Friedhofsgebühren Waldfischbach-Burgalben 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Waldfischbach-Burgalben · Rheinland-Pfalz · PLZ 67714

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 15.11.2011 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​‍

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 15.11.2011 Der Ortsgemeinderat Waldfischbach-Burgalben hat auf Grund der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

§ 1 Allgemeines ..................................................................................................................... 3

§ 2 Gebührenschuldner ......................................................................................................... 3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit ........................................................................ 3

§ 4 Inkrafttreten ..................................................................................................................... 3

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind: 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 12.05.1998 außer Kraft. Waldfischbach-Burgalben, den 15.11.2011 gez. (Sigrun Klotz-Bischoff) Ortsbürgermeisterin Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

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2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldfischbach-Burgalben, den 15.11.2011 gez. (Sigrun Klotz-Bischoff) Ortsbürgermeisterin

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Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Gebühr für:

I. Reihengrabstätten

  1. 1. Überlassung einer Reihengrabstätte (Erdgrab)

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 525,00 €

b) ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 565,00 €

  1. 2. Überlassung einer anonymen Urnengrabstätte einschließlich Pflege während der gesamten Laufzeit 1.300,00 € II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

1a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Erdwahlgrabstätten

aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 560,00 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 920,00 € cc) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr als Tiefgrab 1.000,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 1.220,00 € ee) eine Doppelgrabstätte als Tiefgrab 1.450,00 € ff) je weitere Grabstelle zusätzlich 920,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a) bei späteren Bestattungen für jedes volle Jahr

aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 28,00 €

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bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 46,00 € cc) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr als Tiefgrab 50,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 61,00 € ee) eine Doppelgrabstätte als Tiefgrab 72,50 € ff) je weitere Grabstelle zusätzlich 46,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr

aa) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 28,00 € bb) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 46,00 € cc) eine Einzelgrabstätte für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr als Tiefgrab 50,00 € dd) eine Doppelgrabstätte 61,00 € ee) eine Doppelgrabstätte als Tiefgrab 72,50 € ff) je weitere Grabstelle zusätzlich 46,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

2a) Verleihung des Nutzungsrechts an Urnenwahlgrabstätten

aa) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte 1.400,00 €

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bb) Urnenwahlgrabstätte 580,00 € cc) Urnenwahlgrabstätte in gärtnerisch gepflegtem Grabfeld 2.600,00 € dd) Urnenrasengrab 1.350,00 € ee) Urnengrabstätte im Grabfeld Mensch/Tier 550,00 €

b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen für jedes volle Jahr

aa) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte 93,00 € bb) Urnenwahlgrabstätte 39,00 € cc) Urnenwahlgrabstätte in gärtnerisch gepflegtem Grabfeld 156,67 € dd) Urnenrasengrab 87,00 € ee) Urnengrabstätte im Grabfeld Mensch/Tier 37,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

c) Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit für jedes volle Jahr

aa) Urnenwahlgrabstätte als Baumgrabstätte 93,00 € bb) Urnenwahlgrabstätte 39,00 € cc) Urnenwahlgrabstätte in gärtnerisch gepflegtem Grabfeld 156,67 € dd) Urnenrasengrab 87,00 €

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

ee) Urnengrabstätte im Grabfeld Mensch/Tier 37,00 € Soweit volle Jahre nicht erreicht werden, bemisst sich die Gebühr nach dem abgelaufenen Teil des Jahres

III. Ausheben und Schließen der Gräber

a) Erdgrab bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 380,00 €

b) Erdgrab vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 775,00 €

c) Urnengrab 245,00 €

d) Bestattung von Frühgeburten und Körperteilen, für die kein besonderes Grab in Anspruch genommen wird. 50,00 € IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten wird von einem Gewerbebetrieb vorgenommen. Hier sind die jeweils entstandenen Kosten zu erstatten.

V. Benutzung der Leichenhalle und Leichenzelle

  1. 1. Nutzung der Leichenhalle bzw. Nutzung der zu der Leichenhalle gehörenden Ausstattung bei einer Trauerfeier im Freien 300,00 €
  2. 2. Nutzung der Leichenzelle je Kalendertag 50,00 €
  3. 3. Aufbewahrung Urne bis zu 4 Tage 50,00 € VI. Einebnung von Grabstätten

a) Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 165,00 €

b) Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 455,00 €

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

c) Doppelgrabstätte 670,00 €

d) Mehrfachgrab 800,00 €

e) Urnengrabstätte 165,00 € VII. Einebnungsgebühr als Kostenersatzanspruch

a) Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €

b) Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 680,00 €

c) Doppelgrabstätte 1.000,00 €

d) Mehrfachgrab 1.200,00 €

e) Urnengrabstätte 220,00 € VIII. Pflege eingeebneter Grabstätten bis zum Ablauf der Ruhefrist

a) Einzelgrabstätte bis zum vollendeten 5. Lebensjahr pro Jahr 5,00 €

b) Einzelgrabstätte ab dem vollendeten 5. Lebensjahr pro Jahr 10,00 €

c) Doppelgrabstätte pro Jahr 20,00 €

d) Mehrfachgrab pro Jahr 30,00 €

e) Urnengrabstätte pro Jahr 5,00 € IX. Verwaltungsgebühren und sonstige Gebühren

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

  1. 1. Gebühr für die von der Gemeinde bereitgestellten Trittplatten

a) bei Einzelgrabstätten 216,00 €

b) bei Doppelgrabstätten 216,00 €

c) bei Urnengrabstätten 85,00 € 2a) Ausstellung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 17,00 € 2b) Erneuerung der Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 8,40 €

  1. 3. Genehmigung zur Errichtung von Grabmalen, Gedenkplatten, Einfriedungen und dergl. bei Reihen-, Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten 21,00 €
  2. 4. Ausfertigung einer Zweitschrift der Verleihungsurkunde 8,00 €
  3. 5. Umschreibung der Verleihungsurkunde 8,00 €

Waldfischbach-Burgalben - Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 15.11.2011

• Erlass der Friedhofsgebührensatzung 26.10.2015

•

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

Ortsgemeinde Waldfischbach-Burgalben Friedhofsatzung vom 22.11.2021 Der Ortsgemeinderat Waldfischbach-Burgalben hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

Abschnitt 1 ........ Allgemeine Vorschriften .......................................................................... 4

§ 1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 4

§ 2 Friedhofszweck ............................................................................................................... 4

§ 3 Schließung und Aufhebung ............................................................................................. 4

Abschnitt 2 ........ Ordnungsvorschriften ............................................................................. 5

§ 4 Öffnungszeiten ................................................................................................................ 5

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................................. 5

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ..................................................................................... 6

Abschnitt 3 ........ Allgemeine Bestattungsvorschriften ...................................................... 7

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ................................................................... 7

§ 8 Särge und Urnen ............................................................................................................. 7

§ 9 Grabherstellung ............................................................................................................... 7

§ 10 Ruhezeit ........................................................................................................................ 8

§ 11 Umbettungen ................................................................................................................. 8

Abschnitt 4 ........ Grabstätten ............................................................................................... 9

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten ............................................................................... 9

§ 13 Reihengrabstätten ......................................................................................................... 9

§ 14 Anonyme Urnengrabstätten ........................................................................................... 9

§ 15 Wahlgrabstätten ...........................................................................................................10

§ 16 Spezielle Wahlgrabstätten ............................................................................................11

§ 17 Ehrengrabstätten ..........................................................................................................13

Abschnitt 5 ........ Gestaltung der Grabstätten ....................................................................13

§ 18 Wahlmöglichkeit ...........................................................................................................13

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften..............................................................................13

Abschnitt 6 ........ Grabmale .................................................................................................13

§ 20 Gestaltung der Grabmale .............................................................................................13

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen ...........................................................................14

§ 22 Standsicherheit der Grabmale ......................................................................................14

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale .......................................................................14

§ 24 Entfernen von Grabmalen .............................................................................................15

Abschnitt 7 ........ Herrichten und Pflege der Grabstätten ..................................................16

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ..............................................................16

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten.........................................................................................16

Abschnitt 8 ........ Leichenhalle ............................................................................................17

§ 27 Benutzen der Leichenhalle ...........................................................................................17

Abschnitt 9 ........ Schlussvorschriften ................................................................................17

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

§ 28 Alte Rechte ...................................................................................................................17

§ 29 Haftung .........................................................................................................................17

§ 30 Ordnungswidrigkeiten ...................................................................................................17

§ 31 Gebühren .....................................................................................................................18

§ 32 Inkrafttreten ..................................................................................................................19

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Waldfischbach-Burgalben gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die (a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren, (b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder (c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen-oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Abschnitt 2 Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, (a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen, (b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten, (c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, (d) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind. (e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen, (f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen, (g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen, (h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

(i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn, aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne der §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S 102) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl I S. 2827) abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die für die Arbeit erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordentlichen Zustand zu versetzen. Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum/Abfall außerhalb zugewiesener Flächen lagern. (5) Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, Verpackungsmaterialien, Fundamentteile, Grabeinfassungen usw., die im Rahmen ihrer Tätigkeit anfallen, wieder mitzunehmen und außerhalb des Friedhofs einer stofflichen Verwertung zuzuführen. (6) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

Abschnitt 3 Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Bei der Anmeldung ist eine Bestattungsgenehmigung vorzulegen. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. Die Bestattungen erfolgen in der Regel an Werktagen. Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erfolgen nur in Ausnahmefällen. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,00 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 9 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, die Ruhezeit für Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

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(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. Abschnitt 4 Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in (a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (b) Anonyme Urnengrabstätten (c) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen, (d) Ehrengrabgrabstätten (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet: (a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, (b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen der Reihengrabstätte hat spätestens 3 Monate nach Ablauf der Zuteilungsfrist zu erfolgen. Über den Ablauf erfolgt eine schriftliche Mitteilung bzw. öffentliche Bekanntmachung.

§ 14 Anonyme Urnengrabstätten

Anonyme Urnengrabstätten sind Urnengräber auf einem bestimmten Grabfeld, in dem Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. In jeder anonymen Urnengrabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Reihenfolge der Belegung wird vom Friedhofsträger bestimmt. Auch die Lage der Grabstätte ist nur dem

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

Friedhofsträger und der Friedhofsverwaltung bekannt. Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Das Grabfeld bzw. die Grabstätten werden als Rasengrab angelegt. Blumenschmuck ist nur an der dafür vorgesehenen Stelle erlaubt. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung des Grabfeldes bzw. der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht erlaubt.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren bei Erdbestattungen und 15 Jahren bei Urnenbestattungen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. In Wahlgrabstätten für Erdbestattungen dürfen bis zu 4 Urnen beigelegt werden. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes und zur Einebnung nach Ablauf der Nutzungszeit. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Die Wiederverleihung kann bei Erdgrabstätten für 5, 10, 15 oder 20 Jahre und bei Urnengrabstätten für 5, 10 oder 15 Jahren beantragt werden. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist nur mit Zustimmung der Ortsgemeinde möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (a) auf den überlebenden Ehegatten, (b) auf die Kinder, (c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (d) auf die Eltern, (e) auf die Geschwister,

Waldfischbach-Burgalben - Friedhofsatzung

(f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die für das Nutzungsrecht bezahlte Gebühr wird nicht zurückerstattet. (10) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann auch ohne Vorliegen eines Todesfalls verliehen werden (eingeschränktes Nutzungsrecht), sofern genügend freie Grabstätten vorhanden sind.

a) Das eingeschränkte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht bzw. die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

b) Für die Dauer des eingeschränkten Nutzungsrechts ist die entsprechende Grabnutzungsgebühr nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

c) Das eingeschränkte Nutzungsrecht endet vorzeitig zu dem Zeitpunkt, zu dem in der Grabstätte eine Leiche oder Asche bestattet wird. Ab dem Zeitpunkt der Belegung gelten die Bestimmungen nach § 14 Abs. 1 bis 9.

d) Bei Rückgabe des eingeschränkten Nutzungsrechts an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 16 Spezielle Wahlgrabstätten

(1) Baumgrabstätten Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten im Wurzelbereich eine Baumes/einer Rebe/eines Steines/einer Hecke. Es dürfen nur verrottbare Urnen beigesetzt werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift ohne Hervorhebung in einem Format von 0,40m x 0,40m (B x L) zugelassen, welcher niveaugleich mit der Grasnarbe in den Boden eingelassen werden muss. Der

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Namensstein wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten und an den Nutzungsberechtigten ausgegeben. Dieser hat für die Kennzeichnung nach Maßgabe dieser Satzung Sorge zu tragen und trägt die Kosten der Beschriftung. Die Verlegung des Namenssteins erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. In jeder Baumgrabstätte können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Baumgrabstätten haben eine Größe von 0,80m x 0,80m bzw. 1,00 x 1,00 m. (2) Urnenwahlgrabstätten Urnenwahlgrabstätten haben eine Größe von 1,00m x 0,60m bzw. 1,00 x 1,00 m. Es können bis zu vier Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. (3) Urnenwahlgrabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Die Kennzeichnung erfolgt an zentraler Stelle durch die Friedhofsverwaltung. Anlage und Pflege des Grabfeldes erfolgen durch die Friedhofverwaltung. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Es können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte bestattet werden. Urnenwahlgrabstätten in gärtnerisch gepflegten Grabfeldern haben eine Größe von 0,80m x 0,80m. (4) Urnenwahlgrabstätten als Rasengrab Auf einem ausgewiesenen Feld für Urnenrasengrabstätten können Aschen mit Kennzeichnung beigesetzt werden. Es dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Zur Kennzeichnung ist je Grabstätte ein Namensstein mit eingelassener Schrift ohne Hervorhebung in einem Format von 0,40m x 0,40m (B x L) zugelassen, welcher niveaugleich mit der Grasnarbe in den Boden eingelassen werden muss. Der Namensstein wird von der Friedhofsverwaltung vorgehalten und an den Nutzungsberechtigten ausgegeben. Dieser hat für die Kennzeichnung nach Maßgabe dieser Satzung Sorge zu tragen und trägt die Kosten der Beschriftung. Die Verlegung des Namenssteins erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Ein Recht zur individuellen Pflege und Gestaltung der Grabanlage besteht nicht. Es können bis zu zwei Urnen pro Grabstätte beigesetzt werden. Urnenrasengrabstätten haben eine Größe von 0,80m x 0,80m (5) Grabstätten Mensch/Tier In Grabstätten Mensch/Tier können auf einem gesonderten Grabfeld bei oder nach der der Beisetzung einer menschlichen Asche auf Antrag Urnen mit der Asche von Haustieren als Grabbeigaben beigelegt werden. Die Regelungen des Tierische

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Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bleiben unberührt. Für die Grabbeigaben dürfen nur verrottbare Urnen verwendet werden. Das Eigentum an den Grabbeilagen geht mit der Beilegung auf den Friedhofsträger über. Eine Herausgabe ist ausgeschlossen. Die Gestaltungsvorschriften der Grabstätten Mensch/Tier richten sich nach denen der Urnenwahlgrabstätten. In jeder Urnengrabstätte in diesem Grabfeld können zwei menschliche und zwei tierische Aschen bestattet werden. Grabstätten Mensch/Tier haben eine Größe von 1,00m x 0,60m.

§ 17 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Abschnitt 5 Gestaltung der Grabstätten

§ 18 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofsatzung einzuhalten. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte zugeteilt.

§ 19 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Abschnitt 6 Grabmale

§ 20 Gestaltung der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen aus wetterfestem Werkstoff wie Stein, Holz oder Metall hergestellt sein. Bei Steinen ist Naturstein zu bevorzugen.

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(2) Die Grabmale sind in ihrer Größe dem Gesamtbild des Friedhofs anzupassen. Sie dürfen nicht seitlich über die Grabstätte hinausragen. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 21 für vertretbar hält.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist. (4) Mit dem Antrag auf Genehmigung des Grabmals ist eine Einebnungsgebühr zu entrichten. Diese Gebühr sichert den Kostenersatzanspruch der Gemeinde nach einer Ersatzvornahme, die erforderlich wird, wenn der Nutzungsberechtigte nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit die Grabmale und sonstigen sich auf der Grabstätte befindlichen Gegenstände nicht entfernt bzw. der Verpflichtete nicht vorhanden oder nicht zu mehr zu ermitteln ist. Veranlasst der Nutzungsberechtigte die Räumung des Grabes selbst, wird die Grabeinebnungsgebühr in voller Höhe zurückerstattet. Die Genehmigungsfiktion nach § 42a VwVfG tritt erst nach Zahlung der Einebnungsgebühr als Kostenersatzvornahme in Kraft.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik zu fundamentieren und so zu befestigen und laufend instand zu halten, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Das Entfernen von Grabmalen und die Einebnung von Grabstätten dürfen nur durch für solche Arbeiten zugelassene Fachfirmen vorgenommen werden. Die ordnungsgemäße Durchführung ist von der Friedhofsverwaltung zu überprüfen. (2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die Pflege der Grabstätte wird dann vom Friedhofsträger in Form eines Rasengrabes weitergeführt. Für diese Pflege wird vom Antragsteller bis zum Ablauf der Nutzungszeit eine jährliche Pflegegebühr erhoben; ausgenommen davon sind Grabstätten nach § 15 Abs. 1, 3 und 4. Die Genehmigung zur Abräumung der Grabstätte wird erst nach Eingang der Pflegegebühr gegeben. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung oder schriftliche Nachricht hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Einebnung der Grabstätte zu veranlassen und die dafür in der Friedhofgebührensatzung festgesetzte Gebühr dem Verpflichteten in Rechnung zu stellen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal bzw. die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über.

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Abschnitt 7 Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 und 20 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen (Ausnahmen: § 16 Abs. 1, 3 und 4). (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. (7) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (8) In den Grabfeldern, bei denen die Grabstätten durch Trittplatten voneinander entfernt sind, werden diese ausschließlich von der Gemeinde besorgt und verlegt. (9) Die die Gräber umgebenden Flächen in einem Abstand von 20cm um die Grabstätte sind von den für die Grabstätte Verantwortlichen von Bewuchs frei zu halten.

§ 26 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet, bepflanzt oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen und einebnen. Bei Grabstätten, bei denen die Einebnungsgebühr nach § 21 Abs.4 dieser Satzung nicht entrichtet wurde, wird die

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dafür in der Friedhofsgebührensatzung festgesetzte Gebühr dem Nutzungsberechtigten in Rechnung gestellt. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. (3) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte. Abschnitt 8 Leichenhalle

§ 27 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. Abschnitt 9 Schlussvorschriften

§ 28 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 29 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt, 2. gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt, 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

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4. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11), 5. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 2 und 3), 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3), 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 2), 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25), 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6), 11. Grabstätten entgegen § 25 Abs. 7 bepflanzt, 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 26), 13. die Leichenhalle entgegen § 27 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,-- EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 31 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 06.12.2010 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Waldfischbach-Burgalben, den 22.11.2021 gez. (Michael Oestreicher) Ortsbürgermeister Hinweis gemäß § 24 Absatz 6 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Waldfischbach-Burgalben, den 22.11.2021 gez.

(Lothar Weber)

Bürgermeister

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Änderungsübersicht Datum Version Inhalt der Änderung 22.11.2021

• Erlass der neuen Friedhofsatzung

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung (aus Gebührenordnung abgetrennt)

  1. 1. Änderungssatzung 04.06.2018

•

  1. 2. Änderungssatzung 06.05.2019

•

  1. 3. Änderungssatzung 02.07.2020

•

  1. 4. Änderungssatzung 22.11.2021

•

  1. 5. Änderungssatzung