Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 18.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Satzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Stadt Moers) vom 18.12.2025, gültig ab 01.01.2026
Satzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts, über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 18.12.2025
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG NRW) vom 17.06.2003 (GV.NRW.S.313/SGV.NRW.2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV.NRW.S.122), der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein–Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV.NRW.S.618), sowie der §§ 1, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV.NW.S.712/SGV.NRW.610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW.S.155) und der §§ 2 und 5 der Satzung der Stadt Moers über das Kommunalunternehmen „ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts“, vom 19.10.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.01.2019, hat der Verwaltungsrat der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts, in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Gegenstand und Höhe der Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) und ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für besondere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren erhoben. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem zu dieser Satzung gehörenden Gebührentarif.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller oder derjenige verpflichtet, in dessen Auftrag ein Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt oder Leistungen in Anspruch genommen werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haftet jede einzelne als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides oder der Genehmigung fällig.
§ 4 – Befreiung und Ermäßigung von Gebühren
Bestattungen und Umbettungen bei Gräbern, die unter die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) vom 16. Januar 2012 (BGBl. I S. 98), zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.12.2018 (BGBl. I S. 2257; 2019 I 496), fallen, sind von allen Gebühren befreit.
§ 5 – Stundung und Erlass von Gebühren
Für Stundung und Erlass von Gebühren nach dieser Satzung gilt § 12 Abs. 1 Nr. 5a KAG in Verbindung mit § 222 Abgabenordnung (AO) - Stundung - und § 227 AO - Erlass -.
§ 6 – Gebühren bei Zurücknahme von Anträgen
Wird ein Antrag auf Benutzung eines Friedhofes oder der Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, ist eine Gebühr entsprechend den von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR erbrachten Leistungen zu zahlen.
§ 7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2021 außer Kraft. Gebührentarif zur Satzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts über die Erhebung von Friedhofsgebühren
1. Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten
1.1 Pflegefreie Grabstätten (Reihengräber) 1.11 Anonymes Wiesengrab für Erdbestattung 2.726 € 1.12 Anonymes Wiesengrab für Urne 1.733 € 1.13 Wiesengrab für Erdbestattung mit Namenskennzeichnung 3.364 € 1.14 Wiesengrab für Urne mit Namenskennzeichnung 2.036 € 1.16 Waldreihengrab für Urne 1.174 €
1.2 Pflegefreie Grabstätten (Wahlgrab und Kolumbarium) 1.21 Waldgrab für Urnen 2.205 € 1.22 Urnennische in einem Kolumbarium 2.376 €
1.3 Pflegegebundene Grabstätten (Wahlgräber) je Grabstelle 1.31 Wahlgrabstätte für Erdbestattungen 2.433 € 1.32 Pflegeleichtes Rasenwahlgrab 2.907 € 1.33 Wahlgrabstätte für Urnen 1.745 € 1.34 Sonderwahlgrabstätte 3.604 € 1.35 Wahlgrabstätte für Urnen Mensch und Tier 1.745 € 1.36 Grabstelle in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage 1.159 €
1.4 Verlängerung des Nutzungsrechtes für Wahlgräber und Urnennischen pro Jahr und Grabstelle 1.41 Wahlgrabstätte für Erdbestattungen
97 € 1.41a Pflegeleichtes Rasenwahlgrab (Erwerb vor dem 01.11.2017) 125 € 1.41b Pflegeleichtes Rasenwahlgrab (Erwerb nach dem 01.11.2017) 116 € 1.42 Wahlgrabstätte für Urnen 70 € 1.43 Waldgrab für Urnen 88 € 1.44 Sonderwahlgrabstätte 144 € 1.45 Urnennische in einem Kolumbarium 95 € 1.46 Wahlgrabstätte für Urnen Mensch und Tier 70 €
Die Abrechnung der Gebühren zu Ziffer 1.41 bis Ziffer 1.46 erfolgt anlässlich einer Beisetzung Tag genau bis zum Ablauf der Ruhefrist des Verstorbenen.
1.5 Pflegepauschale je angefangenem Jahr Bei vorzeitiger Rückgabe von Nutzungsrechten wird bei pflegegebundenen Grabstätten für die noch bestehende Ruhezeit eine jährliche Pflegepauschale als einmaliger Gesamtbetrag erhoben:
1.51 Grabstelle für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 37 € 1.52 Reihengrab 51 € 1.53 Urnenreihengrab 19 € 1.54 Wahlgrabstätte 51 € 1.55 Urnenwahlgrabstätte 22 € 1.56 Sonderwahlgrabstätte 78 € 1.57 Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätte 51 €
1.6 Zuschläge für Leistungen an Samstagen 1.61 Grabbereitung für eine Erdbestattung 443 € 1.62 Grabbereitung für eine Urnenbeisetzung 218 € 1.63 Benutzung der Trauerhalle 104 €
2. Grabbereitungsgebühren
2.1 Reihengrab 2.11 Grabstelle für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr 339 € 2.12 Wiesengrab für Tot- und Fehlgeburten 85 € 2.13 Wiesengrab für Erdbestattung
- 1.022. € 2.14 Wiesengrab für Urne 356 € 2.15 Urnengemeinschaftsgrabanlage 314 € 2.2 Wahlgrab 2.21 Wahlerdgrab 989 € 2.22 Wahlurnengrab 335 € 2.23 Sonderwahlgrab 7.208 € 2.23a Beibelegung in einem Sonderwahlgrab 1.678 € 2.24 Beisetzung einer Urne im Kolumbarium 230 € 2.25 Beisetzung einer Grabbeigabe 275 €
2.3 Nebenarbeiten, wie z.B. das notwendige Versetzen von Grabsteinen und Einfassungen und das Herausnehmen von größeren Pflanzen, werden nach Zeitaufwand ermittelt und separat in Rechnung gestellt. Unvermeidbare Schäden an Grabaufbauten oder Pflanzen, die trotz sachgemäßer Arbeit entstehen, werden nicht ersetzt.
3. Ausgrabungen 3.1 Ausgrabung eines Sarges 1.231 € 3.2 Ausgrabung einer Urne 307 €
3.3 Nebenarbeiten, wie z.B. das notwendige Versetzen von Grabsteinen und Einfassungen und das Herausnehmen von größeren Pflanzen, werden nach Zeitaufwand ermittelt und separat in Rechnung gestellt. Unvermeidbare Schäden an Grabaufbauten oder Pflanzen, die trotz sachgemäßer Arbeit entstehen, werden nicht ersetzt.
4. Umbettungen 4.1 Umbettung eines Sarges 1.984 € 4.2 Umbettung einer Urne 482 €
4.3 Nebenarbeiten, wie z.B. das notwendige Versetzen von Grabsteinen und Einfassungen und das Herausnehmen von größeren Pflanzen, werden nach Zeitaufwand ermittelt und separat in Rechnung gestellt. Unvermeidbare Schäden an Grabaufbauten oder Pflanzen, die trotz sachgemäßer Arbeit entstehen, werden nicht ersetzt.
5. Benutzungsgebühren 5.1 Benutzung einer Leichenzelle und sonstiger Räume
je angefangenem Kalendertag 68 € 5.2 Benutzung der Trauerhalle 389 €
6. Sonstige Gebühren 6.1 Gebühren für die Prüfung von Grabmalanträgen
59 € 6.2 Gebühren für die Erteilung von Bescheinigungen und sonstigen Genehmigungen 31 € 6.3 Beschriftung Wiesengrab am Gemeinschaftsdenkmal 392 €
2. Friedhofssatzung Stand: 18.12.2025 (in Kraft ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR (Stadt Moers) vom 18.12.2025, gültig ab 01.01.2026
Friedhofssatzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR vom 18.12.2025
Aufgrund des § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz BestG NRW) vom 01.09.2003 (GV.NRW.S.313) zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV.NRW.S.122), der §§ 7 und 114 a der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.Juli 1994 (GV.NW.S.666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV.NRW S. 618) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NW.S.712/SGV.NRW.610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV.NRW.S.155) und der §§ 2 und 5 der Satzung der Stadt Moers über das Kommunalunternehmen „ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 19.10.2011, zuletzt geändert durch Satzung vom 09.01.2019, hat der Verwaltungsrat der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts, in seiner Sitzung am 18.12.2025 folgende Satzung beschlossen:
I. Al lg em ei ne B e sti m mung en
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Moers gelegenen und im Eigentum der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts, stehenden und von dieser verwalteten Friedhöfe:
Hauptfriedhof (Geldernsche Straße 7a) Friedhof Hülsdonk (Geldernsche Straße 8) Friedhof Moers mit Ehrenfriedhof (Klever Straße 20) Friedhof Meerbeck (Lindenstraße 55) Friedhof Schwafheim (Hügelstraße 16) Friedhof Vinn (Vinner Straße) Friedhof Kapellen (Friedhofstraße 14) Friedhof Lohmannsheide (Jakob-Schroer-Straße 26a) Friedhof Repelen (Johann-Steegmann-Allee 11) Friedhof Utfort (Albert-Altwicker-Str. 22)
(2) Friedhofsträger ist die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts, im Folgenden ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR genannt.
(2) Die Friedhöfe gewährleisten die Bestattung von Toten und Beisetzung von deren Aschen nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (BestG NRW). Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Gewährung der letzten Ruhe von Sternenkindern, falls wenigstens ein Elternteil mindestens seit 3 Monaten Einwohner der Stadt Moers ist oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte innehat. Sternenkinder sind Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. Für Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvorschriften entsprechend. Teile von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. Surrogate im Sinne des Satzes 5 sind insbesondere durch Verarbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten. (3) Gleichzeitig dienen die Friedhöfe als Stätte der Erholung. Aus ökologischen Gründen sollen die Friedhöfe und auch die einzelnen Grabstätten grün gestaltet werden. Eine ausreichende Bepflanzung soll der Verbesserung des Stadtklimas dienen.
§ 3 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR zugewiesen worden ist.
(2) Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in
§ 15 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses
totenfürsorgeberechtigt. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann sämtliche Unterlagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfürsorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Im Fall des Satzes 2 kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbettung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrabstätte auf Kosten der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR verlangen. Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebliches öffentliches Interesse entgegensteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse im Sinne des Satzes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verursachen würde. Im Fall des Satzes 4 zahlt die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. Die nach Satz 6 zu zahlende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festgesetzten Grabnutzungsgebühr.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Toten werden, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR in vergleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Gegenstand der Nutzungsrechte werden.
(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekanntgegeben. Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten.
II. O rdn ung sv or s ch rif ten
§ 5 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind stets für den Besuch geöffnet. Abweichungen kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgeben.
(2) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, der Toten und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR bzw. deren Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie Rollschuhen / Rollerblades / Skateboards / Fahrrädern / Mofa / Motorrädern etc. zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR und deren Beauftragten und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben;
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszuführen;
d) ohne Zustimmung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR gewerbsmäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen anzufertigen;
e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Beisetzungsfeier notwendig und üblich sind;
f) den Friedhof und oder einzelne Friedhofsteile zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten;
g) Abfälle mitzubringen oder außerhalb der dafür vorgesehenen Behälter oder Plätze zu entsorgen; ausgenommen davon sind Kränze, die auf den Abfallsammelplätzen neben den Abfallgefäßen abzulegen sind.
h) zu lärmen und zu spielen, sowie Musikgeräte abzuspielen. Live Musik und Darbietungen sind der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR anzuzeigen und durch diese zu genehmigen
i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige Hunde, sofern sie an einer Leine mit einer Länge von nicht mehr als zwei Metern auf den Wegen geführt werden. Hundekot ist zu entfernen.
j) sich als unbeteiligter Zuschauer während der Trauerfeierlichkeiten und bei Umbettungen störend in unmittelbarer Nähe des Grabes aufzuhalten, sowie die Leichenhalle und die Friedhofskapelle unbefugt zu betreten.
k) freilebende Tiere zu füttern.
(3) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Volljähriger betreten.
(4) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Sie sind spätestens eine Woche vor dem Termin in Schriftform anzumelden.
(5) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung vereinbar sind.
§7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen haben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu verschaffen und sich gegenüber dem Personal der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist dazu berechtigt, seine Schadensersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen werktags nur in der Zeit von 07:00 Uhr bis 20:00 Uhr bzw. in den Wintermonaten bis zum Einbruch der Dunkelheit ausgeführt werden. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(4) Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(5) Beerdigungen dürfen durch die Arbeiten nicht gestört werden.
(5.1) Auf den Friedhöfen ist zu beachten,
a) Abfälle entsprechend der vorhandenen Behälter zu trennen.
b) dass das Reinigen von Grabaufbauten mit Chemikalien untersagt ist.
c) dass die Beseitigung von Unkraut mit Unkrautvernichtungsmitteln aus Gründen des Grundwasserschutzes unzulässig ist.
d) dass Arbeitsgeräte und Utensilien nicht hinter den Grabstätten gelagert und Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigt werden dürfen.
(6) Die Gewerbetreibenden haben der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wochen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Für die Anzeige ist ein Formblatt zu verwenden, dem ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abdeckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation in Kopie beizufügen ist. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber dem ENNI Stadt § Service Niederrhein AöR gleich.
(7) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. In Ansehung der Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuverlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs:
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen,
- 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und
- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.
(8) Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Wege verhängen.
III . Al lg em ei ne B e st at tungs vo r s ch rift en
§ 8 – Anzeigepflicht und Beisetzungszeit
(1) Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR anzumelden. Die Anmeldung hat unverzüglich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen in Schriftform zu erfolgen. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann Ausnahmen zulassen.
(4) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR setzt Ort, Grabart und Zeit der Bestattung oder Beisetzung im Einvernehmen mit den Bestattern, Nutzungsberechtigten und Angehörigen fest.
(5) Die Frist, innerhalb derer die Bestattungen oder Beisetzungen durchgeführt werden müssen, richtet sich nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften des Bestattungsgesetzes NRW. Werden Aschen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist beigesetzt, so werden sie auf Kosten des Auftraggebers der Beisetzung oder des Bestattungspflichtigen bestattet. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann in begründeten Fällen Ausnahmen von der Beisetzungsfrist für Aschen zulassen.
§ 9 – Grabbereitung
(1) Die Gräber werden von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ausgehoben und wieder verfüllt. Grabdekoration (Ausschlag des Grabes und Bedeckung des Grabhügels mit Matten) erfolgt ebenfalls durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Gleiches gilt für die Grabbeigaben der Wahlgrabstätten für Urnen für die Bestattung von Mensch und Tier nach § 17. Ausnahmen können in begründeten Fällen von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR zugelassen werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen ausgehobenen Gräber für Erdbestattungen beträgt mindestens 1,55 m. Die Tiefe der vorgenannten Gräber von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges beträgt mindestens 0,90 m. Die Tiefe der ausgehobenen Urnengräber beträgt mindestens 0,70 m. Die Tiefe bis zur Oberkante der Urne beträgt mindestens 0,50 m.
(3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Grabaufbauten und Bepflanzung, die der Grabbereitung im Wege sind, hat der Nutzungsberechtige oder dessen Beauftragter ohne weitere Aufforderung durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR unverzüglich zu entfernen. Um einen fristgerechten Grabaushub für die Bestattung oder Beisetzung zu gewährleisten, werden nicht fristgerecht entfernte Grabaufbauten und Bepflanzung von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR auf Kosten des Nutzungsberechtigten bzw. Auftraggebers entfernt. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR haftet nicht für Schäden, die bei der notwendigen Entfernung von Grabaufbauten und Bepflanzung an diesen entstehen. Innerhalb von 2 Monaten kann der Nutzungsberechtigte die Grabaufbauten wieder ordnungsgemäß auf der Grabstätte aufstellen bzw. verlegen. Die entfernten Grabaufbauten gehen nach dieser Aufbewahrungsfrist von 2 Monaten entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR über. Es ist zu dulden, dass Grabaufbauten oder Bepflanzung auf einer Nachbargrabstätte, welche die Ausführung einer Bestattung oder Beisetzung stören, entfernt werden, wenn sie nach der Beisetzung wieder auf das Grab verbracht werden. Die Kosten hierfür hat der Nutzungsberechtigte zu tragen, auf dessen Grabstätte die Bestattung oder Beisetzung, die die Entfernung erforderlich machte, erfolgte.
§ 10 – Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit und die Nutzungszeit sind von der Zeitspanne her bei Neuerwerben identisch. Allerdings kann die Nutzungszeit bei ausgewiesenen Grabarten über die Ruhezeit verlängert werden.
(2) Die Ruhezeit für Urnen- und Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr beträgt 25 Jahre, für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
(3) Die Ruhezeit für Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammende Leibesfrucht beträgt 15 Jahre.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Überreste aus Erdbestattungen und Aschereste verbleiben auch bei neuer Bestattung bzw. Verleihung eines neuen Nutzungsrechtes in der Grabstelle durch einen vertieften Aushub.
§ 11 – Schutz der Totenruhe
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen und Ausgrabungen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde. Sie erfolgen nur auf Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftlicher Zustimmung und in der Verantwortung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR.
(3) Zu anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
(4) Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Umbettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ein für das Vorliegen eines wichtigen Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten erklärte und erst nach der Bestattung oder Beisetzung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. Eine Umbettung innerhalb des Stadtgebietes soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaßstab. Die Befugnisse der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR zu Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie von Friedhofsteilen bleiben unberührt.
(5) Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind. Im Fall des Satzes 1 darf die Umbettung nur in eine Wahlgrabstätte mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsberechtigten erfolgen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. Abweichend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungsrechts an der Wahlgrabstätte.
IV . G r ab st ätt en und i hr e Be l egun g
§ 12 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Lage, Form und Größe der Grabstätten sind in den Friedhofsplänen ausgewiesen. Die Festlegung der örtlichen Lage von Grabstätten für anstehende Beerdigungen erfolgt ausschließlich durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR behält sich vor, nicht alle Grabarten auf jedem Friedhof zur Verfügung zu stellen. Die Maße der einzelnen Grabarten können auf historischen Grabfeldern oder wegen besonderer örtlicher Gegebenheiten auch bei Neuanlagen von den in dieser Satzung vorgegebenen Maßen abweichen. Die Entscheidung darüber trifft die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR.
(2) Es werden folgende Grabarten mit unterschiedlichen Nutzungszeiten vorgehalten:
(2.1) Pflegegebundene Grabstätten:
(a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, 15 Jahre;
(b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, 25 Jahre;
(c) Wahlgrabstätten für Urnen, 25 Jahre;
(d) Sonderwahlgrabstätten, 25 Jahre;
(e) Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten, 25 Jahre;
(f) Urnengrabstellen in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage, 25 Jahre
(g) Bis zum 31.12.2012: Reihengrabstätten für Erdbestattung und Reihengrabstätten für Urnen, jeweils 25 Jahre. Ein Neuerwerb von Nutzungsrechten an diesen Grabstätten ist nicht möglich;
(h) Wahlgrabstätten für Urnen für die Bestattung von Mensch und Tier, 25 Jahre.
(2.2) Pflegefreie Grabstätten:
(a) Anonyme Wiesengräber für Erdbestattungen, 25 Jahre;
(b) Anonyme Wiesengräber für Urnen, 25 Jahre;
(c) Wiesengräber für Erdbestattungen mit Namenskennzeichnung, 25 Jahre;
(d) Wiesengräber für Urnen mit Namenskennzeichnung, 25 Jahre;
(e) Wiesengräber für Tot- und Fehlgeburten, 15 Jahre;
(f) Kolumbarien, 25 Jahre;
(g) Waldgräber für Urnen, 25 Jahre
(h) Waldreihengräber für Urnen, 25 Jahre;
(i) Ehrengräber / Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage nach bestimmten Grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) Tiefengräber, außer bei Sonderwahlgrabstätten, und die Beisetzung von Totenaschen durch Ausstreuen auf einem Aschestreufeld sind nicht vorgesehen bzw. zugelassen.
(5) Beeinträchtigungen durch städtische Bäume, sonstige Vegetationen und Friedhofseinrichtungen sind zu dulden.
(6) Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte ist verpflichtet, die Änderung seines Wohnsitzes unverzüglich der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR mitzuteilen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist nicht verpflichtet, die Anschrift des Nutzungsberechtigten im Bedarfsfall zu ermitteln.
§ 13 a
Reihengrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(1) Ein Neuerwerb von Nutzungsrechten an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist nicht möglich. Reihengrabstätten für Erdbestattungen für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt wurden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte für Erdbestattungen darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen zusätzlich die Leiche eines Kindes oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten, sofern noch eine ausreichende Ruhezeit vorhanden ist. In einer Reihengrabstätte für Erdbestattungen ist die Beisetzung einer Urne nicht zulässig.
(3) Vor der Einebnung des Reihengrabfeldes für Erdbestattungen ist die Umbettung in eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder in eine Wahlgrabstätte für Urnen nach vorheriger Kremierung nach Erwerb des neuen Nutzungsrechtes zulässig.
(4) Für Grabmale auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr sind folgende Maße zulässig:
- Stehende Grabmale:
Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m
- Liegende Grabmale:
Höchstlänge 0,50 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,05m.
(5) Für Einfassungen auf Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr sind folgende Maße zulässig: Länge 1,80 m, Breite 0,75, Stärke 0,05 m bis 0,06 m. Zusätzlich sind 2 Stürze mit einer Länge von 1,30 m unter der Einfassung zu verlegen. (6) Abdeckungen für Reihengrabstätten für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr sind unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 6 zulässig. Maße: Länge 1,80 m, Breite 0,75 m, Mindeststärke 0,05 m.
(7) Holzkreuze sind mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m
§ 13 b Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(1) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden.
(2) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr haben folgende Maße: Länge 1,60 m, Breite 1,10 m,
(3) In jeder Grabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr darf nur ein Sarg oder eine Urne bestattet werden.
(4) Grabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr können nach Ablauf der Ruhezeit auf schriftlichen Antrag zu der jeweils geltenden Gebühr wiedererworben werden.
(5) Für Grabmale auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind folgende Maße zulässig:
- Stehende Grabmale:
Höhe bis 0,60 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12m.
- Liegende Grabmale:
Höchstlänge 0,40 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,05m
(6) Für Einfassungen auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind folgende Maße zulässig:
Länge 1,60 m, Breite 1,10 m, Stärke 0,06 m.
(7) Für Abdeckungen auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind folgende Maße unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 6 zulässig:
Länge 1,60 m, Breite 1,10 m, Mindeststärke 0,04 m.
(8) Für Holzkreuze auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr sind folgende Maße zulässig: Höhe bis 1,00 m, Breite bis 0,50 m.
§ 14 – Reihengrabstätten für Urnen
(1) Ein Neuerwerb von Nutzungsrechten an einer Reihengrabstätte für Urnen ist nicht möglich. Reihengrabstätten für Urnen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne bereitgestellt wurden.
(2) In jeder Reihengrabstätte für Urnen ist nur eine Urnenbeisetzung möglich.
(3) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
(4) Vor der Einebnung des Reihengrabfeldes für Urnen ist die Umbettung in eine Wahlgrabstätte für Erdbestattungen oder in eine Wahlgrabstätte für Urnen nach Erwerb des neuen Nutzungsrechtes zulässig.
(5) Auf Reihengrabstätten für Urnen sind folgende Maße zulässig:
a) Stehende Grabmale:
Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m Mindeststärke 0,12 m.
b) Liegende Grabmale:
Höchstlänge 0,40 m, Breite bis 0,50 m, Mindeststärke 0,05 m.
(6) Grabeinfassungen sind mit folgenden Maßen zulässig:
Länge 0,80 m, Breite 0,80 m, Stärke 0,04 m bis 0,06 m.
(7) Abdeckungen sind unabhängig der Vorschriften des § 30 Abs. 6 zulässig.
Maße: Länge: 0,80 m, Breite 0,80 m, Stärke bis 0,14 m.
(8) Holzkreuze sind mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m.
§ 15 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt wird. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden. Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen sind möglich, wenn die erste Bestattung eine Erdbestattung war. Nach einer Urnenbeisetzung ist eine Erdbestattung erst nach Ablauf der Ruhezeit für die Urne möglich. Es ist ebenfalls zulässig, in einer Wahlgrabstätte für Erdbestattungen zusätzlich die Leiche eines Kindes oder von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(1.1) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen haben in der Regel folgende Maße:
Länge 2,50 m, Breite 1,30 m
(2) Ein Nutzungsrecht wird nur verliehen, wenn eine Bestattung, Beisetzung oder Umbettung in der zu verleihenden Wahlgrabstätte stattfinden soll, oder die Wahlgrabstätte im Vorkauf erworben wird. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte innerhalb von 6 Monaten.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr nach dem Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren.
(4) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben ist.
(6) Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für weitere 25 Jahre oder in 5-Jahresschritten wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann Ausnahmen in begründeten Einzelfällen zulassen. Sie kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens, aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,
c) auf die Kinder,
d) auf die Stiefkinder,
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung deren Väter oder Mütter,
f) auf die Eltern,
g) auf die Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben.
j) auf den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.
(8) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb über die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR auf sich umschreiben zu lassen.
(9) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen oder Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(10) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung– hingewiesen.
(11) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(12) Grabstellen dürfen nicht unterverkauft werden und es dürfen keine privaten Gemeinschaftsgrabanlagen angelegt werden. Ausnahmen sind nur durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR möglich.
(13) Auf Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind folgende Maße zulässig:
a) Stehende Grabmale auf einer einstelligen Wahlgrabstätte:
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m.
b) Stehende Grabmale bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,12 m.
c) Liegende Grabmale auf einstelligen Wahlgrabstätten:
Höchstlänge 0,60 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,05 m.
d) Liegende Grabmale auf zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern:
Höchstlänge bis 0,80 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,05 m.
(14) Die Maße der Einfassungen bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen betragen in der Regel je Wahlgrabstelle:
Länge 2,50 m, Breite 1,30 m, Stärke 0,06 m bis 0,16 m.
(14.1) Einfassungen, die von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR verlegt worden sind, dürfen nicht entfernt werden.
(14.2) Einfassungen und deren Befestigungen sind grundsätzlich nur innerhalb der einzufassenden Grabfläche zu verlegen. Sie dürfen Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen.
(15) Abdeckungen für Wahlgrabstätten für Erdbestattungen sind unter Berücksichtigung des § 30 Abs. 6 zulässig.
Maße je Wahlgrabstelle: Länge 2,50 m, Breite 1,30 m, Stärke 0,05 m bis 0,12 m.
(16) Die Maße der Einfassungen und Abdeckungen können bei älteren Friedhofsteilen von den vorgegebenen Maßen abweichen und sind deshalb vor Antragstellung in der Örtlichkeit auszumessen.
(17) Holzkreuze sind mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m
§ 16 – Wahlgrabstätten für Urnen
(1) Wahlgrabstätten für Urnen sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.
(2) In einer Wahlgrabstätte für Urnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(3) Wahlgrabstätten für Urnen haben folgende Maße:
1,00 m x 1,00m.
(4) In der Regel wird die Lage von Wahlgrabstätten für Urnen in Abstimmung mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes vergeben.
(5) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber für Erdbestattungen entsprechend auch für Wahlgrabstätten für Urnen.
(6) Auf Wahlgrabstätten für Urnen sind folgende Maße zulässig:
a) Stehende Grabmale:
Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,60 m; Mindeststärke 0,12 m.
b) Liegende Grabmale:
Höchstlänge bis 0,50 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,05 m.
(7) Grabeinfassungen sind nur mit folgenden Maßen zulässig:
Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, Stärke 0,04 bis 0,06 m.
(8) Abdeckungen sind unabhängig der Vorschriften des § 30 Abs. 6 zulässig.
Maße: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m, Stärke bis 0,14 m.
Abdeckungen sind in der Gesamthöhe bereits vorhandenen Nachbargrabstättenabdeckungen anzupassen.
(9) Holzkreuze sind mit folgenden Maßen zulässig: Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,60 m.
§ 17 Wahlgrabstätten für Urnen für die Bestattung von Mensch und Tier
(1) Wahlgrabstätten für Urnen für die Bestattung von Mensch und Tier sind Aschegrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Sie dienen der Beisetzung von Aschen in Urnen mit der Möglichkeit einer Grabbeigabe in Form eines kremierten Tieres.
(2) Die Grabbeigabe kann nur zeitgleich oder nachträglich mit der Beisetzung der Totenasche erfolgen. In einer Wahlgrabstätte für Urnen können bis zu 4 Urnen beigesetzt werden, wobei mindestens eine die Asche eines menschlichen Leichnams beinhalten muss.
(3) Wahlgrabstätten für Urnen für die Bestattung von Mensch und Tier haben folgende Maße: 1,00 m x 1,00 m.
(4) Bei der Gestaltung der Grabstätte darf das verstorbene Tier in der Wahrnehmung nicht über die bestattete Person gesetzt werden.
(5) Die Lage von Wahlgrabstätten für Urnen für die Bestattung von Mensch und Tier wird in Abstimmung mit dem Erwerber des Nutzungsrechtes vergeben.
(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgrabstätten für Urnen entsprechend auch für diese Grabart.
§ 18 – Sonderwahlgrabstätten
Sonderwahlgrabstätten sind auf dem Friedhof Meerbeck vorhanden. Sie haben die Maße Länge 3,80 m, Breite 1,90 m. Ausschließlich die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR entscheidet über die Art der Grabkammern und ist zur Erstellung der Grabkammern berechtigt. Bei Sonderwahlgrabstätten besteht ansonsten gestalterische Freiheit, soweit es nicht gegen die Würde des Friedhofes sowie gegen Sitte und Anstand verstößt. Die Gesamthöhe der Aufbauten beträgt höchstens 200 cm über anstehendem Bodenniveau. Überdachungen der Grabstätte sind unzulässig. Grabaufbauten müssen selbsttragend sein und dürfen nicht auf der Grabkammer lasten. Der Nutzungsberechtigte muss einen Steinmetz verpflichten, nach dem Aufstellen die Grabmalanlage innerhalb von 3 Monaten einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und durch ein Last-Zeit-Diagramm zu dokumentieren, dass die Grabmalanlage einer geforderten Last von 500 N standhält. Wird das Last-Zeit-Diagramm nicht fristgerecht vorgelegt, kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.
§ 15 und § 27 Abs. 1 und 3 gelten entsprechend.
§ 19 – Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten
(1) Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage in Abstimmung mit dem Erwerber bestimmt wird.
(2) Pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten bestehen anteilig aus einer pflegefreien Fläche (Rasenfläche) und einer pflegegebundenen Fläche. Die Rasenfläche hat die Maße: Länge 1,50 m, Breite 1,30 m. Die pflegegebundene Fläche hat die Maße Länge 1,0 m, Breite 1,30 m. Die Rasenfläche der Grabstätte wird durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR gepflegt. Die pflegegebundene
Fläche ist von dem Nutzungsberechtigten anzulegen und auch während der gesamten Nutzungsdauer zu pflegen.
Grabschmuck, z.B. Vasen, Schalen o.ä. sind nur im Bereich der pflegegebundenen Fläche zulässig.
(3) Im Übrigen gelten die Regelungen des § 15 entsprechend für pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten.
(4) Auf pflegeleichten Rasenwahlgrabstätten sind folgende Maße zulässig:
a) Stehende Grabmale auf einer einstelligen pflegeleichten Rasenwahlgrabstätte:
Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,12 m.
b) Stehende Grabmale bei zwei- und mehrstelligen pflegeleichten Rasenwahlgrabstätten:
Höhe bis 1,50 m, Breite 1,60 m, Mindeststärke 0,12 m.
c) Liegende Grabmale auf einstelligen pflegeleichten Rasenwahlgrabstätten:
Höchstlänge 0,60 m, Breite bis 0,65 m, Mindeststärke 0,05 m.
d) Liegende Grabmale auf zwei- und mehrstelligen pflegeleichten Rasenwahlgrabstätten:
Höchstlänge bis 0,80 m, Breite bis 1,60 m, Mindeststärke 0,05 m.
(5) Die Maße der Einfassungen bei pflegeleichten Rasenwahlgrabstätten für Erdbestattungen betragen in der Regel je Grabstelle:
Länge 1,00 m, Breite 1,30 m, Stärke 0,0 6m bis 0,16 m.
(5.1) Einfassungen, die von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR verlegt worden sind, dürfen nicht entfernt werden.
(5.2) Einfassungen und deren Befestigungen sind grundsätzlich nur innerhalb der pflegegebundenen Fläche zu verlegen. Sie dürfen Nachbargrabstätten nicht beeinträchtigen.
(6) Abdeckungen für pflegeleichte Rasenwahlgrabstätten sind zulässig.
Maße je Wahlgrabstelle:
Länge 1,00 m, Breite 1,30 m, Stärke 0,05 m bis 0,12 m.
(7) Die Maße der Einfassungen und Abdeckungen können bei älteren Friedhofsteilen von den vorgegebenen Maßen abweichen und sind deshalb vor Antragstellung in der Örtlichkeit auszumessen.
§ 20 – Urnengrabstellen in Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden auf dem Friedhof Hülsdonk angeboten. Urnengrabstellen in Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne bereitgestellt.
(2) Die Lage der Grabstelle innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabanlage wird durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR bestimmt. Je Urnengemeinschaftsgrabanlage ist die Beisetzung von bis zu 16 Urnen und je Grabstelle eine Urnenbeisetzung zulässig.
(3) Eine vorzeitige Rückgabe des Nutzungsrechts sowie eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Urnengrabstellen in Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind ausgeschlossen.
(4) Urnengemeinschaftsgrabanlagen werden auf Grundlage eines Pflegevertrages intensiv gärtnerisch gepflegt. Eine Beisetzung in einer Urnengemeinschaftsgrabanlage ist daher nur zulässig, wenn der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR vor der Beisetzung vom Nutzungsberechtigten oder Auftraggeber der Bestattung der Abschluss eines entsprechenden bis zum Ende der Nutzungszeit gültigen Dauergrabpflegevertrages mit der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH nachgewiesen wird. § 22 Abs. 3 gilt analog für Urnengemeinschaftsgrabanlagen.
(5) Auf Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind folgende Maße zulässig:
Stehende Grabmale:
Höhe bis 1,80 m, Breite bis 1,60 m; Mindeststärke 0,15 m.
§ 21 – Anonyme Wiesengräber
(1) Erdbestattungen in einem anonymen Wiesengrab für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in einem anonymen Wiesengrab für Urnen erfolgen jeweils in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem ein Grab nicht erkennbar ist. Die Beisetzung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Die Lage der Grabstelle wird auch nachträglich nicht bekanntgegeben.
(2) Die Vergabe des Grabes kann jedoch nur erfolgen, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Der Bestattungspflichtige bzw. der Auftraggeber der Bestattung oder Beisetzung muss einen schriftlichen Nachweis dafür erbringen (z. B. Testament, schriftliche Erklärung, Vorsorgevollmacht der / des Verstorbenen).
(3) Auf einem anonymen Wiesengrab für Erdbestattungen sowie auf einem anonymen Wiesengrab für Urnen ist es nicht gestattet Blumen/Pflanzen, Gestecke, Kränze, Grablampen, Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens auf die Rasenfläche (Grabfläche) zu pflanzen, niederzulegen bzw. aufzustellen.
(4) Das Setzen und Verlegen von Grabmalen, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen ist nicht gestattet.
(5) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR hat das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben (Blumen, Blumengestecke, Kränze und dergleichen) unverzüglich von den anonymen Wiesengräbern zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.
§ 22 – Wiesengräber mit Namenskennzeichnung
(1) Wiesengräber für Erdbestattungen mit Namenskennzeichnung und Wiesengräber für Urnen mit Namenskennzeichnung werden der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit in einem Gemeinschaftsfeld zur Verfügung gestellt. Je nach Ausstattung des Grabfeldes hat der Nutzungsberechtigte folgende Möglichkeit der Namenskennzeichnung:
a) Wiesengräber mit Gemeinschaftsdenkmal
Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten können der Name und die persönlichen Daten der/des Verstorbenen in den dafür vorgesehenen Schriftbereich des vorhandenen Denkmals durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR angebracht werden. Die Schriftgröße, -art und ggf. -farbe bestimmt die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
b) Wiesengräber mit Plattenträger
Auf schriftlichen Antrag des Nutzungsberechtigten kann eine Grabplatte mit dem Namen und den persönlichen Daten der/des Verstorbenen in den dafür vorgesehenen Bereich des durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR verlegten Plattenträgers angebracht werden. Material, Größe und Farbe der Grabplatte werden von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR festgelegt. Die Verlegung der Grabplatte bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden die Tafeln sowie die Grabplatten nach Abs. 1 a) und b) innerhalb einer Frist nach Bekanntgabe durch einen Hinweis am Gemeinschaftsfeld entfernt. Angehörige haben innerhalb dieser Frist die Möglichkeit, die Platte mit Namenskennzeichnung nach Abs. 1 b) zu entfernen oder durch einen Steinmetz entfernen zu lassen. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(3) Bei den Wiesengräbern mit Namenskennzeichnung besteht die Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Orten Blumen und Kränze niederzulegen bzw. Gestecke aufzustellen. Grablampen und Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens sind gestattet, sofern sie nicht fest mit der dafür vorgesehenen Fläche verankert werden und die Gegenstände diese Fläche nicht überragen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR behält sich vor, ältere Blumen bzw. Gestecke und Kränze zu entfernen, wenn diese verwelkt sind bzw. eine zu große Menge an diesem Ort vorhanden ist.
§ 23 – Wiesengräber für Tot- und Fehlgeburten
(1) Für Bestattungen von Tot- und Fehlgeburten und aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten werden Wiesengräber für Erdbestattungen in einem Gemeinschaftsfeld für die Dauer der Ruhezeit zur Verfügung gestellt. Die einzelnen Wiesengräber sind auf dem Gemeinschaftsfeld nicht erkennbar; Bepflanzungen und Blumenschmuck sowie sonstige Trauerbeigaben sind hier nicht statthaft.
(2) Es besteht jedoch die Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Orten Blumen niederzulegen bzw. Gestecke und Kränze aufzustellen. Grablampen und Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens sind nicht gestattet. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR behält sich vor, ältere Blumen bzw. Gestecke und Kränze zu entfernen, wenn diese verwelkt sind bzw. eine zu große Menge an diesem Ort vorhanden ist.
§ 24 – Kolumbarien
(1) Kolumbarien sind oberirdische Urnenwände mit verschließbaren Nischen zur Beisetzung von bis zu 2 Urnen.
(2) Das Nutzungsrecht einer Urnennische in dem Kolumbarium wird für die Dauer von 25 Jahren vergeben. Das Nutzungsrecht wird nur verliehen, wenn eine Urne beigesetzt werden soll oder die Urnennische im Vorkauf erworben wird. Das Nutzungsrecht kann nach Ablauf für weitere 25 Jahre oder in 5-Jahresschritten wiedererworben werden. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.
(3) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit für die Urnennische wiedererworben wurde.
(4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht zu ermitteln ist, durch einen sechsmonatigen Hinweis auf der Grabstätte – hingewiesen. Angehörige haben innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Ablauf der Nutzungszeit die Möglichkeit, sich die Steintafel von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR aushändigen zu lassen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR haftet nicht für Schäden an der Steintafel, die durch die Entfernung entstehen können. Das Abnehmen der Platten wird nur durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR vorgenommen.
(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes oder nach Ablauf der Ruhefrist, wenn eine weitere Urnenbeisetzung in der Urnennische stattfinden soll, werden die entsprechenden Urnen aus der Urnennische von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR entnommen und an einem von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR festgelegten Ort innerhalb des Friedhofes anonym beigesetzt. Die Urnennische steht danach für weitere Urnenbeisetzungen zur Verfügung. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber für Erdbestattungen entsprechend auch für Kolumbarien.
(6) Wird ein Verstorbener in einem Kolumbarium beigesetzt, hat der Nutzungsberechtigte die Möglichkeit, den Namen und die Lebensdaten der/des Verstorbenen in die dafür vorgesehene Tafel an dem Kolumbarium einmeißeln zu lassen. Material, Größe sowie die Farbe der Platte werden von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR festgelegt. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(7) Bei den Kolumbarien besteht die Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Orten Blumen und Kränze niederzulegen bzw. Gestecke aufzustellen. Grablampen und Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens sind gestattet, sofern sie nicht fest mit der dafür vorgesehenen Fläche verankert werden und die Gegenstände diese Fläche nicht überragen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR behält sich vor, ältere Blumen bzw. Gestecke und Kränze zu entfernen, wenn diese verwelkt sind bzw. eine zu große Menge an diesem Ort vorhanden ist.
§ 25 – Waldgräber für Urnen
(1) Waldgräber für Urnen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Wahlgräber für Erdbestattungen entsprechend auch für Waldgräber für Urnen.
(2) In Waldgräbern können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.
(3) Waldgräber werden auf dem Friedhof Lohmannsheide angeboten. Sie fügen sich auf natürliche Weise in die Waldflächen auf dem Friedhof Lohmannsheide ein. Die Waldgräber werden von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR unterhalten und extensiv gepflegt, so dass der Waldcharakter der Gesamtfläche erhalten bleibt.
(4) Waldgräber haben eine Fläche von ca. 6 m². Lage und Zuschnitt der einzelnen Waldgräber werden von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten (z.B. Baumbestand) festgelegt.
(5) Das Ablegen eines Gedenksteins bedarf, wie bei allen anderen Grabmalen auch, der Genehmigung durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Der unbearbeitete Naturstein muss in der Art eines Findlings sein. Die Maße dürfen in Höhe und Durchmesser 0,60m nicht überschreiten. Der Gedenkstein muss so beschaffen sein, dass er ohne Fundamentierung standfest ist. Es darf je Waldgrab nur ein Gedenkstein verlegt werden.
(6) Um den naturnahen Waldcharakter der Fläche zu erhalten, ist kein weiterer Grabschmuck erlaubt. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR hat das Recht, alle nicht statthaften Trauerbeigaben (Blumen, Blumengestecke, Kränze und dergleichen) unverzüglich von den Waldgräbern für Urnen zu entfernen und entschädigungslos zu entsorgen.
§ 26 Waldreihengräber
(1) Waldreihengräber fügen sich auf natürliche Weise in die Waldflächen ein.
(2) Urnenbestattungen in einem Waldreihengrab für Urnen erfolgen jeweils in einem Gemeinschaftsfeld, auf dem ein Grab nicht erkennbar ist.
(3) Es besteht die Möglichkeit, an den dafür vorgesehenen Orten Blumen und Kränze niederzulegen bzw. Gestecke aufzustellen. Grablampen und Vasen bzw. Blumengefäße und anderweitige Gegenstände des Andenkens sind gestattet, sofern sie nicht fest mit der dafür vorgesehenen Fläche verankert werden und die Gegenstände diese Fläche nicht überragen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR behält sich vor, ältere Blumen bzw. Gestecke und Kränze zu entfernen, wenn diese verwelkt sind bzw. eine zu große Menge an diesem Ort vorhanden ist. Um den naturnahen Waldcharakter der Fläche zu erhalten, ist kein weiterer Grabschmuck auf dem Grabfeld erlaubt.
(4) In jeder Waldreihengrabstätte ist nur eine Urnenbeisetzung möglich.
(5) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
§ 27 – Rückgabe von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit durch Verzichtserklärung zurückgegeben werden. Für die noch bestehende Ruhezeit wird eine jährliche Pflegepauschale nach dem Gebührentarif zur Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren als Gesamtbetrag erhoben. Stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen können durch Abgabe der Verzichtserklärung durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR oder durch den Nutzungsberechtigten innerhalb von 2 Monaten nach Abgabe der Verzichtserklärung entfernt werden. Nach Ablauf dieser Frist werden nicht durch den Nutzungsberechtigten entfernte stehende oder liegende Grabmale und sonstige bauliche Anlagen durch die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR entfernt und gehen entschädigungslos in ihre Verfügungsgewalt über.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit werden Reihengrabfelder ganz oder teilweise geräumt. Hierauf wird 3 Monate vorher durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Moers – Amtliches Verkündungsblatt – und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld oder Grab hingewiesen. Eine persönliche Benachrichtigung der Hinterbliebenen erfolgt nicht.
(3) Besondere Regelungen für die Rückgabe der Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten: Dem Nutzungsberechtigten entsteht durch die Rückgabe kein Anspruch auf Erstattung oder Aufrechnung der Gebühren oder eines Gebührenanteils. Die gemäß § 10 dieser Satzung einzuhaltende Ruhezeit bleibt unberührt. Regelung in Bezug auf § 11 Abs. 2 und § 15 Abs. 2: Bei Vorliegen schwerwiegender Umstände, die die Rückgabe eines Nutzungsrechtes rechtfertigen, werden bei Rückgabe des Nutzungsrechtes innerhalb von 7 Jahren nach Erwerb der Wahlgrabstätte oder Verlängerung des Nutzungsrechtes verbleibende Gebührenanteile erstattet, wenn alle Ruhezeiten der Wahlgrabstätte abgelaufen sind und somit die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR über diese Grabstätte sofort verfügen kann.
§ 28 Ehrengrabstätten
Die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft werden einzeln oder in größeren Feldern bereitgestellt und von der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR angelegt und nach dem Gräbergesetz dauernd unterhalten.
§ 29 – Durchführung von Beisetzungen
(1) Bestattungen sind grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Wird einer Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in Tücher gewickelt in einem Sarg aufgebahrt und mit dem Sarg bis zum Begräbnisplatz transportiert werden.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten, deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass ihre Verrottung und die Verwesung der Toten innerhalb der Ruhefrist ermöglicht wird. Für die Einhaltung ist der Bestatter verantwortlich. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR.
(3) Verstorbene, die aus dem Ausland in einem Zinksarg überführt werden, müssen vor der Bestattung in einen Sarg gemäß Absatz 1 eingesargt werden.
(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
V. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 30 – Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Die Bauteile und die verwendeten Figuren, Ornamente und Symbole müssen der Würde des Ortes entsprechend gestaltet sein und dürfen Sitte und Anstand nicht verletzen. Aufbauten müssen statisch standsicher und ggf. bauordnungsrechtlich zulässig sein.
(2) Für Grabmale dürfen unbearbeitete und handwerklich bearbeitete Natursteine, Schmiedeeisen, Holzarten und Holzkonstruktionen sowie handwerklich bearbeitete (Edel-) Metalle und Glaswerkstoffe verwendet werden. Schriften, Ornamente und Symbole sollen sich zu einem optisch harmonischen Gesamtwerk zusammenfügen. Die Verwendung von optisch nicht dominierenden Farben sowie Erdpastellfarben sind zulässig.
(3) Nicht gestattet sind:
a) Kunststeine z.B. Ziegelwaren, Gips, Beton
b) Kunststoffe jeglicher Art
c) optisch dominierende, glänzende und materialverdeckende, vollflächig aufgebrachte Farben
d) das Aufstellen von Bänken oder sonstigen Sitzgelegenheiten.
e) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern, Pergolen oder Überdachungen.
(4) Bei der Herstellung der einzelnen Grabmale ist bei der Verwendung der vorgenannten Materialien und deren Kombinationen, sowie der sonstigen Gestaltungs- und Bearbeitungsarten immer darauf zu achten, dass eine optisch harmonisch wirkende Gestaltungsweise entsprechend der Würde des besonderen Verwendungszwecks anzustreben ist. Die Abmessungen der Grabmale inklusive der Befestigungen dürfen nicht über die dem Nutzungsberechtigten zur Verfügung stehenden Grabfläche hinausragen.
(5) Bei den pflegegebundenen Grabstätten kann eine Grabeinfassung aus Naturstein, Kunstgranit sowie aus Verbundstein bestehend aus natürlichen Materialien gesetzt werden, deren Außenmaße die Größe der Grabstätte nicht überschreiten darf. Die Höhe der Einfassung ist dem Umgebungsgelände der Örtlichkeit bzw. bereits vorhandenen Einfassungen von Nachbargrabstätten anzupassen. Sie darf eine Höhe von 0,12 m ab Erdoberfläche nicht überschreiten.
(6) Das Abdecken von pflegegebundenen Grabstätten für Erdbestattungen mit Teilabdeckungen ist erlaubt. Die Teilabdeckungen müssen je Grabstelle mindestens zu 1/3 der abzudeckenden Grabfläche luft- und wasserdurchlässig sein, um eine Verwesung innerhalb der festgesetzten Ruhezeit zu gewährleisten. Die Abdeckungen dürfen eine Höhe von 0,12 m, ab Erdoberfläche, nicht überschreiten.
(7) Soweit es die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR innerhalb der Gesamtgestaltung unter Berücksichtigung künstlerischer Anforderungen und unter Berücksichtigung der Pietät sowie der Würde des Ortes für vertretbar hält, kann sie auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 5 zulassen.
(8) Es dürfen nur Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO-Konvention 182) hergestellt sind. Sofern Grabmale, Grabgebäude, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen aus Ländern stammen, in denen Kinderarbeit bekannt wurde, oder wenn die Produktion bzw. teilweise Herstellung in solchen Ländern erfolgte, ist mittels Zertifikats einer anerkannten Organisation oder durch eine schriftliche Erklärung des Steinmetzes nachzuweisen, dass diese Produkte ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt sind.
§ 31 – Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung der statischen Gegebenheiten von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie Abdeckungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Sie ist vor der Errichtung oder Veränderung der genehmigungspflichtigen Bauteile einzuholen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR behält sich vor, die Genehmigung erst nach Begleichung der Nutzungsgebühr auszustellen.
(2) Provisorische Grabmale sind der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR schriftlich anzuzeigen. Sie sind nur als naturlasierte Holzkreuze oder Holztafeln mit einer maximalen Größe von 1,00 m Höhe und 0,60 m Breite zulässig und dürfen bis zu 1 Jahr nach der Beisetzung, von der Genehmigungsgebühr befreit, auf der Grabstätte verbleiben.
(3) Dem Antrag ist beizufügen:
a) der gestalterische Gesamtentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10
b) Angaben der Materialien und ihrer Bearbeitung, der Farben, Schrift, Ornamente und Symbole sowie Art und Stärke des Fundaments.
In besonderen Fällen kann die Vorlage von farbigen Zeichnungen sowie von Perspektiven im größeren Maßstab 1:5 sowie eine statische Berechnung verlangt werden.
(4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist mit der Erteilung der Zustimmung nicht verbunden.
(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die Teilabdeckung nicht innerhalb eines Jahres nach Genehmigung errichtet oder verändert worden ist.
(6) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
Eine Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn
- die Anforderungen an die Gesamtgestaltung und an den künstlerischen Anspruch erfüllt werden.
- die Grundsätze der Pietät sowie der Würde des Ortes nicht verletzt werden.
- die Nachbargrabstätten sowie die Friedhofsnutzer nicht beeinträchtigt werden.
- die Versagung der Ausnahmegenehmigung zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde.
Der Antrag ist schriftlich zu stellen und detailliert zu begründen. Dabei ist stichhaltig zu erläutern, warum die Gestaltungsvorschriften nicht eingehalten werden können.
§ 32 – Anlieferung
Beim Liefern von Grabmalen, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstigen baulichen Anlagen ist auf Verlangen der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR der genehmigte Entwurf vor der Errichtung vorzulegen.
§ 33 – Fundamentierung und Befestigung
(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für die Erstellung und Prüfung von Grabmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten.
(3) Die Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des § 7 erfolgen, die für diese Tätigkeit über einen gegenüber der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungsschutz im Sinne des §102 des Versicherungsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Millionen Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden verfügen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann Ausnahmen zulassen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungsgleichem und gegenüber der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR nachgewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR verantwortet.
§ 34 Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR sorgt für die Anwendung der Vorschriften über den Denkmalschutz auch auf dem Friedhof.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtigten in verkehrssicherem Zustand zu halten.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. Die Haftung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR im Außenverhältnis bleibt unberührt. Im Innenverhältnis haftet der Nutzungsberechtigte der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Teilen davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR auf Kosten des Nutzungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR berechtigt, das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschließend gilt § 35 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(5) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist selbst zur Durchführung der Verwaltungsvollstreckung befugt.
(6) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist dazu berechtigt, seine Forderungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
(7) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 35 – Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen nur mit Zustimmung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder abräumen zu lassen. Nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Gegenstände entschädigungslos in das Eigentum der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR über, wenn dies bei Verleihung des Nutzungsrechts schriftlich vereinbart wurde.
(3) Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VI . H er r ic ht ung un d Pfl eg e d er G ra bst ätt e n
§ 36 – Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle pflegegebundenen Grabstätten müssen hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der pflegegebundenen Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung der pflegegebundenen Grabstätten und der pflegegebundenen Fläche der pflegeleichten Rasenwahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhefrist bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
(7) Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Abweichend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Kleinzubehör zulässig. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
(8) Individueller und personenbezogener Grabschmuck ist nur unter Berücksichtigung der Würde des Ortes gestattet.
§ 37 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine pflegegebundene Grabstätte trotz wiederholter, schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, ist die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR berechtigt, das Nutzungsrecht zu entziehen. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, werden ungepflegte pflegegebundene Grabstätten 6 Monate nach Anbringen des Hinweises an der Grabstätte und durch öffentliche Bekanntmachung, nach Entfernung eventuell vorhandener Grabaufbauten, eingeebnet und eingesät.
(2) Der Nutzungsberechtigte wird in dem Anschreiben bezüglich des ungepflegten Zustands der pflegegebundenen Grabstätte darüber informiert, dass für die verbleibende Ruhezeit eine einmalige Pflegepauschale nach der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren als Gesamtbetrag erhoben wird. Die Pflegepauschale beinhaltet eine Minimalpflege, die der Würde des Ortes entsprechend ist. Nach Ablauf der festgesetzten Frist gehen Grabmale, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR über.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck wird der Nutzungsberechtigte schriftlich aufgefordert, diesen zu entfernen. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR den Grabschmuck entschädigungslos entfernen.
VI I. L ei ch enh a ll en un d T ra ue rf ei e rn
§ 38 – Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis zur Bestattung oder Beisetzung.
(2) Hat der Verstorbene an einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten oder die Leichenverwesung hat bereits begonnen, so dass die Öffnung des Sarges der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde, ist der Sarg verschlossen zu halten.
(3) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 39 bleibt unberührt.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen dürfen nur mit Genehmigung des Amtsarztes vorübergehend nochmals geöffnet und besucht werden.
(5) An jedem Sarg muss ein mit dem Namen und dem Sterbedatum / Einlieferungsdatum des Verstorbenen versehenes Metall- oder Kunststoffschild vorhanden sein.
(6) Auf Wunsch können die Leichenzellen ausgeschmückt werden. Die Ausschmückung ist am Tag der Beisetzung oder Überführung des Verstorbenen zu entfernen.
(7) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Leichenhallen dürfen nur mit einem befugten Mitarbeiter eines Bestattungsinstitutes betreten werden.
§ 39 – Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen und am Grabe abgehalten werden. Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR kann die Zeit für die Trauerfeiern im Bedarfsfall erweitern. Die Friedhofskapelle ist spätestens 40 Minuten nach Beginn der Trauerfeier besenrein zu verlassen, damit nachfolgende Trauerfeiern im Ablauf nicht gestört werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprechen würde. Der Sarg ist spätestens vor Verlassen der Trauerhalle zu schließen.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Auf Wunsch können die Friedhofskapellen ausgeschmückt werden. Die von der ENNI Stadt &Service Niederrhein AöR vorgenommene Ausschmückung darf nicht entfernt werden. Die übrige Ausschmückung ist nach Abschluss der Trauerfeier restlos zu entfernen.
(5) Musik- und Gesangsdarbietungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR. Die Auswahl der Musiker/der Musik und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
VI II . S ch lu ss vo r sc hr i ften
§ 40 – Alte Rechte
Bei Grabstätten, über die die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungs- bzw. Ruhezeit, die Belegung der Grabstätte und deren Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Etwaige Änderungen können nach den Bestimmungen der neuen Friedhofssatzung beantragt werden.
§ 41 – Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR und ihrer Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme der angebotenen Leistungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren zu entrichten. Sonderleistungen werden nach dem tatsächlichen Aufwand ermittelt und in Rechnung gestellt.
§ 42 – Haftung
Die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; die ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 43 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält oder Anordnungen der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR oder deren Beauftragten nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,
c) entgegen § 6 Abs. 4 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR durchführt,
d) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR nicht anzeigt,
e) entgegen den Vorschriften des § 7 Abs. 6 seine Tätigkeit als Gewerbetreibender nicht entsprechend anzeigt,
f) außerhalb der in § 7 Abs. 3 festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen § 7 Abs.
- 5.1. handelt,
g) entgegen § 31 und § 32 ohne vorherige Genehmigung Grabmale, Grabeinfassungen, Teilabdeckungen und sonstige bauliche Anlagen errichtet, erheblich verändert oder vor der Errichtung den genehmigten Entwurf auf Verlangen nicht der ENNI Stadt & Service Niederrhein AöR vorlegt,
h) Grabmale entgegen § 33 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,
i) Grabmale und Grabeinfassungen und sonstige bauliche Anlagen entgegen § 34 nicht in einem verkehrssicheren Zustand erhält,
j) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 36 Abs. 7 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in die bereitgestellten Behältnisse entsorgt,
k) Grabstätten gemäß § 37 vernachlässigt, d. h. nicht ordnungsgemäß gärtnerisch herrichtet oder pflegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.
§ 44 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der ENNI Stadt & Service Niederrhein, Anstalt des öffentlichen Rechts, vom 11.12.2024 außer Kraft.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Moers?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Moers mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Moers (Nordrhein-Westfalen)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: