Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (2. Änderungssatzung vom 11.03.2026, Inkrafttreten 01.04.2026) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) der Ortsgemeinde Standenbühl vom 19.12.2011 (Grundsatzung)
Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Standenbühl vom 19.12.2011
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Außerdem werden für die Genehmigung zur Errichtung von Grabmälern, Gedenkplatten und dergl. Verwaltungsgebühren nach dem Landesgebührengesetz erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.11.2001, zuletzt geändert durch die 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 30.11.2004, außer Kraft.
Die obengenannte Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Veröffentlichung im Amtsblatt freigegeben:
Standenbühl, 19.12.2011 gez.
Müller Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-
hofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,50 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 225,00 EUR
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr. 1 112,50 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR
bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 600,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a
bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 7,50 EUR
bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 15,00 EUR
cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 7,50 EUR
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts
nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die
gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a
bzw. Buchstabe b erhoben.
2.a)Verleihung des Nutzungsrechts an einer
Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit
durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a 150,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 3,75 EUR
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts
nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die
gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a
bzw. Buchstabe b erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1.Für die Bestattung
a) eines Erwachsenen oder eines Kindes
vom vollendeten 5. Lebensjahr ab in
eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab 665,00 EUR
b) eines Kindes bis zum vollendeten
- 5. Lebensjahr 445,00 EUR
c) Tieferlegungszuschlag 205,00 EUR
2.Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne 148,00 EUR
3.Bei Bestattungen und Beisetzungen an
Samstagen sowie an Heiligabend und
Silvester wird ein Zuschlag berechnet von
- 1. Erdbestattung 205,00 EUR
- 2. Feuerbestattung 38,00 EUR
- 4. Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 125,00 EUR
- 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 51,00 EUR
- 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 73,00 EUR
- 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie
(im Normalgrab enthalten) 0,00 EUR
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1.Für das Ausgraben einer Leiche
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR
2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR
3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die
Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim
Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR
4.Für die Wiederbestattung von Leichen
und Wiederbeisetzung von Aschen werden
Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die
hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern
als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Friedhofshalle 100,00 EUR
- 2. Vorübergehende Unterstellung einer
Leiche je angefangener Tag 30,00 EUR
- 3. Aufbewahrung einer Urne bis zur
Beisetzung 25,00 EUR
- 4. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten
(ohne Hallennutzung) bei Besattungen und Beisetzungen 40,00 EUR
VI. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von
Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.
wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR
VII. Sonstige Gebühren
Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.
Allgemeine Hinweise:
Gemäß § 24 Abs. 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
- 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
2. Friedhofssatzung Stand: 1997 (Friedhofssatzung vom 18.12.1997) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
der Ortsgemeinde Standenbühl vom 18.12.1997
Inhaltsverzeichnis
1. Allgemeine Vorschriften
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Friedhofszweck
- § 3 Schließung und Aufhebung
2. Ordnungsvorschriften
- § 4 Öffnungszeiten
- § 5 Verhalten auf dem Friedhof
- § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
- § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
- § 8 Särge
- § 9 Grabherstellung
- § 10 Ruhezeit
- § 11 Umbettungen
4. Grabstätten
- § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
- § 13 Reihengrabstätten
- § 14 Wahlgrabstätten
- § 15 Urnengrabstätten
- § 16 Ehrengrabstätten
5. Gestaltung der Grabstätten
- § 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
6. Grabmale
- § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- § 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
- § 20 Standsicherheit der Grabmale
- § 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
- § 22 Entfernen von Grabmalen
7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
- § 23 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
- § 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
- § 25 Vernachlässigte Grabstätten
8. Leichenhalle
- § 26 Benutzen der Leichenhalle
9. Schlußvorschriften
- § 27 Alte Rechte
- § 28 Haftung
- § 29 Ordnungswidrigkeiten
- § 30 Gebühren
- § 31 Inkrafttreten
Der Gemeinderat von Standenbühl hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Gemeinde Standenbühl gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof (Pl.-Nr. 528/4).
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (Öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben, oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung und ist vom Abschluss einer Sondervereinbarung abhängig.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespert (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.
§ 7 Best
G. (2) Durch die Schliebung wird die Mänglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahrgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnenwahrgrabstätte zur Verflügung gestellt. Aufderem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgehalten ist. (3) Durch die Aufhebung gibt die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgehalten ist, die in Wahl- oder Urnenwahrgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgehalten ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekaunngemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahrgrabstätte erhalt auf dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekaunt oder über das Einwohermeldeamt zu ermitten ist. (5) Umbettangstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekaunngemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahrgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahrgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushang bekaunngegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlauf das Betreten eines Friedhofes oder einzeln Friedhofstelle vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Werde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu belahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Höhe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufahren,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzufaden,
h) Tiere - ausgenommen Blindenaunde - mitzubringen,
i) zu machen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung / Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzunelden.
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung ind Instandhaltung von Grabstätten befaulte Gewerbetreibende durren auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof nur ausüben, wenn sie
a) in die Handwerksrolle eingetragen sind oder
b) die fur ihr Bernsbild erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, sofern keine Eintragung in die Handwerksrolle vorgeschrieben ist.
Die Tätigkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im Einzeldall die gewerbliche Beittigung auf dem Friedhof unterlagen, wenn diese
a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstehen, oder
b) wiederholt Arbeitsen auf den Friedhofen unsachgemäß ausgeführlt haben. (3) Das Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Verschulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbetreibenden wird diesem zugerechnet.
3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte / Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einaschierung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.
§ 9 Best
G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr allen Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgelegt und so abgedachtet sein, daß jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrotbar sein, sowieit nichts andere ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmelien gräfere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuladen. Die Särge für Kindergräber durren hochstens 1,30 m lang, 0,35 m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. (3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallärge oder Holzärge mit Metallinsatz zugelassen, die luftlicht verschlüssen sind.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Grüber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgegeben und wieder verlätt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3 und 17 Abs. 4) beträgt die Tiefe bis zur Grabuehle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmele, Fondamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Ascheneste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebeteit werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; anragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die
Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmers bedien. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Achen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegeben werden.
4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unserschieden in
a) Reihengrabstätten
b) Wahlgrabstätten
c) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten,
d) Ehrengrabstätten, (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstände oder Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach beegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiederverweb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingericht:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendeten 5. Lebensjahr. (3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abflumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von Ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 1 Monat vorher veröffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekaumgenuecht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die Grabstätten werden in den dafür vorgesehenen Belegungsflächen der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Beisetzung abgegeben.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthalt, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als einstellige Grabstätten, und zwart als Einfach und Tiefgräber, und als zweistellige Grabstätten und zwart als Einfachgräber veggen. (4) Währnd der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist. (5) Eine Wiederverleihung des Nutzungsrechts ist an teilbelegten Wahlgräbern für die Dauer der Nutzungszeit möglich. Bei vollständig belegten Grabstätten liegt die Wiederverleihung der Nutzungszeit im Ermessen der Gemeinde; eine weitere Bestattung ist nicht möglich. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des Versterbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mäter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister
f) auf sonstige Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluß der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genommen Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabsätze bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabsätze zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an teilbelegten Grabstätten kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
- 1. in Urneureihengrabstätten 1 Asche,
- 2. in Urnenwahlgrabstätten bis zu 2 Aschen,
- 3. in Reihengrabstätten 1 Asche,
- 4. in Wahlgrabstätten einstellig bis zu 2 Aschen, einstellig tief bis zu 2 Aschen, zweistellig bis zu 2 Aschen.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschanstätten, die der Reihe nach beegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschanstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäucherung beizufügen.
(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 Ehrengrabstätten
Die Anerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten, und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
6. Grabmale
§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 19 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriß und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, daß sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 21 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Festperiode und im Herbst - Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal dazu oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohneranhödemt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 22 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Läßt der Verpflichtete das Grabmal / und die sonstigen baulichen Anlagen / nicht binnen 3 Monaten abholen, geht es / gehen sie / entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck, Verwelkte Blumen und Kräuze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 24 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwöchsige Sträucher.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche / Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
8. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z. b. Unfallteil) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
9. Schlußvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf die Nutzungszeit(en) nach § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3, dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabusale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabusale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 22 Abs. 1),
- 9. Grabusale und Grabausstattungen nicht in verkehrssichere Zustand hält (§ 20, 21 und 23),
- 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 23 Abs. 6),
- 11. Grabstätten entgegen § 24 bepflanzt,
- 12. Grabstätten vernachlässigt (§ 25),
- 13. die Leichenhalle entgegen § 26 Abs. 1 und Abs. 3 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldhalle bis zu 2000,- DM gesendet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWG) vom 19.02.1987 (BGBl. I 1987 S. 602) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenssatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.02.1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.07.1987 und alle übrigen entgegenstehenden unterschiedlichen Vorschriften außer Kraft.
Standenbühl, 18.12.1997
(Gaß) Ortsbürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Standenbühl vom 11.03.2026 (aktuelle Gebührenanlage, Inkrafttreten 01.04.2026)
2. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Standenbühl vom 11.03.2026
Der Gemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
Die Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Standenbühl vom 19.12.2011, zuletzt geändert durch 1. Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Standenbühl vom 07.12.2021, wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Friedhofsgebührensatzung erhält folgende neue Fassung:
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an
Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Fried-
hofssatzung für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 112,50 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 225,00 EUR
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an
Berechtigte nach Nr. 1 112,50 EUR
II. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
1.a) Verleihung des Nutzungsrechtes an Berechtigte
nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 300,00 EUR
bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 600,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts nach Buchstabe a
bei späteren Bestattungen je Jahr für
aa) eine Einzelwahlgrabstätte (einfach und tief) 7,50 EUR
bb) eine Doppelwahlgrabstätte (einfach) 15,00 EUR
cc) jede weitere Grabstelle in die Breite 7,50 EUR
c) Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts
nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die
gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a
bzw. Buchstabe b erhoben.
2.a)Verleihung des Nutzungsrechts an einer
Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit
durch Berechtigte nach Nr. 1 Buchstabe a 150,00 EUR
b) Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Beisetzungen je Jahr 3,75 EUR
c) Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts
nach Ablauf der ersten Nutzungszeit werden die
gleichen Gebühren wie nach Buchstabe a
bzw. Buchstabe b erhoben.
III. Ausheben und Schließen der Gräber
1.Für die Bestattung
a) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten
- 5. Lebensjahr ab in eine Reihen- oder Wahlgrabstätte je Grab (einschließlich Handarbeit) 890,00 EUR
b) eines Erwachsenen oder eines Kindes vom vollendeten
- 5. Lebensjahr ab in eine Wahlgrabstätte mit Tieferlegung
je Grab (einschließlich Handarbeit) 1.100,00 EUR
c) eines Kindes bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
(einschließlich Handarbeit) 445,00 EUR
2.Für die Beisetzung von Aschenresten je Urne 250,00 EUR
3.Bei Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen sowie an Heiligabend und Silvester wird ein Zuschlag berechnet, sofern es sich um einen Werktag handelt von 330,00 EUR
4.Zuschlag für notwendigen Bodenaustausch 115,00 EUR
- 5. Lohnstunde pro Person bei Zusatzarbeiten 70,00 EUR
- 6. Maschinenstunde bei Zusatzarbeiten 140,00 EUR
- 7. Verbringen der überschüssigen Erde auf eine zugelassene Deponie
(im Normalgrab enthalten) 0,00 EUR
IV. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
1.Für das Ausgraben einer Leiche
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 800,00 EUR
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr ab 1000,00 EUR
2.Für das Ausgraben von Aschen 250,00 EUR
3.Bei Tiefgräbern erhöhen sich die
Gebühren nach Nr. 1 und 2 beim
Ausgraben aus der Tiefe um 330,00 EUR
4.Für die Wiederbestattung von Leichen
und Wiederbeisetzung von Aschen werden
Gebühren nach Abschnitt III erhoben.
5.Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die
hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern
als Auslagen zu ersetzen.
V. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Benutzung der Friedhofshalle 100,00 EUR
- 2. Vorübergehende Unterstellung einer
Leiche je angefangener Tag 30,00 EUR
- 3. Aufbewahrung einer Urne bis zur
Beisetzung 25,00 EUR
- 4. Tätigkeit eines Gemeindebediensteten/-beauftragten
(ohne Hallennutzung) bei Besattungen und Beisetzungen 40,00 EUR
VI. Genehmigungsgebühren
Für die Genehmigung zur Errichtung von
Grabmälern, Gedenkplatten und dergl.
wird eine Gebühr erhoben von 15,00 EUR
VII. Sonstige Gebühren
Besondere und sonstige Leistungen, die in der Satzung nicht geregelt sind oder die in ihrem Ausmaß über die in der Satzung vorgesehenen Leistungen hinausgehen, können auf Antrag er-bracht werden. Der Antragsteller hat die Material-und Lohnkosten zu tragen. Diese werden zum Selbst-kostenpreis in Rechnung gestellt.
Artikel 2
Diese Satzung tritt zum 01.04.2026 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt und zur Bekanntmachung im Amtsblatt freigegeben.
Standenbühl, 11.03.2026
Dienstsiegel Pohlmann Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Standenbühl?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Standenbühl mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Standenbühl (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: