Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 07.11.2023, zuletzt geändert durch 2. Änderungssatzung vom 09.10.2025 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Hersbruck – Lesefassung Stand Oktober 2025
Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Hersbruck vom 07.11.2023 zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) vom 07.11.2023 in der Fassung vom 12.12.2024 sowie zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Hersbruck vom 07.11.2023 in der Fassung vom 12.12.2024 vom 09.10.2025
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kos-tengesetzes erlässt die Stadt Hersbruck folgende Satzung:
Inhalt:
§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten
§ 2 Gebührenpflichtiger
§ 3 Entstehen und Fälligkeit
§ 4 Grabnutzungsgebühr
§ 5 Leichenhausbenutzungsgebühren
§ 6 Grabherstellungsgebühren
§ 7 Sonstige Gebühren
§ 8 Umsatzsteuer
§ 9 Inkrafttreten
§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Stadt Hersbruck erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrich-tungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebüh-ren. (2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:
a) Grabnutzungsgebühren (§ 4),
b) Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5),
c) Grabherstellungsgebühren (§ 6),
d) sonstige Gebühren (§ 7),
e) Umsatzsteuer (§ 8).
§ 2 – Gebührenpflichtiger
(1) Gebührenpflichtiger ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt,
d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat. (2) Mehrere Gebührenpflichtige sind Gesamtschuldner. (3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.
§ 3 – Entstehen und Fälligkeit
(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechtes eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhe-frist nach § 28 Friedhofssatzung,
b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung,
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechtes bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Grab-nutzungsgebühr in diesen Fällen berechnet sich anteilig aus der jeweiligen unter § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4, 7, 8 oder 9 für 12 Jahre genannten Grabnut-zungsgebühr. (2) Die Leichenhausbenutzungsgebühren (§ 5) sowie die Grabherstellungsgebüh-ren (§ 6) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leis-tung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung. (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Grabnutzungsgebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für
- 1. Gräber für Personen bis zu 300 € (Die Grabnutzungszeit beträgt in diesem 8 Jahren (Kindergräber) Fall 8 Jahre)
- 2. Familiengrabstätten 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
a) einfach, 804 € 1.005 € 1.206 € 1.406 € 1.674 €
b) doppelt 892 € 1.114 € 1.337 € 1.559 € 1.856 €
- 3. Urnenflächengrabstätten 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
a) Urnenflächengräber, 826 € 1.032 € 1.238 € 1.445 € 1.720 €
b) einfache Familienurnen-flächengräber (ehem. einfache Familiengräber im Alten Friedhof), 782 € 977 € 1.172 € 1.367 € 1.627 €
c) doppelte Familienurnen-flächengräber (ehem. doppelte Familiengräber im Alten Friedhof) 848 € 1.060 € 1.272 € 1.484 € 1.766 €
- 4. Urnennischengrabstätten 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
a) schmal 1.913 € 2.390 € 2.868 € 3.346 € 3.982 €
b) breit 2.248 € 2.810 € 3.371 € 3.933 € 4.682 €
c) in einer Urnenstele 2.340 € 12 Jahre
- 5. Baumgrabstätten 2.000 €
- 6. anonyme Urnengrabstätten/ 741 € Sammelgrabstätten
- 7. Urnenerdgrabstätten in ei- ner besonders angelegten Bestattungsfläche (Rosengräber)
- a) einfach (für eine Urne) 2.000 €
- b) doppelt (für zwei Urnen) 2.170 € 12 Jahre 15 Jahre 18 Jahre 21 Jahre 25 Jahre
- 8. Grabstätten mit Urnenerd- 2.311 € 2.889 € 3.467 € 4.045 € 4.815 € system
- 9. Gruftanlagen 892 € 1.114 € 1.337 € 1.559 € 1.856 € (2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes ist bei den in Abs. 1 Nr. 2, 3, 4a, 4b, 8 und 9 genannten Grabarten für 12, 15, 18, 21 und 25 Jahre, bei den in Abs. 1 Nr. 4c und 7 genannten Grabarten für 12 Jahre möglich. Hierfür werden die jeweiligen Grabnutzungsgebühren erhoben. Bei einer Verlängerung der Ru- hefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c). (3) Die Gebühr für das Recht, eine Namenstafel für weitere 12 Jahre an einer Er- innerungswand für Baumgrabstätten belassen zu dürfen, beträgt 120,00 €. (4) Die Gebühr für Verschlussplatten von Urnennischen, Grabplatten für Urnen- erdgrabstätten oder Namensschilder für die Beschriftung von Grabsiegeln einer Grabstätte mit Urnenerdsystem beträgt:
- 1. a) Verschlussplatte für eine schmale Urnennische in einer Urnenwand: 160,00 €
- b) Verschlussplatte für eine Urnennische in einer Urnenstele 170,00 €
- 2. Verschlussplatte für eine breite Urnennische: 207,00 €
- 3. Verschlussplatte für eine Urnennische im kirchlichen Teil 137,00 €
- 4. Grabplatte für Urnenerdgrabstätten (Rosengräber):
- a) einfach 95,00€
- b) doppelt 192,00 €
- 5. Beschriftung der Grabplatte: 16,50 €/Zeichen
- 6. ein Namensschild für ein Grabsiegel (Urnenerdsystem): 110,00 €
- 7. ein weiteres Namensschild für ein Grabsiegel (bei gleichzeitiger Bestellung und Anbringung): 60,00 €
§ 5 – Leichenhausbenutzungsgebühren
Die Gebühr beträgt für die Nutzung (1) der Leichenhalle (pro Tag) 33,00 € (2) des Kühlraums in der Leichenhalle am Alten Friedhof oder des Leichenkühlgeräts am Neuen Friedhof (zusätzlich zur Gebühr nach Abs. 1; pro Tag) 16,00 € (3) der Trauerhalle im Leichenhaus am Alten Friedhof pro Sterbefall 252,00 €
§ 6
Grabherstellungsgebühren (1) Für die Grabherstellung werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Urnengräber für Beisetzungen in Grabstätten unter der Erde (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5, 6, 7 Friedhofssatzung) 115,00 €
- 2. Urnengräber für Beisetzungen in Urnennischen oder Grab- stätten mit Urnenerdsystem (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 und 8 Friedhofssatzung) 63,00 € (2) Mit der Entrichtung der Grabherstellungsgebühr sind folgende Leistungen ab- gegolten: Öffnen und Schließen des Grabes zum Zweck der Beisetzung (Grab suchen und ausheben, Grab schließen), das Vorbereiten einer Urnennische oder des Urnenerdsystems und die allgemein damit verbundenen Aufgaben (z. B. das Abdecken der umliegenden Gräber, Verlagern von Erdreich, Abde- cken des Grabhügels usw.).
§ 7 – Sonstige Gebühren
(1) Zur Deckung der Kosten der Friedhofsunterhaltung wird beim Erwerb oder Wie-dererwerb eines Nutzungsrechts eine Friedhofsbenutzungsgebühr in Höhe von 265,00 € erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c analog.
(2) Für die Ausstellung eines Grabbriefes bei Erwerb, Umschreibung oder Verlän-gerung eines Grabnutzungsrechtes wird eine Gebühr von 11,00 € erhoben. (3) Für die Ausstellung der zur Kremierung notwendigen Urnenbeisetzungsbestä-tigungen wird eine Gebühr von 20,00 € erhoben. (4) Für die Erlaubnis, ein Grabmal errichten zu dürfen, wird eine Gebühr von 23,00 € erhoben. (5) Für die Erlaubnis, eine Namenstafel an einer Erinnerungswand bei Baumgrab-stätten (§ 11 Abs. 5 der Friedhofssatzung) anzubringen oder nach Ablauf von 12 Jahren weitere 12 Jahre belassen zu dürfen, wird eine Gebühr von 44,00 € erhoben. (6) Für die Erteilung einer Ausnahmeregelung zur Friedhofssatzung (z.B. die Ge-nehmigung zur Bestattung Auswärtiger auf städtischen Friedhöfen) wird eine Gebühr von 76,00 € erhoben. (7) Als Stundensatz für weitere Tätigkeiten werden 61,00 € je angefangene Stunde erhoben.
§ 8 Umsatzsteuer
Die in dieser Satzung genannten Gebühren erhöhen sich im Falle einer Umsatz-steuerpflicht der entsprechenden Gebühr um die gesetzlich geschuldete und dann gesondert auszuweisende Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe.
§ 9 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. (2) Die Friedhofsgebührensatzung (FGS) der Stadt Hersbruck in der Fassung vom 18.10.2022 tritt mit Wirkung zum 31.12.2023 außer Kraft.
Hersbruck, 08.11.2023
Ilg Erster Bürgermeister
*Die Satzung vom 08.11.2023 trat am 01.01.2024 in Kraft, die 1. Änderungssatzung trat am 15.12.2024, die 2. Änderungssatzung trat am 12.10.2025 in Kraft.
2. Friedhofssatzung Stand: 07.11.2023, zuletzt geändert 12.12.2024 (Lesefassung Stand Oktober 2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung (FS) der Stadt Hersbruck – Lesefassung Stand Oktober 2025
Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungs-einrichtungen (Friedhofssatzung - FS) der Stadt Hersbruck vom 07.11.2023; zuletzt geändert durch die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung – FS) sowie zur Änderung der Friedhofsgebüh-rensatzung (FGS) der Stadt Hersbruck vom 07.11.2023 vom 12.12.2024
Aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 sowie Abs. 2 der Gemeinde-ordnung für den Freistaat Bayern (GO) erlässt die Stadt Hersbruck folgende Sat-zung:
Inhalt:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Bestattungsanspruch
§ 4 Friedhofsverwaltung
§ 5 Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 Öffnungszeiten
§ 7 Verhalten im Friedhof
§ 8 Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 Grabstätten
§ 10 Grabarten
§ 11 Aschenreste und Urnenbeisetzungen
§ 12 Größe der Grabstätten
§ 13 Rechte an Grabstätten
§ 14 Übertragung von Nutzungsrechten
§ 15 Pflege und Instandhaltung der Gräber
§ 16 Gärtnerische Gestaltung der Gräber
§ 17 Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
§ 18 Größe von Grabmalen und Einfriedungen
§ 19 Grabgestaltung
§ 20 Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 Leichenhaus
§ 22 Leichenhausbenutzungszwang
§ 23 Leichentransport
§ 24 Leichenbesorgung
§ 25 Friedhofs- und Bestattungspersonal
§ 26 Bestattung
§ 27 Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
§ 28 Ruhefrist
§ 29 Exhumierung und Umbettung
V. Schlussbestimmungen
§ 30 Anordnungen und Ersatzvornahme
§ 31 Haftungsausschluss
§ 32 Zuwiderhandlungen
§ 33 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Die Stadt Hersbruck errichtet und unterhält die folgenden Einrichtungen für das Bestattungswesen als öffentliche Einrichtungen:
a) städtische Friedhöfe an der Amberger Straße (städtischer Teil) und dem Arz-bergweg (Johannesfriedhof) in Hersbruck,
b) die Leichenhäuser,
c) das Friedhofs- und Bestattungspersonal.
§ 2 – Friedhofszweck
Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Gemeindemitgliedern als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.
§ 3 – Bestattungsanspruch
(1) Auf den städtischen Friedhöfen werden beigesetzt
a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben in der Stadt ihren Wohnsitz hat-ten,
b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen,
c) die Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) von Grabnutzungs-berechtigten,
d) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ord-nungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist,
e) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 des Bestattungsgesetzes.. (2) Die Bestattung anderer als der in Abs. 1 genannten Personen bedarf auf Antrag der besonderen Erlaubnis der Friedhofsverwaltung im Einzelfall.
§ 4 – Friedhofsverwaltung
Die städtischen Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Der Belegungsplan wird von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer der Grabnutzungsberechtigte ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.
§ 5 – Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können im öffentlichen In-teresse ganz oder teilweise geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestat-tungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nut-zungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen, durch Einigung mit den Grabnutzungsberechtigten vorzeitig aufgelöst wurden oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit aufgehoben worden sind. Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, soweit keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen und alle Ruhefristen abgelaufen sind.
(4) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte im Einvernehmen mit dem Berechtigten abgelöst werden sollen oder aufgehoben worden sind, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich. (5) Im Übrigen gilt Art. 11 BestG.
II. Ordnungsvorschriften
§ 6 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besucherverkehr geöffnet. (2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Fried-hofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen oder außerhalb der vorgenannten Öffnungszeiten gestatten.
§ 7 – Verhalten im Friedhof
(1) Jeder Besucher des Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Ortes entspre-chend zu verhalten. (2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Er-wachsener gestattet. (3) Der Anordnung des Friedhofspersonals haben die Besucher Folge zu leisten. Besuchern des Friedhofs ist es insbesondere nicht gestattet,
a) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,
b) zu rauchen und zu lärmen,
c) die Wege mit Fahrzeugen und Sportgeräten aller Art zu befahren. Fahr-zeuge (auch Fahrräder) sind außerhalb der Friedhöfe bzw. an den dafür vorgesehenen Stellen abzustellen. Kinderwagen, Rollstühle und vergleich-bare Hilfsmittel zum Transport von Kindern, Kranken und Menschen mit Behinderung sind hiervon ausgenommen,
d) Waren aller Art sowie gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) Abraum und Abfälle an anderen Orten abzulagern, als an den hierfür vor-gesehenen Plätzen,
g) Grabhügel, Grabeinfassungen und Grünanlagen unberechtigt zu betreten und/oder zu beschädigen,
h) der Würde des Ortes nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Plastik- und Glasflaschen sowie ähnliche Gegenstände) auf Gräbern ohne Erlaubnis aufzustellen oder solche Gefäße zwischen den Gräbern aufzube-wahren,
i) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbei-ten auszuführen,
j) Film-, Video- und Fotoaufnahmen von Grabstätten und insbesondere Grab-malen ohne Erlaubnis zu erstellen, zu verwerten und zu verbreiten (z.B. Internet), außer zu privaten Zwecken,
k) Geräte zur Grabpflege sowie sonstige Gegenstände in Umgebung der Grä-ber oder offensichtlich auf den Gräbern zu lagern. (4) Die Friedhofsverwaltung kann von den Verboten auf Antrag Ausnahmen zulas-sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm verein-bar sind. (5) Totengedenkfeiern außerhalb der Leichenhallen oder der Kirche sind der Fried-hofsverwaltung spätestens drei Werktage vorher anzuzeigen und bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsverwaltung.
§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Die Gewerbetreibenden und ihre Gehilfen haben den Regelungen der Fried-hofssatzung und den Anweisungen der Friedhofsverwaltung Folge zu leisten. Durch gewerbliche Arbeiten darf die Würde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in ei-nen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (2) Aus Gründen des Erhalts der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedürfen Gewerbetreibende, die Gräber für Erdbestattungen ausheben und verfüllen, für ihre Tätigkeit auf dem gemeindlichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Die Zulassung ist schriftlich zu beantragen. (3) Die Zulassung nach Abs. 2 wird nur Gewerbetreibenden erteilt, die in fachli-cher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht geeignet und zuverlässig sind. Gewerbetreibende, die Gräber ausheben und verfüllen, müssen über geeigne-tes Gerät verfügen und insbesondere die „Allgemeinen Vorschriften für Sicher-heit und Gesundheitsschutz (VSG)“, die hierzu ergangenen Richtlinien der So-zialversicherung Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) sowie die Vorschriften des Gemeinde-Unfall-Versicherungsverbandes (GUV) kennen und beachten. Eine entsprechende Erklärung über die Erfüllung der vorstehenden Anforderungen durch den Antragsteller in Bezug auf die jeweilige Dienstleis-tung ist dem Antrag auf Zulassung ebenso beizufügen wie ein Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung, die Schäden nach Abs. 7 abdeckt. (4) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. Der Berechtigungsschein gilt für drei Jahre ab Ausstellung und ist widerruflich, er kann von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Wer ohne Berechti-gungsschein im Friedhof arbeitet, kann vorbehaltlich weiterer Maßnahmen des Friedhofs verwiesen werden. (5) Über den Antrag entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von drei Monaten. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist von drei Monaten entschie-den, gilt die Zulassung als erteilt.
(6) Die Friedhofswege dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung (Antrag nach § 7 Abs. 4) mit den für die Ausführung der Arbeiten oder für den Trans-port von Arbeitsmitteln erforderlichen Fahrzeugen befahren werden. Das Be-fahren von Flächen außerhalb der Friedhofswege ist nur mit ausdrücklicher Erlaubnis der Friedhofsverwaltung gestattet. Während Bestattungsfeierlichkei-ten dürfen mit Ausnahme eines Leichenwagens, der nach einer Bestattungs-feierlichkeit die Überführung eines Leichnams zur Kremierung vornimmt, keine Fahrzeuge von Gewerbetreibenden in den Friedhöfen abgestellt werden. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Friedhofsbereich beträgt Schritttempo. Bei anhaltendem Tau- oder Regenwetter kann die Friedhofsverwaltung das Befah-ren der Friedhofswege mit Fahrzeugen untersagen. (7) Die gewerblich Tätigen haften für alle Schäden, die sie oder ihre Gehilfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in dem Friedhof schuldhaft verursachen. (8) Die Ausübung gewerbsmäßiger Tätigkeiten auf dem Friedhof kann durch die Friedhofsverwaltung dauerhaft versagt werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten nicht gewährleistet ist oder wenn trotz schriftlicher Abmahnung mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder Anordnung der Fried-hofsverwaltung verstoßen wird. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Abmahnung entbehrlich.
III. Grabstätten und Grabmale
§ 9 – Grabstätten
(1) Die Grabstätten stehen im Eigentum der Stadt. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Belegungsplan, der bei der Friedhofsverwaltung innerhalb der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen wer-den kann.
§ 10 – Grabarten
(1) Gräber im Sinne dieser Satzung sind
- 1. Gräber für Personen bis zu 8 Jahren (Kindergräber)
- 2. Familiengrabstätten
- a) einfach
- b) doppelt
- 3. Urnenflächengrabstätten
- a) Urnenflächengräber
- b) einfache Familienurnenflächengräber (ehem. einfache Familiengräber im Alten Friedhof)
- c) doppelte Familienurnenflächengräber (ehem. doppelte Familiengräber im Alten Friedhof)
- 4. Urnennischengrabstätten
- a) schmal
- b) breit
- c) in einer Urnenstele
- 5. Baumgrabstätten
- 6. anonyme Urnengrabstätten/ Sammelgrabstätten
- 7. Urnenerdgrabstätten in einer besonders angelegten Bestattungsfläche (Rosengräber)
- a) einfach
- b) doppelt
- 8. Grabstätten mit Urnenerdsystem
- 9. Gruftanlagen (2) Die Lage der einzelnen Grabstätten wird durch die Stadt bestimmt und richtet sich nach dem Belegungsplan. Der Friedhof ist darin in Grabfelder aufgeteilt. Die einzelnen Grabstätten sind fortlaufend nummeriert. Bestattungen können jeweils nur in den von der Stadt freigegebenen Grabfeldern oder deren Teilen erfolgen. Es besteht kein Anspruch darauf, dass auf den in § 3 genannten Friedhöfen alle in Abs. 1 genannten Gräber vorgehalten werden. Diese werden entsprechend des Bedarfs und des Platzangebots auf den jeweiligen Friedhöfen angelegt (siehe Belegungsplan). (3) In Kindergrabstätten (Abs. 1 Nr. 1) kann nur ein Verstorbener (Sarg) beige- setzt werden. (4) In Familiengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. In ei- nem einfachen Familiengrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen zwei bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. In einem doppelten Familiengrab beträgt die Zahl der maximal zu bestattenden Verstorbenen vier bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen. Erst nach Ablauf beider Ruhefristen für die jeweils übereinander erfolgten Bestattungen ist eine Neubelegung dieses Grabteils möglich. Zusätzlich zu den vorgenannten Regelungen können in Fa- miliengrabstätten auch Urnen bestattet werden. (5) Die Zuerkennung, Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt der Stadt.
§ 11 – Aschenreste und Urnenbeisetzungen
(1) Aschenreste und Urnen müssen den Vorschriften der §§ 17 und 27 BestV ent-sprechen. (2) Urnen können in einer Familiengrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 2), einer Urnen-flächengrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 3), einer Urnennischengrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 4), einer Baumgrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 5), einem anonymen Urnengrab/Sammelgrab (§ 10 Abs. 1 Nr. 6), einer Urnenerdgrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 7), einer Grabstätte mit Urnenerdsystem (§ 10 Abs. 1 Nr. 8) oder einer Gruftanlage (§ 10 Abs. 1 Nr. 9) beigesetzt werden. Urnen müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.
(3) In Urnenflächengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Zu den Urnenflächengräbern zählen auch ehemalige Familiengräber auf dem Alten Friedhof, in denen keine Erdbestattungen mehr möglich sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 b und c). Es wird unterschieden in Urnenflächengräber sowie in ein-fache oder doppelte Familienurnenflächengräber. In Urnenflächengräbern so-wie in einfachen Familienurnenflächengräbern können maximal vier, in dop-pelten Familienurnenflächengräbern können maximal acht Urnen bei gleich-zeitig laufenden Ruhefristen beigesetzt werden. (4) Urnennischengrabstätten sind Urnengräber in Urnenwänden oder Urnenste-len. In Urnennischengrabstätten können mehrere Verstorbene beigesetzt werden. Urnennischengrabstätten werden unterschieden in schmale und breite Urnennischen. In schmalen Urnennischen können maximal zwei, in breiten Urnennischen können maximal vier Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts wird auch die Verschlussplatte an einer Urnennischengrabstätte (in der entsprechenden Ausführung) erworben und nach Ende des Nutzungsrechts an den Berechtig-ten ausgehändigt. Die Grabnutzungsberechtigten können die Beschriftung auf eigene Kosten nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung veranlassen. Es ist nicht gestattet, Nischen zu verändern, zu vermauern, zu öffnen oder Urnen aus den Nischen zu entnehmen. Ferner ist es nicht gestattet, Bilder anzubrin-gen, an Wänden und Nischen Kränze oder Blumen zu befestigen oder Kerzen oder mit Wachs oder flüssigem Brennstoff befüllte Grablichter auf der Urnen-nischenanlage abzustellen und abzubrennen. Etwas anderes gilt, falls die An-bringung von Bildern, entsprechende Befestigungen an den Verschlussplatten vor dem 01.01.2023 geduldet wurde. Die Beigabe von Wertgegenständen in Urnen oder Urnennischengrabstätten ist nicht gestattet. Die Urnennischen-grabstätten sowie die umliegenden Plätze werden durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen- oder Grabschmuck ist nicht gestattet. (5) Baumgrabstätten sind Grabstätten in einer besonders angelegten Bestat-tungsfläche unter Bäumen auf dem Neuen Friedhof für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nutzungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jeder Baumgrabstätte wird nur eine Urne beigesetzt. Grabnutzungsberechtigte können auf eigene Kosten nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung eine Namenstafel an der dafür vorgesehenen Erinnerungswand anbringen lassen. Nach Ablauf des Nutzungsrechts haben die Grabnutzungsberechtigten die Entfernung der Namenstafel auf eigene Kosten nach den Vorgaben der Fried-hofsverwaltung zu veranlassen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts hin-sichtlich der angebrachten Namenstafel ist möglich. Die Graboberfläche der Baumgrabstätten wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen- oder Grabschmuck ist nicht gestattet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf den Baumgrabstätten nicht angebracht werden. (6) Anonyme Urnengrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die der Reihe nach belegt und für die erst anlässlich eines Todesfalles Nut-zungsrechte für die Dauer der Ruhefrist eingeräumt werden. In jedem ano-nymen Urnengrab wird nur eine Urne beigesetzt. Die Graboberfläche des ano-nymen Urnengrabes wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen- oder Grabschmuck ist nicht gestattet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf dem anonymen Urnengrab nicht angebracht wer-den. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(7) Urnenerdgrabstätten i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 sind Grabstätten in einer mit Rosen besonders angelegten Bestattungsfläche für die Beisetzung von Urnen in der Erde. In einer einfachen Urnenerdgrabstätte (Nr. 7 a) wird nur eine Urne beigesetzt. In einer doppelten Urnenerdgrabstätte (Nr. 7 b) können zwei Urnen beigesetzt werden. Nach Ablauf der Ruhefrist ist eine Neubelegung möglich. Die Grabnutzungsberechtigten können das Gravieren der entspre-chenden Grabplatte auf der Urnenerdgrabstätte kostenpflichtig bei der Fried-hofsverwaltung beauftragen. Die Graboberfläche der Grabstätten wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen- oder Grabschmuck ist nicht gestattet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf diesen Grabstätten nicht angebracht werden. (8) Grabstätten mit Urnenerdsystem sind Grabstätten in einer besonders ange-legten Bestattungsfläche für die Beisetzung von Urnen in Erdröhren. In Grab-stätten mit Urnenerdsystem können die Aschenreste mehrerer Verstorbener beigesetzt werden. In einer Grabstätte mit Urnenerdsystem können maximal zwei Urnen bei gleichzeitig laufenden Ruhefristen bestattet werden. Bei einer doppelten Belegung ist eine Wiederbelegung erst nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt Bestatteten möglich. Die Grabnutzungsberechtigten können die Fertigung von Namensschildern kostenpflichtig bei der Friedhofsverwaltung beauftragen. Die Graboberfläche der Grabstätten mit Urnenerdsystem wird durch die Stadt gestaltet und gepflegt. Eine Ablage von Blumen- oder Grab-schmuck ist nicht gestattet. Grabsteine oder sonstige Ausstattungen dürfen auf diesen Grabstätten nicht angebracht werden. (9) Für das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten gelten die §§ 13 und 14 entspre-chend. (10) Wird das abgelaufene Nutzungsrecht an der Grabstätte, in der die Urne be-stattet ist, nicht mehr verlängert, ist die Stadt berechtigt, bei Räumung oder Wiederbelegung der Grabstätte, an der von ihr bestimmten Stelle des Fried-hofs Aschenreste in würdiger Weise der Erde zu übergeben und evtl. vorhan-dene Urnen in dauerhafter und wasserdichter Art zu entsorgen.
§ 12 – Größe der Grabstätten
(1) Für die Einteilung der Grabstätten ist der Belegungsplan maßgebend. Dieser definiert auch die individuellen Größen der Grabstätten. Die Grabstätten müs-sen sich hinsichtlich Ihrer Ausrichtung und Größe an die bestehenden Grab-stätten anpassen. Die einzelnen Grabstätten haben nach erfolgter Beisetzung maximal folgende Ausmaße:
- 1. Gräber für Personen bis zu Länge 2 m, Breite 1m, Tiefe 1,25 m. 8 Jahren Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt (Kindergräber) mindestens 30 cm
- 2. Familiengrabstätten Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 30 cm
- a) einfach, Länge 2 m, Breite 1 m, Tiefe 1,70 m – 2,20 m.
- b) doppelt Länge 2 m, Breite von 2 m, Tiefe 1,70 m – 2,20 m.
- 3. Urnenflächengrabstätten Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt mindestens 30 cm
- a) Urnenflächengräber, Länge zwischen 0,80 und 1,00 m und Breite zwischen 0,80 m und 1,00 m
- b) einfache Familienurnenflä- chengräber (ehem. einfache Familiengrä- Länge 2 m, Breite 1 m, Tiefe 1,70 m – ber im Alten Friedhof), 2,20 m.
- c) doppelte Familienurnenflä- chengräber (ehem. doppelte Familiengrä- Länge 2 m, Breite 2 m, Tiefe 1,70 m – ber im Alten Friedhof) 2,20 m.
- 4. Urnennischengrabstätten
- a) schmal Höhe 0,57 m, Breite 0,37 m. Länge 0,55 m
- b) breit Höhe 0,57 m, Breite 0,62 m. Länge 0,55 m
- c) in einer Urnenstele Höhe 0,34 m, Breite 0,36 m. Tiefe 0,41 m
- 5. Baumgrabstätten Länge 0,50 m und Breite 0,50 m
- 6. anonyme Urnengrabstätten/ Sammelgrabstätten Länge 0,40 m und Breite 0,40 m
- 7. Urnenerdgrabstätten in einer besonders angelegten Bestat- Länge 0,40 m und Breite 0,40 m tungsfläche (Rosengräber)
- 8. Grabstätten mit Urnenerd- Tiefe 0,75 m (für zwei Urnen) und Durch- system messer 0,25 m.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
(1) An einer belegungsfähigen Urnengrabstätte kann nur anlässlich eines Todes-falls ein Nutzungsrecht erworben werden. Das Nutzungsrecht wird mindestens auf die Dauer der Ruhefrist verliehen. Der Erwerb von Familiengräbern (§ 12 Nr. 2) ist bereits vor Eintritt eines Todesfalls möglich. In diesem Fall wird das Nutzungsrecht auf mindestens 12 Jahre verliehen. Innerhalb von 6 Monaten ab Verleihung des Nutzungsrechts ist die Errichtung eines Grabmals nach § 17 zu beantragen und nach Erteilung der Erlaubnis zu errichten. § 15 Abs. 1 gilt entsprechend. (2) Das Nutzungsrecht an den Grabstätten wird nur an einzelne natürliche und volljährige Personen nach Entrichtung der Grabnutzungsgebühr (siehe Fried-hofsgebührensatzung - FGS) verliehen, worüber dem Nutzungsberechtigten eine Urkunde ausgestellt wird (Graburkunde). (3) Das Nutzungsrecht einer Kindergrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 1), einer Baum-grabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 5) sowie einer anonymen Urnengrabstätte/Sam-melgrabstätte (§ 10 Abs. 1 Nr. 6) endet mit Ablauf der Ruhezeit. Ein Wieder-erwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(3) Das Nutzungsrecht an Grabstätten, bei denen eine Verlängerung möglich ist, kann gegen erneute Zahlung der entsprechenden Grabnutzungsgebühr um weitere 12, 15, 18, 21 oder 25 Jahre verlängert werden, wenn der Nutzungs-berechtigte vor Ablauf des Nutzungsrechts die Verlängerung bei der Friedhofs-verwaltung beantragt und der Platzbedarf des Friedhofs es zulässt. (4) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts kann die Stadt über die Grabstätten an-derweitig verfügen. Hierüber werden die bisherigen Nutzungsberechtigten, die Angehörigen in gerader Linie und die Erben oder die Pfleger des Grabes recht-zeitig von der Stadt benachrichtigt. (5) In den Fällen, in denen die Ruhefrist des zu bestattenden Sarges oder der Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an einem Grabplatz besteht, ist das Nutzungsrecht im Voraus mindestens für die Dauer der vorgeschriebenen Ruhefrist zu erwerben. (6) Nach Ablauf der Ruhefrist kann der Grabnutzungsberechtigte aus wichtigem Grund auf ein darüber hinaus verliehenes Grabnutzungsrecht verzichten. Der Verzicht wird erst mit schriftlicher Annahme der Verzichtserklärung durch den Friedhofsträger wirksam. (7) Jede Änderung der Anschrift des Nutzungsberechtigten ist der Friedhofsver-waltung mitzuteilen. (8) Vor Ablauf des Grabnutzungsrechts einer Baumgrabstätte können Nutzungs-berechtigte auf Antrag das Recht erwerben, ein Namensschild für weitere 12 Jahre an einer Erinnerungswand für Baumgrabstätten belassen zu dürfen. Ein Wiedererwerb dieses Rechts ist möglich. Für die Entfernung des Namensschilds nach Ablauf der Nutzungsfrist gilt § 11 Abs. 5 entsprechend.
§ 14 – Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Zu Lebzeiten des Nutzungsberechtigten kann die Umschreibung eines Grab-nutzungsrechts der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner oder ein Fami-lienmitglied (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) beanspruchen, wenn der Nut-zungsberechtigte zugunsten dieses Angehörigen schriftlich auf das Grabnut-zungsrecht verzichtet hat. (2) Nach dem Tode des Nutzungsberechtigten kann derjenige die Umschreibung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen, rechtsgültigen Verfügung zu-gewendet wurde. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat die erstgenannte Person Vorrang. Stirbt der Nutzungsberechtigte ohne eine Ver-fügung hinterlassen zu haben, so kann das Nutzungsrecht auf Antrag auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten bestattungspflichtigen Personen übertragen werden. Innerhalb der Reihenfolge des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hat bei gleichrangigen Personen die ältere Person Vorrecht vor der jün-geren. Haben Vorberechtigte innerhalb von sechs Monaten keinen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gestellt, so wird das Nutzungsrecht auf An-trag einer nachberechtigten Person verliehen. Stimmen alle Vorberechtigten zu, so kann das Nutzungsrecht auch in begründeten Einzelfällen auf einen dem Verstorbenen nahestehenden Dritten (z. B. Lebensgefährten oder Stiefkind) übertragen werden. (3) Über die Umschreibung erhält der neue Grabnutzungsberechtigte eine Urkunde (Graburkunde).
(4) Der Anspruch auf Übertragung des Nutzungsrechts erlischt, wenn alle Berech-tigten die Übernahme ablehnen oder es kein Berechtigter innerhalb eines Jah-res seit Beisetzung des verstorbenen Nutzungsberechtigten übernimmt. In die-sem Fall kann die Grabstätte während der Ruhefrist zur Betreuung an Personen überlassen werden, die zu dem Bestatteten eine persönliche Verbindung hat-ten. (5) Bei Grabstätten, an denen nach einer Bestattung niemand das Grabnutzungs-recht nach Abs. 2 oder das Betreuungsrecht nach Abs. 4 Satz 2 übernimmt, sorgt die Friedhofsverwaltung auf Kosten eines Verpflichteten (Erbe bzw. Be-stattungspflichtiger gem. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV) für die Erstanlage der Grabstätte durch Aufstellen eines einfachen bzw. mehrfach verwendbaren Grabmals und Pflanzen einer pflegearmen Begrünung. Gegen vollständigen Kostenersatz können Grabnutzungsrecht und Grabmal erworben werden.
§ 15 – Pflege und Instandhaltung der Gräber
(1) Jede Grabstätte ist spätestens 6 Monate nach der Beisetzung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustand zu erhalten. Die Gestaltung der Gräber ist dem Ge-samtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen (§ 16). (2) Bei allen Grabstätten sind der Nutzungsberechtigte oder – sofern dieser ver-storben ist – die in § 14 Abs. 2 genannten Personen zur ordnungsgemäßen Anlage, Pflege und Instandhaltung des Grabes verpflichtet. (3) Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete (siehe § 14 Abs. 2) seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung un-ter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des Verpflichteten getroffen werden (Er-satzvornahme, § 30). (4) Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Exis-tenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten eines Verpflichteten gem. § 14 Abs. 2 in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen oder abzuräumen und einzuebnen.
§ 16 – Gärtnerische Gestaltung der Gräber
(1) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, welche die benachbarten Gräber und Anpflanzungen nicht beeinträchtigen. Die Höhe und Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamt-bild des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der un-mittelbaren Umgebung anzupassen. (2) Anpflanzungen aller Art neben den Gräbern werden ausschließlich von der Stadt ausgeführt. In besonderen Fällen können Ausnahmen von der Stadt zu-gelassen werden, wenn benachbarte Gräber nicht beeinträchtigt werden. (3) Das Anpflanzen hochgewachsener Gehölze (Zwergsträucher, strauch- oder baumartige Pflanzen, Bäume) auf den Gräbern bedarf der Erlaubnis der Stadt.
(4) Der Schnitt und die Beseitigung zu stark wachsender oder absterbender Bäume und Sträucher kann angeordnet werden. Wird die notwendige Maßnahme nicht innerhalb der hierfür dem Nutzungsberechtigten gesetzten Frist durchgeführt, so werden die Arbeiten von der Friedhofsverwaltung auf seine Kosten durch-geführt (Ersatzvornahme, § 30). (5) Verwelkte Blumen und verdorrte Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen.
§ 17 – Erlaubnisvorbehalt für Grabmale und bauliche Anlagen
(1) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderung bedarf – unbeschadet sonstiger Vorschriften – der Erlaubnis der Stadt. Die Stadt ist berechtigt, soweit das zur Wahrung der Rechte anderer notwendig ist und der Friedhofszweck es erfordert, Anordnungen zu treffen, die sich auf Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen bezie-hen. (2) Die Erlaubnis ist rechtzeitig vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals oder der baulichen Anlage bei der Stadt durch den Grabnutzungsberechtigten zu beantragen, wobei die Maße des § 12 zugrunde zu legen sind. Dem Antrag ist zweifach beizufügen:
a) der maßstabsgetreue Grabmalentwurf bzw. der maßstabsgetreue Entwurf der baulichen Anlage mit Grundriss und Seitenansicht unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung;
b) eine maßstabsgetreue Zeichnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form, der Farbe und der Anordnung. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften der §§ 18 und 19 dieser Satzung entspricht. (4) Ohne Erlaubnis aufgestellte Grabmale sind nach schriftlicher Aufforderung an den Nutzungsberechtigten unter angemessener Fristsetzung zu entfernen. Ist der Aufenthalt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Auf-forderung. Kommt der Nutzungsberechtigte der Aufforderung nicht fristgerecht nach, so ist die Stadt berechtigt auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten das Grabmal zu entfernen und zu verwerten, wenn es den sicherheitsrechtlichen Anforderungen nicht genügt oder den gestalterischen Merkmalen der §§ 18 und 19 widerspricht (Ersatzvornahme, § 30). (5) Die nicht erlaubnispflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturla-sierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 17a – Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit
Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie ohne Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kin-derarbeit (BGBI.2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß Art. 9a Abs. 2 BestG in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungs-schritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmaterial vor dem 1. September 2016 in das Bundesgebiet eingeführt wurden.
§ 18 – Größe von Grabmalen und Einfriedungen
(1) Die Grabmale dürfen die Breite des Grabes nicht überschreiten. Die Höhe des Grabmals hat sich an den bereits bestehenden Grabmälern in der Abteilung, in der sich das entsprechende Grab befindet, zu orientieren. (2) Eine Überschreitung ist im Einzelfall zulässig, sofern sie mit den Bestimmungen des § 19 dieser Satzung und dem Friedhofszweck vereinbar ist und die Stadt die Erlaubnis erteilt.
§ 19 – Grabgestaltung
Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen dem Friedhofszweck entspre-chen; sie müssen so gestaltet sein, dass die Würde des Friedhofs als Ruhestätte der Verstorbenen gewahrt ist.
§ 20 – Gründung, Erhaltung und Entfernung von Grabmalen
(1) Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu set-zen. Maßgeblich für die bei der Errichtung der Grabmale geltenden anerkann-ten Regeln der Baukunst ist die Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) der Deutschen Naturstein Akademie e. V. (DENAK) sowie deren Anlage B (Anleitung zur Standsicherheitsprüfung von Grabmalen des Verbandes der Friedhofsverwalter Deutschlands e. V.) in der jeweils gültigen Fassung. Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Gewerbetreibende mit gleichwerti-ger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der jeweiligen Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren. Spätes-tens sechs Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage ist die Abnahmebe-scheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend der Anforderungen der TA-Grabmal durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung vorzulegen.
(2) Der Grabnutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, sicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die insbeson-dere durch Umfallen des Grabmals oder Abstürzen von Teilen desselben ver-ursacht werden. Grabmale, die sich nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, können nach vorangegangener schriftlicher Aufforderung auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder der in § 14 Abs. 2 genannten Personen in-standgesetzt oder entfernt werden, wenn die Wiederherstellung verweigert oder innerhalb der gesetzten Frist nicht durchgeführt wird (Ersatzvornahme,
§ 30 ). Kann aufgrund der akut drohenden Gefahr durch ein nicht standsicheres
Grabmal eine schriftliche Aufforderung an den Nutzungsberechtigten zur Wie-derherstellung der Standsicherheit unter Fristsetzung nicht abgewartet wer-den, ist der Friedhofsträger berechtigt, die Gefahrenstelle abzusperren, das Grabmal provisorisch zu sichern oder umzulegen. (3) Der Nutzungsberechtigte und die in seinem Auftrag handelnden Personen haf-ten für jede durch die Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen ent-stehenden Beschädigungen der Grab- und Friedhofsanlagen. (4) Grabmale und bauliche Anlagen (§ 17 und § 18) dürfen vor Ablauf der Ruhe-frist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Erlaubnis der Stadt entfernt werden. (5) Nach Ablauf der Ruhefrist und des Nutzungsrechts sind die Grabmale sowie die Fundamente nach einer entsprechenden Aufforderung der Stadt durch den vor-her Nutzungsberechtigten oder den nach § 14 Abs. 2 Verpflichteten innerhalb von drei Monaten durch fachkundige Firmen zu entfernen. Die Grabstätten sind einzuebnen. Die Auflassung der Grabstätte ist der Friedhofsverwaltung anzu-zeigen. Kommt der Nutzungsberechtigte oder der sonst Verpflichtete seiner Verpflichtung nicht nach, kann ihn die Friedhofsverwaltung unter erneuter Fristsetzung auffordern, den ordnungsgemäßen Zustand herzustellen. Nach Ablauf der Frist können zur Herbeiführung des ordnungsgemäßen Zustandes erforderliche Maßnahmen auf Kosten des vormals Nutzungsberechtigten oder sonst Verpflichteten getroffen werden (Ersatzvornahme, § 30). Ist der Aufent-halt des Nutzungsberechtigten oder der Aufenthalt bzw. die Existenz des sonst Verpflichteten nicht bekannt, ergeht eine befristete öffentliche Aufforderung. Nach Ablauf dieser Frist ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten oder eines Verpflichteten abzuräumen und einzuebnen. Grabmale, Einfriedungen und sonstiger Grabschmuck gehen infolge der Eigentumsaufgabe durch den vormals Nutzungsberechtigten in das Eigentum des Friedhofsträgers über. (6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt. Grabmale und baulichen Anla-gen, die diese Voraussetzungen erfüllen, werden vom Stadtrat oder einem be-schließenden Ausschuss festgelegt und in ein entsprechendes Verzeichnis auf-genommen. Die Entfernung oder Änderung solcher Anlagen auch nach Ablauf der Ruhefrist und des Grabnutzungsrechts bedarf der besonderen Erlaubnis der Stadt.
IV. Bestattungsvorschriften
§ 21 – Leichenhaus
(1) Die Leichenhalle in den Leichenhäusern dient der Aufbewahrung der Leichen, bis sie bestattet oder überführt werden und zur Aufbewahrung von Aschenres-ten feuerbestatteter Verstorbener bis zur Beisetzung im Friedhof. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Vertreters des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Die Verstorbenen werden in der Leichenhalle aufgebahrt. Sofern keine gesund-heitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Hinterblie-benen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Bestat-tungspflichtigen (§ 6 BestV) entscheiden, ob die Aufbahrung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wird darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch bei entsprechender Anordnung des Amts-oder Leichenschauarztes. (3) Für die Beschaffenheit von Särgen, Sargausstattungen und für die Bekleidung von Leichen gelten die Vorschriften des § 30 BestV. (4) Für Trauerfeiern auf dem Alten Friedhof kann die Trauerhalle im Leichenhaus genutzt werden.
§ 22 – Leichenhausbenutzungszwang
(1) Jede Leiche ist spätestens 24 Stunden vor der Bestattung in das städtische Leichenhaus zu verbringen. Sofern die Kühlung einer Leiche erforderlich ist, ist diese zunächst in das städtische Leichenhaus am Alten Friedhof und rechtzeitig vor der Bestattung in das Leichenhaus am Neuen Friedhof zu verbringen. Die Frist von 24 Stunden gilt hierdurch nicht als unterbrochen. (2) Dies gilt nicht, wenn
a) der Tod in einer Anstalt (z. B. Krankenhaus, Klinik, Alten- bzw. Pflegeheim u.a.) eingetreten ist und dort ein geeigneter Raum für die Aufbewahrung der Leiche vorhanden ist,
b) die Leiche zum Zwecke der Überführung an einen auswärtigen Bestattungs-ort zur früheren Einsargung freigegeben und innerhalb einer Frist von 24 Stunden überführt wird,
c) die Leiche in einem privaten Krematorium verbrannt werden soll und sicher-gestellt ist, dass die Voraussetzungen des § 17 BestV vom Träger der Be-stattungsanlage geprüft werden.
§ 23 – Leichentransport
Zur Beförderung von Leichen im Stadtgebiet sind Leichenwagen zu benutzen. Die Beförderung der Leichen hat durch ein geeignetes Bestattungsunternehmen zu er-folgen.
§ 24 – Leichenbesorgung
Reinigen, Ankleiden und Einsargen der Leichen hat durch ein geeignetes Bestat-tungsunternehmen zu erfolgen.
§ 25 – Friedhofs- und Bestattungspersonal
(1) Die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beisetzung von Aschenurnen stehenden Verrichtungen auf dem städtischen Friedhof werden von der Stadt hoheitlich ausgeführt, insbesondere
a) das Ausheben und Verfüllen der Urnengrabstätten,
b) die Ausgrabung und Umbettung von Urnen,
c) Öffnen und Schließen der Urnennischen sowie der Erdurnengrabsysteme. (2) Die Stadt kann mit der Durchführung der hoheitlichen Tätigkeiten ein Bestat-tungs- bzw. entsprechend geeignetes Unternehmen als Erfüllungsgehilfen be-auftragen.
§ 26 – Bestattung
Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Lei-chenteilen sowie die Beisetzung von Aschenurnen unter der Erde, in Grabstätten mit Urnenerdsystem bzw. in Urnennischengrabstätten i.S.v. § 10 Abs. 1. Die Be-stattung ist durchgeführt, wenn das Grab verfüllt oder die Urnenischengrabstätte mit der Abdeckplatte bzw. die Grabstätte mit Urnenerdsystem mit dem Grabsiegel verschlossen ist.
§ 27 – Anzeigepflicht und Bestattungszeitpunkt
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes der Stadt anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Stadt im Benehmen mit den Hinterblie-benen, dem Bestattungsunternehmen und ggf. mit dem zuständigen Pfarramt fest. (3) Bestattungen finden von Montag bis Samstag während der, von der Friedhofs-verwaltung festgesetzten Zeiten statt. An Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen statt. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Stadt.
§ 28 – Ruhefrist
Die Ruhefrist für Kindergräber wird auf 8 Jahre, für alle anderen Grabstätten - Leichen (Sargbestattungen) und Aschen(Urnen) - auf 12 Jahre festgesetzt. Die Ruhefrist beginnt am Tag der Bestattung.
§ 29 – Exhumierung und Umbettung
(1) Die Exhumierung und Umbettung von Leichen und Urnen bedarf unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften der vorherigen Erlaubnis der Stadt. (2) Soweit Exhumierungen von Leichen nicht vom Gericht oder einer Behörde an-geordnet werden, sollen sie nur in den Monaten Oktober bis März und zwar außerhalb der Besuchszeiten erfolgen. (3) Zur Exhumierung und Umbettung bedarf es eines Antrages des Grabnutzungs-berechtigten. (4) Angehörige und Zuschauer dürfen der Exhumierung bzw. Umbettung nicht bei-wohnen. (5) Im Übrigen gilt § 21 BestV.
V. Schlussbestimmungen
§ 30 – Anordnungen und Ersatzvornahme
(1) Der Friedhofsträger kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Diesen Anordnungen ist unverzüglich Folge zu leisten. (2) Werden die in dieser Satzung festgelegten Handlungspflichten nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Stadt die Handlung auf Kosten des Pflichtigen vornehmen oder vornehmen lassen. Die Ersatzvornahme ist vorher schriftlich anzudrohen. Da-bei ist eine angemessene Frist zu setzen. Ist der Aufenthaltsort des Pflichtigen nicht mehr zu ermitteln, so ersetzt die öffentliche Bekanntmachung die an den Pflichtigen adressierte schriftliche Androhung. Einer vorherigen Androhung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Pflichtige nicht erreichbar ist und die Ersatzvornahme zur Abwehr einer drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 31 – Haftungsausschluss
Die Stadt übernimmt für die Beschädigungen, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen entstehen und für Schäden, die durch Beauftragte dritter Personen verursacht werden, keine Haftung.
§ 32 – Zuwiderhandlungen
Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO i.V. mit § 17 OwiG kann mit Geldbuße von mindes-tens 5 Euro und höchstens 1.000 Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahr-lässig:
a) den Vorschriften über den Benutzungszwang zuwiderhandelt,
b) eine erforderliche Erlaubnis der Stadt nicht einholt,
c) entgegen § 11 Abs. 4 - 7 Blumen- oder Grabschmuck ablegt,
d) die erstmalige Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten nach den §§ 15 bis 20 nicht satzungsgemäß vornimmt,
e) sich entgegen der Bestimmungen dieser Satzung nicht ruhig und der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die festgelegten Verbote missachtet.
§ 33 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.* (2) Die Satzung über die Benutzung des Friedhofs und der Bestattungseinrichtun-gen (Friedhofssatzung - FS) in der Fassung vom 18.10.2022 tritt mit Wirkung zum 31.12.2023 außer Kraft.
Hersbruck, 08.11.2023
Ilg Erster Bürgermeister
*Die Satzung vom 08.11.2023 trat am 01.01.2024 in Kraft, die 1. Änderungssatzung trat am 15.12.2024, die 2. Änderungssatzung trat am 12.10.2025 in Kraft.
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Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Hersbruck (Bayern)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: