🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31. Januar 2018 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Gemeinde Heuthen
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung [FrihoSatz] der Gemeinde Heuthen [GebüSatzFrihoSatz]
Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung – Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83), der §§ 1, 2, 11 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes - ThürKAG - i.d. Fassung der Neubekanntmachung vom 19. September 2000 (GVBl. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 82) und des § 31 der Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthen i.d. derzeitig gültigen Fassung, hat der Gemeinderat der Gemeinde Heuthen in der Sitzung vom 10. Juni 2015 die folgende Gebührensatzung beschlossen:
I. Gebührenpflicht
§ 1 - Gebührenerhebung
Für die Benutzung des Friedhofes und dessen Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthen i.d. derzeitig gültigen Fassung, werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.
§ 2 - Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen oder Genehmigungen nach der Friedhofssatzung sind:
a) Bei Erstbestattungen
- 1. der Ehegatte,
- 2. der Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft,
- 3. der Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,
- 4. die Kinder und nicht ehelichen Kinder,
- 5. die Eltern,
- 6. die Geschwister,
- 7. die Enkelkinder
- 8. die Großeltern
- 9. die nicht bereits unter Ziffer 1 bis 8 fallenden Erben
b) bei Umbettung und Wiederbestattungen der Antragsteller.
c) wer sonstige in der Friedhofssatzung aufgeführten Leistungen beantragt oder in
Auftrag gibt.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.
(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.
§ 4 - Rechtsbehelfe / Zwangsmittel
(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührensatzung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
(3) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.
II. Gebühren
§ 5 - Gebühren für die Benutzung der Beerdigungshalle
(1) Für die Benutzung der Beerdigungshalle werden folgende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung
30,00 Euro
b) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung
30,00 Euro
c) Reinigung der Beerdigungshalle
39,00 Euro
Sofern diese Leistung von Dritten erbracht wird, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
(2) Für die Benutzung der Beerdigungshalle zur Aufbewahrung der Leiche einer nicht ortsansässigen Person (§ 2 Abs. 4 Friedhofssatzung), werden abweichend von Abs. 1 folgende, kostendeckende Gebühren erhoben:
a) Aufbewahrung einer Leiche bis zur Bestattung
131,00 Euro
b) Aufbewahrung einer Urne bis zur Beisetzung
131,00 Euro
c) Reinigung der Beerdigungshalle
39,00 Euro
Sofern diese Leistung von Dritten erbracht wird, werden hierfür keine Gebühren erhoben.
Für die Gestellung von Hilfskräften je Hilfskraft und je Stunde wird als Gebühr der jeweils gültige Tariflohn zuzüglich 75 % Lohnnebenkosten erhoben.
§ 6 - Bestattungsgebühren
(1) Für das Anlegen, Ausheben und Schließen eines Grabes, das Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes werden folgende Gebühren erhoben:
a) Bei der Bestattung einer Leiche bis zum 5.Lebensjahr
- 1. in einem Reihengrab (Kindergrab)
200,00 Euro
- 2. in einem Doppelgrab
aa) Erstbestattung
/ Euro bb) weitere Bestattung
150,00 Euro
- 3. in ein Wiesengrab
200,00 Euro
b) Bei der Bestattung einer Leiche ab dem 5. Lebensjahr
- 1. in einem Reihengrab
250,00 Euro
- 2. in einem Doppelgrab
aa) Erstbestattung
350,00 Euro
bb) weitere Bestattung
300,00 Euro
- 3. in ein Wiesengrab
250,00 Euro
(2) Für das Anlegen, Ausheben und Schließen eines Urnengrabes, das Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes werden folgende Gebühren erhoben:
a) bei einer Urnenreihengrabstätte
200,00 Euro b) bei einer Grabstätte für Erdbestattung
150,00 Euro
(3) Die Bestattung von Leibesfrüchten und Fehlgeborenen, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes, ohne Mitwirkung der Gemeinde dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.
4) Sofern das Ausheben und Schließen des Grabes ,das „Hintragen“ des Sarges, Auflegen des Grabschmuckes und Stellen des Holzkreuzes in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe nach § 9 Abs. (1) der Friedhofssatzung geschieht, werden für diese Leistungen keine Bestattungsgebühren von Seiten der Gemeinde erhoben.
§ 7 - Ausgrabungs- und Umbettungsgebühren
(1) Für die Ausgrabung und Umbettung werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.
(2) Bei Ausgrabung oder Umbettung durch Dritte, wird für die Bearbeitung der gesetzlich vorgeschriebenen Antragstellung und visuellen Überwachung der Ausgrabung oder Umbettung eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 93,00 Euro erhoben.
§ 8 - Erwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte
und Urnenreihengrabstätte
(1) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Bestattung eines Verstorbenen und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung), werden folgende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Bestattung eines Verstorbenen
im Alter bis zu 5 Jahren
70,00 Euro
b) Reihengrab zur Bestattung eines Verstorbenen
im Alter über 5 Jahren
150,00 Euro
c) Wiesengrab zur Bestattung eines Verstorbenen
1.500,00 Euro
(2) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Bestattung der Asche eines Verstorbenen und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung), werden folgende Gebühren erhoben:
50,00 Euro
(3) Für die Überlassung einer Wiesenurnengrabstätte zur Bestattung der Asche eines Verstorbenen und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung), werden folgende Gebühren erhoben:
1.300,00 Euro
(4) Für die Überlassung einer Reihengrabstätte zur Bestattung der Leiche einer nicht ortsansässigen Person (§ 2 Abs. 4 Friedhofssatzung) und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung) werden, abweichend von Abs. 1 folgende, kostendeckende Gebühren erhoben:
a) Reihengrab zur Bestattung eines nicht ortsansässigen
Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren
110,00 Euro
b) Reihengrab zur Bestattung eines nicht ortsansässigen
Verstorbenen im Alter über 5 Jahren
265,00 Euro
c) Wiesengrab zur Bestattung eines nicht Ortsansässigen
2.000,00 Euro
(5) Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte zur Bestattung der Asche einer nicht ortsansässigen Person (§ 2 Abs. 4 Friedhofssatzung) und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung) werden, abweichend von Abs. 2 folgende, kostendeckende Gebühren erhoben 73,00 Euro.
(6) Für die Überlassung einer Wiesenurnengrabstätte zur Bestattung der Asche einer nicht ortsansässigen Person (§ 2 Abs. 4 Friedhofssatzung) und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung) werden, abweichend von Abs. 2 folgende, kostendeckende Gebühren erhoben
1.800,00 Euro.
§ 9 –Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahl-/Doppelgrabstätten
(1) Für die Überlassung einer Wahl-/Doppelgrabstätte zur Bestattung von Verstorbenen (§ 14 Abs. 1 Friedhofssatzung) und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte, für die Dauer der Ruhezeit (§ 10 Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
340,00 Euro
…
(2) Für die Verlängerung der in § 14 Abs. 2 der Friedhofssatzung festgesetzten Nutzungszeit ist die Gebühr nach § 9 Abs. 1 zu entrichten.
Die Gebühr nach § 9 Abs. 1 ermäßigt sich bei einer Verlängerung auf Dauer von 20 Jahren auf 2/3 v. H., bei einer Verlängerung auf Dauer von bis zu 10 Jahren auf 1/3 v.H..
(3) Für die Überlassung einer Wahl-/Doppelgrabstätte zur Bestattung der Leichen von nicht ortsansässigen Personen (§14 Abs. 1 Friedhofssatzung) und den Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte für die Dauer der Ruhezeit (§ 14 Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:
619,00 Euro
§ 10 - Gebühren für Grabräumung
Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch die Gemeinde gem. § 24 der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:
a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Grabeinfassungen, Bäumen und
Strauchwerk
- 1. bei Reihengräbern
220,00 Euro
- 2. Urnenreihengräbern
158,00 Euro
- 3. bei Doppelgräbern
306,00 Euro
- 4. bei Wiesengrabstätten
120,00 Euro
§ 11 – Verwaltungsgebühren
(1) Bestattung nicht ortsansässiger Personen
Erteilung einer Zustimmung (§ 2 Abs. 4 Friedhofssatzung) Unter Beachtung der Regelungen in §§ 13, 14, 15,16 der Friedhofssatzung werden für die Zustimmung zur Bestattung von nicht ortsansässigen Verstorbenen in eine Erdreihengrabstätte, eine Wahl-/Doppelgrabstätte, der Erstbestattung einer Urne in eine Urnengrabstätte, Wiesengrabstätte, Wiesenurnengrabstätte als auch der zusätzlichen Bestattung einer Urne in eine bereits vorhandene Erdgrabstätte / Urnengrabstätte, Gebühren erhoben in Höhe von:
126,00 Euro
(2) Für die Genehmigung zum Aufstellen von Grabumfassung und Grabstein für die Grabstätte von ortsansässigen und nichtortsansässigen Personen werden, gem. § 20 Abs. 2 der Friedhofssatzung, Verwaltungsgebühren erhoben in Höhe von
20,00 Euro.
…
§ 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung vom 16. Mai 2006 sowie alle entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
37308 Heuthen, den 08. September 2015
Gemeinde Heuthen
Gaßmann Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 07. September 2015, bestätigte
Gebührensatzung zur Friedhofssatzung [FrihoSatz] der Gemeinde Heuthen
wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Heuthen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
37308 Heuthen, den 08. September 2015
Gemeinde Heuthen
Gaßmann Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 08. September 2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Gemeinde Heuthen
Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthen FrihoSatz
Der Gemeinderat der Gemeinde Heuthen hat in seiner Sitzung vom 10. Juni 2015 aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. Mai 2004 (GVBl. S. 505 ff.), zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592) folgende Satzung für den Friedhof in der Gemeinde Heuthen erlassen:
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 - Geltungsbereich
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den folgenden, im Gebiet der Gemeinde Heuthen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
(2) Eigentümer ist die Gemeinde Heuthen.
(3) Für eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung und Nutzung des unter Abs.1 genannten Friedhofes ist der Eigentümer verantwortlich.
(4) Die Aufsicht über den Friedhof, gem. Abs. 1, obliegt dem Bürgermeister.
§ 2 - Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Heuthen waren oder b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten (§ 29).
Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner Gemeinde Heuthen waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof der Gemeinde Heuthen.
(3) Der Bürgermeister kann, für ehemalige Einwohner der Gemeinde Heuthen, die zuletzt in Pflegeheimen oder ähnlichen Einrichtungen gewohnt haben und bis zur Aufnahme in diesen ihren ständigen Wohnsitz in der Gemeinde Heuthen hatten, auf Antrag der zur Bestattung Verpflichteten (§ 2 Gebührensatzung) Ausnahmen zulassen.
(4) Die Bestattung anderer als in Abs. 2 und 3 genannten Personen bedarf der vorherigen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten (§ 2 Gebührensatzung). Die Zustimmung ist gebührenpflichtig (§§ 1, 11 Gebührensatzung). Die Gemeinde erhebt für diesen Personenkreis eine kostendeckende Gebühr für die Überlassung der Beerdigungshalle (§ 5 Abs. 2 Gebührensatzung), die Überlassung der Grabstätte und den damit verbundenen Erwerb des Nutzungsrechtes an dieser Grabstätte (§ 8 Abs. 4 und 5 Gebührensatzung).
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Friedhofssatzung und der Friedhofsgebührensatzung entsprechend.
Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
(5) Die Bestattung von Fehlgeburten (§ 31 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bürgermeisters, nach schriftlichem Antrag der zur Bestattung Verpflichteten.
Gebühren sind, gemäß der Gebührensatzung durch den zur Bestattung Verpflichteten zu zahlen.
§ 3 - Schließung und Entwidmung
(1) Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen, Bestattungs- oder Grabstättenarten gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten erlischt, wird den Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit, bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles, auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist und geltendes Recht eine Umbettung nicht untersagt, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Grabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde, auf deren Kosten, in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder geschlossenen Friedhof hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszeiten
Der Friedhof (§ 1 Abs. 1) ist während der durch die Gemeinde festgesetzten Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an dem Friedhofseingang bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Gemeinde getroffen werden.
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde oder anderer, sich ausweisender Personen ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof und dessen bauliche Anlagen nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofes:
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde.
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde gewerbsmäßig Filmaufnahmen bzw. fotografische Aufnahmen zu tätigen,
e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und ortsüblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Behältnisse abzulegen, werden diese von der Gemeinde nicht vorgehalten, so sind Abraum und Abfälle aller Art durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten einer Grabstätte sowie den Friedhofsbesucher privat zu entsorgen.
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.
(3) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
(4) Für die Anzeige nach Abs. 2 Buchstabe d gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
§ 6 - Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende haben die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der Gemeinde vorher anzuzeigen.
(2) Der Gemeinde ist mit der Anzeige weiterhin nachzuweisen, dass der Gewerbetreibende einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz besitzt.
(3) Auf Verlangen des Gewerbetreibenden stellt die Gemeinde eine Berechtigungskarte aus. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszufertigen. Der Bedienstetenausweis und eine Kopie der Anzeige ist der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
…
(5) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten nicht festgelegt sind, dürfen die Arbeiten in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Gemeinde kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Gemeinde genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(7) Die Gemeinde kann die Tätigkeit der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren nach Absatz 1 gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71a bis 71e ThürVwVfG).
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 - Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist umgehend von dem in der Sterbebescheinigung benannten Auskunftgeber bzw. dem durch diesen mit der Bestattung beauftragten Fremdunternehmen, bei der Gemeinde/Verwaltungsgemeinschaft (VG) anzuzeigen. Die erforderlichen Unterlagen sind beizubringen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, der der Verstorbene angehörte, fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen grundsätzlich innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes erfolgen. Aschen müssen grundsätzlich innerhalb von 6 Monaten nach der Einäscherung bestattet werden. Verstorbene, die nicht binnen 10 Tagen und Aschen, die nicht binnen 6 Monaten beigesetzt sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen, veranlasst durch die Gemeinde in einer Reihengrabstätte/einer Urnenreihengrabstätte bestattet/beigesetzt.
(5) Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Gemeinde das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
(6) Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
§ 8 - Särge
(1) Die Särge müssen zum Zeitpunkt der Bestattung festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr verstorben sind, bestimmen sich nach der Körpergröße des zu Bestattenden.
§ 9 - Ausheben der Gräber - Mindestmaße
(1) Die Gräber werden von der Gemeinde ausgehoben und wieder verfüllt.
Das Ausheben und wieder Verfüllen der Gräber durch Fremdunternehmen bzw. in Nachbarschafts- oder Freundschaftshilfe kann, auf Antrag des zur Bestattung Verpflichteten, von der Gemeinde zugelassen werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,50 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Angehörige/Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte bzw. einer Reihengrabstätte in welche eine weitere Bestattung nach § 12 Abs. 4, § 13 Abs. 3 bzw. § 14 Abs. 3 erfolgen soll, hat Grabzubehör vorher zu entfernen, wenn dies zur Vermeidung von Schäden erforderlich ist. Sofern beim erneuten Ausheben der Gräber, Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Gemeinde entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Angehörigen/Nutzungsberechtigten, der Gemeinde zu erstatten.
(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte, beim Ausheben, Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
§ 10 - Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann auf Antrag um 5 Jahre oder um 10 Jahre verlängert werden. Anschließend kann die Ruhezeit auf Antrag jährlich verlängert werden. Die Ruhezeit für Aschen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit kann auf Antrag um 5 Jahre verlängert werden. Anschließend kann die Ruhezeit auf Antrag jährlich verlängert werden. Auf Antrag kann die Ruhezeit auf die gesetzl. Ruhezeit verkürzt werden.
§ 11 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Urkunde über das Nutzungsrecht an der Grabstätte vorzulegen. In den Fällen des § 26 und bei Entziehung von Nutzungsrechten können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden im Auftrag der Gemeinde durchgeführt, die sich dabei eines gewerblichen Unternehmens bedienen kann. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 12 - Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers (§ 1 Abs. 2). An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten auf dem Friedhof der Gemeinde Heuthen werden unterschieden in: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten) c) Wiesengrabstätten d) Urnenreihengrabstätten e) Wiesenurnengrabstätten f) Ehrengrabstätten
… (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(4) In unter § 12 Abs. 2 Buchstabe a – e genannten Grabstätten ist die zusätzliche Bestattung von je 1 Urne zulässig, wenn die gesetzliche Ruhezeit (15 Jahre), die Ruhe-/Nutzungszeit maximal 10 Jahre übersteigt und die Ruhezeit entsprechend verlängert wird. Dies gilt nur bei einer Regelruhezeit von 20 Jahren.
§ 13 - Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist ausgeschlossen.
(2) Es werden eingerichtet: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten) b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden.
Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen, nach Ablauf der Ruhezeiten, wird 3 Monate vorher öffentlich durch die Gemeinde bekannt gemacht.
§ 14 - Wahlgrabstätten (Doppelgrabstätten)
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur an Personen ab dem vollendeten 70. Lebensjahr und nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn nach Beendigung der Ruhezeit (§ 10) und vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgen soll. Ein Anspruch auf Wiedererwerb besteht nicht; das Nutzungsrecht darf nicht unterbrochen werden.
…
(3) Wahlgrabstätten werden als Doppelgräber mit Einfachbelegung vergeben. Diese Grabstätten sind für die Bestattung der Leichen von zwei Verstorbenen vorgesehen.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Urkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen, der erst zum Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, b) auf den Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft, d) auf die ehelichen und nicht ehelichten Kinder,
e) auf die Stiefkinder,
f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, g) auf die Eltern, h) auf die (vollbürtigen) Geschwister, i) auf die Stiefgeschwister, j) auf die nicht unter a) -i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen das Nutzungsrecht übernimmt.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
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(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Der Nachweis der Rechtsnachfolge ist beizufügen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
(13) Hinsichtlich der Doppelgrabstätten über die die Gemeinde bereits vormals verfügt hat, gelten alte Rechte gemäß § 29.
§ 15 – Wiesengrabstätten
(1) Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall von der Gemeinde auf besonderen Wunsch der Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden.
(2) Die Nutzungsrechte an Wiesengrabstätten werden auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer durch Verleihung erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
(3) Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wiesengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung erfolgt nach Entstehung der Leistung.
(4) Wiesengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist.
(5) Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einer Wiesengrabstätte ist möglich.
…
(6) Ist die Nutzungszeit verlängert worden bzw. noch nicht abgelaufen, kann die Grabstelle der Wiesengrabstätte nach Ablauf der Ruhezeit der Erdbestattung neu belegt werden. Vor Ablauf der Ruhezeit ist es möglich, eine Urne in dieser Grabstelle mit beizusetzen. Die Nutzungszeit an der Wiesengrabstätte ist um die Jahre zu verlängern, die die Nutzungszeit der zu beerdigenden Person die bisherige Nutzungszeit überschreiten würde. Die maximale Verlängerung der Ruhezeit beträgt 10 Jahre. Das Recht auf Beisetzung in einer Wiesengrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Die Beisetzung anderer Personen in den Wiesengrabstätten bedarf der besonderen Genehmigung durch die Gemeinde.
(7) Das Ausmauern von Wiesengrabstätten ist nicht zulässig.
(8) Die Wiesengrabstätten werden ebenerdig im Rasen angelegt. Sie erhalten keine Grabumfassungen sondern nur ein ebenerdiges Grabmal, welches die Angehörigen selber beauftragen. Eine Bepflanzung der einzelnen Grabstätten ist nicht zulässig. Die Grabflächen und Abstände zwischen den Gräbern bilden eine zusammenhängende große Rasenfläche, welche durch die Gemeinde angelegt und gepflegt wird. Es werden maximal Wege am Fußende der Gräber durch die Gemeinde angelegt.
(9) Kränze, Blumenschmuck und sonstiger Grabschmuck sind bei Bestattungen bis zum Abräumen bzw. bis zur Einsaat zugelassen.
(10) Nach der Einsaat des Rasens ist das Aufstellen von Grabschmuck (Blumenschmuck, Pflanzschalen, Kerzenleuchten u.ä.) nur auf der Grabmalplatte zulässig. Dabei ist zur äußeren Kante der Grabmalplatte ein Rand von ca. 10 cm freizuhalten damit die Rasenpflege nicht beeinträchtigt wird. Die Rasenfläche ist von jeglichem Grabschmuck freizuhalten.
(11) Das Grabmal besteht aus einem ebenerdigen Grabstein (Grabmalplatte).
(12) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Format: liegende Grundplatte 60 cm Breite, 40 cm Tiefe, Stärke von 10 cm. Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Betreten während der Rasenpflege nicht bricht.
b) Material: Es ist ausschließlich Naturstein zu verwenden. Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen.
c) Einbau: Die Bodenplatte ist flucht- und höhengerecht an die Höhe der angrenzenden Oberbodenflächen (Rasenflächen) anzugleichen. Sie ist in der Flucht der Nachbargräber anzuordnen.
(13) Die Gemeinde übernimmt keine Haftung für Schäden an den Grabmalplatten, welche durch reguläre Pflegearbeiten entstehen.
…
§ 16 - Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen in Urnenreihengrabstätten und Wiesenurnengrabstätten beigesetzt werden.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde über das Nutzungsrecht ausgehändigt. Die Zahl der Urnen, die gleichzeitig in einer Urnengrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
(3) Wiesenurnengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbestattungen, die im Todesfall von der Gemeinde auf besonderen Wunsch der Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vergeben werden.
(4) Die Nutzungsrechte an Wiesenurnengrabstätten werden auf Antrag und Zahlung der festgesetzten Gebühr für eine bestimmte Nutzungsdauer durch Verleihung erworben. Die Übertragung des Nutzungsrechtes an Dritte ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung ist unzulässig.
(5) Auf Verleihung eines Nutzungsrechtes an einer Wiesenurnengrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Verleihung erfolgt mit dem Tode der Person, die in der Wiesenurnengrabstätte bestattet wird.
(6) Auf dem Friedhof werden für Wiesenurnengrabstätten Flächen bereitgestellt.
(7) Wiesenurnengrabstätten bestehen aus einer Grabstelle, deren Nutzung dem Berechtigten und seinen Angehörigen für die Dauer der Nutzungszeit vorbehalten ist.
(8) Eine Verlängerung der Nutzungszeit an einer Wiesenurnengrabstätte ist möglich.
(9) Ist die Nutzungszeit verlängert worden bzw. noch nicht abgelaufen, kann eine zweite Urne in dem Grab beigesetzt werden.
(10) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Format: liegende Grundplatte 60 cm Breite, 40 cm Tiefe, Stärke von 10 cm. Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Betreten während der Rasenpflege nicht bricht. Bei Schäden an den Grabmalen findet § 15 Abs. 13 Anwendung.
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b) Material: Es ist ausschließlich Naturstein zu verwenden. Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen.
c) Einbau: Die Bodenplatte ist flucht- und höhengerecht an die Höhe der angrenzenden Oberbodenflächen (Rasenflächen) anzugleichen. Sie ist in der Flucht der Nachbargräber anzuordnen.
(11) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 17 - Ehrengrabstätten
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.
(2) Die Festlegungen der Friedhofssatzung in der jeweils geltenden Fassung, finden im weiteren Sinne Anwendung. Näheres wird im Einzelfall durch Beschluss des Gemeinderates bestimmt.
V. Gestaltung der Grabstätten, Grabmale und baulichen Anlagen
§ 18 - Gestaltungsvorschriften für Grabstätten
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtlage gewahrt werden.
(2) Die Außenmaße der Reihengrabstätten betragen:
a) bei Verstorbenen unter dem 5. Lebensjahr
(Kindergrabstätten)
1,20 m x 0,60 m
b) bei Verstorbenen ab dem 5. Lebensjahr 1,90 m x 0,90 m
c) bei Urnengrabstätten
1,20 m x 0,60 m
d) bei Doppelgrabstätten
2,00 m x 2,10 m
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(3) Für jede belegte Grabstätte ist Nachweis zu führen und für die gesamte Friedhofsfläche ist ein fortzuschreibender Bestandsplan durch die Gemeinde zu führen.
(4) Das Wegemaß zwischen den Grabstätten beträgt:
- 4.1. bei Kinderreihengrabstätten für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr
a) an den Längsseiten = 0,60 m
b) an den Stirnseiten = 0,70 m
- 4.2. bei Reihengrabstätten für Verstorbene ab dem 5. Lebensjahr
a) an den Längsseiten = 0,60 m
b) an den Stirnseiten = 0,70 m
- 4.3. bei Urnenreihengrabstätten
a) an den Längsseiten = 0,60 m
b) an den Stirnseiten = 0,70 m
- 4.4. bei Doppelgrabstätten
a) an den Längsseiten = 0,60 m
b) an den Stirnseiten = 0,70 m
(5) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderen Schutz.
§ 19 - Gestaltungsvorschriften für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen von § 18 der Friedhofssatzung in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt a) ab 0,40 bis 1,00 m Höhe 0,12 m; d) ab 1,01 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m e) ab 1,51 m Höhe
0,18 m.
(2) Das Außenmaß und die Mindeststärke der Grabmale bei Wiesengrabstätten und Wiesenurnengrabstätten betragen
a) Wiesengrabstätte - liegendes Grabmal: liegende Grundplatte 60 cm Breite, 40 cm Tiefe, Stärke von 10 cm
b) Wiesenurnengrabstätte - liegendes Grabmal: liegende Grundplatte 60 cm Breite, 40 cm Tiefe, Stärke von 10 cm
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(3) Auf dem Friedhof der Gemeinde Heuthen ist die Errichtung von stehenden als auch liegenden Grabmalen zulässig.
(4) Die Gemeinde kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 - Zustimmung
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabanlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde.
(2) Die Zustimmung ist gebührenpflichtig (§ 11 Gebührensatzung). Sie erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(3) Die nichtzustimmungspflichtigen, provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
(4) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal und die gesamte Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofssatzung entsprechen.
§ 21 - Ersatzvornahme
Ohne Genehmigung errichtete oder nicht den Vorgaben entsprechend errichtete Grabanlagen müssen entfernt bzw. entsprechend diesen verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Gemeinde kann den für ein Grab Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Gemeinde auf Kosten der Nutzungsberechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die entfernte Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Gemeinde mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
…
§ 22 - Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind, ihrer Größe entsprechend, nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch bei Arbeiten an benachbarten Gräbern nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Stärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19 Abs. 1.
(3) Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Gemeinde mittels Druckproben überprüft. Die Überprüfung wird in der Regel nach Beendigung der Frostperiode durchgeführt. Bei Feststellung von Mängeln wird am Grabmal ein Hinweisaufkleber angebracht und an die Adresse des Grabnutzungsberechtigten eine schriftliche Information zu den Mängeln, mit Vorgabe einer angemessenen Frist zu deren Beseitigung versandt.
§ 23 - Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich hierfür ist stets der Nutzungsberechtigte an der Grabstätte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Nutzungsberechtigten) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisaufkleber am Grabmal und schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde berechtigt, das Grabmal oder Teile davon mittels Umlegen zu sichern.
(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen sowie durch Schäden an der Grabeinfassung verursacht wird.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Gemeinde kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 24 - Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit (§ 10) dürfen Grabmale und sonstige bauliche Anlagen an den Grabstätten nur nach Antragstellung durch den Grabnutzungsberechtigten und mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Gemeinde die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit von Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wiesengrabstätten, Wiesenurnengrabstätten oder nach Ablauf des Nutzungsrechts von Doppelgrabstätten oder nach der Entziehung von Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie die Bepflanzung zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit soll durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen werden. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung so ist die Gemeinde berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Gemeinde abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(3) Die Gemeinde ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 25 - Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts oder der Verlängerung.
(3) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
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(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Gemeinde die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
(5) Die Grabnutzungsberechtigten können die Grabstätten aus gärtnerischer Sicht selbst anlegen und pflegen.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Gemeinde.
(7) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z. B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
(8) Gärtnerisches Handwerkszeug wie Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte sowie Kranzständer, Ampelhalter und ähnliche Vorrichtungen dürfen weder hinter dem Grabstein noch in den Anpflanzungen aufbewahrt werden. Die Gemeinde kann derartige Gegenstände entfernen lassen, wenn sie störend wirken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör wie Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern oder privat zu entsorgen. Bänke und andere Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde aufgestellt werden. Das Anpflanzen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken auf den Gräbern, durch den Nutzungsberechtigten ist nicht gestattet.
§ 26 - Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung durch die Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen.
Außerdem wird der unbekannte Nutzungsberechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde
a) die Grabstätte abräumen, einebnen sowie einsäen und b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
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(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Gemeinde den Grabschmuck auf seine Kosten entfernen. Zur Aufbewahrung ist die Gemeinde nicht verpflichtet.
VIII. Beerdigungshalle und Trauerfeiern
§ 27 - Nutzung der Beerdigungshalle
(1) Die Beerdigungshalle dient der Aufnahme des Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Gemeinde betreten werden.
(2) Sollten durch unvorhersehbare Ereignisse mehrere Aufnahmen in der Beerdigungshalle anstehen, welches nicht möglich ist, so ist die Gemeinde berechtigt, die Aufnahme von zuletzt Verstorbenen zu verweigern. In diesem Fall wäre die Verwahrung der Verstorbenen z.B. in Kühlzellen des beauftragten Bestattungsinstitutes durch die Angehörigen zu organisieren. Die Unkosten gehen zu Lasten der Hinterbliebenen.
(3) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen von dem Verstorbenen am offenen Sarg Abschied nehmen. Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
(4) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sind verschlossen in der Beerdigungshalle aufzubewahren. Der Zutritt zur Beerdigungshalle und die Möglichkeit der Abschiednahme am offenen Sarg bedürfen in diesen Fällen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wert- und Sachgegenständen, welche dem Verstorbenen beigegeben worden sind.
(6) Nach Nutzung der Beerdigungshalle ist diese durch den zur Bestattung Verpflichteten selbstständig zu reinigen. Die Reinigung kann der Bestattungspflichtige auch an die Gemeinde, gebührenpflichtig abtreten (§ 5 Abs.1 Buchst. c der Gebührensatzung).
…
§ 28 - Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Beerdigungshalle, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Beerdigungshalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder berechtigte Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Gemeinde.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 - Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 30 - Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 31 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 Friedhofssatzung betritt,
…
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des aufsichtsbefugten Personen der Gemeinde nicht befolgt (§ 5 Friedhofssatzung),
c) entgegen der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Friedhofssatzung 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt, 2. Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anbietet, 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt, 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Gemeinde
gewerbsmäßig fotografiert, 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von
Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, 6. den Friedhof oder seine Einrichtungen oder Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder
Rasenflächen oder Grabstätten unberechtigterweise betritt, 7. Abraum oder Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt, 8. Tiere mitbringt ausgenommen Blindenhunde,
d) Gedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne Zustimmung der Gemeinde durchführt (§ 5 Abs. 3 Friedhofssatzung),
e) gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anzeige ausübt (§ 6 Friedhofssatzung),
f) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11 Friedhofssatzung),
g) die Bestimmungen über die zulässigen Maße für Grabmale nicht einhält (§ 19 Friedhofsatzung),
h) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 20 Friedhofssatzung),
i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 Friedhofssatzung)
j) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 24 Friedhofssatzung),
k) Grabstätten entgegen § 25 Friedhofssatzung bepflanzt,
l) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Friedhofssatzung),
m) Grabstätten vernachlässigt (§ 26 Friedhofssatzung),
n) die Leichenhalle entgegen § 27 Friedhofssatzung betritt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der Fassung derzeit gültigen Fassung findet Anwendung.
…
§ 31 - Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde Heuthen verwalteten Friedhofes und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 32 - Gleichstellungsklausel
Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.
§ 33 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16. Mai 2006, deren Änderungssatzungen sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
37308 Heuthen, den 08. September 2015
Gemeinde Heuthen
Gaßmann
Bürgermeister
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreiben vom 07. September 2015, bestätigte
Friedhofssatzung [FrihoSatz] der Gemeinde Heuthen
wird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. März 2014 (GVBl. S. 83), i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Heuthen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekannt gemacht.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigung und diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
37308 Heuthen, den 08. September 2015
Gemeinde Heuthen
Gaßmann
Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
1. Änderungssatzung der Friedhofssatzung Heuthen
Gemeinde Heuthen
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthen Die Gemeinde Heuthen erlässt aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 09. Juni 2017 (GVBl. S. 159) sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 08. Juli 2009 (GVBl. S. 592), zuletzt geändertdurch Gesetz vom 22. November 2016 (GVBl. S. 518), die folgende, mit Beschluss Nr. 156 - 23 / 2018 vom Gemeinderat am 31. Januar 2018 beschlossene,
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthen
§ 1 - Änderungen
§ 15 – „Wiesengrabstätten“ Abs. 12 erhält nachstehende neue Fassung:
(12) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Format: liegende Grundplatte 60 cm Breite, 40 cm Tiefe, Stärke von 10 cm. Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Betreten während der Rasenpflegenicht bricht.
b) Material: Es ist ausschließlich Naturstein zu verwenden. Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen. Eine Abweichung ist nur auf Antrag zulässig! Hierzu ist durch denausführenden Steinmetzbetrieb eine Versicherung vorzulegen, dass für mögliche Klebe- bzw. Verbindungsflächen oder andere Materialien eine Gewährleistung über die Liegezeit von 20 Jahren übernommen durch den Handwerksbetrieb wird. Ebensolches gilt für die Bruchsicherheit bei Mäh- und Pflegearbeiten.
c) Einbau: Die Bodenplatte ist flucht- und höhengerecht an die Höhe der angrenzenden Oberbodenflächen (Rasenflächen) anzugleichen. Sie ist in der Flucht der Nachbargräberanzuordnen. Es ist zwingend eine Gründung unter der Bodenplatte vorzusehen! Diese ist auseiner Schicht von mindestens 8 cm Schotter- oder Kiesschüttung sowie einer darüberanzubringenden 5 cm starken Beton- oder Natursteinplatte mit einer Mindestgröße von 50 x 30 cm auszuführen.
§ 16 – „Urnengrabstätten“ Abs. 10 erhält nachstehende neue Fassung:
(10) Die Bodenplatte muss nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Format: liegende Grundplatte 60 cm Breite, 40 cm Tiefe, Stärke von 10 cm. Die Stärke muss so bemessen sein, dass die Platte beim Betreten während der Rasenpflegenicht bricht. Bei Schäden an den Grabmalen findet § 15 Abs. 13 Anwendung.
b) Material: Es ist ausschließlich Naturstein zu verwenden. Die Bodenplatte ist aus einem Stück zu fertigen. Eine Abweichung ist nur auf Antrag zulässig! Hierzu ist durch denausführenden Steinmetzbetrieb eine Versicherung vorzulegen, dass für mögliche Klebe- bzw. Verbindungsflächen oder andere Materialien eine Gewährleistung über die Liegezeit von 20 Jahren übernommen durch den Handwerksbetrieb wird. Ebensolches gilt für die Bruchsicherheit bei Mäh- und Pflegearbeiten.
…
c) Einbau: Die Bodenplatte ist flucht- und höhengerecht an die Höhe der angrenzenden Oberbodenflächen (Rasenflächen) anzugleichen. Sie ist in der Flucht der Nachbargräberanzuordnen. Es ist zwingend eine Gründung unter der Bodenplatte vorzusehen! Diese ist auseiner Schicht von mindestens 8 cm Schotter- oder Kiesschüttung sowie einer darüberanzubringenden 5 cm starken Beton- oder Natursteinplatte mit einer Mindestgröße von 50 x 30 cm auszuführen.
§ 2 – Fortbestand
Alle anderen Festlegungen in der Friedhofssatzung vom 08. September 2015 bleiben unverändert.
§ 3 – Inkrafttreten
Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthen vom 08. September 2015, tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
37308 Heuthen, 27. Februar 2018
Gemeinde Heuthen
Gaßmann Bürgermeister Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende, von der Rechtsaufsichtsbehörde des Landkreises Eichsfeld, mit Schreibenvom 26. Februar 2018, bestätigte
- 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Heuthenwird hiermit gemäß § 21 Abs. 1 Thüringer Kommunalordnung - ThürKO - in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Urteil des Thüringer Verfassungsgerichtshofs vom 09. Juni 2017 (GVBl. S. 159) , i.V.m. § 12 der Hauptsatzung der Gemeinde Heuthen i.d. derzeitig gültigen Fassung öffentlich bekanntgemacht.
Verstöße wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht die Ausfertigungund diese Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Gemeinde geltend gemachtwerden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltendgemacht, so sind diese Verstöße unbeachtlich.
37308 Heuthen, den 27. Februar 2018
Gemeinde Heuthen
Gaßmann Bürgermeister