind

f) den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt,

g) Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

h) Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde

  1. 4. Umbettungen und Einebnungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11)
  1. 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 20 und 21)
  1. 6. Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22)
  1. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 27 Abs. 1)
  1. 8. Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25,26 und 28)
  2. 9. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 28 Abs. 8)
  1. 10. Grabstätten entgegen § 28 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 28 und 30 bepflanzt,
  1. 11. Grabstätte vernachlässigt (§ 31),
  1. 12. die Leichenhalle entgegen § 32 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 € geahndet werden. Das Ge-setz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung.

§ 37 Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.02.2016 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 15.11.2001 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Stadt Zella-Mehlis

Zella-Mehlis, den 12.01.2016

Siegel

Rossel Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Zella-Mehlis?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Zella-Mehlis mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 98xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Zella-Mehlis anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Zella-Mehlis
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 230 € (Urne) bzw. 1.059 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Zella-Mehlis (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 98xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Zella-Mehlis:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €