Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2016🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2016 (Beschluss 11.02.2016, Ausfertigung 26.02.2016) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Frankfurt (Oder) (2016)
Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) – Friedhofsgebührensatzung -
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr.9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 15], S.286) zuletzt geändert durch den Artikel 4 des Gesetzes vom 10. Juli 2014(GVbl. I/14, [Nr. 32] in Verbindung mit den §§ 2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg in der Fassung der Bekanntgabe vom 31. März 2004 (GVBl. I/04, [Nr. 08], S. 174 zuletzt geändert durch Artikel des Gesetzes vom 10. Juli 2014 (GVBl. I/14, [Nr. 32]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 11.02.2016 folgende Gebührensatzung beschlossen:
Artikel I
§ 1 – Gegenstand der Gebühren
(1) Die Stadt Frankfurt (Oder) erhebt für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtungen und für damit im Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.
§ 2
Höhe der Gebühr
(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Gebührensatzung gehörenden Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet, wer die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Bestattungseinrichtungen beantragt oder die Einrichtungen und Leistungen der Stadt Frankfurt (Oder) – Friedhofsverwaltung – in Anspruch genommen hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4 – Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die nach dieser Satzung zu entrichtenden Gebühren unterliegen der Einziehung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Eine Aufrechnung ist unzulässig.
§ 5 – Gebührenmaßstab
Maßstäbe für die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren sind für
die Benutzungsgebühren der Grabstätten die Art und Größe der Grabstätte, der ermittelte Aufwand sowie die Nutzungszeit, für die Gebühren für die Herstellung der Grüfte für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen die Bruttoangebotspreise des beauftragten Dritten sowie für die Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen der ermittelte Aufwand und die Anzahl der Nutzungen.
Artikel II
Gebührentabelle
Im Einzelnen gelten für die Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) folgende Gebührentarife
1. Nutzung von Grabstätten Gebühr
(Erwerb, Umfeldpflege, Wasserkosten, Unratentsorgung)
1.1. Erdreihengrabstellen für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr 944,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.2. Erdreihengrabstelle für Verstorbene, die das 412,00 €
- 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.3. Erdwahlgrabstätte 1- stellig 1.416,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.3.1. Verlängerungsgebühr je Jahr
71,00 € 1.4. Erdwahlgrabstätte 2-stellig 2.145,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.4.1. Verlängerungsgebühr je Jahr
107,00 € 1.5. Erdwahlgrabstätte 3-stellig 3.218,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.5.1. Verlängerungsgebühr je Jahr
161,00 € 1.6. Erdwahlgrabstätte 4-stellig 4.291,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.6.1. Verlängerungsgebühr je Jahr
215,00 € 1.7. Erdgemeinschaftsanlage Nutzungsrecht 20 Jahre
1.287,00 € 1.8. Urnenreihengrabstelle 251,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.9. Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 2 Urnen 429,00 €
Nutzungsrecht 20 Jahre
1.9.1. Verlängerungsgebühr je Jahr
21,00 € 1.10.
1.10.1. Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 2 Urnen im Rasenfeld Nutzungsrecht 20 Jahre Verlängerungsgebühr je Jahr
725,00 €
36,00 € 1.11. Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 4 Urnen Nutzungsrecht 20 Jahre 618,00 € 31,00 € 1.11.1. Verlängerungsgebühr je Jahr 1.12. Urnenwahlstelle für die Beisetzung von 5 Urnen Nutzungsrecht 20 Jahre 781,00 € 1.12.1 Verlängerungsgebühr je Jahr
39,00 € 1.13. Urnengemeinschaftsanlage ohne namentliche Kennzeichnung Nutzungsrecht 20 Jahre
725,00 € 1.14.
1.15.
Urnengemeinschaftsanlage mit namentlicher Kennzeichnung Nutzungsrecht 20 Jahre
Urnengemeinschaftsanlage auf Ortsteilfriedhöfen mit / ohne namentliche Kennzeichnung
965,00 €
841,00 €
2. Beerdigungsgebühren
2.1. Erdbestattungen
(Öffnen und Schließen der Gruft, Gruft-
schmuck, Beräumung von Kränzen u.a.
Herstellung von Erdhügeln; Bereitstellung Bahrwagen)
2.1.1. Erdbestattung von Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 380,80 € 2.1.2. Erdbestattung von Verstorbenen, die das 71,40 €
- 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
2.2. Urnenbeisetzung (ohne Trägerleistung) 83,30 € 2.3. Urnenversand 38,00 €
3. Benutzung der Trauerhallen
3.1. Nutzung der großen Trauerhalle 96,00 €
auf dem Hauptfriedhof soweit die Dauer von 30 Minuten nicht übersteigt
3.1.1 je weitere angefangene 15 Minuten 48,00 € 3.2. Nutzung der kleinen Trauerhalle 32,00 €
auf dem Hauptfriedhof
3.3. Nutzung des Abschiedsraumes 32,00 €
auf dem Hauptfriedhof
3.4. Nutzung der Trauerhallen 32,00 €
auf den Ortsteilfriedhöfen
4. Leichenhallengebühren
4.1. Aufbewahrung eines Sarges je Tag 35,00 €
in der Leichenhalle / Kühlzellen
5. sonstige Gebühren
5.1. Ausbetten einer Leiche, Öffnen und Schließen der 727,00 €
Grabstätte
5.2. Ausbetten einer Urne, Öffnen und Schließen 92,00 €
der Grabstätte Artikel III
In- Kraft- Treten
(1) Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) (Friedhofsgebührensatzung) tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung für die städtischen Friedhöfe in Frankfurt (Oder) vom 21.04.2009 für außer Kraft.
Frankfurt (Oder), 26.02.2016
Dr. Martin Wilke Oberbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 2016 (Beschluss 03.12.2015, Ausfertigung 26.02.2016) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Frankfurt (Oder) (2016)
Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) (Friedhofssatzung)
Auf der Grundlage der §§ 3 und 28 Abs. 2 Nr. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I/07, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10.Juli 2014 (GVBl. I/14,, [Nr. 32]) in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBl. I/01, [Nr. 16], S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 13. März 2012 (GVBl. I/12, [Nr. 16]) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) in ihrer Sitzung am 03. Dezember 2015 die Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) (Friedhofssatzung) beschlossen.
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Schließung und Aufhebung von Friedhöfen
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Tätigkeiten
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
§ 8 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Ausstattungselementen
§ 9 Leichenhallen
§ 10 Trauerfeiern
§ 11 Bestattungen
§ 12 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 13 Ruhezeiten
§ 14 Ausgrabung, Umbettung
IV. Grabstätten
§ 15 Arten von Grabstätten
§ 16 Verleihung von Nutzungsrechten
§ 17 Erlöschen von Nutzungsrechten
§ 18 Erdreihengrabstätten
§ 19 Erdgemeinschaftsanlagen in Rasenfeldern mit Grabkennzeichnung
§ 20 Erdwahlgrabstätten
§ 21 Urnenreihengrabstätten
§ 22 Urnengemeinschaftsanlage in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung
§ 23 Urnengemeinschaftsanlagen in gestalteten Grabfeldern mit namentlicher
Kennzeichnung
§ 24 Urnenwahlgrabstätten
§ 25 Gemeinschaftsgrabstätten
§ 26 Ehrengrabstätten
§ 27 Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
§ 28 Grabpatenschaften
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 29 Allgemeine Grundsätze
§ 30 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Aufstellungsrecht
§ 32 Zustimmungserfordernis
§ 33 Anlieferung von Grabmalen
§ 34 Aufstellen von Grabmalen
§ 35 Standsicherheit der Grabmale
§ 36 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
§ 37 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
VI. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Gärtnerische Grabgestaltung und –pflege
§ 39 Vernachlässigung der Grabpflege
VII. Schlussvorschriften
§ 40 Alte Rechte
§ 41 Haftung
§ 42 Gebühren
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
§ 44 Ersatzvornahme
§ 45 In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Frankfurt (Oder). (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung/Beisetzung aller Personen, die Einwohner der Stadt Frankfurt (Oder) waren oder im Stadtgebiet verstorben sind, sowie derjenigen Personen, die ein Recht auf Bestattung/Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Bestattungen anderer Personen sind bei besonderem berechtigtem Interesse zulässig. (3) Ebenso dient der Hauptfriedhof der Bestattung von Tot- oder Fehlgeburten, wenn dies ein Elternteil wünscht und dieser Elternteil zum Zeitpunkt des Ereignisses Einwohner der Stadt Frankfurt (Oder) ist. Bei nicht ortsansässigen Eltern bzw. Elternteilen gelten die Satzungsregelungen betreffend die Nichtortsansässigen entsprechend. (4) Friedhöfe sind Orte der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. Sie sind der Öffentlichkeit zugängliche Anlagen und für das Stadtklima und die Stadtökologie bedeutsame Flächen, die der Fauna und Flora wichtige Refugien und dem Besucher Ruhe und Erholung bieten. (5) Friedhöfe stellen, besonders in ihren alten Teilen, künstlerisch und historisch wertvolle Zeugnisse der Stadtgeschichte dar, die unter Denkmalschutz gestellt werden können und als Kulturraum erhaltenswert sind.
§2 Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende, im Gebiet der Stadt Frankfurt (Oder) gelegene und von ihr zu verwaltenden Friedhöfe: Hauptfriedhof Frankfurt (Oder) Ortsteilfriedhof Güldendorf Ortsteilfriedhof Hohenwalde Ortsteilfriedhof Lossow Ortsteilfriedhof Rosengarten
(2) Die Verwaltung der unter Abs. 1 genannten Friedhöfe wird der Friedhofsverwaltung des Amtes für Tief-, Straßenbau und Grünflächen der Stadt Frankfurt (Oder) übertragen. Diese ist berechtigt, Nutzungsrechte an Grabstätten zu vergeben und zu entziehen sowie die der Stadt Frankfurt (Oder) nach dem Brandenburgischen Bestattungsgesetz und dieser Satzung zustehenden Rechte auszuüben bzw. obliegende Pflichten wahrzunehmen.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Jeder Friedhof kann bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses ganz oder teilweise für weitere Bestattungen / Beisetzungen oder auch für einzelne Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt werden (Schließung) oder nach seiner Schließung auch einer anderen Nutzung (Aufhebung) zugeführt werden. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit des Erwerbs und der Verlängerung von Nutzungsrechten ausgeschlossen. Soweit Nutzungsrechte, die bis zum Zeitpunkt der Schließung ausgeübt worden sind, bestehen, werden dem Nutzungsberechtigten auf Antrag Nutzungsrechte auf einem anderen Friedhof oder auf einem anderen Friedhofsteil eingeräumt oder eine Rückzahlung der auf die restliche Laufzeit entfallenden Gebühren geleistet. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Im Falle einer Aufhebung vor Ablauf der Mindestruhezeit der letzten Bestattung auf Grund zwingender Gründe des öffentlichen Interesses werden den Nutzungsberechtigten für die restliche Dauer des Nutzungsrechts entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhofsteil oder einem anderen Friedhof eingeräumt. Die Verstorbenen sind in diesem Fall auf Kosten der Stadt Frankfurt (Oder) in die neuen Grabstätten umzubetten. (4) Schließung und Aufhebung eines Friedhofsteils oder eines Friedhofs bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde und einer Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung. (5) Schließung und Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Außerhalb der Öffnungszeiten ist ein Betreten der Friedhöfe untersagt. (2) Das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile kann aus besonderem Anlass während bestimmter Zeiträume für die allgemeine Nutzung oder für Einzelpersonen untersagt werden.
§ 5 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder Besucher hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist es insbesondere nicht gestattet:
a. die Wege mit Fahrzeugen oder Sport- und Freizeitgeräten aller Art zu befahren; ausgenommen sind Kinderwagen, Handwagen, Behindertenmobile sowie Fahrzeuge der Stadt Frankfurt (Oder) und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, sowie Fahrzeuge mit Sondergenehmigung nach § 5 (4), b. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben, Druck- oder Werbeschriften zu verteilen, c. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten auszuführen, d. gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen, e. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern; Grünabfälle und Restmüll müssen in den dafür vorgesehenen Behältern getrennt entsorgt werden, f. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen sowie Rasenflächen (soweit sie nicht als Zugang dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, g. zu lärmen, zu spielen, zu lagern und Alkohol zu trinken, h. Hunde mit sich zu führen oder sonstige Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
(4) Für schwerbehinderte Personen mit dem Merkzeichen gehbehindert (G), außergewöhnlich gehbehindert (aG), hilflos (H), blind (BL) oder ständige Begleitung notwendig (B) im Behindertenausweis, werden Sondergenehmigungen von der Stadt Frankfurt (Oder) zum Befahren des Hauptfriedhofes mit dem PKW erteilt. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Stadt Frankfurt (Oder) und sind spätestens 2 Wochen vorher schriftlich anzumelden. (6) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann Ausnahmen von den Verboten des Absatz 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
§ 6 Gewerbliche Betätigung
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Arbeiten in den Gewerken des Steinmetzhandwerkes und Bildhauerhandwerkes durchführen auf den kommunalen Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt Frankfurt (Oder). Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfG Bbg) Anwendung. Die Zulassung erfolgt mittels einer Berechtigungskarte, die mit einer Befristung versehen werden kann. Diese Karte ist von den Gewerbetreibenden mitzuführen und auf Verlangen der Stadt vorzuzeigen. Andere Gewerbetreibende müssen ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen vor Arbeitsaufnahme anzeigen. Ihnen wird auf Antrag ebenfalls eine Berechtigungskarte ausgestellt. Für die festgelegte Zeitdauer der Berechtigungskarte entfällt das Erfordernis der vorherigen Anzeige. (2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und eine angemessene Berufshaftpflichtversicherung oder im Wesentlichen vergleichbare Sicherheit oder gleichwertige Vorkehrungen vorweisen. (3) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind sowie Gewerbetreibende mit Niederlassung im Bundesgebiet können das Verwaltungsverfahren gemäß § 6 Abs. 1 dieser Satzung über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Brandenburg abwickeln. Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher Ansprechpartner für das Land Brandenburg sowie die §§ 71 a bis e VwVfG in Verbindung mit § 1 VwVfG Bbg. (4) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe und Würde des Friedhofs auszuführen. In der Nähe von Bestattungen sind ruhestörende Arbeiten einzustellen. Gewerbliche Arbeiten dürfen nur an Werktagen – außer samstags – in der Zeit zwischen 6:30 Uhr und 17:00 Uhr ausgeführt werden. Die Stadt Frankfurt (Oder) kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Friedhofssatzung vereinbar sind. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen können für bestimmte Tage und Tageszeiten untersagt oder eingeschränkt werden. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist umgehend der Arbeits- und Lagerplatz in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Abraum muss von dem Friedhofsgelände entfernt werden. (5) Gewerbetreibende, die Arbeiten auf den Friedhöfen ausführen, dürfen die Hauptwege der Friedhöfe bei der Ausführung ihrer Arbeiten mit geeigneten Fahrzeugen, in der Regel mit nicht mehr als 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht, auf den dafür freigegebenen Wegen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fahrzeuge sind so abzustellen, dass sie niemanden behindern. Nach Arbeitsschluss sind sie wieder vom Friedhof zu entfernen. Die Erlaubnis zum Befahren der Friedhofswege gilt nicht an Samstagen, Sonn- und Feiertagen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund untersagt werden. (6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (7) Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften des Brandenburgischen Bestattungsgesetztes oder der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Feststellung des Todes spätestens am nächsten Werktag, bei der Stadt Frankfurt (Oder) anzumelden. Bei der Anmeldung sind vom Bestattungspflichtigen oder dessen Beauftragten die Bescheinigung über den Sterbefall und ein schriftlicher Auftrag zur Durchführung der Bestattung vorzulegen. (2) Wird die Bestattung/Beisetzung in einer früher erworbenen Erd -/Urnenwahl-grabstätte beantragt, ist das entsprechende Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Stadt Frankfurt (Oder) setzt in Abstimmung mit den Bestattungspflichtigen Ort und Zeit der Bestattung / Beisetzung fest. Wünsche der Angehörigen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Bestattungen bzw. Beisetzungen finden grundsätzlich im Zeitraum von Montag bis einschließlich Sonnabend einer jeden Woche von 9.00 bis 13.30 Uhr (Beginn der Trauerfeiern) statt. (4) Erdbestattungen sind innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes bestattet und Aschen, die nicht binnen sechs Monate nach der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von amts wegen in Erdreihengräbern bzw. in Urnengemeinschaftsanlagen ohne namentliche Kennzeichnung bestattet bzw. beigesetzt. Das Gesundheitsamt kann im Einzelfall die Frist verlängern, sofern gesundheitliche oder hygienische Bedenken nicht entgegenstehen, oder die Frist nach Satz 1 aus Gründen der Hygiene verkürzen. Der Satz gilt nicht für die in § 6 Abs. 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz genannten Todesfälle.
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen und Ausstattungselementen
(1) Erdbestattungen sind in Särgen und Beisetzungen von Aschen in Urnen vorzunehmen. (2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge, die Sargausstattungen und – beigaben, Sargabdichtungen und die Bekleidung der Leichen sowie die Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leicht verrottbarem, umweltfreundlichem Material bestehen. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltbaren, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,75 m breit und 0,75 m hoch sein. (3) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Stadt Frankfurt (Oder) eine Bestattung / Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.
§ 9 Leichenhallen
(1) Die Leichenhalle und deren Kühlzellen dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Die Aufbewahrung der Leichen erfolgt in Särgen oder geschlossenen Umhüllungen. (2) Sofern keine gesundheitsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von den Verstorbenen in einem dafür vorgesehenen Raum Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattung zu schließen
§ 10 Trauerfeiern
(1) Auf Wunsch werden Särge und Urnen für die Trauerfeier in einer Trauerhalle aufgebahrt. Ist eine solche Einrichtung nicht vorhanden oder wird die Benutzung nicht gewünscht, kann die Trauerfeier am Grab abgehalten werden. Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle ist ausgeschlossen, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses es erfordern. (2) Die Ausschmückung und Beleuchtung der Trauerhalle erfolgt durch die Stadt Frankfurt (Oder). In Absprache mit der Stadt Frankfurt (Oder) kann durch eine zugelassene Firma oder die Hinterbliebenen eine zusätzliche Dekoration vorgenommen werden. (3) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Personen und Laienrednern gehalten werden. (4) Die Trauerfeiern sollen jeweils nicht länger als 30 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt Frankfurt (Oder).
§ 11 Bestattungen
(1) Bestattungen sind von der Stadt Frankfurt (Oder) oder den von ihr beauftragten gewerblichen Unternehmen vorzunehmen.
(2) Abweichend von Abs. 1 führt das Bestattungsunternehmen den Transport der Särge und Urnen von der Trauerhalle bis zum Grab in eigener Verantwortung aus. Abweichend von Satz 1 kann nach vorheriger Zulassung durch die Stadt Frankfurt (Oder) die Tätigkeit nach Satz 1 auch von Mitgliedern von Gemeinschaften, religiösen oder gesellschaftlichen Gruppen ausgeübt werden, um dem Verstorbenen eine besondere Ehrerbietung zu erweisen.
§ 12 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Stadt Frankfurt (Oder) oder den von ihr beauftragten gewerblichen Unternehmen ausgehoben und verfüllt. (2) Ausnahmen hiervon können für ausgewählte Gruppen (bspw. Mitglieder der Feuerwehr) zugelassen werden, wenn die Gewähr für die Einhaltung der Bestattungsvorschriften besteht und die Stadt von der Haftung freigestellt wird. (3) Für das Ausheben von Grüften gelten die berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften für Friedhöfe. (4) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, rechtzeitig, spätestens 2 Tage vor Aushebung von Wahlgräbern, vorhandene Grabmale, wenn kein Sicherheitsnachweis von einem Steinmetz, Stein- oder Holzbildhauer vorliegt, bei Zweifeln an der Standsicherheit abzubauen, falls nicht auf andere geeignete Weise ein Umstürzen des Grabmals verhindert werden kann. Weiterhin sind Grabeinfassungen einschließlich Fundamente (falls erforderlich) sowie Pflanzen und Grabschmuck zu entfernen oder auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen zu lassen. Sofern die Stadt Frankfurt (Oder) die Entfernung von Grabmalen, Grabeinfassungen, Fundamenten, Pflanzen und sonstigen Grabzubehör veranlassen muss, haftet die Stadt nicht für entstandene Schäden. Anfallende Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. (5) Ist durch das Ausheben einer Gruft die Beeinträchtigung von benachbarten Grabstätten voraussehbar, hat die Friedhofsverwaltung den betroffenen Nutzungsberechtigten vor Beginn der Maßnahme unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit Maßnahmen an der benachbarten Grabstätte auf Grund eines Verstoßes gegen geltendes Recht durch den benachbarten Nutzungsberechtigten notwendig sind, trägt dieser die entstehenden Kosten. (6) Die Tiefe der Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (7) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.
§ 13 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt auf den Friedhöfen der Stadt Frankfurt (Oder) mindestens 20 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Kriegsgräber gemäß dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 01.07.1965 (BGBl. I S. 589) in der jeweils gültigen Fassung ist unbegrenzt.
§ 14 Ausgrabung, Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen sind vor Ablauf der Ruhezeit nach § 13 nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund eine Störung der Totenruhe rechtfertigt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag oder richterliche Anordnung. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte. (4) Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Stadt Frankfurt (Oder) oder den von ihr beauftragten gewerblichen Unternehmen durchgeführt. (5) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt (Oder). (6) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu 6 Monaten nach der Bestattung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. (7) Dem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausgrabung oder Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht. (8) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Ausgrabung oder Umbettung entstehen. (9) Mit der Umbettung beginnt keine neue Ruhezeit. (10) Werden bei Erdarbeiten außerhalb von Friedhöfen Überreste einer menschlichen Leiche gefunden, sind diese nach Abschluss eventueller polizeilicher Ermittlungen auf einem Friedhof wieder der Erde zu übergeben, soweit sie nicht wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden.
IV. Grabstätten
§ 15 Arten von Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Frankfurt (Oder). Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts oder auf Zuteilung einer bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit deren Umgebung. (2) Bestehen über das Nutzungsrecht an einer Grabstätte oder über deren Verwendung oder Gestaltung Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Stadt Frankfurt (Oder) bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jede Benutzung der Grabstätte untersagen und Zwischenregelungen treffen. (3) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
a) Erdreihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
b) Erdreihengrabstätten für Verstorbene, die das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
c) Erdwahlgrabstätten 1-stellig
d) Erdwahlgrabstätten 2-stellig
e) Erdwahlgrabstätten 3-stellig
f) Erdwahlgrabstätten 4-stellig
g) Erdgemeinschaftsanlagen mit Namenskennzeichnung
h) Urnenreihengrabstätten
i) Urnenwahlgrabstätten für 2 Urnen
j) Urnenwahlgrabstätten für 4 Urnen
k) Urnengemeinschaftsgrabstätten
l) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namenskennzeichnung
m) Gemeinschaftsgrabstätten
n) Ehrengrabstätten
o) Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft (4) Die Stadt Frankfurt (Oder) ist nicht verpflichtet, alle in der Satzung genannten Grabarten auf jedem der in § 1 genannten kommunalen Friedhöfe anzubieten.
§ 16 Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte kann nur nach einem Todesfall erworben werden. Über das Nutzungsrecht wird ein Nutzungsvertrag ausgestellt und dem Grabstellennutzungsberechtigten ausgehändigt. (2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle beinhaltet folgende Rechte:
a) Verfügungsrecht: das Recht, über Bestattungen / Beisetzungen zu verfügen,
b) Bestattungs- und Beisetzungsrecht: das Recht, bestattet oder beigesetzt zu werden,
c) Gestaltungsrecht: das Recht über die Gestaltung der Grabstätte im Rahmen der in dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden,
d) Pflegerecht: das Recht, über die Pflege der Grabstätte im Rahmen dieser Satzung enthaltenen und auf ihr beruhenden Vorschriften zu entscheiden,
(3) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechts (Nutzungszeit) der Ruhezeit entspricht. (4) Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn festgestellt wird, dass
a) Eine dort bereits bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist,
b) Die Standsicherheit oder die Lebensfähigkeit eines erhaltenswerten Baumes durch Abgrabung des Wurzelwerkes nicht mehr gewährleistet wäre. In diesem Fall wird eine andere Grabstätte gleicher Art zu Verfügung gestellt. Die Kosten für eine eventuelle Umsetzung des Gedenksteines und des Grabinventars trägt der Nutzungsberechtigte, soweit die Kosten durch ihn verursacht worden sind.
(5) Für Reihengräber wird ein einmaliges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) für 20 Jahre bei Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen verliehen. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. (6) An Wahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen, welches sich bei Erd- und Urnenwahlgräbern auf 20 Jahre beläuft. (7) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen kann auf Antrag im letzten Jahr vor Ablauf für jeweils ein bis fünf Jahre verlängert werden. (8) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Vergabe/Verlängerung eines Nutzungsrechtes versagen, wenn das öffentliche Interesse oder betriebsbedingte Gegebenheiten das erfordern. (9) Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer weiteren Bestattung / Beisetzung muss um die Anzahl der Jahre erfolgen, die die Ruhezeit nach
§ 13 sichert.
(10) Der Antrag auf Verlängerung des Nutzungsrechts ist bei der Stadt Frankfurt (Oder) zu stellen. Der Nutzungsberechtigte hat jede Änderung seiner Anschrift mitzuteilen. Für den Schaden, der aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung entsteht, ist die Stadt Frankfurt (Oder) nicht ersatzpflichtig. (11) Die Rechtsnachfolge in das Nutzungsrecht tritt im Todesfall ein. Sie kann testamentarisch oder vorab als Erklärung gegenüber der Stadt Frankfurt (Oder) bestimmt werden. Falls der Nutzungsberechtigte keine Bestimmungen über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen nach deren Zustimmung in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) der Ehegatte bzw. der gleichgeschlechtliche Lebenspartner,
b) die Kinder,
c) die Eltern,
d) die Geschwister,
e) die Enkelkinder,
f) die Großeltern
(12) In den Fällen b –f ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt. Das Nutzungsrecht kann aber auch bereits zu Lebzeiten auf eine andere Person übertragen werden. (13) Der Erwerb des Nutzungsrechts im Wege der Rechtsnachfolge bedarf der Zustimmung des Rechtsnachfolgers. Die Zustimmung erfolgt in schriftlicher Form.
§ 17 Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht erlischt, wenn die Zeit abgelaufen ist, für die es verliehen worden ist, oder wenn der Nutzungsberechtigte auf das Nutzungsrecht verzichtet. Ein Verzicht an unbelegten Grabstätten ist jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit möglich. (2) Das Nutzungsrecht kann entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend angelegt ist oder ihre Pflege vernachlässigt wird. Sind die Anschriften der Nutzungsberechtigten nicht zu ermitteln oder mögliche Nutzungsberechtigte unbekannt, so genügt eine öffentliche Bekanntmachung. (3) Bei Verzicht oder Entzug des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Grabstättennutzungsgebühren. (4) Auf den Ablauf von Nutzungsrechten wird, sofern keine individuelle Mitteilung an den jeweiligen Nutzungsberechtigten erfolgt, durch öffentliche Bekanntmachung und durch öffentlichen Aushang am jeweiligen Friedhof hingewiesen. (5) Bei Erlöschen eines Nutzungsrechts haben vormals Nutzungsberechtigte drei Monate nach Bekanntmachung das Recht und die Pflicht, die Grabmäler, Fundamente und sonstige oberirdische Grabausstattung zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Bäume und Sträucher dürfen ohne Zustimmung der Stadt Frankfurt (Oder) nicht entfernt werden. (6) Wird die Grabstätte innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes von den Nutzungsberechtigten nicht beräumt, erfolgt dies durch die Stadt Frankfurt (Oder). Die dadurch entstehenden Kosten sind der Stadt Frankfurt (Oder) durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten. (7) Die Pflicht zur Aufbewahrung der Grabmale durch die Stadt Frankfurt (Oder) besteht für die Dauer von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes. (8) Über die Wiederverwendung / Wiederbelegung abgelaufener Grabfelder entscheidet die Stadt Frankfurt (Oder).
§ 18 Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengräber sind einstellige Grabstätten für Körperbestattungen. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall nur für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zur Nutzung übergeben. (2) In einem Erdreihengrab darf nur ein Verstorbener bestattet werden.
§ 19 Erdgemeinschaftsanlagen in Rasenfeldern mit Namenskennzeichnung
(1) Erdgemeinschaftsanlagen sind einstellige Grabstätten für eine Körperbestattung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen vergeben. Die Grabfläche ist mit Rasen gestaltet. Individuelle Pflanzungen sind nicht gestattet (2) Eine namentliche Kennzeichnung ist durch bündiges Verlegen einer Grabplatte aus Naturstein grau mit den Abmaßen Länge/ Breite je 0,30 m Stärke 0,05 m möglich. (3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an einer Gemeinschaftsstele abzulegen. (4) Während der Beisetzung des Sarges und nachfolgendem Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt. (5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Frankfurt (Oder). (6) Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Frankfurt (Oder).
§ 20 Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgräber sind ein- oder mehrstellige Grabstätten für Körperbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für 20 Jahre verliehen wird und deren Lage gemeinsam mit dem Erwerber bestimmt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist gemäß § 16 Abs. 7 und 9 möglich. (2) Zusätzliche Beisetzungen von Urnen auf Erdwahlstellen sind möglich.
§ 21 Urnenreihengrabstätten
Urnenreihengräber sind Grabstätten für eine Urnenbeisetzung. Die Gräber werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Nutzung übergeben.
§ 22 Urnengemeinschaftsgrabstätte in Rasenfeldern ohne
Namenskennzeichnung
(1) Für die Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt. (2) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach auf einer Fläche von 0,25 m x 0,25 m je Urne beigesetzt. Es ist nicht gestattet, die Lage einer Urne durch eine Grabbepflanzung oder Aufstellung eines Gedenkzeichens kenntlich zu machen. (3) Blumen, Kränze und Gebinde sind an einer Gemeinschaftsstele bzw. an dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. (4) Während der Beisetzung der Urne und nachfolgendem Besuch der Anlage ist das Betreten der Rasenfläche untersagt. (5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Frankfurt (Oder). (6) Die Anlage und Pflege dieser Grabstätten obliegt der Stadt Frankfurt (Oder).
§ 23 Urnengemeinschaftsgrabstätten in gestalteten Grabfeldern mit
Namenskennzeichnung
(1) Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlossenen Anlage auf einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m je Urne beigesetzt. (2) Die namentliche Kennzeichnung hat nach den Gestaltungsvorschriften der Stadt Frankfurt (Oder) zu Lasten der Grabstellennutzungsberechtigten zu erfolgen. (3) Die Gestaltung und Pflege der Fläche erfolgt durch die Stadt Frankfurt (Oder). (4) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche sondern an den dafür vorgesehenen Flächen abzulegen. (5) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Stadt Frankfurt (Oder).
§ 24 Urnenwahlgrabstätten
Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren verliehen wird, und deren Lage mit dem Erwerber bestimmt wird. Verlängerungen des Nutzungsrechts sind gemäß § 16 Abs. 7 und 9 möglich. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
§ 25 Gemeinschaftsgrabstätten
Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen Möglichkeiten kleinere Reihengrabflure als Gemeinschaftsgrabstätten für klösterliche oder andere Gemeinschaften auf Antrag eingerichtet werden. Im Antrag ist der Kreis der Nutzungsberechtigten zu bestimmen. Sie unterliegen besonderen Gestaltungsvorschriften. Für die Ruhefristen gilt der § 13 (1) dieser Satzung.
§ 26 Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, Anlage und Unterhaltung von Ehrengrabstätten oder Ehrengrabfeldern bleibt im Einzelfall der Beschlussfassung der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Frankfurt (Oder) vorbehalten.
§ 27 Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft
(1) Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft unterliegen, sofern sie in besondere Anlagen einbezogen sind, den geltenden Bestimmungen über Kriegsgräber. (2) Für die Pflege und Instandsetzung ist die Stadt Frankfurt (Oder) zuständig. (3) Veränderungen dieser Grabstellen durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzungen und anderer Gegenstände, die einer einheitlichen Gestaltung entgegen stehen, sind unzulässig.
§ 28 Grabpatenschaften
(1) Für historisch wertvolle Grabanlagen, an denen kein Nutzungsrecht mehr besteht, können Patenschaften übernommen werden. (2) Die Grabanlagen, für die Patenschaften übernommen werden können, werden von der Stadt Frankfurt (Oder) in einem gesonderten Verzeichnis geführt. (3) Der Pate verpflichtet sich, die Grabanlage im Einvernehmen mit der Stadt Frankfurt (Oder) zu restaurieren und zu unterhalten. (4) Die Grabanlage steht dem Paten als Erdwahlgrabstätte zur Verfügung. (5) Individuelle Verträge regeln die gegenseitigen Verpflichtungen.
V. Gestaltung von Grabstätten
§ 29 Allgemeine Grundsätze
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtheit gewahrt bleibt. (2) Auf denkmalgeschützten Friedhöfen oder Friedhofsteilen können zum Schutz der Anlagen besondere Gestaltungsauflagen nach Maßgabe der zuständigen Denkmalbehörde verfügt werden. Unter Denkmalschutz wurden bereits der Hauptfriedhof Frankfurt (Oder) sowie einzelne Grabstätten auf den Ortsteilfriedhöfen gestellt. (3) Grabstättennutzungsberechtigte sind nicht befugt, ohne Zustimmung der Stadt Frankfurt (Oder)
a) Veränderungen an den Flächen außerhalb der Grabstätte vorzunehmen,
b) vorgegebene Gestaltungen oder genehmigte Grabmale zu verändern oder zu entfernen sowie sonstige bauliche Veränderungen an und auf der Grabstätte vorzunehmen.
§ 30 Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Grabmale dürfen nur aus künstlerisch bearbeitetem Naturstein, Holz und Metall hergestellt werden. (2) Grabmale sind so zu bemessen und zu gestalten, dass sie dem Friedhofszweck entsprechen und sich dem jeweiligen Standort anpassen. Die Gestaltung der Grabmale hat der Würde des Friedhofs entsprechend zu erfolgen und darf das Ehrgefühl der Friedhofsbesucher nicht verletzen. Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt. (3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 0,12 m bei einer Höhe bis zu 0,90 m; 0,16 m bei einer Höhe von 0,90 bis 1,50 m und ab einer Höhe von 1,50 m 0,18 m. Liegende Grabsteine müssen eine Mindeststärke von 0,10 m ausweisen oder als Tafel von mindestens 0,03 m Stärke auf einem Sockel fest montiert sein. (4) Die Grabmale haben sich in ihren Abmessungen den bestehenden Größen in den jeweiligen Abteilungen anzupassen. Für jede Grabstätte ist jeweils nur ein stehendes Grabmal gestattet. Weitere liegende Grabmale sind zulässig. bestehende Abweichungen haben Bestandsschutz. (5) Grabeinfassungen sind erlaubt, wenn nicht bereits einheitliche Grabeinfassungen bestehen. Die Stadt Frankfurt (Oder) ist berechtigt, nicht der Friedhofssatzung entsprechend errichtete Einfassungen zu heben und auf der Grabstätte nieder zu legen. Bei Durchführung von Rekonstruktionsmaßnahen von Grabstätten kann die Stadt Frankfurt (Oder) individuelle durch einheitliche Grabeinfassungen ersetzen. (6) Die Aufstellung stehender Grabmale in Mauererbgrabstätten – mit Ausnahme der Grabstätten ohne bestehende Friedhofsmauer- ist nicht gestattet. Die bestehenden stehenden Grabmale besitzen Bestandsschutz. Die eingelassenen Mauernischen sind für die Aufnahme von Grabplatten zu verwenden, wobei das Aufsetzen größerer Grabplatten im Ausnahmefall genehmigt werden kann. Die zusätzliche Aufstellung liegender Grabmale bleibt davon unberührt. (7) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten an Mauererbgrabstätten ist die Stadt Frankfurt (Oder) für die Entfernung alter eingelassener Grabplatten verantwortlich.
§ 31 Aufstellungsrecht
(1) Auf den Grabstätten dürfen im Rahmen dieser Friedhofssatzung Grabmale und sonstige bauliche Anlagen aufgestellt bzw. aufgelegt werden. (2) Die Grabmale sind so herzustellen, dass von ihnen keine Gefahr für Personen ausgehen kann. (3) Die Verwendung von aufdringlichen Farben sowie das Anbringen provokativer Zeichen oder Grabmalinschriften sind untersagt.
§ 32 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung, Fundamentierung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Die Zustimmung für die Errichtung bzw. Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung einzuholen. Der Grabmalantrag ist unter Verwendung des dafür bestimmten Vordrucks vom Auftraggeber über den Steinmetz bei der Stadt Frankfurt (Oder) einzureichen. Den Anträgen sind folgende Unterlagen zweifach beizufügen:
a) ein zeichnerischer Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10, in dem Frontansicht, die Seitenansicht und der Grundriss dargestellt und die Maße, das Material, die Bearbeitungsweise, die Schrifttechnik, die Anordnung der Schrift, die Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung angegeben sind, Insbesondere sind folgende Angaben erforderlich:
Grabdenkmal: Material, Höhe, Breite, Stärke Sockel: Material, Höhe, Breite, Stärke Verankerung: Dübeldurchmesser, Dübelmaterial, Gesamtlänge, Einbindetiefe Einfassung: Material, Höhe, Breite, Stärke Gründung: Gründungsart mit Angabe der Materialien und der wesentlichen Abmessungen, z.B. beim Streifenfundament Betongüte, Länge, Breite und Tiefe
b) ein zeichnerischer Entwurf der Inschrift und der Ornamente im Maßstab 1:10 mit genauer Angabe der Bearbeitungsweise.
Die Friedhofsverwaltung kann die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen, soweit dies zum Verständnis der Grabmalgestaltung erforderlich ist. (2) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (3) Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die schriftliche Zustimmung mit Auflagen verbinden. Werden Auflagen nicht erfüllt, kann die Zustimmung widerrufen werden. (4) Durch die Friedhofsverwaltung wird die Beseitigung nicht genehmigter Grabmale und sonstiger baulicher Anlagen betrieben. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch den Nutzungsberechtigten der Grabstelle nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen; die Stadt Frankfurt (Oder) ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. (5) Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Zustimmung zur Veränderung verweigern. (6) Holzkreuze als Behelfsgrabzeichen sind bis zum Ablauf eines Jahres nach der Beisetzung/ Bestattung antragsfrei zulässig.
§ 33 Anlieferung von Grabmalen
(1) Beim Anliefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind der Stadt Frankfurt (Oder) vor Errichtung vorzulegen:
a) der genehmigte Entwurf und
b) die genehmigte Zeichnung der Schrift, Ornamente, figürlichen Darstellungen und Symbole. (2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von Mitarbeitern / Mitarbeiterinnen der Stadt vor der Errichtung geprüft werden können.
§ 34 Aufstellen von Grabmalen
(1) Grabmale dürfen nur von Gewerbetreibenden errichtet, verändert oder wieder aufgestellt und verändert werden, die für ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen zugelassen sind. (2) Die Errichtung der Grabanlage ist nach den anerkannten Regeln der Baukunst vorzunehmen, so dass Grabmale so zu fundamentieren und zu befestigen sind, dass sie nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabmale sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Natursteinakademie e.V. 56727 Mayen. (3) Für alle neu errichteten, wieder versetzten oder reparierten Grabmalanlagen ist eine Abnahmeprüfung durchzuführen und schriftlich zu protokollieren. Die Abnahmeprüfung von Grabmalanlagen ist durch einen Steinmetzmeister, eine sachkundige Person oder durch eine Person mit gleichwertiger Ausbildung durchzuführen. Mit der Abnahmebescheinigung ist zu bestätigen, dass die Grabmalanlage entsprechend den Planungsunterlagen ausgeführt wurde bzw. welche Änderungen vorgenommen wurden. Die Dokumentation des Prüfablaufs und die Abnahmebescheinigung gehören zum Leistungsumfang des Grabmalherstellers und sind dem Auftraggeber und der Stadt Frankfurt (oder) zu überlassen.
§ 35 Standsicherheit der Grabmale
Grabmale sind mindestens einmal jährlich auf ihre Standfestigkeit zu prüfen. Das Prüfergebnis ist schriftlich festzuhalten. Nicht standfeste Grabsteine sind zu sichern oder zu entfernen. Es gilt die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen der Deutschen Natursteinakademie e. V. 56727 Mayen.
§ 36 Unterhaltung, Verkehrssicherungspflicht
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in einem würdigen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Grabstättennutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Sicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von ihnen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen nach Abs. 1 verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Frankfurt (Oder) auf Kosten der Verantwortlichen nach Abs. 1 Sicherungsmaßnahmen treffen. Das schließt die Niederlegung von Grabmalen und baulichen Anlagen auf die Grabstätte ein. Wird der beanstandete Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Frankfurt (Oder) nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Stadt Frankfurt (Oder) berechtigt, das Grabmal, die bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen nach Abs. 1 zu entfernen. Die Stadt Frankfurt (Oder) ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. (3) Zur Gewährleistung der Verkehrssicherungspflicht wird die Standfestigkeit von Grabmalen einmal im Jahr von der Stadt Frankfurt (Oder) überprüft. (4) Die Grabstättennutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon oder von Mängeln an sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.
§ 37 Entfernung und Beseitigung von Grabmalen
(1) Werden Grabmale und bauliche Anlagen einschließlich Grabeinfassungen ohne schriftliche Einwilligung der Stadt Frankfurt (Oder) aufgestellt oder nicht ordnungsgemäß errichtet, sind diese von den Nutzungsberechtigten, soweit eine Genehmigungsfähigkeit nicht hergestellt werden kann, zu entfernen. Erfolgt dies nicht, kann die Stadt Frankfurt (Oder) einen Monat nach Benachrichtigung die Grabmale und baulichen Anlagen auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen. (2) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder. des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt Frankfurt (Oder) entfernt werden und, sofern Kulturdenkmale betroffen sind, mit Einwilligung der Unteren Denkmalschutzbehörde beseitigt werden. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder nach Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen durch den Grabstättennutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht das nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Stadt Frankfurt (Oder) berechtigt, die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Kosten Nutzungsberechtigten zu entfernen. (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und baulichen Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen und nicht den Bestimmungen des Denkmalschutzes des Landes Brandenburg unterliegen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Entfernung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen.
VI. Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 38 Gärtnerische Grabgestaltung und -pflege
(1) Zur Unterhaltung der Grabstätte sind die jeweils Nutzungsberechtigten verpflichtet. Diese können Erwerbsgärtner beauftragen, die Grabstätten nach Maßgabe der Gestaltungsvorschriften herzurichten, zu schmücken, zu unterhalten und zu pflegen, sofern sie diese Arbeiten nicht selbst ausführen. Die Grabstätten sind, soweit die Witterung dies nicht ausschließt, innerhalb von sechs Monaten nach der Beisetzung würdig herzurichten. (2) Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Charakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten sollten auf der gesamten dafür vorgesehenen Fläche bepflanzt werden. Die Pflanzen dürfen andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Stadt Frankfurt (Oder) kann die Entfernung stark wuchernder und abgestorbener Gehölze oder Teile von ihnen verlangen, veranlassen oder selbst vornehmen. (3) Unzulässig sind: das Pflanzen von Bäumen und großwüchsigen Gehölzen, das Errichten von Rankgittern und Pergolen. (4) Für Dauerbepflanzungen sind zugelassen bei: Erdreihengrabstätten, und 4-stelligen Urnenwahlgrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Höhe von 0,80m und Breite von 0,40 m und Urnenreihengrabstätten und 2-stelligen Urnenwahlgrabstätten kleinwüchsige Gehölze mit einer maximalen Höhe von 0,40m und Breite von 0,20 m. Sie dürfen Nachbargrabstätten nicht bedrängen. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Frankfurt (Oder). (6) Grabsteine, Einfassungen, eventuelle Trittplatten sowie die Grabbepflanzung müssen in einem ausgewogenen Verhältnis zur Grabfläche stehen. Bänke auf Grabstätten sind unzulässig.
§ 39 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Erd- / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Stadt Frankfurt (Oder) das Grab innerhalb einer festgelegten Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf dem Grab. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Grabstätten von der Stadt Frankfurt (Oder) auf Kosten des Nutzungsberechtigten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. (2) Für Erd- / Urnenwahlgrabstätten gilt der Abs. 1 entsprechend. Die Stadt Frankfurt (Oder) ist in diesem Fall berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen zu lassen oder das Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit des zuletzt Bestatteten / Beigesetzten entschädigungslos zu entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlage binnen drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
VII. Schlussvorschriften
§ 40 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über die die Stadt Frankfurt (Oder) bei In-Kraft-Treten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Ruhezeiten und Nutzungsrechte sowie die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Satzung entstandenen eingeschränkten Rechte an Nutzungsrechten durch die Friedhofsordnung vom 07. Dezember 1966 gegenüber der Friedhofsordnung vom 01. Juli 1959 werden mit dieser Satzung in ihrer Rechtswirksamkeit bestätigt.
§ 41 Haftung
Die Stadt Frankfurt (Oder) haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäßes Benutzen der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch Nutzungsberechtigte oder dritte Personen, Tiere oder Witterungsunbilden entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Frankfurt (Oder) nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 42 Gebühren
Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu erheben.
§ 43 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 außerhalb der an den Eingängen des Friedhofes bekanntgegebenen Öffnungszeiten sich auf dem Friedhof aufhält,
- 2. entgegen § 5 Abs. 1 den Anordnungen des Friedhofspersonals nicht Folge leistet,
- 3. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. a) Wege des Friedhofes mit Fahrzeugen oder Sportgeräten oder Freizeitgeräten befährt,
- 4. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze oder Blumen oder gewerbliche Dienste anbietet oder diesbezüglich wirbt oder Druck- oder Werbeschriften verteilt,
- 5. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. c) an Sonn- oder Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung ruhestörende Arbeiten ausführt,
- 6. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. d) gewerbsmäßig fotografiert oder filmt,
- 7. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. e) Abraum oder Abfälle außerhalb der dafür vorgesehenen Stellen ablagert,
- 8. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. f) den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen oder Hecken übersteigt oder Rasenflächen oder Grabstätten oder Grabeinfassungen betritt,
- 9. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. g) lärmt, spielt, lagert oder Alkohol trinkt,
- 10. entgegen § 5 Abs. 3 Buchst. h) Hunde mit sich führt oder sonstige Tiere mitbringt,
- 11. entgegen § 5 Abs. 5 ohne Zustimmung der Stadt Frankfurt (Oder) eine nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltung durchführt.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 für die Gewerke Steinmetz- und Bildhauerhandwerk ohne vorherige Zulassung durch die Stadt Frankfurt (Oder) Tätigkeiten ausübt,
- 2. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 Tätigkeiten ausübt, ohne diese vorher angezeigt zu haben,
- 3. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 2 ruhestörende Arbeiten nicht einstellt,
- 4. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 gewerbliche Arbeiten außerhalb der dafür vorgesehenen Zeit ausführt,
- 5. entgegen § 8 Abs. 2 Särge, Sargausstattungen, Aschekapseln oder Überurnen verwendet, die nicht den Anforderungen entsprechen,
- 6. entgegen § 34 Abs. 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen aufstellt oder verändert oder wieder errichtet, ohne für diese Tätigkeit auf den Friedhöfen zugelassen zu sein,
- 7. entgegen § 36 Abs. 1, 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand hält oder Grabmale oder bauliche Anlagen nicht unverzüglich wieder in einen verkehrssicheren Zustand versetzt,
- 8. entgegen § 39 Abs. 1 eine Erd- oder Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß herrichtet oder nicht ordnungsgemäß pflegt. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Abs. 1 und 2 mit einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro geahndet werden.
§ 44 Ersatzvornahme
(1) Wird bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, kann dieser nach vorheriger Androhung und nach Ablauf der hierbei gesetzten Frist auf Kosten des Zuwiderhandelnden beseitigt werden. (2) Einer vorherigen Androhung mit Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Ersatzvornahme zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
§ 45 In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für die Stadt Frankfurt (Oder) in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) 16.12.2010 sowie die Erste Änderungssatzung zur Satzung für die kommunalen Friedhöfe der Stadt Frankfurt (Oder) (Friedhofssatzung) vom 15.05.2013 außer Kraft.
Frankfurt (Oder), 26.02.2016
Dr. Martin Wilke Oberbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Frankfurt (Oder)?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Frankfurt (Oder) mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Frankfurt (Oder) (Brandenburg)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: