Friedhofsgebühren Heusweiler 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Heusweiler · Saarland · PLZ 66265

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2020
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2019 (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung), in Kraft seit 01.01.2020). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
5.190,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. b GebS (Reihengrab 1-stellig für Kinder und Erwachsene)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
5.190,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. f GebS (Tiefengrab 1-stellig = Einzelwahlgrab, einfachtief mit 2 Belegungen; Neuvergabe laut Satzung eingestellt)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. l GebS (Urnenreihengrab 1-stellig)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.680,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 840 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.680 € für 2 Urnen (= Ø 840 € je Urne)
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. o GebS (Urnenkammer / Urnenwand-Kolumbarium, bis zu 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
770,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 Grabnutzung 660 € + Zuschlag einmalig 110 €
📄 § 4 Abs. 1 Buchst. n GebS (anonyme bzw. halbanonyme Urnenreihengrabstätte, 1-stellig für 1 Urne)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.200,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 2.200 € · Urne: 370 €
📄 § 3 Abs. 1 Buchst. b GebS (Sarg/Erwachsener) und § 3 Abs. 3 Buchst. a GebS (Urne, erste Beisetzung)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
270,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 8 Abs. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2019 (Neufassung der Friedhofsgebührensatzung), in Kraft seit 01.01.2020 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler (Neufassung, beschlossen 2019, in Kraft seit 01.01.2020)

Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Heusweiler

Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetz – KSVG -, in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 682), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2016 (Amtsblatt des Saarlandes Seite 840) in Verbindung mit §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabegesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt des Saarlandes S. 691), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006 (Amtsblatt des Saarlandes s. 474, 530) und § 32 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vom 24. Januar 2019 hat der Gemeinderat am ______________ folgende Neufassung der Friedhofsgebührensatzung beschlossen:

Um die Lesbarkeit der Satzung zu vereinfachen, wird möglichst auf die zusätzliche Formulierung der weiblichen bzw. gendergerechten Form verzichtet.

Es wird darauf hingewiesen, dass die ausschließende Verwendung der männlichen Form explizit als geschlechtsunabhängig verstanden werden soll.

§1

Allgemeines

Für die Benutzung der gemeindeeigenen Friedhöfe und deren Einrichtungen sowie für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen im Friedhofswesen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

Aufgrund der in § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelten Umsatzbesteuerung juristischer Personen des öffentlichen Rechts können einzelne Leistungen im Rahmen dieser Satzung zukünftig der Umsatzsteuer unterliegen.

In diesen Fällen gelten die in der Satzung genannten Gebühren als Bemessungsgrundlage nach § 10 UStG.

Diese dient zur Berechnung der darauf entfallenden Umsatzsteuer, die dann im Gebührenbescheid zusätzlich zur Gebühr erhoben wird.

§ 2 – Gebührenpflicht

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer den Auftrag erteilt hat oder die Leistung in Anspruch nimmt,

b) wer aus sonstigen Gründen zur Kostentragung verpflichtet ist.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

(3) Gebühren können nicht mit Gegenansprüchen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann nicht geltend gemacht werden.

(4) Der Anspruch auf Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Beginn der Benutzung oder der Inanspruchnahme der in den §§ 3 bis 9 aufgeführten Leistungen.

(5) Die Gebühren sind bis zu dem im jeweiligen Gebührenbescheid genannten Fälligkeitstermin zu entrichten.

(6) Hinsichtlich der Regelungen zur Gebührenpflicht kommen die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Anwendung.

§ 3 – Bestattungsgebühren

Für die Grabherstellung und die Grabverfüllung werden folgende Bestattungsgebühren erhoben:

(1) Bestattung in einer Reihengrabstätte

a) für die Bestattung eines Kindes unter 10 Jahren 950 ,00 €

b) für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Reihengrab 1-stellig 2.200,00 €

c) für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel 810,00 €

d) für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einem Rasenreihengrab (1-stellig) mit Pflanzstreifen 1.800,00 €

e) für die Bestattung eines Kindes oder eines Erwachsenen in einer Flachkammer 860,00 €

(2) Bestattung in einer Wahlgrabstätte

a) für die die zweite Bestattung in einem Tiefengrab (1-stellig) 2.080,00 €

b) für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit Liegeplatte 1.730,00 €

c) für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit schrägstehender Schrifttafel 1.730,00 €

d) für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit aufrecht stehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) 1.730,00 €

e) für die zweite Bestattung in einem Rasentiefengrab (1-stellig) mit Pflanz-streifen 1.980,00 €

f) für die für die zweite Bestattung in einem Familiengrab (2-stellig) 2.060,00 €

g) für die zweite und dritte Bestattung in einem kombinierten Familiengrab (2- stellig) je 2.060,00 €

h) für die erste Bestattung in einem Rasenfamiliengrab (2-stellig) mit Pflanzstreifen 2.240,00 €

i) für die zweite Bestattung in einem Rasenfamiliengrab 2-stellig mit Pflanzstreifen 2.090,00 €

j) für die erste Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig) 1.990,00 €

für die zweite Bestattung in einer Tiefenkammer (1-stellig) 1.220,00 €

In den Fällen der Buchstaben a bis g sind lediglich Nachbelegungen möglich, da hier keine Neuanlage dieser Grabarten mehr erfolgt.

(3) Bestattung in einer Urnenreihengrabstätte

a) für die erste Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) (bis zu 2 Urnen) (Die Vergabe der Grabart wird Zug um Zug eingestellt) 370,00 €

b) für die zweite Beisetzung einer Urne in einem Urnenreihengrab (1-stellig) (bis zu 2 Urnen) 590,00 €

(4) Bestattung in einer Urnenwahlgrabstätte

a) für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einem Urnenfamiliengrab (1-stellig) (bis zu 4 Urnen) je 300,00 €

Bei dieser Grabart sind lediglich Nachbelegungen möglich, da die Neuvergabe zwischenzeitlich eingestellt wurde.

(5) Bestattung in einer anonymen bzw. halbanonymen Urnenreihengrabstätte (1- stellig für 1 Urne) 190,00 €

(6) für die Bestattung einer Totgeburt, eines Neugeborenen, das unmittelbar nach der Lebendgeburt verstorben ist oder tot geborene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Gewicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt), Embryonen und Föten in der Grabstätte eines verstorbenen Angehörigen (nur Grabstätten für Erdbestattungen) 640,00 €

(7) für die Beisetzung einer Urne in eine belegte Reihengrabstätte bzw. in eine belegte Grabstelle einer Wahlgrabstätte oder in eine noch freie Grabstelle einer Wahlgrabstätte 320,00 €

(8) für die Bestattung in einer Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) 180,00 €

für die zweite Bestattung in einer Urnenkammer ( bis zu 2 Urnen) 180,00 €

(9) für die zweite, dritte und vierte Beisetzung einer Urne in einer Urnenfamilien-kammer (bis zu 4 Urnen) (Neuvergabe eingestellt) je 160,00 €

(10) Bestattung in ein Urnenreihengrab mit Bodendeckern (bis zu 2 Urnen)

a) für die erste Beisetzung in einem Urnengrab mit Bodendeckern 310,00 €

b) für die zweite Beisetzung in einem Urnengrab mit Bodendeckern 370,00 €

§ 4 – Grabstellengebühren

(1) Für die Überlassung der Grabstätte während der Ruhezeit werden je Bestattungs-fall/Beisetzung folgende Grabstellengebühren erhoben:

a) Reihengrab (1-stellig) für Kinder unter 10 Jahren, Totgeburten oder tot ge-borene oder während der Geburt verstorbene Leibesfrucht mit einem Ge-

wicht unter 500 Gramm (Fehlgeburt), Embryonen und Föten 1.490,00 €

b) Reihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene 5.190,00 €

c) Rasenreihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene mit schräg-stehender Schrifttafel (nur auf dem Friedhof in Lummerschied) 5.190,00 €

d) Rasenreihengrab (1-stellig) für Kinder und Erwachsene mit Pflanzstreifen 6.350,00 €

e) Flachkammer (1-stellig) für Kinder und Erwachsene 2.500,00 €

f) Tiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) ) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nach-belegungen erforderlich.) 5.190,00 €

g) Rasentiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) mit Liegeplatte, schräg-stehender Schrifttafel oder aufrecht stehenden Grabstein (nur auf dem Friedhof in Eiweiler) ) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 5.190,00 €

h) Rasentiefengrab (1-stellig) (2 Belegungen) mit Pflanzstreifen (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 6.350,00 €

i) Tiefengrabkammer 1-stellig (2 Belegungen) 2.500,00 €

j) Nachbelegung eines Familiengrabes 2-stellig (2 Belegungen) oder eines kombinierten Familiengrabes (Familientiefengrab 2-stellig mit einer Tiefenbelegung (3 Belegungen insgesamt)), (Angabe der Gebühr erforderlich für die Berechnung der Anteiligen Gebühr bei Nachbelegungen in diesen Grabstätten) 9.570,00 €

k) Rasenfamiliengrab mit Pflanzstreifen (2-stellig) 12.670,00 €

l) Urnenreihengrab 1-stellig (bis zu 2 Urnen) (Grabart wird Zug um Zug eingestellt) 1.200,00 €

m) Urnenfamiliengrab 1-stellig (bis zu 4 Urnen) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 1.390,00 €

n) Urnenreihengrabstätte anonym bzw. halbanonym (1-stellig für 1 Urne) 660,00 €

o) Urnenkammer (bis zu 2 Urnen) (Urnenwand - Kolumbarien) 1.680,00 €

p) Urnenfamilienkammer (bis zu 4 Urnen) Urnenwand - Kolumbarien) (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 3.360,00 €

q) Urnengrab einstellig (bis zu 2 Urnen) mit Bodendeckern 1.600,00 €

(2) Verlängerung des Nutzungsrechts

Für die Verlängerung des Nutzungsrechtes nach § 14 bzw. § 16 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der zweiten, dritten oder vierten Belegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr wie folgt erhoben:

 in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1 Buchst. f, g, h, j, k und l.  in Höhe von 1/180 (15 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 1 Buchst. i, m, n, o, p und q.

§ 5 – Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten

A) Rasengrabstätten alter Art (Liegeplatte, Schrifttafel oder Grabstein mit Sockelplatte):

Rasengräber der alten Art werden nur noch in Form von Rasenreihengrabstätten mit schrägstehender Schrifttafel und lediglich auf dem in § 1 Abs. 1 Buchstabe e der Friedhofssatzung genannten Friedhof vergeben.

(1) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit schrägstehender Schrifttafel für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 260,00 €

(2)

a) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit Liegeplatte für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 260,00 €

b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofs-satzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung - bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 2, Buchst. a) erhoben.

(3)

a) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit schräg-stehender Schrifttafel für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 260,00 €

b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung - bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 3, Buchst. a) erhoben.

(4)

a) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit aufrecht stehenden Grabstein für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 260,00 €

b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/300 (25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung - bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 4, Buchst. a) erhoben.

(5) Die Gebühr für die Pflege und Unterhaltung der Rasengrabstätten wird neben den Bestattungs- und Grabstellengebühren erhoben.

B) Rasengrabstätten neuer Art (mit Pflanzstreifen):

(1)

a) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenreihengrabes mit Pflanz-streifen für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 260,00 €

(2)

a) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasentiefengrabes mit Pflanz-streifen für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr (Keine Neuvergabe mehr möglich, Betrag lediglich für die Berechnung der anteiligen Gebühr für die Nachbelegungen erforderlich.) 260,00 €

b) Für die Pflege und Unterhaltung eines Rasenfamiliengrabes mit Pflanzstreifen für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 520,00 €

c) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofs-satzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr

in Höhe von 1/300 25 Jahre Ruhezeit à 12 Monate) je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Abs. 2, Buchst. a) + b) erhoben.

§ 6

Pflege und Unterhaltung der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten

Für die Pflege und Unterhaltung der anonymen und halbanonymen Urnenreihengrabstätten beträgt die Gebühr für die Dauer der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) für eine Urnen-grabstätte 110,00 €

§ 7 – Pflege und Unterhaltung der Urnengrabstätten (2 –stellig) mit Bodendeckern

a) Für die Pflege und Unterhaltung eines Urnenreihengrabes mit Bodendeckern für die Nutzungsdauer entsprechend der Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) anlässlich der Erstbelegung beträgt die Gebühr 430,00 €

b) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts nach § 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung wird entsprechend der anlässlich der Zweitbelegung neu festzusetzenden Ruhezeit (§ 18 Friedhofssatzung) eine anteilige Gebühr in Höhe von 1/180 15 Jahre Ruhezeit à 12 Monate je Monat der weiteren Nutzung – bezogen auf die volle Gebühr gem. Buchst. a) erhoben.

§ 8 – Benutzung der Friedhofshallen

(1) Für die Benutzung der Aussegnungshalle in den Ortsteilen Eiweiler, Heusweiler, Holz, Kutzhof, Obersalbach-Kurhof und Wahlschied beträgt die Gebühr 270,00 €

(2) Für die Benutzung der Kühlräume in den Friedhofshallen der Ortsteile Eiweiler, Heusweiler, Holz, Obersalbach-Kurhof, Kutzhof und Wahlschied beträgt die Gebühr pro Tag der Nutzung, Samstag und Sonntag werden als ein Tag gerechnet, Feiertage werden nicht miteingerechnet, 250,00 €

(3) Für die Benutzung der Orgel in der Friedhofshalle Heusweiler beträgt die Gebühr 15,00 €

§ 9 – Bestattungen/Beisetzungen an einem Samstag

Bei Bestattung/Beisetzung an einem Samstag gemäß § 9 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Ausnahmeregelung) wird zur Abdeckung der entstehenden Mehrkosten folgende Gebühr berechnet: 255,00 €

§ 10 – Vorzeitiges Abräumen und Einebnen von Grabstätten

Für das vorzeitige Abräumen und Einebnen einer Grabstätte vor Ablauf der Ruhezeit / Nutzungsdauer – auf Antrag des/der Verfügungs-/Nutzungsberechtigten oder auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung (wenn Grabstätte nicht mehr gepflegt und unterhalten wird) – werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengräber für Verstorbene unter 10 Jahren und Urnengrabstätten (Urnenreihengräber und Urnenfamiliengräber) 55,00 €

b) Reihengräber und Tiefengräber 155,00 €

c) Familiengräber mehrstellig (unabhängig von der Anzahl der Grabstellen) 205,00 €

§ 11 – Gebührengleitklausel

Die Gebühren gemäß dieser Friedhofsgebührensatzung werden auf der Grundlage des „Verbraucherpreisindizes für die Lebenshaltung im Saarland“ ab einer Steigerung von mehr als 1,0 % angepasst.

Grundlage ist das Basisjahr 2015 mit einem Preisindex von 100,0.

Für eine künftige Erhöhung der Gebühren ist der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Friedhofsgebührensatzung geltende Preisindex maßgeblich.

Eine Erhöhung der Friedhofsgebühren nach dieser Regelung ist nur mit entsprechendem Beschluss des Gemeinderates Heusweiler möglich.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01. Januar 2020 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 15. Dezember 2005, in Form der 3. Änderungssatzung vom 26. Oktober 2017 außer Kraft. Heusweiler, ______________2019

Der Bürgermeister Redelberger

Hinweis:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Neufassung der Friedhofssatzung, Beschlussvorlage BV/0012/23 vom 19.01.2023; Vorgängerfassung vom 24.01.2019) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler – Neufassung 2023 (Beschlussvorlage BV/0012/23 mit Gestaltungsvorschriften)

GEMEINDE HEUSWEILER

Beschlussvorlage

Fachbereich IV Drucksache Nr.: BV/0012/23 Sachbearbeiter: Kirsch, Kirsten Datum: 19.01.2023

Beratungsfolge Ortsrat Eiweiler öffentlich Ortsrat Heusweiler öffentlich Ortsrat Holz öffentlich Ortsrat Kutzhof öffentlich Ortsrat Niedersalbach öffentlich Ortsrat Obersalbach-Kurhof öffentlich Ortsrat Wahlschied öffentlich Personal- und Finanzausschuss nicht öffentlich Gemeinderat öffentlich

Betreff:

Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler einschließlich der dazugehörenden Gestaltungsvorschriften

Anlagen:

  • Neufassung der Friedhofssatzung mit den entsprechenden Änderungen in Rot und evtl.

Erläuterungen in Grün

  • Neufassung der Gestaltungsvorschriften mit den entsprechenden Änderungen in Rot

Beschlussvorschlag für die Neufassung der Friedhofssatzung:

Der Ortsrat/Personal- und Finanzausschuss/Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen und der damit verbundenen Neufassung der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler zu.

Beschlussvorschlag für die Neufassung der Gestaltungsvorschriften:

Der Ortsrat/Personal- und Finanzausschuss/Gemeinderat stimmt den vorgeschlagenen Änderungen und der damit verbundenen Neufassung der Gestaltungsvorschriften zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler zu.

Seite: 2 Sachverhalt:

  1. 1. Friedhofssatzung

Die Friedhofskultur befindet sich in einem tiefgreifenden Wandel. Hinzu kommt, dass die Anforderungen an die Friedhöfe zunehmend wachsen, sodass man zukünftig bei der Umsetzung und Neuanlage von Grabfeldern eher in Richtung Parkanlagen denken muss, die den Hinterbliebenen und Besuchern der Friedhöfe gleichzeitig die erforderliche und auch ersehnte Ruhe zur Trauerbewältigung gewähren und darüber hinaus einen ansprechenden Eindruck hinterlassen.

Um den Wünschen, Erfordernissen und notwendigen Anpassungen an diese Entwicklung im Bestattungswesen gerecht zu werden, ist es erforderlich, diesem Wandel in der Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler und ihren Gestaltungsvorschriften Rechnung zu tragen.

Die Änderung des Gesetzes über das Friedhofs-, Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) im Jahr 2021 macht es erforderlich, einige Änderungen/Anpassungen in der bestehenden Friedhofssatzung der Gemeinde Heusweiler vorzunehmen.

Dies betrifft vor allem die Aufnahme der Verpflichtung zur vorsorglichen Anlage von Grabfeldern für Ehrengräber für Bundeswehrangehörige. Denen wird nun, vergleichbar mit den Kriegsgräbern der beiden Weltkriege, ein ewiges Ruherecht eingeräumt. Die Gemeinde Heusweiler will der gesetzlichen Vorgabe in Form von Rasenreihengräbern mit Pflanzstreifen für sowohl Körper- als auch Urnenbestattungen auf dem Friedhof Heusweiler nachkommen. Vorgesehen ist dafür die bisher noch unbelegte, freie Fläche innerhalb des Ehrengrabfeldes im vorderen Bereich des Friedhofes neben der Friedhofshalle.

Darüber hinaus wurden noch einige kleinere Anpassungen an die Gesetzesänderung, wie z. B. die neue Ausformulierung der Bestattungspflichtigen und der Erweiterung des Bestattungszeitraumes auf 10 Tage, vorgenommen. Ansonsten enthält die Neufassung der Satzung einige Schönheitskorrekturen, rechtliche Neuformulierungen bzw. Ergänzungen an eine zeitgemäße Friedhofssatzung, wie sie in der Fachliteratur empfohlen werden.

Ein weiterer wichtiger Punkt betrifft die Einstellung der Neuvergabe von Gräbern für Körperbestattungen auf den Friedhöfen Holz und Kutzhof, mit Ausnahme der Neuanlage von Kindergräbern, nach vollständiger Belegung der aktuell bereits vorhandenen Grabfelder. Auf dem Friedhof in Holz betrifft dies die Rasenreihen-, Rasenfamilien- und die Reihengräber, während bei dem Friedhof in Kutzhof die Rasenreihengräber mit Pflanzstreifen und die Reihengräber von dieser Einstellung betroffen sind. Erforderliche Nachbelegungen bereits vorhandener Grabstätten werden selbstverständlich weiterhin erfolgen.

Des Weiteren wird auch die Einstellung der Vergabe von Grabkammern auf dem Friedhof in Heusweiler thematisiert, wobei darauf hingewiesen wird, dass die Gemeinde keine weiteren Grabkammern mehr anlegen wird, nachdem die vorhandenen Kammern sich nicht bewährt haben.

Zu Beginn der Satzung wird darauf eingegangen, dass bei der Ausformulierung der Satzung neben der weiblichen nun auch auf die gendergerechte Form verzichtet wird, um die Lesbarkeit des ohnehin für Laien in manchen Stellen doch recht schwer verständlichen Textes nicht noch weiter unnötig zu erschweren.

Seite: 3 2. Gestaltungsvorschriften

Im Bereich der Gestaltungsmöglichkeiten wurden bei diversen Maßen von Grabmalen Anpassungen vorgenommen, um den Hinterbliebenen mehr Raum bei der Ausgestaltung der Grabmalanlagen in den neuen Grabfeldern zu gewähren. Natürlich wurde auch dieses Mal der Steinmetz zu Rate gezogen, der in der Gemeinde schon seit Jahren die meisten Grabmale setzt. Er war es auch, der davon abgeraten hat, die in der TA-Steinmetz zwar angedeutete Möglichkeit einer Grabmalstärke von 12 cm nicht in die Gestaltungsvorschriften zu übernehmen, da die Möglichkeit nicht unbedingt empfehlenswert ist.

Darüber hinaus wurden die in ihrer Lesbarkeit doch recht umständlichen Gestaltungsvorschriften insgesamt neu und übersichtlicher ausformuliert.

Fachbereichsleiter/in

Stellungnahme Fachbereich II:

keine unmittelbaren bilanziellen / finanziellen Auswirkungen

Seite: 4

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Heusweiler?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Heusweiler mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 66xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Heusweiler anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Heusweiler
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 370 € (Urne) bzw. 2.200 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Heusweiler (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 66xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Heusweiler:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €