Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (GebS Lesefassung Stand 01.01.2024; 2. Änderung i.K. 01.01.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Senftenberg/Zły Komorow (Lesefassung, Stand 01.01.2024)
Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Senftenberg/Zły Komorow – Friedhofsgebührensatzung –
Beschluss 033/16 vom 17. August 2016 (Abl. Nr. 3, Jg. 19 vom 10. September 2016) Beschluss SVV/005/21 vom 24. Februar 2021 (Abl. Nr. 1, Jg. 24 vom 27. März 2021) Beschluss SVV/073/23 vom 29. November 2023 (Abl. Nr. 5, Jg. 26 vom 23. Dezember 2023)
§ 1 – Gebührenpflicht
Die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie damit im Zusammenhang stehende Leistungen der Stadt Senftenberg sind gebührenpflichtig.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist:
a) derjenige, dem eine Erlaubnis nach den Vorschriften der Friedhofssatzung erteilt worden ist, oder
b) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit der Verfügung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte bzw. der Erlaubniserteilung nach den Vorschriften der Friedhofssatzung der Stadt Senftenberg. In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen durch die Stadt Senftenberg aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen.
(2) Die Gebühren werden mit ihrem Entstehen fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Nutzung einer Grabstelle beziehungsweise den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstelle betragen:
Erdeinzelgrab: 1.005,00 €,
Erddoppelgrab: 2.435,00 €,
Erweiterung je Stelle bei Erddoppelgrab: 1.365,00 €,
Urnen-Zweier-Stelle: 725,00 €,
Urnen-Vierer-Stelle: 890,00 €,
Partnergrabstelle: 1.155,00 €,
Kindergrabstelle: 335,00 €,
Urnengemeinschaftsanlage: 485,00 €,
Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensangabe: 572,00 €,
Urnengemeinschaftsgrabstätte am Baum: 2.075,00 €.
(2) Die jahresweise Verlängerung des Nutzungsrechtes wird wie folgt berechnet:
Grabbenutzungsgebühr x Zeit in Jahren 15 bzw. 20 Jahre (Ruhezeit nach der FhS)
(3) Bei vorzeitiger Auflösung und Beräumung einer Grabstelle (z. B. durch Umbettung) besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühren für nicht beanspruchte Nutzungszeiten.
§ 5 – Beisetzungsgebühren
Die Gebühren für die Urnenbeisetzung in den Gemeinschaftsanlagen auf dem Waldfriedhof Senftenberg und auf dem Friedhof Hosena betragen 54,98 €.
§ 6 – Benutzungsgebühren
Die Gebühren für die Benutzung der Feierhalle betragen:
auf dem Waldfriedhof:
210,00 €, auf den Friedhöfen Brieske-Dorf, Hosena, Niemtsch und Peickwitz:
135,00 €.
§ 7 – Grabmalgebühren
Die Benutzungsgebühr für die Errichtung eines stehenden Grabmals beträgt auf einem
Urnengrab:
66,00 €, Erdgrab:
88,00 €.
§ 8 – Sonstige Gebühren
1.) Urne ausbetten:
54,98 €, 2.) Urne einbetten:
54,98 €, 3.) Urne innerhalb des Friedhofes umbetten:
109,96 €, 4.) Urnenversand:
26,00 €.
§ 9 – Auslagen
Werden durch die Stadt Senftenberg besondere Leistungen, die nicht in den §§ 4 – 8 aufgeführt sind, erbracht, werden die tatsächlich entstehenden Kosten berechnet.
§ 10 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die zweite Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Stadt Senftenberg/Zły Komorow tritt am 1. Januar 2024 in Kraft
2. Friedhofssatzung Stand: 2024 (FhS Lesefassung Stand 01.01.2024; Beschluss SVV/072/23 vom 29.11.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Senftenberg/Zły Komorow (Lesefassung, Stand 01.01.2024)
Lesefassung Friedhofssatzung der Stadt Senftenberg/Zły Komorow (FhS)
Beschluss 032/16 vom 17. August 2016 Beschluss SVV/069/21 vom 24. November 2021 Beschluss SVV/072/23 vom 29. November 2023
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Senftenberg gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Waldfriedhof Senftenberg,
b) Friedhof Brieske-Dorf,
c) Friedhof Hosena,
d) Friedhof Niemtsch,
e) Friedhof Peickwitz.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nicht rechtsfähige öffentliche Einrichtungen, deren Verwaltung der Stadt Senftenberg obliegt.
(2) Die in § 1 genannten Friedhöfe dienen der Bestattung von Leichen und/oder der Beisetzung von Aschen aller Toten. Auf den in § 1 genannten Friedhöfen wird unabhängig von Konfession und Weltanschauung bestattet.
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen ausschließlich mit Beginn des Tageslichtes betreten werden und sind mit Anbruch der Dunkelheit zu verlassen.
(2) Die Stadt Senftenberg kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt Senftenberg sowie deren Beauftragter sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, kleine Handwagen und Fahrzeuge der Stadt Senftenberg und deren Beauftragter sowie Dienstleistungserbringer nach § 5,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze, Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten und Spendensammlungen vorzunehmen,
c) in der Nähe einer Bestattung oder Beisetzung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Stadt Senftenberg oder eines Nutzers beziehungsweise Besuchers gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Schriften zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Orte abzulagern,
g) Bodenmassen für die Anlage von Grabstellen dem Friedhofsgelände zu entnehmen,
h) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Grabstellen, Grabeinfassungen sowie Rasenflächen, soweit diese nicht als Wege dienen, zu betreten,
i) zu lärmen und zu spielen.
Die Stadt Senftenberg kann auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern sind der Stadt Senftenberg mindestens 14 Tage vor der Feier schriftlich anzuzeigen.
(5) Bei Eis und Schnee erfolgt die Benutzung von Wegen, die weder frei geräumt noch gestreut sind, auf eigene Gefahr.
(6) Das Aufstellen von Blumenvasen, Pflanzschalen oder Gestecken, sonstiger Gegenstände sowie das Ablegen von Schnittblumen auf Urnengemeinschaftsanlagen und -grabstätten ist ausschließlich in den dafür vorgesehenen Bereichen in einer Größe von bis zu 0,2 Meter Durchmesser gestattet. Pflanzungen auf Urnengemeinschaftsanlagen und -grabstätten sind untersagt.
(7) Die für Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien, ausgenommen Kleingeräte, dürfen auf den Friedhöfen nur für die Dauer der Arbeiten und an Orten gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Nach Beendigung der Arbeiten ist der Arbeits- und Lagerplatz in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Verwendete Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. Abfälle und Aushub müssen mit Abschluss der Arbeiten vom Friedhof entfernt werden.
§ 5 – Ausführung gewerblicher Arbeiten
Gewerbliche Dienstleistungen sind der Stadt Senftenberg mindestens 14 Tage vor Ausführungsbeginn schriftlich anzuzeigen. Für die Errichtung eines Grabmals ist § 25 dieser Satzung anzuwenden.
§ 6 – Anmeldung von Erd- und Feuerbestattungen
(1) Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Stadt Senftenberg anzumelden. Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizufügen:
− Sterbeurkunde, − Bestattungsauftrag, − Erklärung zum Beisetzungswunsch des Verstorbenen, − Bescheinigung über die Einäscherung.
Wird die Bestattung/Beisetzung in einer zu Lebzeiten erworbenen Erdgrabstelle/Urnen-grabstelle beantragt, ist darüber hinaus das Nutzungsrecht an einer solchen Grabstelle nachzuweisen.
(2) Die Stadt Senftenberg setzt Ort und Zeit der Bestattung/Beisetzung fest. Trauerfeiern können am Grab oder in der Feierhalle abgehalten werden.
§ 7 – Benutzung der Feierhallen
(1) Die Benutzung einer Feierhalle bedarf der Erlaubnis der Stadt Senftenberg.
(2) Die Benutzung einer Feierhalle kann durch die Stadt Senftenberg aus besonderen Gründen untersagt werden, insbesondere wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat.
(3) Leistungen im Zusammenhang mit Beisetzungen und Trauerfeiern obliegen dem Nutzungsberechtigten, der sich hierzu Dritter, insbesondere eines Bestattungs-unternehmens, bedienen kann.
(4) Die Aufbahrung eines Verstorbenen in einer Feierhalle ist mit Ausnahme von Fällen nach Abs. 2 gestattet.
§ 8 – Särge und Urnen
(1) Särge, Urnen und Überurnen, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und die Bekleidung der Leichen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens nicht nachhaltig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchdringen von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge sollen höchstens 2,20 Meter lang, 0,80 Meter breit und 0,80 Meter hoch sein.
(2) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Stadt Senftenberg eine Bestattung/Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.
§ 9 – Ausheben von Gräbern
(1) Gräber dürfen ausschließlich vom beauftragten Bestattungsunternehmen oder von einem durch die Stadt Senftenberg Beauftragten ausgehoben und wieder zugefüllt werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber muss von der Erdoberfläche ohne Erdhügel bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter; bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter betragen.
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 Meter starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit für Urnen beträgt 15 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Antragsberechtigt für die Umbettung im Sinne des BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Erlaubnis der Stadt Senftenberg beinhaltet den ausführenden Dienstleistungserbringer sowie den Zeitpunkt der Umbettung.
(2) Werden bei einer neu zu belegenden Grabstelle noch vorhandene Leichenteile gefunden, werden diese unter der Grabsohle beigesetzt. Werden noch nicht verweste Leichen vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu verschließen. Die Mindestruhezeit nach
§ 10 wird von der Stadt Senftenberg nach eigenem Ermessen verlängert. Nach Ablauf
der Ruhezeit vorhandene Aschenreste und Urnen werden in einer Urnengemeinschafts-anlage beigesetzt.
(3) Der Antragsteller hat Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch die Umbettung entstehen.
(4) Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanlagen gemäß §§ 19 bis 21 dieser Satzung sind ausgeschlossen.
§ 12 – Grabstätten
(1) Grabstätten umfassen alle baulichen Anlagen sowie Anpflanzungen auf der Grabfläche.
(2) Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Senftenberg. Nutzungsrechte können lediglich nach dieser Satzung erworben werden.
(3) Grabstätten werden unterschieden in:
a) Erdgrabstellen
§ 16 ,
b) Urnengrabstellen
§ 17 ,
c) Kindergrabstellen
§ 18 ,
d) Urnengemeinschaftsanlagen
§ 19 ,
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensangabe
§ 20 ,
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten am Baum
§ 21 ,
g) Ehrengrabstätten
§ 22 .
(4) Die Stadt Senftenberg hält nicht auf allen Friedhöfen alle Grabarten entsprechend Abs. 3 vor. Auf dem Friedhof Niemtsch dürfen nur Urnenbeisetzungen vorgenommen werden.
§ 13 – Verleihung von Nutzungsrechten
(1) Das Nutzungsrecht an einer Grabstelle kann nach einem Todesfall erworben werden. Für Erd- und Urnengrabstellen kann das Nutzungsrecht bereits zu Lebzeiten bis höchstens drei Jahre vergeben und mehrmals verlängert werden.
(2) Die Stadt Senftenberg verfügt das Nutzungsrecht an einer Grabstelle. Die Verfügung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs erlassen.
(3) Die Mindestnutzungszeit richtet sich nach den in § 10 festgelegten Ruhezeiten. Eine Verlängerung ist grundsätzlich im letzten Jahr des Nutzungszeitraumes auf schriftlichen Antrag möglich. Ausgenommen sind Urnengemeinschaftsanlagen und - grabstätten.
(4) Die Verlängerung des Nutzungsrechts bei einer weiteren Bestattung/Beisetzung muss unter Beachtung der Einhaltung der in § 10 festgelegten Ruhezeiten erfolgen.
(5) Die Verlängerung wird nur für ganze Jahre vorgenommen.
(6) Die Stadt Senftenberg kann die Vergabe/Verlängerung eines Nutzungsrechtes versagen, wenn das öffentliche Interesse oder betriebsbedingte Gegebenheiten auf den Friedhöfen dies erfordern.
(7) Ist der Nutzungsberechtigte verstorben oder nicht zu ermitteln und erklärt sich keine andere Person im Sinne des § 20 BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung bereit das Nutzungsrecht zu übernehmen, geht das Nutzungsrecht auf die Stadt Senftenberg über.
(8) Soll das Nutzungsrecht auf eine andere Person übertragen werden, so hat diese einen Antrag auf Erwerb des verbleibenden Nutzungsrechts bei der Stadt Senftenberg zu stellen.
§ 14 – Erlöschen von Nutzungsrechten
(1) Die Nutzungsverfügung kann widerrufen werden, wenn die Grabstelle trotz Aufforderung nicht den Vorschriften entsprechend der §§ 23 bis 27 angelegt oder gepflegt wird.
(2) Wird die Nutzung vorzeitig beendet oder das Nutzungsrecht durch die Stadt Senftenberg widerrufen, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits entrichteter Gebühren.
§ 15 – Entfernung von Grabstellen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit beziehungsweise des Nutzungsrechts dürfen Urnengrabstellen nur mit Erlaubnis der Stadt Senftenberg beräumt werden. Die Beisetzung der Urne erfolgt in einer Urnengemeinschaftsanlage oder -grabstätte. Für Erdgrabstellen ist die Beräumung vor Ablauf der Ruhezeit ausgeschlossen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabstellen mit allen baulichen Anlagen und Pflanzungen durch den Nutzungsberechtigten oder einen von ihm Beauftragten innerhalb von drei Monaten auf seine Kosten zu entfernen und der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Bauliche Anlagen oder Teile davon dürfen nicht auf dem Friedhofsgelände entsorgt werden.
§ 16 – Erdgrabstellen
(1) Erdgrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen.
(2) Die Größe der Grabstellen beträgt:
− Erdeinzelgrab: Länge 2,20 Meter, Breite 0,80 Meter, − Erddoppelgrab: Länge 2,20 Meter, Breite 2,00 Meter, − Erddoppelgrab mit Erweiterung je Stelle: Länge 2,20 Meter, Breite 1,10 Meter.
§ 17 – Urnengrabstellen
(1) Urnengrabstellen sind Grabstellen für die Beisetzung von Aschen. Die Anzahl der Urnen, die in einer Urnengrabstelle beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe des Grabes.
(2) In Urnengrabstellen können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. Die Größe der Grabstelle beträgt:
− Urnenzweierstelle: Länge 0,90 Meter, Breite 0,90 Meter, − Urnenviererstelle: Länge 1,00 Meter, Breite 1,00 Meter,
(3) In bestehenden Grabstätten, die entgegen Absatz 2 größere Abmessungen aufweisen, können in begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Urnen beigesetzt werden.
§ 17a – Partnergrabstellen
(1) Partnergrabstellen sind Grabstellen für die Beisetzung von Aschen. In einer vorbereiteten Grabstelle können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Grabstelle ist vorrangig für Ehepartner oder Lebensgemeinschaften vorgesehen. In begründeten Einzelfällen können auf Antrag auch andere Familienangehörige beigesetzt werden.
(2) Die Größe der Grabstellen beträgt 1,00 Meter im Durchmesser. Die Bereitstellung sowie die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Stadt Senftenberg.
(3) Die Grabstelle ist mit einem Grabmal zu versehen. Stehende Grabmale dürfen 0,80 Meter Höhe nicht überschreiten. Die Beauftragung für die Errichtung eines Grabmals erfolgt durch den Nutzungsberechtigten im Sinne der Vorschriften der §§ 23 bis 25 der Satzung.
§ 18 – Kindergrabstellen
(1) Kindergrabstellen sind Grabstellen für Erdbestattungen oder Urnenbeisetzungen minderjähriger Verstorbener.
(2) Die Größe der Grabstelle beträgt 1,20 Meter Länge und 0,60 Meter Breite.
§ 19 – Urnengemeinschaftsanlagen
(1) Urnengemeinschaftsanlagen dienen der anonymen und teilanonymen Beisetzung von Urnen nach einem nicht öffentlich bekannten Plan. Sie werden in
a) Grabstellen ohne individuelle Kennzeichnung oder solche für religiöse oder ethnische Gruppen und
b) Grabstellen mit individueller Kennzeichnung
unterschieden. Die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Stadt Senftenberg.
(2) Beisetzungen in den Urnengemeinschaftsanlagen auf dem Waldfriedhof sowie auf dem Friedhof Hosena erfolgen bei möglicher Anwesenheit der Hinterbliebenen in einer für diese Zwecke vorgehaltenen vorläufigen Grabstelle. Zu einem späteren Zeitpunkt wird die Urne unter Ausschluss der Öffentlichkeit durch Beauftragte der Stadt Senftenberg in der Grabfläche der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
(3) Auf den Friedhöfen Brieske-Dorf, Niemtsch und Peickwitz erfolgt die Beisetzung von Urnen bei möglicher Anwesenheit der Hinterbliebenen in der Grabfläche der jeweiligen Urnengemeinschaftsanlage.
§ 20 – Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensangabe
Urnengemeinschaftsgrabstätten dienen der Beisetzung mehrerer Urnen. Die Beisetzung erfolgt bei möglicher Anwesenheit der Hinterbliebenen. Die Anzahl der beizusetzenden Urnen richtet sich nach der Größe der Grabfläche. Durch die Stadt Senftenberg wird das Grabmal mit dem Vornamen und Namen des Verstorbenen gekennzeichnet. Die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Stadt Senftenberg.
§ 21 – Urnengemeinschaftsgrabstätten am Baum
Urnengemeinschaftsgrabstätten am Baum dienen der Beisetzung von Urnen in einer individuellen Grabstelle. Beisetzungen erfolgen bei möglicher Anwesenheit der Hinterbliebenen. Grabstellen werden durch die Stadt Senftenberg mit einer Steinplatte gekennzeichnet, die den Namen, den Vornamen, das Geburts- und das Sterbedatum des Verstorbenen trägt. Die Bepflanzung und die Pflege obliegen der Stadt Senftenberg.
§ 22 – Ehrengrabstätten
(1) Ehrengräber sind Grabstellen, die von der Stadt Senftenberg verdienten Persönlichkeiten gewidmet wurden. Die allgemeinen Ruhezeiten nach § 10 finden keine Anwendung. Die Anlage und Pflege der Ehrengräber obliegen der Stadt Senftenberg, soweit dies nicht nachweislich durch Angehörige eines Verstorbenen oder andere Personen erfolgt.
(2) Die Bestimmungen des Gräbergesetzes in der jeweils gültigen Fassung bleiben unberührt.
§ 23 – Gestaltungsgrundsätze für Grabstellen
Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 24 – Gestaltungsgrundsätze für Grabmale
Grabmale unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen besonderen Anforderungen. Stehende und liegende Grabmale sind auf allen Grabstellen möglich. Größe und Form der Grabmale sollen sich in das Gesamtbild der Friedhöfe einfügen.
§ 25 – Planung und Errichtung von Grabmalen
(1) Für die Planung, Ausführung und Prüfung zur Errichtung oder Veränderung eines Grabmals sowie aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Vorschriften des Regelwerks TA Grabmal in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Die Errichtung von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen erfordert die Erlaubnis der Stadt Senftenberg. Im Antrag sind die sicherheitsrelevanten Daten im Sinne der TA Grabmal anzugeben.
§ 26 – Unterhaltung von Grabmalen
(1) Grabmale und alle sonstigen baulichen Anlagen sind durch den jeweiligen Nutzungsberechtigten dauernd in einem verkehrssicheren Zustand zu halten.
(2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen.
(3) Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt die Herstellung der Verkehrssicherheit durch die Stadt Senftenberg oder deren Beauftragte. Gleichzeitig erfolgt eine Information im jeweiligen Friedhofsschaukasten.
§ 27 – Herrichtung und Pflege von Grabstellen
(1) Der Nutzungsberechtigte hat eine Grabstelle, deren Pflege nicht der Stadt Senftenberg obliegt, im Sinne der Vorschriften der §§ 23 und 24 selbst anzulegen und für die Dauer der Nutzungszeit zu pflegen. Der Nutzungsberechtigte kann mit der Herrichtung und Pflege der Grabstelle einen Dritten beauftragen.
(2) Verwelkte Blumen, Kränze und anderer Grabschmuck sind unverzüglich von den Grabstellen zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Orten zu entsorgen.
(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstellen dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstellen sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Anpflanzungen dürfen eine Höhe von 1,50 Meter und einen Durchmesser von 0,60 Meter nicht überschreiten.
(4) Grabstellen müssen binnen sechs Monaten nach der Beisetzung beziehungsweise binnen sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(5) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegen ausschließlich der Stadt Senftenberg.
§ 28 – Alter Friedhof Senftenberg
Der Alte Friedhof in Senftenberg ist im Sinne des BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung geschlossen.
§ 29 – Alte Rechte
(1) Für Grabstellen, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden, richten sich die Ruhezeit, die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmbarer Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 13 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit entsprechend den bisherigen Vorschriften des zuletzt bestatteten Verstorbenen.
§ 30 – Haftung
(1) Die Stadt Senftenberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch Dritte oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt Senftenberg nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
(2) Friedhofsnutzer haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Nutzung auf den Friedhöfen verursachen.
§ 31 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt Senftenberg verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung zu entrichten. Für die Erteilung von Erlaubnissen nach dieser Satzung werden Verwaltungsgebühren nach der jeweils geltenden Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Senftenberg erhoben.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Nutzungsberechtigter, dessen Beauftragter oder Besucher eines Friedhofes vorsätzlich oder fahrlässig gegen
a) die Vorschriften des § 6 Abs. 1,
b) ein Gebot gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, 6, 7, § 9, § 15 Abs. 2, § 23, § 26 Abs. 1, 2 und/oder § 27 Abs. 1, 2, 3, 4,
c) ein Verbot nach § 3 Abs. 2 und/oder § 4 Abs. 3, 6, 7,
d) die Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 4 und/oder § 5,
e) die Vorschriften zur Größe von Grabstellen nach § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 oder
§ 18 Abs. 2,
f) die Erlaubnispflicht nach § 15 Abs. 1 und/oder § 25 Abs. 2 und/oder
g) eine vollziehbare Nebenbestimmung im Sinne des § 36 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) in der jeweils gültigen Fassung zu Erlaubnissen, die nach dieser Satzung erteilt werden,
verstößt.
(2) Die Höhe der Geldbuße bemisst sich nach § 38 Abs. 2 des BbgBestG in der jeweils gültigen Fassung.
§ 33 – Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsatzung vom 8. Dezember 2011 außer Kraft.
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die zweite Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Senftenberg/Zły Komorow tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
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