Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: Gebührensatzung vom 14.12.2021, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 14.12.2021, Fassung der 2. Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Stand 2024)
7.6.2
Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 14.12.2021
in der Fassung der 2. Änderungssatzung
vom 19.12.2024
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§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für folgende Friedhöfe
• Hauptfriedhof • Eckersbacher Friedhof • Paulusfriedhof • Pölbitzer Friedhof
sowie die Bestattungseinrichtungen.
§ 2 – Gebührenpflicht
Abs. 1 Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen werden von der Stadt Zwickau Gebühren erhoben, die im Gebührenverzeichnis festgesetzt sind. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.
Abs. 2 Für die Erhebung von Kosten bei Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens findet die Satzung der Stadt Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen bei weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 3 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) derjenige, der Antrag auf Benutzung der städtischen Friedhofseinrichtungen stellt zum Zwecke der Bestattung oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder auf Durchführung sonstiger Leistungen.
§ 4 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
Abs. 1 Die Gebühren entstehen mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung (§ 3 Abs. 1 b). In den Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erbracht werden müssen, entstehen die Gebühren mit der Erbringung der Leistungen. 7.6.2
Abs. 2 Dem Gebührenschuldner wird ein Leistungsbescheid erteilt. Die Gebühren sind innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe dieses Bescheides zur Zahlung an die Stadt Zwickau fällig.
§ 5 – Bemessungsgrundlage
Grundlage für die Gebührenberechnung sind die Art der Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Stadt Zwickau.
§ 6 – Inkrafttreten
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Neufassung: Zwickauer Pulsschlag: Nr. 25 vom 15.12.2021 Inkrafttreten: 01.01.2022
- 1. Änderung: Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 05/2024 vom 07.06.2024 Inkrafttreten: 01.07.2024
- 2. Änderung: Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 Inkrafttreten: 01.01.2025 7.6.2
Anlage 1 zur Gebührensatzung gemäß § 2 (1)
Gebührenverzeichnis Gebührentatbestand Gebühr €
I Gebühren für die Überlassung von Begräbnisplätzen
1 Grabstätten für Erdbestattungen
- 1.1. Erdwahlgräber
- 1.1.1. Erdwahlgrab 1-stellig 1.543 20 Jahre Nutzungsdauer
- 1.1.2. Erdwahlgrab 2-stellig 2.786 20 Jahre Nutzungsdauer
- 1.1.3. Erdwahlgrab 3-stellig 4.028 20 Jahre Nutzungsdauer
- 1.1.4. Erdwahlgrab 4-stellig 4.719 20 Jahre Nutzungsdauer
- 1.1.5. Erdwahlgrab 8-stellig 9.138 20 Jahre Nutzungsdauer
- 1.2. Erdreihengräber
- 1.2.1. Erdreihengrab 963 20 Jahre Nutzungsdauer
- 1.2.2. Kinderreihengrab bis 2 Jahre 438 10 Jahre Nutzungsdauer
2 Grabstätten für Urnenbestattungen
- 2.1. Urnenwahlgrab 862 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.2. Urnensonderstellen
- 2.2.1. Urnensonderstelle klein 1.543 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.2.2. Urnensonderstelle groß 2.786 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.3. Urnenreihengrab 581 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.4. Urnengemeinschaftsgräber (UGA)
- 2.4.1. Urnengemeinschaftsanlage (UGA) 467 20 Jahre Nutzungsdauer einschließlich Pflege
- 2.4.2. Urnengemeinschaftsanlage (UGA) - "An der Mauer" 1.753 20 Jahre Nutzungsdauer einschl. Angabe von Daten des Verstorbenen sowie Pflege 7.6.2
- 2.5. Baumbestattungen auf dem Pölbitzer Friedhof
- 2.5.1. Baum mit Einzelgrab 1.292 20 Jahre Nutzungsdauer, einschl. Pflege
- 2.5.2. Baum mit Partnergrab 2.178 20 Jahre Nutzungsdauer, einschl. Pflege
- 2.6. Urnenkammer im Kolumbarium "Alte Redehalle"
- 2.6.1. Urnenkammer - Einzelkammer 2.050 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.6.2. Urnenkammer - Partnerkammer 3.895 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.7. Partnergrabanlage 3.072 20 Jahre Nutzungsdauer
- 2.8. Urnengemeinschaftsanlage „Oase des Friedens“ 2.545 20 Jahre Nutzungsdauer
3 Nachlösegebühr Für den erneuten Erwerb von Nutzungsrechten an Erdwahl- u. Urnenwahlgräbern sowie Urnensonderstellen werden die Gebühren der Tz. 1.1.1 - 1.1.5 sowie 2.1, 2.2.1 und 2.2.2 anteilig nach der Dauer der Nutzung zugrunde gelegt.
II Bestattungsgebühren
1 Gebühren für Erdbestattungen einschließlich der Leistungen am Grab, Trägerleistungen
- 1.1. Bestattung im Erdgrab 654
- 1.2. Bestattung im Kindergrab 93 bis 2 Jahre
2 Gebühren für Exhumierungen
- 2.1. Kosten für Verwaltung 31
- 2.2. Kosten je Arbeitsstunde eines Arbeiters 45 einschließlich Sachmittelausstattung
3 Gebühren für Feuerbestattungen
- 3.1. Einäscherungsgebühr einschl. Aschebehälter netto 184,00 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer MwSt. 19% 34,96 brutto 218,96
- 3.2. Einäscherungsgebühr im Kindersarg einschl. Aschebehälter netto 110,00 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer MwSt. 19% 20,90 brutto 130,90
- 3.3. Urnenbeisetzung 172 7.6.2
4 Urnenausbettung und Urnenumbettung
- 4.1. Urnenausbettung 123
- 4.2. Urnenumbettung (Urnenausbettung - 4.1 und Urnenbeisetzung - 3.2) 295
5 Urnenversand
- 5.1. Erstmaliger Urnenversand nach der Einäscherung netto 16,00 zzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer MwSt. 19% 3,04 brutto 19,04
- 5.2. Durch Aus- und Umbettung bedingter Urnenversand 16
- 5.3. Bei den Ziffern 5.1 und 5.2 werden beim Versand ins In- oder Ausland Mehrkosten berechnet (> 3,15 €).
6 Urnentransport 31
7 Kranztransport
- 7.1. Kranztransport innerhalb Hauptfriedhof 15
- 7.2. Kranztransport zwischen Friedhöfen der Stadt Zwickau 34
III Gebühren für die Benutzung der Friedhofseinrichtungen
1 Trauerhallenbenutzung einschließlich Dekoration
- 1.1. Trauerhallenbenutzung für die Dauer von 15 Minuten 69
- 1.2. Bei Verlängerung der Trauerhallenbenutzung erhöht sich die 69 die Gebühr entsprechend der tatsächlichen Benutzungsdauer je angefangene 15 Minuten um
2 Benutzung des Kühlraumes
- 2.1. Einstellungsgebühr je Tag 4,80
- 2.2. Benutzung der Tiefkühlzelle (Kosten/Fall + Kosten/Tag)
- 2.2.1. Kosten je Fall 14,50
- 2.2.2. Kosten je Tag 8
IV Verwaltungsgebühren 7.6.1
1 Erteilung einer Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 23
2 Standfestigkeitsprüfung bei stehenden Grabsteinen
- 2.1. Standfestigkeitsprüfung für Nutzungsrechte von 10 Jahren 5
- 2.2. Standfestigkeitsprüfung 10,50 für Nutzungsrechte von 20 Jahren
- 2.3. Für die Standfestigkeitsprüfung bei der Nachlösung von Nutzungsrechten unter I/3 werden die Gebühren der Ziffern
- 2.1. und 2.2 anteilig nach der Dauer berechnet.
- 2.4. Bearbeitung nach Beanstandung der Standfestigkeit 34 eines Grabsteines
3 Vorbereitungsaufgaben zur Einholung der Unbedenklichkeits- 10 erklärung für die Kremation
4 Organisation und Vorbereitung der 2. Leichenschau 18
5 Bearbeitung eines Antrages auf Urnenaus- und -umbettung 68
Hinweis: Die ausgewiesenen Gebühren sind Nettobeträge und finden in der Regel Anwendung. Sie erhöhen sich gegebenenfalls um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
2. Friedhofssatzung Stand: Friedhofssatzung vom 22.12.2011, Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011, Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024 (Stand 2024)
7.7.2 Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011
in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 19.12.2024
Inhaltsverzeichnis:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Rechtsstellung und Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf Friedhöfen
§ 6 Gewerbetreibende
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ausheben der Gräber
§ 10 Feuerbestattung
§ 11 Urnenbeisetzung in Erdwahlgräbern
§ 12 Ruhezeit
§ 13 Aus- und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Arten der Gräber
§ 16 Rechte an Gräbern
§ 17 Inhalt und Dauer eines Nutzungsrechts
§ 18 Erlöschen und Verlängerung des Nutzungsrechts
§ 19 Rücknahme des Nutzungsrechts
§ 20 Übertragung bzw. Übergang des Nutzungsrechts
V. Grabmale
§ 21 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 22 Grabmale - Allgemeine Anforderungen und Gestaltungsvorschriften
§ 23 Standsicherheit, Fundamentierung, Befestigung und Entfernung
§ 24 Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen
§ 25 Zustimmungserfordernis
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 Grabpflege und Grabgestaltung
§ 27 Vernachlässigung der Grabpflege
§ 28 Urnengemeinschaftsanlagen
VII. Feierhallen
§ 29 Trauerfeier und Abschiednahmen
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 Gebühren
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 Haftung
§ 33 Inkrafttreten
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I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die von der Stadt Zwickau angelegten, unterhaltenen und verwalte-ten Friedhöfe. Dazu gehören neben dem Hauptfriedhof der Paulusfriedhof, die Friedhöfe Eckersbach und Pölbitz sowie der von der Stadt Zwickau verwaltete verwaiste jüdische Friedhof.
§ 2 – Rechtsstellung und Friedhofszweck
Die städtischen Friedhöfe sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten der Stadt Zwickau. Sie dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Zwickau waren und keinen anderen Friedhof für die Bestattung gewählt haben oder unter Inanspruchnahme eines bestehenden Nutzungsrechts an einer Grabstelle beigesetzt wer-den sollen. Die Bestattung anderer Personen ist möglich.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
Abs. 1 Der Friedhof oder Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund ganz oder teil-weise gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung). Das-selbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.
Abs. 2 Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Aufhebung ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahl-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten erhält der jeweilige Nutzungsberechtigte außerdem einen schriftlichen Bescheid.
Abs. 3 Im Falle der Aufhebung sind die in Reihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhe-zeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nut-zungszeit auf Kosten der Stadt Zwickau in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Schließung gilt Satz 1 entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Um-bettungstermin wird dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitgeteilt.
Abs. 4 Soweit durch eine Schließung oder eine Aufhebung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, sind den jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag an-dere Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten zur Verfügung zu stellen.
Abs. 5 Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Zwickau auf eigene Kosten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
Abs. 1 Die Friedhöfe sind entsprechend den Öffnungszeiten, die an den Haupteingängen bekannt gemacht werden, zugänglich.
Abs. 2 Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf Friedhöfen
Abs. 1 Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Personals der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte sind zu be-folgen.
Abs. 2 Kinder unter 7 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.
Abs. 3 Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, Ausnahmen bilden Kinderwagen, Roll-stühle und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden. Gehbehinderten sowie Nutzungsberechtigten, welche umfangreiche Materialien für die Grabpflege bei sich führen, ist die Benutzung eines PKW auf dem Hauptfriedhof nach erteilter Sondergenehmigung durch die Friedhofsverwaltung erlaubt.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anzubie-ten und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmä-ßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, und Geldsammlungen durchzuführen f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,
h) zu lärmen und zu spielen, i) Hunde frei laufen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Friedhofssatzung vereinbar sind.
Abs. 4 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstal-tungen auf den städtischen Friedhöfen sind vorher anzumelden und bedürfen der Zu-stimmung der Friedhofsverwaltung.
Abs. 5 Führungen über die kommunalen Friedhöfe sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen.
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§ 6 – Gewerbetreibende
Abs. 1 Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
Abs. 2 Zugelassen werden nur Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverläs-sig sind. Die Friedhofsverwaltung kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Vorausset-zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und gilt bis 31.12. des jeweiligen Jah-res.
Abs. 3 Die Gewerbetreibenden und ihre Beschäftigten haben diese Friedhofssatzung sowie die Anweisungen der Friedhofsverwaltung zu beachten.
Abs. 4 Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhöfe nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit, nur mit geeigneten Fahrzeugen und mit einer besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung be-fahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Ar-beits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
Abs. 5 Gegenüber Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3, 4, 7, 8 und 9 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zu-rücknehmen oder widerrufen.
Abs. 6 Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) abgewickelt werden. Für die Bearbeitung der Anträge werden von der Friedhofsverwaltung Kosten nach der Satzung der Stadt Zwickau über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Kostensatzung) in der jeweils gel-tenden Fassung erhoben.
Abs. 7 Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Beschäftigten durch ihre Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
Abs. 8 Unbeschadet vorangegangener Regelungen dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhö-fen nur während der Friedhofsöffnungszeiten durchgeführt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 2 sowie an Sonn- und Feiertagen sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt.
Abs. 9 Werden bei Arbeiten Sargteile, Urnen, deren Reste oder Gebeinreste gefunden, so sind diese unverzüglich an Ort und Stelle so tief einzubetten, dass eine nochmalige Freilegung vermieden wird.
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III. Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines
Abs. 1 Erd- und Feuerbestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei-zufügen. Wird die Beisetzung in einem vorher erworbenen Erdwahlgrab/Urnenwahlgrab beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Abs. 2 Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Sie muss innerhalb von 8 Tagen nach Feststellung des Todes durchgeführt werden. Samstage, Sonntage und Feier-tage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt. Urnen, die nicht binnen 6 Monaten nach der Einäscherung oder nach Eintreffen von anderen Krematorien oder Friedhöfen beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amts wegen in der Urnengemeinschaftsanlage beigesetzt.
Abs. 3 Die Beisetzung der Särge und Urnen ist Aufgabe der Friedhofsverwaltung. Sarg- und Ur-nentransporte können nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung auf und zwischen den städtischen Friedhöfen durch die Bestatter erfolgen.
§ 8 – Särge und Urnen
Abs. 1 Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nur aus Vollholz hergestellt sein. Eine Oberflä-chenbehandlung ist nur mit umweltverträglichen Mitteln zulässig. Nachweise der Umwelt-verträglichkeit sind für den Sarg und dessen Oberflächenbehandlung auf Verlangen der Friedhofsverwaltung bei Einlieferung beizufügen.
Abs. 2 Die Särge sollen höchstens 2,20 m lang, 0,75 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist dies der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung mitzuteilen.
Abs. 3 Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhefrist, die für die entsprechende Grabart gilt, umweltgerecht abbaubar ist.
§ 9 – Ausheben der Gräber
Abs. 1 Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder geschlossen.
Abs. 2 Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Abs. 3 Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
Abs. 4 Für die auf die Schließung des Grabes folgenden Aufgaben, z. B. das Entfernen verwelkten Blumenschmuckes und das Herrichten der Grabhügel, sind die Nutzungsberechtigten ver-antwortlich.
§ 10 – Feuerbestattung
Abs. 1 Leichen werden nur zur Einäscherung angenommen, wenn die zur Feuerbestattung erfor-derlichen Unterlagen gleichzeitig übergeben und die Anforderungen der Betriebsordnung des Krematoriums in der jeweils gültigen Fassung erfüllt werden. Alle ohne die erforderli-chen Unterlagen entgegengenommenen und in der Kühlung untergebrachten Leichen gel-ten bis zur Übergabe derselben nur als vorübergehend eingestellt und bleiben in Verant-wortung des Bestatters, der die Leiche gebracht hat.
Abs. 2 Urnen sind in einem Grab beizusetzen. Sie dürfen den Angehörigen nicht ausgehändigt werden.
§ 11 – Urnenbeisetzung in Erdwahlgräbern
Abs. 1 Urnen können auch in Erdwahlgräbern beigesetzt werden.
Abs. 2 Die Anzahl von Urnen, die in solchen Wahlgräbern beigesetzt werden dürfen, bestimmt die Friedhofsverwaltung
§ 12 – Ruhezeit
Abs. 1 Die Ruhezeit beträgt für Fehlgeborene und Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr 10 Jahre, im Übrigen 20 Jahre.
Abs. 2 Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 13 – Aus- und Umbettungen
Abs. 1 Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
Abs. 2 Aus- und Umbettungen von Leichen bedürfen der Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Aus- und Umbettung einer Urne bedarf auf Antrag des Nutzungsberechtigten der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwal-
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tung. Aus- und Umbettungen werden in einem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Aus- oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus einer Reihengrab-stätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der städtischen Friedhöfe nicht zu-lässig. (§ 3 Abs. 3 bleibt unberührt) Aus- und Umbettungen aus Urnengemeinschaftsanla-gen werden nicht zugelassen.
Abs. 3 Alle Aus- und Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Diese be-stimmt den Zeitpunkt der Aus– und Umbettung.
Abs. 4 Die Antragsteller haben Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstät-ten und Anlagen durch eine Aus- und Umbettung zwangsläufig entstehen.
Abs. 5 Leichen und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 – Allgemeines
Abs. 1 Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
Abs. 2 Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an ei-ner der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 15 – Arten der Gräber
Abs. 1 Auf den Friedhöfen bestehen folgende Arten von Gräbern:
Für Urnenbeisetzungen:
- 1. Urnenreihengräber sind Grabstätten für eine Urne, die der Reihe nach belegt wer- den und bei denen die Dauer des Nutzungsrechts der Ruhezeit entspricht.
- 2. Urnenwahlgräber sind Grabstätten für mehrere Urnen.
- 3. Urnensonderstellen sind Grabstätten in Sonderlage für mehrere Urnen, die sich durch ihre größere Fläche von den Urnenwahlstellen unterscheiden.
- 4. Urnengemeinschaftsanlagen sind Grabstätten, in denen die Urnen ohne individu- elle Grabzeichen beigesetzt werden.
- 5. Urnengemeinschaftsanlage „An der Mauer“ und „Oase des Friedens“ sind Grabstätten, in der die Urnen mit Angabe der persönlichen Lebensdaten der Ver- storbenen beigesetzt werden.
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- 6. Urnenkammern im Kolumbarium „Alte Redehalle“ sind Grabstätten, in der die Urnen in Einzel- oder Partnerkammern beigesetzt und mit persönlichen Lebens- daten der Verstorbenen versehen werden können.
- 7. Baumbestattungen sind Grabstätten, in der die Urnen in Einzel- oder Partner- gräbern am Baum beigesetzt und mit persönlichen Lebensdaten der Verstorbenen versehen werden können.
- 8. Partnergrabanlagen sind Grabstätten, in denen die Urnen der Partner nebenei- nander beigesetzt werden und mit persönlichen Lebensdaten der Verstorbenen ver- sehen werden können.
Die unter Nr. 4 bis 8 genannten Grabstätten sind Gemeinschaftsanlagen und werden von der Friedhofsverwaltung gestaltet. Die Grabpflege der unter Nr. 4 bis 8 genannten Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.
Für Erdbestattungen:
- 9. Erdreihengräber sind Grabstätten für Leichen von Kindern und Erwachsenen, die der Reihe nach belegt und nur für die Ruhezeit (§ 12 Abs. 1) des zu Bestattenden abgegeben werden. In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Ausnahmen können bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zugelassen werden, wobei der zweite Sterbefall als Beisetzung einer Urne erfolgen muss.
- 10. Erdwahlgräber sind Grabstätten, in denen eine Erdbestattung und mehrere Urnen beigesetzt werden können.
Gräber nach Gräbergesetz:
- 11. Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten - einzeln oder in geschlossenen Feldern - obliegt ausschließlich der Stadt Zwickau.
Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft bleiben dauernd beste-hen. Die Verpflichtungen zur Erhaltung dieser Grabstätten werden durch das Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräberge-setz) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.
Abs. 2 Maße der Grabstellen
Länge und Breite
- Erdreihengräber
- Erwachsene 2,20 m x 1,10 m
- Erdreihengräber
- Kinder 1,40 m x 0,70 m
- Erdwahlgräber
- (je Stelle anteilig) 3,00 m x 1,50 m
- Urnenreihengräber - 0,70 m x 0,70 m
- Urnenwahlgräber
- 1,00 m x 1,00 m
Für Wandstellen gelten besondere Regelungen:
- Erdbestattungen
- 16 qm für 4 Särge
- Erdbestattungen
- 32 qm für 8 Särge
Abs. 3 Die Neuanlage von gemauerten Grüften sowie Grabkammern ist nicht zulässig.
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Abs. 4 Für Grabarten und -größe ist der Belegungsplan der Friedhofsverwaltung maßgebend. Art und Größe belegter Gräber können während des Nutzungsrechts nicht geändert werden.
Abs. 5 Tiefgräber (zwei Särge übereinander) sind nicht zugelassen.
§ 16 – Rechte an Gräbern
Abs. 1 An allen Gräbern kann gegen eine Gebühr ein Nutzungsrecht erworben werden. Erdwahl-gräber und Urnenwahlgräber können vom Erwerber im Rahmen des Friedhofsbelegungs-planes ausgewählt werden.
Abs. 2 Das Nutzungsrecht wird nur einer natürlichen Person, dem Nutzungsberechtigten, und in der Regel anlässlich eines Sterbefalles verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann Nutzungs-rechte ausnahmsweise auch juristischen Personen überlassen.
Abs. 3 An einem denkmalgeschützten bzw. erhaltenswertem Grab kann eine Patenschaft durch einen Patenschaftsvertrag übernommen werden. Bedingung ist, dass das Nutzungsrecht an der Grabstätte bereits abgelaufen ist. Einzelheiten werden im Patenschaftsvertrag ge-regelt.
Abs. 4 Die Nutzungsberechtigten haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen. Im Falle der Unterlassung haftet die Friedhofsverwaltung nicht für den daraus entstandenen Schaden. Nachforschungsaufträge über den Aufenthalt bei den Einwohner-meldeämtern durch die Friedhofsverwaltung sind kostenpflichtig.
§ 17 – Inhalt, Dauer und Verlängerung eines Nutzungsrechts
Abs.1 Das Nutzungsrecht gibt dem Nutzungsberechtigten die Befugnis:
- 1. die Beisetzung von Leichen und Urnen zu bestimmen, wenn zum Zeitpunkt der Bei
setzung das Recht am Grab noch für die Dauer der Ruhezeit besteht;
- 2. ein den Grabmalvorschriften und der jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschrift
(UVV) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau entsprech-
endes Grabmal setzen zu lassen, die Entfernung eines Grabmales zu beantragen
und ausführen zu lassen;
- 3. das Grab den Grabpflegevorschriften entsprechend §§ 26 bis 28 dieser Satzung zu
bepflanzen und zu pflegen.
- 4. Dauer der Nutzungsrechte: 4.1. Grabstätten für Erdbestattungen 4.1.1. Erdwahlgrab 1 bis 8-stellig 20 Jahre 4.1.2. Erdreihengrab 20 Jahre 4.1.3. Kinderreihengrab bis 2 Jahre 10 Jahre
4.2. Grabstätten für Urnenbestattungen 4.2.1. Urnenwahlgrab 20 Jahre 4.2.2. Urnensonderstellen 20 Jahre
7.7.3
4.2.3. Urnenreihengrab 20 Jahre 4.2.4. Urnengemeinschaftsanlagen 20 Jahre 4.2.5. Urnengemeinschaftsanlage „An der Mauer“ und „Oase des Friedens“
20 Jahre 4.2.6. Urnenkammern in Einzel- oder Partnerkammern 20 Jahre 4.2.7. Baumbestattung in Einzel- oder Partnergräbern 20 Jahre 4.2.8. Partnergrabanlagen 20 Jahre
5. Grabstellen, die unter das Gräbergesetz fallen, haben ein ewiges Ruherecht.
Abs. 2 Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechtes für Reihengräber besteht nicht. An Wahlgräbern und Urnensonderstellen kann unter Berücksichtigung der Friedhofsplanung das Nutzungsrecht verlängert werden. Die Dauer gilt ab Erwerb und ohne Rücksicht auf die Zeit der Belegung, mindestens jedoch für die Ruhezeit der/des zuletzt beigesetzten Verstorbenen.
Eine Verlängerung der Nutzungsrechte für Gemeinschaftsanlagen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 4 bis 8 dieser Satzung ist nicht möglich. Nach Ablauf der gesetzlichen Ruhefrist kann die Friedhofsverwaltung über diese Grabstätten neu verfügen.
Bei Partnergräbern in Urnenkammern und Baumbestattungen sowie in der Partner-grabanlage besteht die Ausnahme, dass mit der zweiten Beisetzung das Grab bis zum Ende der gesetzlichen Ruhezeit nach § 12 dieser Satzung nachgelöst werden muss. Eine Nachlösung darüber hinaus ist nicht möglich.
Abs. 3 Die Friedhofsverwaltung führt eine Grabdatei. Der Nutzungsberechtigte erhält bei Er-stabgabe eines Nutzungsrechts eine Graburkunde, bei Verlängerung des Nutzungsrechts wird eine Verlängerungsurkunde ausgestellt.
Abs. 4 Ein Anspruch auf Reservierungsmöglichkeiten einzelner Grabstätten besteht grundsätzlich nicht. Unter Berücksichtigung der Friedhofsplanung können im Einzelfall Ausnahmen durch die Friedhofsverwaltung zugelassen werden.
§ 18 – Erlöschen des Nutzungsrechts
Abs. 1 Das Nutzungsrecht erlischt mit Zeitablauf, durch Verzicht oder Aufhebung des Friedhofes bzw. Friedhofteiles. Ein Verzicht während der Ruhezeit ist nicht möglich.
Abs. 2 Nach Ablauf des Nutzungsrechts oder durch Verzicht auf das laufende Nutzungsrecht ist durch den Nutzungsberechtigten oder durch einen von ihm Beauftragten die Entfernung des Grabmals, der sonstigen baulichen Anlagen und der Grabbepflanzung innerhalb einer Frist von 3 Monaten durchzuführen. Bei Verzicht auf das laufende Nutzungsrecht erfolgt keine Rückerstattung der Grabnutzungsgebühren.
Abs. 3 Werden das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen und die Grabbepflanzung innerhalb der Frist von 3 Monaten nicht entfernt, so kann die Stadt Zwickau im Wege der Ersatzvor-nahme nach den gesetzlichen Bestimmungen die Entfernung auf Kosten des Pflichtigen veranlassen.
7.7.3
Abs. 4 Auf das Erlöschen eines Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte, sofern seine An-schrift bekannt ist, schriftlich hingewiesen. Zusätzlich kann durch Information am Grab oder durch Aushang darauf aufmerksam gemacht werden. Versäumt es der Nutzungsbe-rechtigte, das Nutzungsrecht rechtzeitig verlängern zu lassen, so kann die Friedhofsver-waltung vom Zeitpunkt des Erlöschens an anderweitig darüber verfügen. Bei verspäteter Nachlösung wird die Gebühr dafür rückwirkend, ab dem Zeitpunkt des abgelaufenen Nut-zungsrechtes, erhoben.
§ 19 – Rücknahme des Nutzungsrechts
Muss ein Nutzungsrecht nach Belegung im öffentlichen Interesse zurückgenommen wer-den, so hat der Berechtigte einen Anspruch auf kostenlose Umbettung und auf gebühren-freie Einräumung eines gleichwertigen Nutzungsrechts, bezogen auf die Restdauer des bisherigen Nutzungsrechts.
§ 20 – Übertragung bzw. Übergang des Nutzungsrechtes
Abs. 1 Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Able-bens aus dem in Abs. 2 genannten Personenkreis bzw. auf die in einer letztwilligen Verfü-gung genannten Person seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nut-zungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Eine Übertragung unter natürlichen Personen ist durch die Friedhofsverwaltung zu genehmigen.
Abs. 2 Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die genannten Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten in nachstehender Rei-henfolge mit deren Zustimmung über. Das sind:
a) der überlebende Ehegatte und eingetragene Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) die ehelichen und nichtehelichen Kinder sowie Adoptivkinder,
c) die Enkel, in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) die Eltern,
e) die vollbürtigen Geschwister, f) der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
g) die nicht unter a) bis f) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird der jeweils Älteste Nutzungsberechtigter.
Abs. 3 Kommen mehrere Personen für eine Nutzungsrechtsnachfolge in Frage, so haben diese eine Person von ihnen als einzigen neuen Nutzungsberechtigten zu benennen und die Um-schreibung auf diesen zu veranlassen. Kommt eine Einigung innerhalb einer von der Stadt Zwickau gesetzten Frist nicht zustande, so trägt die Stadt Zwickau eine in der Reihenfolge der in Absatz 2 genannten Personen als Nutzungsberechtigten in die Grabdatei ein. Die Rechtsnachfolge ist in geeigneter Form (z. B. Testament, Erbschein) zu belegen.
7.7.3
V. Grabmale
§ 21 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, dass der Friedhofszweck - würdige Ruhestätte, Pflege des Andenkens der Verstorbenen - gewahrt wird und eine Verletzung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeschlossen ist.
§ 22 – Grabmale
Allgemeine Anforderungen und Gestaltungsvorschriften
Abs. 1 Als Grabmale nach dieser Satzung gelten insbesondere auch Stein- und Holztafeln, Auf-sätze, Blumenbehälter auf Grabsteinen, Grabeinfassungen, Grabkapellen (Pavillons), Überbauten jeder Art sowie Teile und Zubehör von Grabmalen einschließlich zum Grab gehörende Sitzgelegenheiten.
Abs. 2 Die Grabmale müssen sich in ihrer Gestaltung und Bearbeitung an die Umgebung anpas-sen.
Abs. 3 Stehende und liegende Grabmale sowie Grabplatten sind zulässig. Liegende Grabmale und Grabplatten dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.
Abs. 4 Auf den städtischen Friedhöfen Zwickau sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) stehende Grabmale
Grabart Höhe x Breite
- Urnenreihengräber
- 0,60 m x 0,35 m
- Urnenwahlgräber
- 0,70 m x 0,35 - 0,40 m
- Kinderwahlgräber
(bis 2 Jahre)
- 0,70m x 0,35m – 0,40m
- Urnensonderstellen klein - 0,90m x 0,45m
- Urnensonderstellen groß - 1,50m x 0,50m
- Erdreihengräber
- 1,00 m x 0,45 m
- Erdwahlgräber (einzeln) - 1,10 m x 0,50 m
- Erdwahlgräber (doppelt) - 0,85 - 1,00 m x 0,50 - 1,25 m
Die Mindeststärke für stehende Grabmale bis 0,70 m Höhe beträgt 0,12 m. Für Grabmale von 1,00m Höhe beträgt die Mindeststärke 0,16 m.
b) liegende Grabmale
- Urnengräber
- 0,40 x 0,40 m x 0,06 m
- Erdgräber
- 0,50 x 0,80 m x 0,06 m
c) Grabeinfassung
Urnengräber:
- Länge
- 0,80 m bis 1,00 m
7.7.3
- Breite
- 0,60 m
- Stärke
- 0,03 m
- Sichtbare Höhe - 0,05 m
Erdgräber:
- Länge
- 1,70 m
- Breite
- 0,70 m
- Stärke
- 0,06 m
- Sichtbare Höhe - 0,08 m
Abs. 5 An besonderen Stellen können Grabmale im Rahmen der Gesamtplanung von diesen Ma-ßen und Materialien abweichen, wenn sie dem Charakter der Stelle und Anlage entspre-chend künstlerisch wertvoll gestaltet sind.
§ 23 – Standsicherheit, Fundamentierung, Befestigung und Entfernung
Abs. 1 Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere den Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benach-barter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Abs. 2 Grabmale im Sinne des § 24 Abs. 5 können nur mit schriftlicher Zustimmung der Fried-hofsverwaltung entfernt werden.
Abs. 3 Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach Entzug von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht das nicht binnen 3 Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung die Grabstätte kostenpflichtig abzuräumen bzw. abräumen zu lassen. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Zwickau über.
§ 24 – Wiedererrichtung und Entfernung von Grabmalen
Abs. 1 Sind für Erdbestattungen Gräber zu öffnen und deshalb ein stehender Grabstein, der we-gen seiner Gründung nicht stehen bleiben kann, ein liegender Grabstein, die Einfassung, Grabbepflanzung oder/und der Grabhügel zu entfernen, so haben hierfür die Inhaber des Nutzungsrechts mindestens einen Werktag vor Beginn der Grabarbeiten Sorge zu tragen. Anderenfalls ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten die Entfernung zu veranlassen. Eine Haftung bei Beschädigungen und Anspruch auf Er-satz, auch für entfernte Pflanzen, besteht nicht.
Abs. 2 Grabmale, die wegen der Öffnung des Grabes entfernt wurden oder aus einem anderen Grund nicht an ihrem Platz stehen, müssen innerhalb einer angemessenen Frist wieder aufgestellt werden. Ist eine Wiederaufstellung nicht möglich, sind sie durch den Nut-zungsberechtigten bzw. durch einen von ihm Beauftragten aus dem Friedhof zu entfernen.
7.7.3
Über Grabmale, die nicht nach Ablauf einer gesetzten Frist entfernt werden, kann die Friedhofsverwaltung frei verfügen und diese kostenpflichtig entsorgen.
Abs. 3 Bei Grabmalen, die nach Feststellung der Friedhofsverwaltung umzustürzen drohen oder aus anderen Gründen sicherheitsgefährdend sind, hat der Nutzungsberechtigte unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf dessen Kosten Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Friedhofsver-waltung nicht beseitigt, so ist sie berechtigt, im Wege der Ersatzvornahme und nach den gesetzlichen Bestimmungen den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen. Ist der Nut-zungsberechtigte nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, wird die schriftliche Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. die Ankündigung zur Ersatzvornahme durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten ersetzt.
Abs. 4 Die Friedhofsverwaltung kann nach schriftlicher Aufforderung und angemessener Frist Grabmale auf Kosten der Berechtigten auch dann entfernen, wenn die Grabmale ohne Beachtung der Vorschriften dieser Satzung errichtet oder geändert wurden.
Abs. 5 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulicher Anlagen versagen, wenn die Änderung zu einer Beeinträchtigung des We-sens des überlieferten Erscheinungsbildes oder der künstlerischen Wirkung des Grabmales führen würde oder wichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehal-tung des bisherigen Zustandes sprechen. Insoweit ist die Denkmalbehörde nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 25 – Zustimmungserfordernis
Abs. 1 Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Die Aufstellungsgenehmigung ist auf Verlangen der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
Abs. 2 Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.
Abs. 3 Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
Abs. 4 Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 2 Jahren nach der Zustimmung errichtet worden sind.
7.7.3
Abs. 5 Nicht zustimmungspflichtige provisorische Grabmale (kleiner als 0,15 m x 0,30 m) sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden. Provisorische Grabmale, die sich länger als 2 Jahre auf einem Grab befinden, können von der Friedhofsverwaltung beräumt werden. Grabmale, die innerhalb einer Aufbewahrungsfrist von 3 Monaten nicht abgeholt wurden, werden kostenpflichtig entsorgt.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 26 – Grabpflege und Grabgestaltung
Abs. 1 Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten bzw. von einer vom ihm beauftragten Person innerhalb der in Abs. 3 genannten Fristen würdig herzurichten und während der gesamten Laufzeit der Nutzungsrechte instand zu halten. Dies gilt entsprechend für den Grab-schmuck, Grabbepflanzung und beim Anlegen von Grabhügeln. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen.
Abs. 2 Die Gestaltung der Grabstätten ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen, ohne eine objektiv störende Wirkung auszulösen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, welche die anderen Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Die Höhe der Grabbepflanzung darf die in der jeweiligen Abteilung zuge-lassenen Grabmale nicht überragen. Jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
Abs. 3 Grabstätten für Erdbestattungen sind bis 10 Monate, Urnenstellen bis 3 Monate nach er-folgter Bestattung gärtnerisch herzurichten.
Abs. 4 Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
Abs. 5 Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet
Abs. 6 Kunststoffe und sonstige umweltschädigende Werkstoffe dürfen in sämtlicher Trauerfloris-tik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Blumentöpfen, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Kerzenbehälter.
Abs. 7 Das Abdecken der Grabstätte ist nur mit natürlichen Materialien erlaubt. Grabumrandun-gen und Grabeinfassungen aus Naturmaterial bzw. dem gleichen Material wie das Grab-mal sind zulässig.
Abs. 8 Geräte zur Grabpflege und leere Gefäße jeder Art dürfen an den Gräbern oder in deren Nähe nicht aufbewahrt werden.
7.7.3
§ 27 – Vernachlässigung der Grabpflege
Abs. 1 Werden Grabstätten nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in Ord-nung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-wand zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweis-schild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zusetzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung entschädigungslos und kostenpflichtig
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen sowie
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen,
c) Nutzungsrechte entziehen.
Abs. 2 Bei Grabschmuck, der nicht den Anforderungen des Abschnittes VI dieser Satzung ent-spricht, gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Eine Pflicht der Aufbewahrung des entfernten Grabschmuckes durch die Friedhofsverwaltung besteht nicht.
§ 28 – Urnengemeinschaftsanlagen
Abs.1 Die Gestaltung und Pflege dieser Gräber obliegt der Friedhofsverwaltung.
Abs. 2 Es ist nicht gestattet, diese Grabanlagen zu verändern, insbesondere zu bepflanzen. Die Grabstätten dürfen nicht betreten werden. Blumen und Schalen sind außerhalb der Grab-fläche am Rand abzulegen.
Abs. 3 Sonstige Grabbeigaben (wie z.B. Laternen, Fotos etc.) sind nicht gestattet und werden durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht dieser Grabbeigaben besteht nicht.
VII. Feierhallen
§ 29 – Trauerfeier und Abschiednahmen
Abs. 1 Trauerfeiern können in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten oder am Grab abgehalten werden.
Abs. 2 Auf Wunsch der Angehörigen können Verstorbene in der Abschiednahme aufgebahrt wer-den.
7.7.3
Abs. 3 Gewerbliche Lichtbild-, Tonband-, Film-, Tonfilm-, Video-, Funk- und Fernsehaufnahmen von Trauerfeiern, Leichenzügen, Gedenkfeiern und ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung. Diese kann erteilt werden, wenn die Angehörigen einverstanden sind. Besondere Auflagen der Friedhofsverwaltung sind zu beachten.
Abs. 4 Die Benutzung der Feierhallen und Abschiednahme kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-standes der Leiche bestehen. Abs. 5 Sonderwünsche bei der Durchführung von Trauerfeiern und Abschiednahmen bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.
VIII. Schlussvorschriften
§ 30 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes werden Gebühren nach der Gebührensatzung für die Benutzung der von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 01.01.2004 in der je-weils geltenden Fassung erhoben.
§ 31 – Ordnungswidrigkeiten
Abs. 1 Gemäß § 124 Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) entgegen § 5 Abs. 3 a) dieser Satzung die Wege mit Fahrzeuge aller Art, ausgenom-men Kinderwagen und Rollstühle bzw. ohne Sondergenehmigung befährt;
b) entgegen § 5 Abs. 3 b) dieser Satzung Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie gewerbliche Dienste anbietet und dafür wirbt;
c) entgegen § 5 Abs. 3 c) dieser Satzung an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten ausführt;
d) entgegen § 5 Abs. 3 d) dieser Satzung ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert;
e) entgegen § 5 Abs. 3 e) dieser Satzung Druckschriften verteilt; und Geldsammlungen durchführt; f) entgegen § 5 Abs. 3 f) dieser Satzung Abraum und Abfälle außerhalb der dafür be-stimmten Stellen ablagert;
g) entgegen § 5 Abs. 3 g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunrei-nigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken übersteigt und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, Grabstätten und Grabeinfassungen betritt;
h) entgegen § 5 Abs. 3 h) dieser Satzung lärmt und spielt; i) entgegen § 5 Abs. 3 i) dieser Satzung Hunde frei laufen lässt; j) entgegen § 16 Abs. 4 dieser Satzung die Änderung seiner Anschrift der Friedhofsver-waltung nicht mitteilt;
k) entgegen § 24 Abs. 1 dieser Satzung Grabsteine, Einfassungen, Grabbepflanzungen und Grabhügel wegen Graböffnungen nicht entfernt; l) entgegen § 24 Abs. 2 dieser Satzung Grabsteine, die nicht wieder aufgestellt werden können, nicht vom Friedhof entfernt;
m) entgegen § 24 Abs. 3 dieser Satzung keine Abhilfe wegen Sicherheitsgefährdung durch Grabsteine, die umzustürzen drohen, schafft;
7.7.3
n) entgegen § 24 Abs. 4 dieser Satzung Grabmale ohne Beachtung der Vorschriften er-richtet oder geändert hat;
o) entgegen § 25 Abs. 5 dieser Satzung provisorische Grabmale entsprechend den ange-gebenen Frist nicht entsorgt;
p) entgegen § 27 Abs. 1 dieser Satzung Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder pflegt.
Abs. 2 Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 1.000 Euro geahndet werden. Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.
§ 32 – Haftung
Abs. 1 Der Friedhofsverwaltung obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet insoweit nicht für Schäden die durch eine nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und Einrichtungen durch drit-te Personen oder Tiere entstehen. Im Rahmen ihrer Verkehrssicherungspflicht haftet die Friedhofsverwaltung nach den gesetzlichen Vorschriften über eine Haftung wegen Amts-pflichtverletzung. Schadenersatzansprüche aus anderen rechtlichen Gründen sind ausge-schlossen, soweit der Schaden nicht auf vorsätzliche oder grobe Fahrlässigkeit städtischer Mitarbeiter beruht.
Abs. 2 Verfügungs- und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechen-de Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Friedhofsverwaltung von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungs-oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
Abs. 3 Abs. 2 findet sinngemäß auf die nach § 6 dieser Satzung zugelassenen Gewerbetreiben-den sowie für deren Bedienstete Anwendung.
§ 34 – Inkrafttreten
….
*************************************
Neufassung: Zwickauer Pulsschlag Nr. 28 vom 28.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012
- 1. Änderung: Zwickauer Pulsschlag Nr. 1 vom 17.01.2018 Inkrafttreten: 01.02.2018
- 2. Änderung: Zwickauer Pulsschlag Nr. 25 vom 14.12.2021
Inkrafttreten: 01.01.2022
- 3. Änderung: Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau
Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024
Inkrafttreten: 01.01.2025
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
3. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung Zwickau, Stadt, Hochschulstadt
Elektronisches Amtsblatt Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024
Inhalt
3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011 vom 19.12.2024 Seite 01 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 14.12.2021 vom 19.12.2024 Seite 02 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau vom 19.12.2024 Seite 04 Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises Seite 09 Auslegung der Bestandsverzeichnisse über öffentliche Verkehrsflächen der Stadt Zwickau, hier: „Comeniusweg und Friedhofstraße“ Seite 09 Auslegung des Bestandsverzeichnisses über öffentliche Verkehrsflächen Seite 10 der Stadt Zwickau, hier: „Bahnhofstraße BÖW 3“ Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses am 6. Januar 2025 Seite 10 Sitzung des Finanzausschusses am 7. Januar 2024 Seite 11 Sitzung des Wirtschafts-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses am 8. Januar 2024 Seite 11 Feststellung des Jahresabschlusses 2023 des Eigenbetriebs „Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau“ Seite 12
- 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011 vom 19.12.2024
Aufgrund der §§ 4, 10 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächs-GemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) zuletztgeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und des § 7 Abs. 1 Sächsisches Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletztgeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 folgende 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfevom 22. Dezember 2011 beschlossen:
§ 1
Abs. 1 In § 15 Absatz 1 wird die Nummer 5 wie folgt neu gefasst: „5. Urnengemeinschaftsanlage ‚An der Mauer‛ und ‚Oase des Friedens‛ sind Grabstätten, inder die Urnen mit Angabe der persönlichen Lebensdaten der Verstorbenen beigesetzt werden.“ Abs. 2 In § 15 Absatz 1 wird die Nummer 8 wie folgt neu gefasst: „8. Partnergrabanlagen sind Grabstätten, in denen die Urnen der Partner nebeneinanderbeigesetzt werden und mit persönlichen Lebensdaten der Verstorbenen versehen werdenkönnen.“
§ 2
In § 17 Absatz 1 wird in Nummer 4 der Unterpunkt 4.2.5. wie folgt neu gefasst: „4.2.5. Urnengemeinschaftsanlage ‚An der Mauer‛ und ‚Oase des Friedens‛ 20 Jahre“
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 2
§ 3
Die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 22.12.2011 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
***********************
Diese Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.
Zwickau, den 19.12.2024
Constance Arndt Oberbürgermeisterin
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahresseit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
- 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 14.12.2021 vom 19.12.2024
Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500), der §§ 2, 9 Abs. 1 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) sowie von § 7 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzesvom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzesvom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198), hat der Stadtrat der Stadt Zwickau in seiner Sitzung am 19. Dezember 2024 folgende 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 14. Dezember 2021 beschlossen:
§ 1
In der Anlage 1 zur Gebührensatzung wird unter Punkt I die Ziffer 2.7 wie folgt neu gefasst: „Partnergrabanlage 3.072,00 EUR 20 Jahre Nutzungsdauer“
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 3
§ 2
In der Anlage 1 zur Gebührensatzung wird unter Punkt I nach Ziffer 2.7 folgende neue Ziffer 2.8 eingefügt: „Urnengemeinschaftsanlage ‚Oase des Friedens‛ 2.545,00 EUR 20 Jahre Nutzungsdauer“
§ 3
In der Anlage 1 zur Gebührensatzung wird in Punkt II nach Ziffer 3.1 folgende neue Ziffer
- 3.2. eingefügt: „Einäscherungsgebühr im Kindersargeinschl. Aschebehälter netto 110,00 EURzzgl. gesetzliche Mehrwertsteuer MwSt. 19 % 20,90 EUR brutto 130,90 EUR “ Die bisherige Ziffer 3.2 „Urnenbeisetzung“ wird zur Ziffer 3.3.
§ 4
In der Anlage 1 zur Gebührensatzung wird im Punkt III die Ziffer 2.2. ersatzlos gestrichen. Die bisherigen Ziffern 2.3 bis 2.3.2 werden zu den Ziffern 2.2 bis 2.2.2.
§ 5
Die 2. Änderungssatzung zur Gebührensatzung nebst Gebührenverzeichnis für die von der Stadt Zwickau verwalteten Friedhöfe vom 14.12.2021 tritt am 01.01.2025 in Kraft.
***********************
Diese Änderungssatzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemO öffentlich bekannt zu machen.
Zwickau, den 19.12.2024
Constance Arndt Oberbürgermeisterin
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahresseit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 4 Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau vom 19.12.2024
Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) und § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 2024 (SächsGVBl. S. 289) in Verbindung mit der Verordnung des Sächsischen Staatsministerium des Innern über die Feuerwehren und die Brandverhütungsschau im Freistaat Sachsen (Sächsische Feuerwehrverordnung – SächsFwVO) vom 21. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 532) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 19.12.2024 folgende Satzungbeschlossen:
§ 1 – Begriffsbestimmungen
- 1. Kosten im Sinne des § 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungs- dienst und Katastrophenschutz sind:
- Aufwendungen für die Durchführung von Pflichtleistungen der Feuerwehr. Wird unter
den in der Satzung bestimmten Voraussetzungen ihre Erstattung verlangt, handelt es sich um Kostenersatz.
- Aufwendungen der Feuerwehr für die Durchführung von anderen, freiwilligen Leis-
tungen. Die Gegenleistungen der Leistungsnehmer sind Gebühren.
- 2. Ein Einsatz im Sinne dieser Satzung ist jede auf die Durchführung einer Feuerwehrleis- tung gerichtete Tätigkeit der Feuerwehr, die auf Anforderung oder von Amts wegen erfolgt. Der Einsatz der Gemeindefeuerwehr beginnt mit der Alarmierung durch die In- tegrierte Regionalleitstelle und endet entweder mit Beginn eines folgenden Einsatzes, mit Erklärung des Einsatzleiters oder der Einsatzleiterin über das Ende des Einsatzes oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft. Zum Einsatz der Gemeindefeuerwehr gehört auch die Stellung einer Brandsicherheits- wache nach § 23 durch die Gemeinde. Dieser Einsatz beginnt mit der Abfahrt von der Feuerwache oder dem Feuerwehrhaus und endet mit Erklärung des Leiters oder der Leiterin der Brandsicherheitswache über das Ende der Brandsicherheitswache oder mit der Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft.
- 3. Einrichtungsträger im Sinne dieser Satzung ist der Eigentümer oder der Besitzer/Nut- zungsberechtigte eines Gebäudes oder Gebäudeteils, einer Anlage oder einer Fläche.
§ 2 – Geltungsbereich
Abs. 1 Diese Satzung gilt für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau im Sinne der §§ 6, 22, 23 und 69 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz und für Tätigkeiten der Feuerwehr auf der Grundlage der Feuerwehrsatzungder Stadt Zwickau in der jeweils geltenden Fassung. Als Leistung gilt auch das Ausrückender Feuerwehr bei missbräuchlicher Alarmierung und bei Fehlalarmierung durch automatische Brandmeldeanlagen. Abs. 2 Die Kostenpflicht besteht auch dann, wenn die Leistung der Feuerwehr am Einsatzort nichtmehr erforderlich ist, weil die Alarmierung widerrufen worden ist oder der Anlass für die Leistung nicht oder nicht mehr besteht.
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 5 Abs. 3 Die Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau richten sich nach den aktuellen Feuerwehrdienstvorschriften, der gültigen Alarm- und Ausrückeordnung der Feuerwehr der Stadt Zwickau, der Verfügbarkeit der Kräfte und Mittel sowie den konkreten Anforderungen des Einsatzes. Es besteht kein Anspruch auf den Einsatz bestimmter Kräfte und Mittel der Feuerwehr der Stadt Zwickau.
§ 3 – Kostenersatz für Pflichtleistungen der Feuerwehr
Zum Ersatz der Kosten, die der Stadt Zwickau durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist gemäß § 69 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz verpflichtet
- 1. die verursachende Person, wenn sie die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2. der Fahrzeughalter, Eigentümer oder Besitzer, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Anhängerfahrzeuges, Sattelaufliegers oder Schienen- Luft- oder Wasserfahrzeuges, einschließlich darauf verlasteter Großraumbehälter, ent- standen ist,
- 3. der Betreiber eines automatischen Notrufsystems oder der Halter, Eigentümer, oder Besitzer eines Kraftfahrzeuges oder Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, über das ein automatischer Notruf insbesondere
- a) durch ein auf dem 112-Notruf basierendes bordeigenes eCall-System oder einen eCall über Drittanbieterdienste im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 und 10 der Verordnung (EU) 2015/758 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über Anforderungen für die Typgenehmigung zur Einführung des auf dem 112-Notruf ba- sierenden bordeigenen eCall-Systems in Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S.77) oder
- b) durch ähnliche Dienste ausgelöst wird, wenn technisch bedingte Falschalarme oder böswillige Alarme im Rahmen eines bordeigenen Notrufsystems in Fahrzeugen über- mittelt werden,
- 4. der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
- 5. der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fal- schalarm ausgelöst wird oder das bestimmungsgemäße Auslösen der Brandmeldeanlage auf Fehler in der Planung oder Errichtung der Anlage zurückzuführen ist,
- 6. diejenige Person, die wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert, oder die Alarmierung durch eine automatische Alarmierungsanlage ungeprüft weiterleitet,
- 7. diejenige Person, in deren Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
- 8. die Gemeinde, der im Rahmen eines Einsatzes nach § 14 Abs. 1 des Sächsischen Ge- setzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
§ 4 – Gebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehr
Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr, die auf der Grundlage des § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz erbracht werden, werden Gebühren verlangt
- 1. derjenigen Person, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGBBl. S. 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung genannten Personen,
- 2. vom Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenigen Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt.
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 6 Für folgende freiwillige Leistungen werden Gebühren erhoben:
- 1. die Beseitigung von Kraftstoffen, Ölen und umweltgefährdenden oder gefährlichen Stof- fen sowie durch sie verursachte Schäden, deren sofortige Beseitigung möglich ist, nach Straßenverkehrs- und anderen Unfällen, soweit dies keine Pflichtleistung nach § 3 dieser Satzung ist.
- 2. die Mitwirkung bei und die Durchführung von Räum-, Aufräum- und Sicherungsarbeiten.
- 3. die zeitweise Überlassung von Fahrzeugen und Material zum Ge- und Verbrauch.
- 4. andere Leistungen, die nicht zu den gesetzlichen Aufgaben der Feuerwehren gehören und/oder deren Erforderlichkeit sich auf Anforderung einzelner ergibt.
- 5. die Inanspruchnahme ingenieurtechnischer Leistungen des vorbeugenden Brandschut- zes.
- 6. die Durchführung einer Brandverhütungsschau auf Anforderung soweit dies keine Pflichtleistung nach § 3 dieser Satzung ist.
§ 5 – Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren
Abs. 1 Soweit im Absatz 5 nichts anderes bestimmt ist, werden der Kostenersatz und die Gebühren nach den Kostensätzen des Kosten- und Gebührenverzeichnisses für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau sowie nach Zeitaufwand, Art und Anzahl des in Anspruchgenommenen Personals, der Fahrzeuge und Abrollbehälter sowie des verbrauchten Materials zzgl. der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer berechnet. Das Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau (siehe Anlage) ist Bestandteil dieser Satzung. Es ist Grundlage für die Erhebung des Kostenersatzes und der Gebühren. Abs. 2 Die Stundensätze werden minutenweise abgerechnet. Abs. 3 Die Kostenerstattung und die Gebühren setzen sich neben der Berechnung nach Absatz 1, soweit nichts anderes bestimmt ist, zusammen aus:
- 1. a) den Personalkosten bei ehrenamtlich tätigen Einsatzkräften: aus den Zeiten des Einsatzes erstatteten und ersetzten Beträgen nach § 62 SächsBRKGsowie den sonstigen für die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen der Einsatzabteilungen entstehenden jährlichen Kosten, die auf der Grundlage von 50 Stunden je Feuerwehrangehörigem berechnet werden. Durch Satzung können Durchschnittssätze gebildetwerden.
- 1. b) den Personalkosten bei hauptamtlichen Einsatzkräften: die sich nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähige Kosten einschließlich Verwaltungs- und Gemeinkosten aufgrund der Jahresarbeitsstunden die sich ausder regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten ergeben,
- 2. den Stundensätzen für die eingesetzten Fahrzeuge und Abrollbehälter. Die Stundens- ätze für Feuerwehrfahrzeuge setzt das Staatsministerium des Inneren durch Rechtsver- ordnung fest.
- 3. den Kosten und Gebühren für ingenieurtechnische Leistungen des vorbeugenden Brand- schutzes,
- 4. den Kosten für Verbrauchsmaterial und Materialien gem. § 5 Absatz 4 Satz 3 dieser Satzung. Abs. 4 Entstehen der Feuerwehr durch Inanspruchnahme von Personal, Fahrzeugen und Abrollbehältern zusätzlich Kosten, so sind sie neben denjenigen nach Abs. 3 zu erstatten. Zusätzliche Kosten im Sinne dieser Satzung entstehen unter anderem durch die Inanspruchnahme von Spezialdienstleistungen Dritter und speziellen Materialien bzw. Geräten, dienicht von der Feuerwehr Zwickau vorgehalten werden. Kosten für Ersatzbeschaffung bei
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 7 Unbrauchbarkeit oder Verlust sind vom Kostenschuldner nur dann zu erstatten, soweit den Kostenschuldner ein Verschulden trifft. Für die bei kostenerstattungspflichtigen Hilfeleistungen verbrauchten Materialien werden die jeweiligen Selbstkosten berechnet. Abs. 5 Kostenersatz und Gebühren werden nur in dem Umfang vom Kostenschuldner gefordert, wie Personal, Fahrzeuge und Abrollbehälter zum Einsatz gekommen sind. Wird mehr Personal, Fahrzeuge und Abrollbehälter am Einsatzort bereitgestellt als tatsächlich erforderlichund hat der Kostenschuldner dies zu vertreten, können auch für das nicht erforderliche Personal, Fahrzeuge und Abrollbehälter Kosten verlangt werden. Abs. 6 Für Aufwendungen, die durch Hilfeleistungen von benachbarten Gemeinden oder durch Werkfeuerwehren entstehen, werden unabhängig von dieser Satzung Kosten in der Höheverlangt, wie sie der Stadt Zwickau in Rechnung gestellt werden.
§ 6 – Schuldner des Kostenersatzes und der Gebühren
Abs. 1 Kostenersatz für Leistungen nach § 3 dieser Satzung wird verlangt von demjenigen, dernach § 3 Nr. 1 bis 8 bestimmt ist. Abs. 2 Gebühren für Leistungen nach § 4 dieser Satzung werden entsprechend § 69 Abs. 3 des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz verlangt von:
- 1. derjenigen Person, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 14 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389) in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
- 2. dem Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat oder diejenige Person, die die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
- 3. demjenigen, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist. Abs. 3 Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner. Abs. 4 Von der Erhebung des Kostenersatzes bzw. der Gebühren kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn die vollständige Erhebung im Einzelfall eine unbillige Härte darstellt.
§ 7 – Entstehung und Fälligkeit
Der Anspruch auf Kostenersatz bzw. Gebühren entsteht mit Beendigung der Leistung der Feuerwehr und wird mit der Bekanntgabe des durch die Stadt Zwickau erstellten Bescheidsüber den Kostenersatz oder des Gebührenbescheides an den Schuldner fällig, soweit keinspäterer Zeitpunkt bestimmt ist.
§ 8 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehrder Stadt Zwickau vom 07.04.2011 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 31.03.2021 außer Kraft.
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www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 8 Diese Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist unter Hinweis auf § 4 Abs. 4 SächsGemOöffentlich bekannt zu machen.
Zwickau, den 19.12.2024
Constance Arndt Oberbürgermeisterin
Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahresseit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn, dass
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Oberbürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit wider- sprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Stadt Zwickau unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Anlage zur Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau
Kosten- und Gebührenverzeichnis für Leistungen der Feuerwehr der Stadt Zwickau
I. Personalkosten pro Minute je Angehöriger der
Berufsfeuerwehr Laufbahngruppe 1 0,88 €/min Berufsfeuerwehr Laufbahngruppe 2 1,23 €/min Freiwilligen Feuerwehr 0,50 €/min
Wenn Leistungen der Feuerwehr an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen erbracht werden, wird ein Zuschlag von 10 % auf die Personalkosten erhoben.
II. Stundensätze der Feuerwehrfahrzeuge pro Minute
Die Stundensätze für Feuerwehrfahrzeuge wurden gemäß SächsBRKG § 69 Abs. 8 durch Rechtsverordnung in der SächsFwVO § 20 Abs. 1 und 2 i. V. mit Anlage 5 festgelegt. Die Kalkulation der Stundensätze der Fahrzeuge, welche nicht nach Maßgabe des Staatsministeriums des Innern durch Rechtsverordnung festgelegt wurden, erfolgte nach § 69 Abs. 7 SächsBRKG.
GW SRHT u. GW Transport 0,96 €/min GW Tierrettung 2,75 €/min GW Dekon entspricht GW Logistik 2 - fällt unter § 20 SächsFwVO i. V. Anlage 5 Multicar 1,40 €/min Mehrzweckfahrzeug 0,39 €/min Abrollbehälter 1,40 €/min
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 9 III. Ingenieurtechnische Leistungen der Feuerwehr/Leistungen des vorbeugenden Brandschutzes
- 1. Je Mitarbeiter des vorbeugenden Brandschutzes 1,44 €/min
- 2. Einsatz eines Fahrzeuges – Berechnung gemäß Anlage Punkt II. Satz 1
IV. Kosten für Verbrauchsmaterial
Die Kosten für Verbrauchsmaterial wie Ölbindemittel Straße Ölbindemittel Oberflächenwasser Chemikalienbindemittel Absperrmittel Rüstmaterialien Abdichtmaterialien Türschlösser Zieh-Fix-Zubehör Einsatzkleidung/Schutzausrüstung Materialien gem. § 5 Abs. 4 Satz 3 der Satzungderen Reparatur, Wiederbeschaffung und deren Entsorgung richten sich nach den jeweilsgültigen Angeboten und Preisen der Anbieter und Vertragspartner.
V. Kosten für Atemschutz, Atemschutzübungsanlage, Chemikalienschutzanzugwerkstatt, Schlauchwäsche
- Personalkosten gemäß Anlage Punkt I. Berufsfeuerwehr Laufbahngruppe 1
- Die Kosten für Strom, Wasser, Reinigungsmaterial etc. werden jährlich entsprechend
den real anfallenden Kosten kalkuliert und umgelegt.
Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises
Der von der Stadtverwaltung Zwickau ausgestellte Dienstausweis mit der Nummer 4742, lautend auf den Namen Martin, André wird mit sofortiger Wirkung für ungültig erklärt.
Stadtverwaltung Zwickau Personal- und Hauptamt
Öffentliche Bekanntmachung Eintragung in das Bestandsverzeichnis über öffentliche Verkehrsflächen der Stadt Zwickau (gem. § 54 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SächsStrG vom 21. Januar 1993 in der aktuellen Fassung)
Die Bestandsverzeichnisse der Ortsstraße „Comeniusweg und Friedhofstraße“ liegen fürden Zeitraum vom 06.01.2025 bis einschließlich 05.07.2025 im Tiefbauamt der Stadt Zwickau, Verwaltungszentrum, Haus 2, Zi. 207/208, Werdauer Str. 62, 08056 Zwickauwährend der Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Die Unterlagen können auch online unter www.zwickau.de/bekanntmachungen eingesehenwerden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Eintragung in das Bestandsverzeichnis kann bis zu einem Monat nach Ende deröffentlichen Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 10 oder zur Niederschrift bei der Stadt Zwickau, Rathaus, Hauptmarkt 1 in 08056 Zwickauoder Verwaltungszentrum, Werdauer Str. 62 in 08056 Zwickau (Postanschrift: Stadtverwaltung Zwickau, PF 200933, 08009 Zwickau) einzulegen.
Zwickau, den 17.12.2024
Constance Arndt Oberbürgermeisterin
Öffentliche Bekanntmachung Eintragung in das Bestandsverzeichnis über öffentliche Verkehrsflächen der Stadt Zwickau (gem. § 54 Abs. 1, § 3 Abs. 1 SächsStrG vom 21. Januar 1993 in der aktuellen Fassung)
Das Bestandsverzeichnis des beschränkt-öffentlichen Weges „Bahnhofstraße BÖW 3“ liegtfür den Zeitraum vom 06.01.2025 bis einschließlich 05.07.2025 im Tiefbauamt der Stadt Zwickau, Verwaltungszentrum, Haus 2, Zi. 207/208, Werdauer Str. 62, 08056 Zwickauwährend der Dienstzeiten zur Einsichtnahme aus. Die Unterlagen können auch online unter www.zwickau.de/bekanntmachungen eingesehenwerden.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Eintragung in das Bestandsverzeichnis kann bis zu einem Monat nach Ende deröffentlichen Auslegungsfrist Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlichoder zur Niederschrift bei der Stadt Zwickau, Rathaus, Hauptmarkt 1 in 08056 Zwickauoder Verwaltungszentrum, Werdauer Str. 62 in 08056 Zwickau (Postanschrift: Stadtverwaltung Zwickau, PF 200933, 08009 Zwickau) einzulegen.
Zwickau, den 19.12.2024
Constance Arndt Oberbürgermeisterin
Sitzung des Bau- und Verkehrsausschusses
am 6. Januar 2025, 16 Uhr, im Rathaus, Hauptmarkt 1, 1. OG, Bürgersaal
Tagesordnung:
- 1. Allgemeine Regularien
- 2. Beschlussvorlagen zu Sachentscheidungen
- 2.1. Vergabe von Planungsleistungen; „Erweiterung Kinderhort Planitzer Rasselbande“, Schulstraße19 in 08064 Zwickau, Los 1 Objektplanung Gebäude und Innenräume sowie besondere Leistungen BV/002/2025 Bauen
- 2.2. Vergabe von Planungsleistungen; „Erweiterung Kinderhort Planitzer Rasselbande“, Schulstraße19 in 08064 Zwickau, Los 2 Technische Ausrüstung – Heizung/Lüf- tung/Sanitär BV/003/2025 Bauen
- 2.3. Vergabe von Planungsleistungen; „Erweiterung Kinderhort Planitzer Rasselbande“, Schulstraße19 in 08064 Zwickau, Los 3 Technische Ausrüstung – Elektro BV/004/2025 Bauen
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 11
- 2.4. Vergabe von Planungsleistungen; „Erweiterung Kinderhort Planitzer Rasselbande“, Schulstraße19 in 08064 Zwickau, Los 5 Tragwerksplanung BV/005/2025 Bauen
- 3. Anfragen der Ausschussmitglieder
- 4. Informationen der Verwaltung
- 5. Beschlussfassung über die Einberufung der nächsten Sitzung
Sitzung des Finanzausschusses
am 7. Januar 2025, 16 Uhr, im Rathaus, Hauptmarkt 1, 1. OG, Bürgersaal
Tagesordnung:
- 1. Allgemeine Regularien
- 2. Beschlussvorlagen zu Sachentscheidungen
- 2.1. Vergabe von Bauleistungen; Sanierung der Sporthalle Dieselstraße in Zwickau-Wei- ßenborn, Dieselstraße 17, 08058 Zwickau, Los 22 Heizungstechnische Anlagen BV/008/2025 Finanzen und Ordnung
- 2.2. Vergabe von Bauleistungen; Sanierung der Sporthalle im Sportforum „Sojus“ in Zwickau-Eckersbach, Wostokweg 31, 08066 Zwickau, Los 4 erweiterter Rohbau BV/009/2025 Finanzen und Ordnung
- 3. Anfragen der Ausschussmitglieder
- 4. Informationen der Verwaltung
- 5. Beschlussfassung über die Einberufung der nächsten Sitzung
Sitzung des Wirtschafts-, Umwelt- und Stadtentwicklungsausschusses
am 8. Januar 2025, 16 Uhr, im Rathaus, Hauptmarkt 1, 1. OG, Bürgersaal
Tagesordnung:
- 1. Allgemeine Regularien
- 2. Beschlussvorlagen zu Sachentscheidungen
- 2.1. Beschluss über das Straßenverzeichnis als Grundlage für die europaweite Neuaus- schreibung der maschinellen Straßenreinigung ab 01.01.2026 BV/010/2025 Bauen
- 3. Anfragen der Ausschussmitglieder
- 4. Informationen der Verwaltung
- 5. Beschlussfassung über die Einberufung der nächsten Sitzung
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 12 Ortsübliche Bekanntgabe des Eigenbetriebs „Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau“ Feststellung des Jahresabschlusses 2023
Der Stadtrat der Stadt Zwickau hat in seiner Sitzung am 19.12.2024 die nachfolgenden Beschlüsse gefasst:
- 1. Die Feststellung des Jahresabschlusses für das Wirtschaftsjahr 2023 mit einer Bilanzsumme in Höhe von 508.276,92 € davon entfallen auf der Aktivseite auf
- das Anlagevermögen 372.848,69 €
- das Umlaufvermögen 135.428,23 €
davon entfallen auf der Passivseite auf
- das Eigenkapital 176.527,11 €
- Sonderposten für Investitionszuschüsse 246.857,37 €
- Sonderposten f. aus Spendenmitteln
finanzierte Investitionen 29.589,43 €
- die Rückstellungen 19.829,00 €
- die Verbindlichkeiten 35.474,01 €
und einem Jahresergebnis in Höhe von 0,00 €
- Summe der Erträge und Aufwendungen 3.703.482,61 €
- 2. Der Musikschulleitung wird für das Wirtschaftsjahr 2023 Entlastung erteilt.
Bereits mit Beschluss des Stadtrats vom 27.10.2022 wurde die KMS Krauß | PartnerschaftmbB Zwickau zum Abschlussprüfer bestimmt, welche nach Abschluss der Prüfung dennachfolgenden uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilte:
„Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers An das Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau, Zwickau: Prüfungsurteile Ich habe den Jahresabschluss des Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau - bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023 und der Gewinn- und Verlustrechnungfür das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 sowie dem Anhang, einschließlich der Darstellung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden - geprüft. Darüber hinaus habe ich den Lagebericht des Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 geprüft. Nach meiner Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse • entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den Vor-schriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i.V.m. den ein-schlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften gelten den handelsrechtlichen Vor-schriften und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmä-ßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Ver-mögens- und Finanzlage des Eigenbetriebs zum 31. Dezember 2023 sowie seiner Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 und • vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Ein-klang mit dem Jahresabschluss, entspricht den Vorschriften der Sächsischen Eigen-betriebsverordnung (SächsEigBVO) i.V.m. den einschlägigen deutschen gesetzli-chen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erkläre ich, dass meine Prüfung zu keinen Einwendungengegen die Ordnungsmäßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 13 Grundlage für die Prüfungsurteile Ich habe meine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts in Übereinstimmungmit § 317 HGB und § 32 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfungdurchgeführt. Meine Verantwortung nach diesen Vorschriften und Grundsätzen ist im Abschnitt „Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses unddes Lageberichts“ meines Bestätigungsvermerks weitergehend beschrieben. Ich bin vondem Unternehmen unabhängig in Übereinstimmung mit den deutschen handelsrechtlichenund berufsrechtlichen Vorschriften und habe meine sonstigen deutschen Berufspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt. Ich bin der Auffassung, dass die vonmir erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage fürmeine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zu dienen. Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Betriebsausschusses für den Jahresabschluss und den Lagebericht Die gesetzlichen Vertreter sind verantwortlich für die Aufstellung des Jahresabschlusses, der den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i.V.m. deneinschlägigen deutschen, für Kapitalgesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften in allen wesentlichen Belangen entspricht, und dafür, dass der Jahresabschluss unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie in Übereinstimmung mit den deutschen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung als notwendig bestimmt haben, um die Aufstellung eines Jahresabschlusseszu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist. Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind die gesetzlichen Vertreter dafür verantwortlich, die Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit zubeurteilen. Des Weiteren haben sie die Verantwortung, Sachverhalte in Zusammenhangmit der Fortführung der Unternehmenstätigkeit, sofern einschlägig, anzugeben. Darüberhinaus sind sie dafür verantwortlich, auf der Grundlage des Rechnungslegungsgrundsatzesder Fortführung der Unternehmenstätigkeit zu bilanzieren, sofern dem nicht tatsächlicheoder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen. Außerdem sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich für die Aufstellung des Lageberichts, der insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Eigenbetriebs vermittelt sowiein allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschluss in Einklang steht, den Vorschriftender Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i.V.m. den einschlägigen deutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt. Ferner sind die gesetzlichen Vertreter verantwortlich fürdie Vorkehrungen und Maßnahmen (Systeme), die sie als notwendig erachtet haben, umdie Aufstellung eines Lageberichts in Übereinstimmung mit den anzuwendenden deutschengesetzlichen Vorschriften zu ermöglichen, und um ausreichende geeignete Nachweise fürdie Aussagen im Lagebericht erbringen zu können. Der Betriebsausschuss ist verantwortlich für die Überwachung des Rechnungslegungsprozesses des Eigenbetriebs zur Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts. Verantwortung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts Meine Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob der Jahresabschlussals Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungenoder Irrtümern ist, und ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lagedes Eigenbetriebs vermittelt sowie in allen wesentlichen Belangen mit dem Jahresabschlusssowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht, den Vorschriften der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung (SächsEigBVO) i.V.m. den einschlägigendeutschen gesetzlichen Vorschriften entspricht und die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend darstellt, sowie einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, dermeine Prüfungsurteile zum Jahresabschluss und zum Lagebericht beinhaltet.
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 14 Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Maß an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dasseine in Übereinstimmung mit § 317 HGB und § 32 SächsEigBVO unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführte Prüfung eine wesentliche falsche Darstellung stetsaufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich angesehen, wenn vernünftigerweise erwartet werdenkönnte, dass sie einzeln oder insgesamt die auf der Grundlage dieses Jahresabschlussesund Lageberichts getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Adressaten beeinflussen. Während der Prüfung übe ich pflichtgemäßes Ermessen aus und bewahre eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus identifiziere und beurteile ich die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Jahresabschluss und im Lagebericht aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtü-mern, plane und führe Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlange Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für meine Prüfungsurteile zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Hand-lungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als das Risiko, dass aus Irrtümern resultierende wesentliche falsche Dar-stellungen nicht aufgedeckt werden, da dolose Handlungen kollusives Zusammen-wirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen bzw. das Außerkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können. gewinne ich ein Verständnis von dem für die Prüfung des Jahresabschlusses rele-vanten internen Kontrollsystem und den für die Prüfung des Lageberichts relevan-ten Vorkehrungen und Maßnahmen, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prü-fungsurteil zur Wirksamkeit dieser Systeme des Eigenbetriebs abzugeben. beurteile ich die Angemessenheit der von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Ver-tretern dargestellten geschätzten Werte und damit zusammenhängenden Angaben. ziehe ich Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des von den gesetzlichen Vertretern angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Unter-nehmenstätigkeit sowie, auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegeben-heiten besteht, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Eigenbetriebs zur Fort-führung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können. Falls ich zu dem Schluss komme, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, bin ich verpflichtet, im Bestä-tigungsvermerk auf die dazugehörigen Angaben im Jahresabschluss und im Lage-bericht aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, mein jeweiliges Prüfungsurteil zu modifizieren. Ich ziehe meine Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum meines Bestätigungsvermerks erlangten Prü-fungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch dazu führen, dass der Eigenbetrieb seine Unternehmenstätigkeit nicht mehr fortführen kann. beurteile ich Darstellung, Aufbau und Inhalt des Jahresabschlusses insgesamt ein-schließlich der Angaben sowie ob der Jahresabschluss die zugrunde liegenden Ge-schäftsvorfälle und Ereignisse so darstellt, dass der Jahresabschluss unter Beach-tung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächli-chen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Eigenbetriebs vermittelt. beurteile ich den Einklang des Lageberichts mit dem Jahresabschluss, seine Geset-zesentsprechung und das von ihm vermittelte Bild von der Lage des Eigenbetriebs. führe ich Prüfungshandlungen zu den von den gesetzlichen Vertretern dargestellten zukunftsorientierten Angaben im Lagebericht durch. Auf Basis ausreichender geeig-neter Prüfungsnachweise vollziehe ich dabei insbesondere die den zukunftsorien-tierten Angaben von den gesetzlichen Vertretern zugrunde gelegten bedeutsamen
www.zwickau.de/amtsblatt Elektronisches Amtsblatt der Stadt Zwickau Ausgabe 29/2024 vom 20.12.2024 15 Annahmen nach und beurteile die sachgerechte Ableitung der zukunftsorientierten Angaben aus diesen Annahmen. Ein eigenständiges Prüfungsurteil zu den zukunfts-orientierten Angaben sowie zu den zugrunde liegenden Annahmen gebe ich nicht ab. Es besteht ein erhebliches unvermeidbares Risiko, dass künftige Ereignisse we-sentlich von den zukunftsorientierten Angaben abweichen. Ich erörtere mit den für die Überwachung Verantwortlichen unter anderem den geplanten Umfang und die Zeitplanung der Prüfung sowie bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschließlich etwaiger bedeutsamer Mängel im internen Kontrollsystem, die ich während meiner Prüfung feststelle."
Chemnitz, den 28. Mai 2024 gez. Lutz Reichelt Wirtschaftsprüfer“ (An dieser Stelle endet die Wiedergabe des Bestätigungsvermerks)
Jahresabschluss und Lagebericht sind an sieben Arbeitstagen öffentlich auszulegen. Einwohner und andere Interessenten können ab Montag, den 13.01.2025 bis Dienstag, den 21.01.2025 im Robert-Schumann-Konservatorium der Stadt Zwickau (Büro Verwaltungsleitung, Stiftstraße 10) während der üblichen Öffnungszeiten Einsicht in die Unterlagen nehmen. Daniel Kaiser Erster Betriebsleiterdes Robert-Schumann-Konservatoriumsder Stadt Zwickau
Impressum Herausgeber: Stadt Zwickau, Oberbürgermeisterin Constance Arndt, Hauptmarkt 1, 08056 Zwickau Verantwortlich: Mathias Merz, Leiter des Presse- und Oberbürgermeisterbüros Redaktion: Dirk Häuser, Telefon 0375 831812; Heike Reinke, Telefon 0375 831820 E-Mail: [email protected], Internet: www.zwickau.de/amtsblatt
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