Friedhofsgebühren Kalbsrieth 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Kalbsrieth · Thüringen · PLZ 06556

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 24.06.2002 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌​‍

Gebührenordnung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Kalbsrieth

Aufgrund der §§ 19 Abs. 1 und 21 Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) vom 16.08.1993, in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.04.1998, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14.09.2001, der §§ 1,2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetztes (ThürKAG) vom 07.08.1991 (GVBl. S. 285, 329) und des § 36 der Friedhofsordnung der Gemeinde Kalbsrieth vom 10.06.2002 hat der Gemeinderat der Gemeinde Kalbsrieth in der Sitzung vom 24.06.2002 die folgende

Gebührenordnung

beschlossen.

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Gemeinde Kalbsrieth vom 24.06.2002 werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

  1. 1. Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:
    • a) bei Erstbestattungen die Personen, die nach Bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben. Das sind u. a.: die Erben des beizusetzenden Verstorbenen, der überlebende Ehegatte, unterhaltspflichtige Verwandte des Verstorbenen in gerader Linie,
    • b) bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
  1. 2. Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
    • a) der Antragsteller
    • b) diejenige Person, die sich der Friedhofsverwaltung gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.
  1. 3. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der

Friedhofsordnung, und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

  1. 2. Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheides

fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 2. Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen die Heranziehung zu Gebühren nach dieser Gebührenordnung wird die Verpflichtung zur sofortigen Zahlung nicht aufgehoben.
  1. 3. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebühren

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Trauerhalle

Für die Benutzung der Trauerhalle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche bis zu 3 Tagen einschließlich Trauerfeier 13,00 Euro für jeden weiteren Tag

5,00 Euro

b) Für die Aufbewahrung einer Urne bis zu 7 Tagen

3,00 Euro für jeden weiteren Tag

1,00 Euro

Sofern Leistungen von Dritten erbracht werden, werden hierfür keine Gebühren erhoben.

§ 6 – Bestattungsgebühren

  1. 1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Trauerhalle zum Grab sowie des Absenkens des Sarges in das Grab werden keine Gebühren erhoben. Diese Leistung wird vom Bestattungsinstitut erbracht und in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für Urnenbeisetzungen.

§ 7 – Erwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

  1. 1. Für die Überlassung einer Reihengrabstätte für die Dauer von 25 Jahren Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätten zur Beisetzung eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren 26,00 Euro

b) Einzelgrabstätten zur Beisetzung eines Verstorbenen über 5 Jahre

52,00 Euro

c) Doppelgrabstätte

153,00 Euro

  1. 2. Für die Überlassung einer Urnenreihengrabstätte werden erhoben

26,00 Euro

§ 8 – Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

  1. 1. Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) gem. § 15 der Friedhofsordnung werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen im Alter bis zu 5 Jahren

52,00 Euro

b) Einzelgrabstätte eines Verstorbenen im Alter über 5 Jahren

102,00 Euro

c) Doppelgrabstätte

204,00 Euro

d) Urnengrabstätte

52,00 Euro

  1. 2. Für die Belegung, einschließlich Pflege der Gemeinschaftsanlage je Urne 100,00 Euro

§ 9 – Gebühren für Verlängerung des Nutzungsrechtes

Die Höhe der Gebühren zur Verlängerung des Nutzungsrechtes richtet sich nach der Höhe der Neuerwerbsgebühren für Grabstätten (§§ 7 und 8 dieser Gebührenordnung). Sie werden anteilig je Jahr berechnet.

§ 10 – Sondergebühren

Für nichtortsansässige Verstorbene erhöhen sich die Gebühren um je 50 v.H.

§ 11 – Gebühren für Grabräumung

Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit / Nutzungszeit nach Antragstellung des Nutzungsberechtigten oder nach der Entziehung des Nutzungsrechtes durch den Friedhofsträger (§§ 12 und 27 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Einzelgrabstelle ohne Grabstein

25,00 Euro

b) Einzelgrabstelle mit Grabstein

35,00 Euro

c) Doppelgrabstelle ohne Grabstein

50,00 Euro

d) Doppelgrabstelle mit Grabstein

70,00 Euro

e) Urnengrabstelle ohne Grabstein

16,00 Euro

f) Urnengrabstelle mit Grabstein

35,00 Euro

g) Kindergrabstelle ohne Grabstein

16,00 Euro

f) Kindergrabstelle mit Grabstein

35,00 Euro

§ 12 – Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühren

Antragsbearbeitung und Ausstellung einer Graburkunde

6,00 Euro Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals

10,00 Euro

§ 13 – Betriebskosten

Die Betriebskosten setzen sich zusammen aus: Wasser- und Stromgeld, Deponiegebühren, Instandhaltungskosten für Werkzeuge und elektrische Geräte sowie Arbeitsstunden. Somit entstehen für jeden Nutzungsberechtigten je Grab

eine jährliche Gebühr in Höhe von

6,00 Euro

Diese Betriebskosten werden bei der Erhebung der Bestattungskosten für die gesamte Liegezeit berechnet. Gleiches gilt für Verlängerungen der Nutzungszeit.

§ 14 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2003 in Kraft.

Tag der Ausfertigung: 23.07.2002

Zingler Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 24.06.2002 Volltext anzeigen ▼

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Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Gemeinde Kalbsrieth vom 14.01.2010 (Tag der Ausfertigung)

Der Gemeinderat der Gemeinde Kalbsrieth hat in seiner Sitzung vom 15.12.2009 aufgrund der §§ 19 Abs.1 und 21 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) Thüringer Gemeinde- und Landkreisordnung (Thüringer Kommunalordnung - ThürKO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28.01.2003, zuletzt geä. durch Viertes Gesetz zur Änderung der ThürKO (Gesetz für mehr direkte Demokratie in Thüringer Kommunen) vom 8. 04.2009 sowie des § 33 des Thüringer Bestattungsgesetzes vom 19. 05. 2004 folgende Satzung für den Friedhof der Gemeinde Kalbsrieth erlassen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Kalbsrieth gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

  1. 1. Der Friedhof dient der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 2. Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
    • a) bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Kalbsrieth waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 3 – Bestattungsbezirke

Das Gemeindegebiet wird in einen Bestattungsbezirk eingeteilt.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

  1. 1. Der Friedhof kann und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichen Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden.
  2. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
  3. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
  4. 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  5. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnengrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  6. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder geschlossenen Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Das Betreten des Friedhofs ist im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet. Sonderregelungen bedürfen einer Genehmigung. Diese kann durch die Friedhofsverwaltung in Abstimmung getroffen werden.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 8 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  2. 2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis

hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen, Rollstühle,

sowie Fahrzeuge der Gemeinde.

a) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

c) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren.

d) Druckvorschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von

Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

f) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

g) Tiere mitzubringen ausgenommen Blindenhunde. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

  1. 3. Gedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
  2. 4. Für die Anzeigen nach § 2 Buchstabe c gelten die Bestimmungen des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) zum Verfahren über die einheitliche Stelle (§§ 71 a bis 71 e ThürVwVfG).

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  3. 3. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Mitarbeiter einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  4. 4. Die Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Betriebsinhaber haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  5. 5. Gewerbliche Arbeiten dürfen in den Monaten März bis Oktober nicht vor 6.00 Uhr und in den Monaten November bis Februar nicht vor 7.00 Uhr begonnen werden. Die Arbeiten sind vor 19.00 Uhr zu beenden. An Samstagen und Werktagen vor Feiertagen sind die Arbeiten spätestens um 13.00 Uhr abzuschließen. Die Verwaltung kann Verlängerungen (auf schriftlichen Antrag) zulassen.
  6. 6. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend an den von der Verwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterialien ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
  7. 7. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei einem schwerwiegendem Verstoß ist die Mahnung entbehrlich.
  8. 8. Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Abs. 4 bis 7 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
  9. 9. Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Friedhofsverwaltung einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen. Abs. 1 - 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 8 finden keine Anwendung. Das Verwaltungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Thüringen abgewickelt werden.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  2. 2. Wird eine Bestattung in einer erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung setzt den Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und gegebenenfalls der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen einschließlich sonnabends. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
  4. 4. Erdbestattungen und Einäscherungen sollen in der Regel spätestens 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Monate nach der Einäscherung bestattet werden, anderen falls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
  5. 5. Bei der Erdbestattung sind Särge zu verwenden. Hiervon können im Einzelfall aus wichtigen Gründen, insbesondere aus nachgewiesenen ethischen oder religiösen Gründen, Ausnahmen durch die Ordnungsbehörde zugelassen werden, sofern öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Bei Bestattungen ohne Sarg kann der Bestattungspflichtige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Bestattungspersonal stellen und hat gegebenenfalls zusätzliche Kosten zu tragen.
  6. 6. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. § 9 Särge
  1. 1. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
  2. 2. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Gemeinde bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  3. 3. Särge von Leibesfrüchten, Fehlgeborenen und Kindern, die bis zum vollendeten
  4. 5. Lebensjahr verstorben sind, dürfen höchstens 1,20 m lang und 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,40 m breit sein.
  5. 4. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften werden nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von dem beauftragten Personal des Bestattungsinstitutes ausgehoben und wieder verfüllt.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  3. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  4. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Gemeinde zu erstatten.
  5. 5. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeiten für Aschen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt.
  3. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  4. 4. Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettung aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettung aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Graburkunde nach § 14 Abs.1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 5, vorzulegen. In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 30 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten/Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden.
  5. 5. Alle Umbettungen werden von einem Bestattungsinstitut durchgeführt. Das Bestattungsinstitut bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung.
  6. 6. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
  7. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung, innerhalb des Friedhofes, nicht unterbrochen oder gehemmt.
  8. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 – Arten der Grabstätten

  1. 1. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nach dieser Satzung erworben werden.
  2. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten,

e) Urnengemeinschaftsanlage,

f) Ehrengrabstätten.

  1. 3. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. § 14 Reihengrabstätten

1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Graburkunde erteilt.

  1. 2. Es werden eingerichtet :

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. In Ausnahmefällen sind Sondergenehmigungen zulässig. Außerdem kann die Einzelgrabstätte mit einer Leiche und zwei Urnen belegt werden. In die Doppelgrabstätte können zwei Leichen und vier Urnen beigesetzt werden.
  2. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zumachen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
  2. 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag für mindestens 5 Jahre und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.
  3. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfachgräber vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  4. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  5. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte .sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von sechs Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
  6. 6. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  7. 7. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolgern im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehende Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über :

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft,

c) auf den Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft,

d) auf die Kinder,

e) auf die Stiefkinder,

f) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

g) auf die Eltern,

h) auf die vollbürtigen Geschwister,

i) auf die Stiefgeschwister,

j) auf die nicht unter a) - i) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste Nutzungsberechtigter.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.
  2. 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  3. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  4. 11. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
  5. 12. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Urnengemeinschaftsanlage

d) Grabstätten für Erdbestattungen

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Graburkunde ausgehändigt. In einer Urnenreihengrabstätte können mehrere Aschen bestattet werden.
  2. 3. Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbeisetzung bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Die für eine Urne bestimmte Mindestfläche beträgt 0,25 qm. Die Urnengrabgröße wird wie folgt festgesetzt:

1. 1,00 m x 1,00 m mit einer Belegung von höchstens vier Urnen

2. 1,00 m X 0,60 m mit einer Belegung von höchstens zwei Urnen.

Gleiches gilt auch für die Belegung der Urnenreihengrabstätten.

  1. 4. Die Urnengemeinschaftsanlage dient nach Bestimmung durch den Friedhofsträger der namenlosen Beisetzung von Urnen.
  1. 5. Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Friedhofsverwaltung.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Es besteht die Möglichkeit eine Grabstätte mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen.

§ 19 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung abzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
  2. 2. Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan , der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.
  3. 3. Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 19 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,12 m.
  2. 2. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. § 21 Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
  1. 1. Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
    • a) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen.
    • b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
  2. 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein.
  3. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein.
  4. 3. Politur und Feinschliff sind nur zulässig als gestalterisches Element für Schriften, Ornamente und Symbole, die nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen dürfte.
  5. 4. Schriften, Ornamente und Symbole dürfen nur aus demselben Material wie dem des Grabmals bestehen; sie dürfen nicht serienmäßig hergestellt sein.
  6. 5. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.
  7. 6. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten; insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Farbe.
  8. 2. Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m bis 0,80 m, Breite bis 045 m, Mindeststärke 0,14 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,14 m;

b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahre:

  1. 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,16 m;
  2. 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,14 m;

c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale: aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochformat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis 0,60 m, Mindeststärke 0,18 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern sind auch folgende Maße zulässig: Höhe 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Mindeststärke 0,22 m;
  2. 2. liegende Grabmale: aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe 0,16 m; bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe 0,18 m; Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Stein oder andere Materialien abgedeckt werden.
  1. 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) Auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hinterkante 0,15 m;
  2. 2. stehende Grabmale: Grundriss 0,35 m x 0,35 m, Höhe 0,90 m;

b) Auf Urnenwahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder rundem Grundriss 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m bis 1,20 m;
  2. 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m.
  1. 4. Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 3 und auch sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzelfall zulassen.

§ 22 – Zustimmung

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung zu beantragen. Aus dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab vorzulegen.
  3. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
  4. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  5. 5. Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
  6. 6. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn die Anlage nicht den Vorschriften dieser Friedhofsordnung entspricht.

§ 23 – Ersatzvornahme

Ohne Einwilligung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb abgemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von 2 Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

§ 24 – Fundamentierung und Befestigung

Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 25 – Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnengrabstätten der Inhaber der Graburkunde bei Wahlgrabstätten, der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  2. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  3. 3. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
  4. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
  5. 5. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsverwaltung durch eine Druckprobe überprüft.

§ 26 – Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 25 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.
  2. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Einzel-, Doppel-, Kinder- und Urnengrabstätten, sofern keine Verlängerung beantragt wurde, kann die Grabstätte eingeebnet werden. Die Grabeinebnung muss schriftlich bei der Friedhofsverwaltung angezeigt werden. Nach Genehmigung bzw. Befürwortung kann der Grabeigner die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung, einen zugelassenen Steinmetzbetrieb oder selbst einebnen bzw. einebnen lassen. Bei Einebnung, die nicht durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt wird, ist folgendes zu beachten:  Die Entsorgung aller Materialien, die durch die Grabeinebnung anfallen, sind vom Friedhof durch den Ausführenden zu räumen oder räumen zu lassen;  Wenn in Grabstätten Urnen mit beigesetzt sind, müssen diese ebenfalls ausgehoben und entsorgt werden. Ist die Liegezeit für die Urne noch nicht abgelaufen, ist in diesem Fall die Urne in ein gesondertes Feld der Urnengemeinschaftsanlage kostenpflichtig umzusetzen.  Für entstandene Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Einebnung entstehen, hat der Verursacher aufzukommen. Auf den Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit wird schriftlich hingewiesen. Geschieht die Entfernung nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abzuräumen oder abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsverwaltung über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulichen Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  3. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Graburkunde oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 27 – Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  2. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
  3. 3. Für die Herrichtung und die Instandsetzung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Graburkunde bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 7 bleibt unberührt.
  4. 4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Graburkunde vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. Sofern es zum Verständnis erforderlich ist, kann die Friedhofsverwaltung die Vorlage einer maßstäblichen Detailzeichnung mit den erforderlichen Einzelangaben verlangen.
  5. 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Gärtner beauftragen.
  6. 6. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
  7. 7. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  8. 8. Chemische Unkrautbekämpfungsmittel sowie die Anwendung jeglicher Pestizide (z.B. Herbizide, Insektizide, Fungizide) bei der Grabpflege sind verboten.
  9. 9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher sowie das Aufstellen von Bänken. Nicht mehr verwendetes Kleinzubehör (z. B. Blumentöpfe, Grablichter, Plastiktüten aus nicht verrottbarem Material ist vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereit gestellten Behältern zu entsorgen.

§ 28 – Abteilungen ohne besonderen Gestaltungsvorschriften

In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 19 und 27 keine zusätzlichen Anforderungen.

§ 29 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsiger Sträucher über 1 Meter,

b) das Einfassen der Grabstätten mit Steinen, Metall, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit,

e) das Anpflanzen von Hecken mit einer Höhe von über 0,80 Meter.

§ 30 – Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleiben die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

  1. 2. Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Sätze 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  2. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfernen.

VIII. Trauerhallen- und Trauerfeiern

§ 31 – Benutzung der Trauerhalle

  1. 1. Die Trauerhalle dient der Aufbewahrung der Leiche bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  3. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen gesondert aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. § 32 Trauerfeier
  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  2. 2. Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  3. 3. Jede Musik- und Gesangsdarbietung auf dem Friedhofsgelände bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung.

IX Schlussvorschriften

§ 33 – Alte Rechte

  1. 1. Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
  2. 2. Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
  3. 3. Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 34 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 35 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    • a) den Friedhof entgegen der Bestimmung des § 5 betritt,
    • b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnung des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1),
    • c) entgegen der Bestimmung des § 6 Abs. 2
  1. 1. Friedhofswege mit Fahrzeugen ohne Erlaubnis befährt,
  1. 2. Waren aller Art oder gewerbliche Dienste anbietet,
  1. 3. an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  1. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert ,
  2. 5. Druckschriften verteilt, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
  1. 6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt und beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  1. 7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  1. 8. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  2. 9. entgegen § 6 Abs. 3 Gedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt.
    • d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§7),
    • e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 12),
    • f) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§§ 20 und 21),
    • g) Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
    • h) Grabmale ohne Zustimmung der Gemeinde entfernt (§ 26 Abs. 1),
    • i) Grabmale oder Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 24, 25, und 27),
    • j) Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27, Abs. 8),
    • k) Grabstätten entgegen § 27 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 27 und 28 bepflanzt,
    • l) Grabstätten vernachlässigt (§ 30),
    • m) die Trauerhalle entgegen § 31 betritt.
  3. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) neugefasst durch Bekanntmachung vom 19.02.1997, zuletzt geä. durch Art. 2 G vom 29.07.2009.

§ 36 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten.

§ 37 – Gleichstellungsklausel

Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten sowohl in männlicher als auch weiblicher Form.

§ 38 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Tag der Ausfertigung:

Kalbsrieth, den 14.01.2010

Ludwig Bürgermeister Siegel

Eingangsbestätigung der Kommunalaufsicht vom: 6.01.2010 Veröffentlicht im: Amtsblatt der Stadt Artern und der Gemeinden Borxleben, Gehofen, Heygendorf, Ichstedt, Kalbsrieth, Mönchpfiffel-Nikolausrieth, Nausitz, Reinsdorf, Ringleben und Voigtstedt vom 29.01.2010 (Ausgabe-Nr.: 2/2010).