Friedhofsgebühren Niederkassel 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Niederkassel · Nordrhein-Westfalen · PLZ 53859

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 10.12.2025 (in Kraft: 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.871,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. c) Friedhofsgebührensatzung (Reihengrabstätte für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.372,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 3 Abs. 1 Ziff. a) aa) Friedhofsgebührensatzung (Wahlgrabstätte – Einzelgrabstätte, 1-stellig)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
671,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. c) Friedhofsgebührensatzung (Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.207,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 604 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.207 € für 2 Urnen (= Ø 604 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a) Friedhofsgebührensatzung (Urnenwahlgrabstätte 1,00 m x 1,00 m – einziger Erwerbstarif, Gebühr je Grabstätte für max. 2 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
683,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. d) Friedhofsgebührensatzung (Anonyme Urnenreihengrabstätte für 1 Urne)
🌳 Baumbestattung (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
1.223,00 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 612 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.223 € für 2 Urnen (= Ø 612 € je Urne)
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. f) Friedhofsgebührensatzung (Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung – Gebühr je Baumgrabstätte für max. 2 Urnen)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.043,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.043 € · Urne: 345 €
📄 § 6 Ziff. b) und e) Friedhofsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
453,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 7 Friedhofsgebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 10.12.2025 (in Kraft: 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Niederkassel (Stand: 2026)

Friedhofsgebührensatzung zu der Bestattungs- und Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Niederkassel vom 01.01.2026

Satzung und Änderungen Satzung vom 10.12.2021, in Kraft: 01.01.2026

Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NRW S. 666 - SGV NRW 2023), der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712 - SGV NRW 610) und des § 42 der Bestattungs- und Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Niederkassel - jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung - hat der Rat der Stadt Niederkassel in seiner Sitzung am 10.12.2025 folgende Gebührensatzung beschlossen. Der besseren Lesbarkeit wegen wird die männliche Schreibweise benutzt, es sind jedoch stets alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts gemeint.

§ 1

Für die Inanspruchnahme der stadteigenen Friedhöfe und der für die Beisetzung vorgesehenen Einrichtungen sowie für die Genehmigungen zur Errichtung von Grabmälern, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen Anlagen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2

Zur Zahlung der Gebühren ist derjenige verpflichtet, der die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen beantragt oder die Leistungen in Anspruch genommen hat. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahl-, pflegefreien Wahl-, muslimischen

Wahl- und muslimischen Kinderwahlgräbern bzw. Erwerb von Reihen-, pflegefreien Reihen- und Kinderreihengräbern, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahl-, pflegefreien Wahl-, muslimischen Wahl- und muslimischen Kinderwahlgräbern bzw. den Erwerb von Reihen-, pflegefreien Reihen- und Kinderreihengräbern, Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten betragen die Gebühren:

a) Wahlgrabstätte aa) für eine Einzelgrabstätte 2.372,00 Euro ab) für eine Doppelgrabstätte 4.745,00 Euro ac) für eine Dreifachgrabstätte 7.118,00 Euro ad) für eine Vierfachgrabstätte 9.491,00 Euro

b) Pflegefreie Wahlgrabstätte 3.248,00 Euro c) Reihengrabstätte 1.871,00 Euro

d) Pflegefreie Reihengrabstätte 2.738,00 Euro

e) Kindergrabstätte 563,00 Euro

f) Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten 149,00 Euro

g) Muslimische Wahlgrabstätte 3.311,00 Euro

h) Muslimische Kinderwahlgrabstätte 1.598,00 Euro

(2) Die Gebühr für die Verlängerung für jeweils ein Jahr beträgt:

a) bei Wahlgräbern 79,00 Euro je Grabstätte

b) bei pflegefreien Wahlgräbern 108,00 Euro je Grabstätte

c) bei muslimischen Wahlgräbern 110,00 Euro je Grabstätte

d) bei muslimischen Kinderwahlgräbern 53,00 Euro je Grabstätte

Für jedes weitere Jahr der Verlängerung ist die Gebühr mit dem Zeitraum der Verlängerung zu multiplizieren.

(3) Gebühr für die Belegung einer Wahl-, pflegefreien Wahl-, muslimischen Wahlgrabstätte mit einer zusätzlichen Urne, bei bestehender Ruhezeit:

40,00 Euro je Grabstätte

§ 4 – Anlegung von Grabeinfassungen auf dem Südfriedhof

und dem Nordfriedhof

Für die Anlegung von Grabeinfassungen auf dem Süd- und Nordfriedhof in den Bereichen mit besonderer Gestaltung (Wahlgräber) werden folgende Gebühren gefordert:

a) Erstmalige Anlegung

Einzelgrab: je Grab 557,00 Euro Doppelgrab: je Grab 772,00 Euro Dreifachgrab: je Grab 988,00 Euro Vierfachgrab: je Grab 1.204,00 Euro

b) Neubelegung

Einzelgrab: je Grab 154,00 Euro Doppelgrab: je Grab 216,00 Euro Dreifachgrab: je Grab 278,00 Euro Vierfachgrab: je Grab 340,00 Euro §5 Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenwahl-, pflegefreien Urnenwahlgräbern, Urnenwahlgräbern als Baumbestattungen bzw. Erwerb von Urnenreihen-, anonymen und pflegefreien Urnenreihengräbern

(1) Für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Urnenwahl-, pflegefreien Urnenwahlgräbern, Urnenwahlgräbern als Baumbestattungen bzw. Erwerb von Urnenreihen-, anonymen und pflegefreien Urnenreihengräbern betragen die Gebühren:

a) Urnenwahlgrabstätte (1,00 m x 1,00 m) 1.207,00 Euro

b) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte 1.437,00 Euro

c) Urnenreihengrabstätte 671,00 Euro

d) Anonyme Urnenreihengrabstätte 683,00 Euro

e) Pflegefreie Urnenreihengrabstätte 833,00 Euro

f) Urnenwahlgrabstätte als Baumbestattung 1.223,00 Euro

(2) Die Gebühr für die Verlängerung für jeweils ein Jahr beträgt:

a) bei Urnenwahlgräbern (1,00 m x 0,80 m) 46,00 Euro je Grabstätte

b) bei Urnenwahlgräbern (1,00 m x 1,00 m) 48,00 Euro je Grabstätte

c) bei pflegefreien Urnenwahlgräbern 1,00 m x 1,00 m) 57,00 Euro je Grabstätte

d) bei Urnenwahlgräbern für Baumbestattungen 48,00 Euro je Grabstätte

Für jedes weitere Jahr der Verlängerung ist die Gebühr mit dem Zeitraum der Verlängerung zu multiplizieren.

(3) Für die Anbringung von Schildern für die Urnenwahlgräber als Baumbestattungen beträgt die Gebühr:

Beschilderung der Baumbestattungen 62,00 Euro §6 Beerdigungsgebühren

Die Beerdigungsgebühren betragen:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 383,00 Euro

b) für Verstorbene nach dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.043,00 Euro

c) Zuschlag muslimisches Grabfeld 117,00 Euro

d) Zuschlag örtliche Gegebenheit 408,00 Euro

e) für Urnen 345,00 Euro

f) für Fehl- und Totgeburten 98,00 Euro

In den Kosten sind enthalten:

Das Ausheben und Verfüllen des Grabes. Die geöffneten Grabstellen werden mit Kunstrasenmatten ausgekleidet.

Anmerkung:

Die Ausschmückung des Grabes mit Tannen oder anderem Grün und die Aufbahrung werden von der Friedhofsverwaltung nicht ausgeführt.

Ebenfalls liegt die Beschaffung von Grabsträußen im Ermessen der Angehörigen des Verstorbenen.

§ 7 – Benutzung der Leichenhallen, des Kühlraumes

und des Angehörigenraumes

Für die Benutzung der Leichenhallen einschließlich der Kühlräume werden folgende Gebühren erhoben:

  • Benutzung der Leichenhalle und des Kühlraumes

auf dem Nord- und Südfriedhof 453,00 Euro

  • Benutzung der Leichenhalle auf den übrigen

Friedhöfen mit Kühlraumnutzung auf dem Nord-bzw. Südfriedhof 203,00 Euro

  • wird nur der Kühlraum/Aufbewahrungsraum

benutzt, beträgt die Gebühr 53,00 Euro Wird nur die Leichenhalle benutzt, werden folgende Gebühren erhoben:

Nord- und Südfriedhof 400,00 Euro

alle übrigen Friedhöfe 150,00 Euro

Bei der Benutzung des Angehörigenraumes wird folgende Gebühr erhoben: 20,00 Euro

§ 8 – Gebühren für die Aus- und Umbettung von Leichen und Ascheurnen

(1) Für die Ausbettung einer Leiche oder einer Urne gegebenenfalls einschließlich der Wiederbeerdigung werden erhoben:

Ausbetten einer Leiche 2.009,00 Euro Ausbetten einer Urne 405,00 Euro

mit Wiederbeerdigung:

Die Gebühren für die Wiederbeerdigung auf den Friedhöfen der Stadt Niederkassel sind in § 6 der Friedgebührensatzung „Beerdigungsgebühren“ ausgewiesen.

(2) Für die Vertiefung eines Grabes bei Umbettungen von Leichen, deren Ruhefrist abgelaufen sind, über die bestimmungsmäßige Tiefe hinaus, wird eine Gebühr von 25,00 Euro erhoben.

(3) Die Kosten für einen neuen Sarg sind in den vorstehenden Sätzen nicht enthalten. Etwa notwendige Gebeinsärge müssen durch den Antragsteller geliefert werden. Die Kosten für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(4) Sofern eine Umbettung an einem Sonn- oder Feiertag erfolgen muss, sind die gesetzlichen Lohnzuschläge zusätzlich zu entrichten.

§ 9 – Gebühren für die Zustimmung zur Errichtung von Grabmälern,

Einfassungen, Grababdeckungen und der Anpflanzung von Einfriedungen:

a) Grabmäler 79,00 Euro

b) Einfassungen 79,00 Euro

c) Grababdeckungen 79,00 Euro

d) Einfriedungen 79,00 Euro § 10 Gebühren für die Beisetzung auf dem Aschenstreufeld

Für die Beisetzung auf dem Aschenstreufeld wird folgende Gebühr erhoben:

Aschenstreufeld 448,00 Euro

§ 11 – Gebühren für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern

Für die vorzeitige Rückgabe von Gräbern werden pro volles Jahr der restlichen Ruhefrist folgende Gebühren erhoben:

Erdgrab 196,00 Euro Urnengrab 146,00 Euro

§ 12

(1) Die Heranziehung zu den Gebühren erfolgt durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erlass des Gebührenbescheides an die Stadtkasse Niederkassel zu entrichten. Den Friedhofbediensteten ist die Annahme von Gebühren untersagt.

(3) Fällige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.

§ 13 – Aufrechnung

Eine Aufrechnung der Gebührenforderungen ist unzulässig.

§ 14 – Billigkeitsmaßnahmen

Stellt die Erhebung der Gebühren im Einzelfall eine besondere Härte dar, so können sie aus Billigkeitsgründen gestundet werden.

§ 15 – Rechtsmittel

Gegen Verwaltungsakte aufgrund dieser Gebührenordnung sind die Rechtsmittel nach der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 (BGBl. I S. 686) jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung gegeben.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung zu der Bestattungs- und Friedhofssatzung der Stadt Niederkassel vom 01.01.2024 außer Kraft.

Bekanntmachungsanordnung

Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines halben Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 10.12.2025

Matthias Großgarten Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 18.03.2016 (in Kraft: 01.04.2016) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Bestattungs- und Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Niederkassel (Stand: 2016)

Bestattungs- und Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Niederkassel vom 18.03.2016

Satzung und Änderungen Satzung vom 18.03.2016, in Kraft: 01.04.2016

Präambel

Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV NRW S. 405) und § 7 der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 2013 (GV NRW S. 878), hat der Rat der Stadt Niederkassel am 17.03.2016 folgende Friedhofsatzung beschlossen. Der besseren Lesbarkeit wegen wird die männliche Schreibweise benutzt, es sind jedoch stets alle Menschen unabhängig ihres Geschlechts gemeint.

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Bestattungsbezirke

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder § 13 Arten der Grabstätten

§ 14 – Reihengrabst

ätten § 15 Wahlgrabstät ten

§ 16 – Urnengrabst

ätten § 17 Aschenstreuf elder § 18 Pflegefreie Reihengräber

§ 19 Pflegefreie Wahlgrabstätten

§ 20 Grabstätten für Tot- und Fehlgeburten

§ 21 Baumgrabstätten im Ruhewald

§ 22 Muslimische Grabstätten

§ 23 Landschaftsgrabfelder

§ 24 vorzeitige Rückgabe von Gräbern

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 27 Grabmal, Grababdeckung und Grabeinfassung

§ 28 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

§ 29 Zugelassene Materialien

§ 30 Zustimmungserfordernis

§ 31 Anlieferung

§ 32 Fundamentierung und Befestigung

§ 33 Unterhaltung

§ 34 Entfernung

VII: Herrichtung und Pflege der Grabstätten § 35 Herrichtung und Unterhaltung

§ 36 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 37 Benutzung der Leichenhalle

§ 38 Trauerfeier

Schlussvorschriften

§ 39 Grabverzeichnis

§ 40 Alte Rechte

§ 41 Haftung

§ 42 Gebühren

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

§ 44 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Niederkassel gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe und Friedhofsteile:

  1. 1. Friedhof Lülsdorf
  2. 2. Friedhof Mondorf
  3. 3. Friedhof Niederkassel
  4. 4. Friedhof Ranzel
  5. 5. Friedhof Rheidt
  6. 6. Friedhof Uckendorf
  7. 7. Nordfriedhof
  8. 8. Südfriedhof

§ 2 Friedhofszweck

  1. 1. Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Stadt.
  1. 2. Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern (bzw. Elternteil) oder Kinder bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Niederkassel waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern bzw. ein Elternteil Einwohner der Stadt Niederkassel sind.
  1. 3. Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung; die Bestattung bzw. Beisetzung darf jedoch nur auf dem Nord- bzw. Südfriedhof erfolgen.

§ 3 Bestattungsbezirke

  1. 1. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bezirk I (Friedhof Lülsdorf) Der Bestattungsbezirk I umfasst den gesamten Stadtteil Lülsdorf

b) Bezirk II (Friedhof Mondorf) Der Bestattungsbezirk II umfasst den gesamten Stadtteil Mondorf.

c) Bezirk III (Friedhof Niederkassel) Der Bestattungsbezirk III umfasst den gesamten Stadtteil Niederkassel.

d) Bezirk IV (Friedhof Ranzel) Der Bestattungsbezirk IV umfasst den gesamten Stadtteil Ranzel.

e) Bezirk V (Friedhof Rheidt) Der Bestattungsbezirk V umfasst den gesamten Stadtteil Rheidt.

f) Bezirk VI (Friedhof Uckendorf) Der Bestattungsbezirk VI umfasst den gesamten Stadtteil Uckendorf.

g) Bezirk VII (Nordfriedhof) h) Bezirk VIII (Südfriedhof)

  1. 2. Die Verstorbenen sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes bestattet/ beigesetzt werden, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern nicht ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab auf einem anderen Friedhof besteht. Anstelle einer Bestattung/ Beisetzung auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks des Verstorbenen kann jederzeit eine Bestattung/ Beisetzung auf dem Nord- bzw. Südfriedhof stattfinden.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

  1. 1. Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen/Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).
  1. 2. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen /Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen/Beisetzungen in Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrab- stätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungs- zeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabsstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen und beigesetzter Urnen verlangen.
  1. 3. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten/Beigesetzten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
  1. 4. Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.
  1. 5. Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
  1. 6. Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes. II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

  1. 1. Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
  1. 2. Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

  1. 1. Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
  1. 2. Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/Rollerblades/Skateboards aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung/Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu lärmen, zu lagern oder zu spielen,

i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenhunde) oder frei- bzw. wildlebende Tiere zu füttern.

  1. 3. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
  1. 5. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden. §7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
  1. 1. Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Auf ihren schriftlichen Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem.

§ 19 Handwerksordnung

nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare Qualifikation verfügen.

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  1. 4. Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.
  1. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
  1. 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  1. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19:00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13:00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.
  1. 8. Lagerplätze sind auf den Friedhöfen der Stadt Niederkassel nicht vorhanden. Werkzeuge und Materialien sind vom Gewerbetreibenden nach Beendigung der Arbeiten täglich vom Friedhofsgelände zu entfernen. Es darf keine Lagerhaltung auf den Friedhöfen betrieben werden. Trotz dieses Verbotes gelagerte Materialien werden durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig entsorgt. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben Wege-, Platz- und Rasenflächen möglichst zu schonen. Beim Abkippen oder Abstellen von Material sind Schutzbleiche, Bohlen, Kokosmatten oder ähnliche Unterlagen zu verwenden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. 9. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

  1. 1. Jede Bestattung/ Beisetzung ist unverzüglich nach Eintritt des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.
  1. 2. Wird eine Bestattung/ Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/ Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 3. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
  1. 4. Die Friedhofverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung/ Beisetzung fest. Die Bestattungen/ Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags in der Zeit von 09:00 Uhr bis 15:00 Uhr, samstags von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr. An Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.
  1. 5. Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen/zur Beisetzung Verpflichteten in einer Urnenreihen- grabstätte beigesetzt. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragten können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

§ 9 – Särge und Urnen

  1. 1. Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen/ Beisetzungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung/Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung/Beisetzung ohne Sarg oder Urne vorgesehen ist. Der Sargzwang bleibt jedoch für Beförderungen zum oder auf dem Friedhof, sowie für die Benutzung der Trauer- und Leichenhalle bestehen. Bei sargloser Grablegung hat der Nutzungsberechtigte das Bestattungspersonal in eigener Verantwortung zu stellen. 2. Behältnisse zur Bestattung von Toten und zur Beisetzung von Aschen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
  1. 3. Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
  1. 4. Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

  1. 1. Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Beim Grabaushub können Nachbargräber durch Überbauung mit Erdcontainern, Laufdielen und sonstigem Zubehör in Anspruch genommen werden.
  1. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
  1. 3. Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
  1. 4. Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern zu einem ordnungsgemäßen Aushub der Grabstätte die vorherige Entfernung von Grabdenkmälern, Fundamenten, Einfassungen oder sonstigem Zubehör erforderlich wird, hat der Nutzungsberechtigte umgehend, spätestens 48 Stunden vor der Beisetzung, für die Ausführung dieser Arbeiten Sorge zu tragen. Hierbei entstehende Kosten gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner vorstehend dargestellten Verpflichtung zur Vorbereitung einer Grabstätte nicht nach und übernimmt die Friedhofsverwaltung diese Arbeiten zur Sicherstellung des Bestattungstermins selbst, entsteht dem Nutzungsberechtigten kein Erstattungsanspruch bei eventuellen Beschädigungen. Sofern die Grabstätte durch die Stadt im Sinne der vorstehenden Ausführung hergerichtet wird, gehen die hierbei entstehenden Kosten zu Lasten des Nutzungsberechtigten. § 11 Ruhezeit
  1. 1. Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung der Gräber richtet sich nach den geologischen Bodenverhältnissen.
  1. 2. Die Ruhezeit für Leichen beträgt auf allen Friedhöfen 30 Jahre. Die Ruhezeit für Aschen beträgt auf allen Friedhöfen 25 Jahre.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Erlöschen eines Nutzungsrechtes werden die dann noch vorhandenen Urnen auf einer hierfür besonders vorgesehenen Stelle des Friedhofes beigesetzt. Rechte Dritter bestehen nach dieser Umbettung nicht mehr.
  1. 4. Falls ein Grab wiederbelegt werden soll, darf eine Bestattung nicht durchgeführt werden, wenn bei Öffnung des Grabes festgestellt wird, dass eine dort bestattete Leiche nicht oder nicht ausreichend verwest ist.

§ 12 – Umbettungen

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  1. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
  1. 4. Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
  1. 5. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  1. 6. Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.
  1. 7. Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
  1. 8. Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden. 9. Umbettungen von Aschen in biologisch abbaubaren Urnen sind ausgeschlossen.

IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13 – Arten der Grabstätten

  1. 1. Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofeigen- tümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber wird entsprechend den örtlichen Gegebenheiten durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.
  1. 2. Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (hierzu gehören Reihengrabstätten für Erdbe-stattungen und Urnenbeisetzungen),

b) Wahlgrabstätten (hierzu gehören Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen),

c) anonyme Grabstätten für Urnenbeisetzungen,

d) pflegefreie Reihengräber für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,

e) pflegefreie Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen,

f) Aschenstreufelder

g) Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten

h) Baumgrabstätten im Ruhewald

i) Wahlgrabstätten für Muslime

j) Landschaftsgrabfelder

Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
  1. 2. Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten, sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht,

b) Reihengräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  1. 3. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
  1. 4. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist sechs Wochen vorher durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

  1. 1. Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein erstmaliges Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann an Einwohner der Stadt Niederkassel jederzeit auf Antrag vor einer tatsächlichen Nutzung verliehen werden.
  1. 2. Das Nutzungsrecht kann in der Regel wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich; Das Nutzungsrecht kann für den Zeitraum von 5, 10, 15, 20, 25 oder 30 Jahren wiedererworben werden, bei mehrstelligen Grabstätten ist der Wiedererwerb einzelner Grabstellen möglich.
  1. 3. Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. In einer einstelligen Grabstätte kann eine Leiche, in einer mehrstelligen Grabstätte kann eine Leiche je Grabstelle bestattet werden. In jedem Wahlgrab können je Stelle bis zu vier Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
  1. 4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.
  1. 5. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
  1. 6. Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
  1. 7. Sofern der Erwerber des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte seinen Nachfolger im Nutzungsrecht für den Fall seines eigenen Ablebens nicht ausdrücklich bestimmt hat, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft,

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern, g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) – h) fallenden Erben,

j) auf die Lebensgefährten.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c), d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 1 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

  1. 8. Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht grundsätzlich nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 1 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch auf andere Personen als die in Abs. 7 Satz 1 genannten Personen übertragen werden.
  1. 9. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
  1. 10. Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
  1. 11. Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Urnengrabstätten

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Grabstätten für anonyme Urnenbeisetzungen,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,

e) pflegefreien Urnenreihengrabstätten

f) pflegefreien Urnenwahlgrabstätten

g) Baumgrabstätten als Urnenwahlgrabstätten

h) Landschaftsgrabfeldern

  1. 2. Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche vergeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte kann nur eine Urne beigesetzt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 14 analog.
  1. 3. Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmt, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Für das Erlöschen von Nutzungsrechten, den Wiedererwerb sowie den Übergang von Nutzungsrechten an Urnenwahl- grabstätten auf Rechtsnachfolger gelten die Vorschriften des § 15 dieser Satzung entsprechend. 4. Grabstätten zur anonymen Beisetzung von Urnen werden auf dem Nordfriedhof zur Verfügung gestellt. Angehörige dürfen an der Beisetzung nicht teilnehmen. Die Friedhofsverwaltung führt Aufzeichnungen über die Lage anonym beigesetzter Urnen. Das Nutzungsrecht ist auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt.
  1. 5. Für Baumgrabstätten im Ruhewald gelten die Sondervorschriften in § 21 der Satzung.

§ 17 – Aschenstreufelder

  1. 1. Aschen können auf einem von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt werden, wenn der Verstorbene dies schriftlich bestimmt hat. Dem Friedhofsträger ist vor Verstreuung der Asche die schriftliche Erklärung des Verstorbenen im Original vorzulegen.
  1. 2. Zum Zwecke der Verstreuung von Aschen wird ein geeignetes Grabfeld auf dem Südfriedhof zur Verfügung gestellt. Das Feld wird als Aschenstreufeld gekennzeichnet.
  1. 3. Auf dem Aschenstreufeld befindet sich ein zentraler Gedenkstein. An diesem Gedenkstein dürfen Blumenschmuck und Grablichter ohne festes Gehäuse aufgestellt werden. Weitere auf dem Aschenstreufeld unzulässigerweise aufgestellte Gegenstände werden von der Friedhofsverwaltung entfernt.

§ 18 – Pflegefreie Reihengräber

  1. 1. Pflegefreie Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen. Sie werden der Reihe nach vergeben. Die Überlassung ist auf die Dauer der Ruhezeit beschränkt.
  1. 2. Pflegefreie Reihengräber erhalten keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Auf den pflegefreien Reihengräbern darf nur im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten Grabschmuck (wie z. B. Pflanzschalen, Blumenvasen, Kränze, Grablichter, Holzkreuze o. ä.) für die Dauer von maximal 3 Monaten aufgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist noch vorhandene Gegenstände und später aufgestellter Grabschmuck werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Der Antragsteller der Bestattung/ Beisetzung kann nach der Bestattung/Beisetzung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 40 cm (hoch) x 60 cm (breit) nicht überschreiten. Die Stärke der Platte muss mindestens 4 cm betragen. Hinsichtlich des zu verwendenden Materials gelten die Vorschriften des § 29 dieser Satzung. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.
  1. 3. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit in den Erwerbspreis einbezogen.
  1. 4. Pflegefreie Reihengräber werden auf dem Nord- und Südfriedhof zur Verfügung gestellt.

§ 19 – Pflegefreie Wahlgrabstätten

  1. 1. Pflegefreie Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen an denen auf Antrag ein erstmaliges Nutzungsrecht bei Erdbestattung für die Dauer von 30 Jahren und bei Urnenbeisetzung für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.
  1. 2. Pflegefreie Wahlgräber erhalten keine gärtnerische Gestaltung. Die Graboberfläche besteht ausschließlich aus Rasen. Auf den pflegefreien Wahlgräbern darf nur im Rahmen der Beisetzungsfeierlichkeiten Grabschmuck (wie z. B. Pflanzschalen, Blumenvasen, Kränze, Grablichter, Holzkreuze o. ä.) für die Dauer von maximal 3 Monaten aufgestellt werden. Nach Ablauf dieser Frist noch vorhandene Gegenstände und später aufgestellter Grabschmuck werden von der Friedhofsverwaltung entfernt. Der Nutzungsberechtigte kann nach der Bestattung eine liegende Grabplatte am Kopfende der Grabstätte anbringen lassen, die bündig mit der Erdoberfläche zu verlegen ist. Die Platte darf eine Größe von 40 cm (hoch) x 60 cm (breit) nicht überschreiten. Die Stärke der Platte muss mindestens 4 cm betragen. Hinsichtlich des zu verwendenden Materials gelten die Vorschriften des § 29 dieser Satzung. Aufsetzbare Buchstaben aus Metall oder anderen Werkstoffen dürfen bei der Beschriftung der Gedenktafeln nicht verwendet werden.
  1. 3. Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit in den Erwerbspreis einbezogen.
  1. 4. Pflegefreie Wahlgräber werden auf dem Nord- und Südfriedhof zur Verfügung gestellt.
  1. 5. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 15 und 16 Abs. 3. § 20 Grabstätte für Tot- und Fehlgeburten

Auf dem Südfriedhof wird ein Grabfeld für die auf Wunsch eines Elternteils durchgeführte Bestattung von Tot- und Fehlgeburten sowie die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte ausgewiesen. Die Ruhefrist beträgt 10 Jahre, ohne dass eine Möglichkeit zur Verlängerung besteht.

Das Grabfeld wird vom Friedhofsträger gepflegt.

Auf Antrag besteht die Möglichkeit, auf einem auf dem Grabfeld vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Stein den Vornamen des Kindes und die Jahreszahl aufbringen zu lassen.

§ 21 – Baumgrabstätten im Ruhewald

  1. 1. Auf dem Nord- und Südfriedhof werden Flächen für die Beisetzung von Totenasche im Wurzelbereich von Bäumen ausgewiesen (Ruhewald).
  1. 2. Baumgrabstätten sind Urnenwahlgrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag bereits vor einer tatsächlichen Grabnutzung verliehen werden. Der Erwerb angrenzender Baumgrabstätten ist möglich. Ein Anspruch auf Zuweisung oder Verleihung von Nutzungsrechten an Baumgrabstätten besteht nicht. In einer Baumgrabstätte können maximal zwei Urnen beigesetzt werden. Für das Erlöschen von Nutzungsrechten, den Wiedererwerb sowie den Übergang von Nutzungsrechten an Urnenwahlgrabstätten auf Rechtsnachfolger gelten die Vorschriften des § 15 dieser Satzung entsprechend.
  1. 3. Die Bäume und die für diese Bestattungsart ausgewiesenen Flächen bleiben naturbelassen, Pflegeschnitte sind ausschließlich durch den Friedhofsträger zulässig. Grabpflege im herkömmlichen Sinne, etwa durch Bearbeiten, Schmücken oder sonstige Veränderungen der Grabstätten oder des Bodens ist nicht zulässig. Es ist insbesondere nicht gestattet,
    • a) Grabmale, Gedenksteine, Aufbauten oder sonstige Baulichkeiten zu errichten,
    • b) Kränze, Grabschmuck, Bilder oder Erinnerungsstücke niederzulegen,
    • c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
    • d) Anpflanzungen und Pflegeeingriffe vorzunehmen. Ein persönlicher Blumenschmuck kann auf ausgewiesenen zentralen Stellen abgelegt werden.
  1. 4. Auf Wunsch können der Name und die Lebensdaten der/des Verstorbenen auf einer Namenstafel angebracht werden. Die Beschaffung der Namensschilder sowie die Ausführung erfolgt nach der Beisetzung durch die Friedhofsverwaltung. Für die Beschaffung und das Anbringen der Namensschilder ist eine im Gebührentarif ausgewiesene Gebühr zu entrichten. Die Bäume erhalten ausschließlich eine Nummerierung durch die Friedhofsverwaltung.Es ist nicht zulässig an den Bäumen Schilder mit den Namen der Beigesetzten oder andere Kennzeichnungen anzubringen. 5. Sollte ein Baum innerhalb der Nutzungszeit beschädigt oder zerstört werden, nimmt der Friedhofsträger eine Ersatzpflanzung am Standort oder in unmittelbarer Nähe vor. Der Friedhofsträger ist berechtigt und verpflichtet, aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht Bäume auch dann zu entfernen, wenn bereits deren Nutzung zu Beisetzungszwecken erfolgt ist.
  1. 6. Im Wurzelbereich von Bäumen dürfen Aschenbeisetzungen ausschließlich in biologisch abbaubaren Urnen erfolgen.

§ 22 – Muslimische Grabstätten

  1. 1. Grabstätten für Muslime sind Wahlgrabstätten für Erdbestattungen, in denen die Bestattung unter besonderer Berücksichtigung muslimischer Glaubensvorgaben möglich ist. Die Vorschriften des § 15 dieser Satzung gelten entsprechend.
  1. 2. Es werden auf dem Nordfriedhof eingerichtet:

a) Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr einschließlich Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwanger-schaftsabbruch stammende Leibesfrucht,

b) Wahlgräber für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

  1. 3. Die Beisetzung kann ohne Sarg in einem Leinentuch erfolgen. § 9 Abs. 1 gilt entsprechend.
  1. 4. Die Ausrichtung des Grabes erfolgt in Richtung Mekka. Die Lage und Ausrichtung des Gräberfeldes ist mit der Türkisch-Islamischen Gemeinde Niederkassel e.V. abgestimmt. Zwischen den einzelnen Grabstätten werden umlaufende Wege in einer Breite von 70 cm eingerichtet. Die Pflege der Wege erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. § 27 Abs. 5 findet keine Anwendung.
  1. 5. Auf Grabfeldern für Muslime werden ausschließlich Angehörige des muslimischen Glaubens beigesetzt sowie deren Ehe- und Lebenspartner, auch wenn diese einer anderen Glaubensgemeinschaft angehören.

§ 23 – Landschaftsgrabfelder

In Landschaftsgrabfeldern werden unterschiedliche Grabarten entsprechend einer landschaftsplanerischen Vorgabe angelegt. Die Anlage der Grabfelder und der einzelnen Gräber kann abweichend von den in Abschnitt VI dieser Satzung festgelegten Regelungen erfolgen.

§ 24 Vorzeitige

Rückgabe von Gräbern

  1. 1. Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. Vorhandene Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente, Grabaufwuchs und sonstige bauliche Anlagen sind auf Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen.
  1. 2. Möchte der Nutzungsberechtigte bei Wahlgräbern oder der Antragsteller der Bestattung/Beisetzung bei Reihengräbern die Grabstätte vor Ablauf der Ruhefrist an die Friedhofsverwaltung zurückgeben, hat der Vorgenannte dies schriftlich bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen. Im Falle der Genehmigung der vorzeitigen Rückgabe werden pro volles Jahr der restlichen Ruhefrist Gebühren für die Pflege der Grabstätte gem. Gebührenordnung erhoben. Die Gesamtgebühren für die restliche Ruhefrist werden mit der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung in einer Summe per Gebührenbescheid erhoben. Eine Erstattung oder Verrechnung der bereits geleisteten Gebühren für die Laufzeit der Ruhefrist ist ausgeschlossen. Die Kosten der Abräumung des Grabes gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten.
  1. 3. Der Verzicht an einzelnen Grabstellen einer mehrstelligen Grabstätte kann auf Antrag gestattet werden. Die Grabstätte muss entsprechend zurückgebaut werden. Die Kosten des Rückbaus gehen zu Lasten der Nutzungsberechtigten. Eine Erstattung von Nutzungsgebühren ist ausgeschlossen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 25 – Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Auf den Friedhöfen gelten allgemeine Gestaltungsvorschriften. Auf dem Nord- und Südfriedhof sind darüber hinaus Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. Die einzelnen Grabfelder werden im Belegungsplan ausgewiesen.
  1. 2. Auf dem Nord- und Südfriedhof besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einem Grabfeld mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf die Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von der Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung kein Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften. § 26 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und so an die Umgebunganzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. Der Nutzungsberechtigte hat zu dulden, dass Bäume (öffentliches Grün) die Grabstätte überragen. Durch Bäume verursachte Verunreinigungen auf dem Grab beseitigt der Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger haftet nicht für durch Baumwurzeln entstandene Schäden. Ein Anspruch auf Entfernung öffentlicher Bäume besteht nicht.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 27 – Grabmal, Grababdeckung und Grabeinfassung

  1. 1. Jedes Grabmal muss mit der Würde des Friedhofes vereinbar sein.
  2. 2. Das stehende Denkmal soll folgende Abmessungen haben:

a) auf einem Wahlgrab oder einem Reihengrab für Erwachsene: Höhe bis 1,60 m einschl. Sockel, Breite bis 2/3 der Breite der Grabstätte. Falls sich auf einem Friedhof bereits mehrere Grabmale befinden, die von den festgesetzten Maßen abweichen, können in begründeten Einzel-fällen von der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zugelassen werden.

b) auf einem Reihengrab für Kinder, einem Urnenreihengrab und einem Urnenwahlgrab: Höhe bis 1,00 m einschl. Sockel, Breite bis 2/3 der Breite der Grabstätte.

Der Sockel soll, sofern ein solcher vorgesehen ist, mindestens 0,10 m hoch und nicht höher als 0,15 m sein. Die Stärke der Grabmale beträgt bis zu einer Höhe von 1,00 m mindestens 0,12 m; bei höheren Grabmalen beträgt die Mindeststärke 0,14 m. Ausnahmen können für allseits bearbeitete Stelen zugelassen werden.

  1. 3. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
  1. 4. Grabstätten dürfen vollständig mit Grabplatten abgedeckt werden. Die Abdeckung muss bei Urnengräbern eine Mindeststärke von 0,05 m haben, bei Gräbern für Erdbestattungen eine Mindeststärke von 0,06 m.
  1. 5. Einfassungen müssen an die Nachbargräber anstoßen. Die für die Einfassungen notwendigen Fundamente sind von den Fundamenten der Nachbargräber zu trennen (z.B. durch Teerpappe, Styropor usw.). Einfassungen müssen eine Mindeststärke von 0,06 m und eine Höhe von 0,12 m haben. Bei Veränderung der Mindestbreite muss die Höhe entsprechend angepasst werden. In einem Abstand von 0,20 m zur Einfassung darf kein festmontiertes Grabzubehör angebracht werden. 6. Für jede Grabstätte wird grundsätzlich nur ein Grabmal zugelassen. Bei größeren Grabstätten kann zusätzlich auf den einzelnen Stellen je ein Gedenkstein aufgelegt werden.
  1. 7. Jedes Grabmal muss seiner Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks so auf ein Fundament gesetzt werden und mit diesem verankert werden, dass eine dauerhafte Standsicherheit gewährleistet ist. Das Nähere regelt die Ordnung über die Gewährleistung der Standsicherheit von Grabmälern. Die für die Grabstätte ausgewiesene Fläche darf nicht überschritten werden.
  1. 8. Das Anbringen von Lichtbildern von Verstorbenen am Grabmal ist zulässig, wenn eine angemessene Größe eingehalten wird und diese aus einem wetterbeständigen, natürlichen Werkstoff hergestellt sind.
  1. 9. Firmenzeichen dürfen nur in unauffälliger Weise seitlich an den Grabmälern angebracht werden.

§ 28 – Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

Für Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften gilt § 27 dieser Satzung, soweit nachstehend nichts anderes geregelt ist. Zusätzlich müssen die Grabmale in ihrer Gestaltung und Bearbeitung folgenden weitergehenden Anforderungen entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur handwerklich bearbeitete Natursteine verwendet werden, die Aussagekraft durch Form, Symbol und Bearbeitung haben.

b) Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. Je nach Gesteinsart ist folgende Bearbeitung zulässig: scharriert, gebeilt, gestockt, geriffelt, gespitzt oder geflammt.

c) Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt, bossiert oder poliert sein. Naturbelassene, gespaltene Felsen mit gesprengten Nebenseiten sind nicht zulässig.

d) Symbole und Inschriften müssen vertieft oder erhaben gefertigt sein. Metallschriften und Metallsymbole sind nicht zugelassen.

e) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen keinen Sockel haben.

f) Die Friedhofsverwaltung versieht die Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften mit einer einheitlichen Grabeinfassung aus roten Klinkersteinen, die nicht verändert oder entfernt werden darf.

g) Abdeckplatten sind nicht zulässig.

h) Vor der Anfertigung eines Grabmals muss der Friedhofsverwaltung eine Materialprobe, die die vorgesehene Bearbeitung erkennen lässt, vorgelegt werden.

§ 29 Zugelassene

Materialien

  1. 1. Das Grabmal, die Grabeinfassung oder die Grababdeckung muss aus einem naturgewachsenen, wetterbeständigen Werkstoff bestehen.
  1. 2. Grabmale aus Holz sind gestattet, Holzkreuze müssen aus Bohlen von mindestens 0,04 m Stärke und mindestens 0,12 m Breite hergestellt sein. Stelen müssen mindestens 0,35 m breit sein. Dies gilt nicht für vorläufige Grabgedenkzeichen aus Holz. Grabeinfassungen und Grababdeckungen aus Holz sind nicht zulässig.
  1. 3. Die Abdeckung einer Grabstätte mit grobkörnigem, weißem Kies ist zulässig.
  1. 4. Nicht zugelassen sind,

a) Natursteinsockel aus anderem Werkstoff, als er zum Denkmal selbst verwendet wird,

b) sichtbare Kunststeinsockel unter Natursteingrabmalen.

c) eingelegte Natursteinschriftplatten auf Kunststein-Grabmalen,

d) Grabmale aus Kunststein,

e) Grabkreuze aus Birkenstämmen oder anderen Rundhölzern,

f) in Zement aufgetragener ornamentaler oder figürlicher Schmuck,

g) Farbanstrich von Holz- und Steingrabmalen,

h) Gebilde aus Gips, Kork, Aluminium, Porzellan, Emaille, Glas, Blech sowie Tropfsteine, Felsgrotten, Metalltafeln und ähnlichen Massen-waren,

i) Inschriften und Sinnbilder, die der Würde des Ortes widersprechen.

§ 30 – Zustimmungserfordernis

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie eine Höhe von 0,45 m überschreiten. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 2. Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Dübel, der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. 3. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
  1. 5. Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 31 – Anlieferung

  1. 1. Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
  1. 2. Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlage sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 32 – Fundamentierung und Befestigung

  1. 1. Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e. V. in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige baulichen Anlagen entsprechend. Grabmale müssen auf einem Säulenfundament errichtet werden. Die Säulenfundamente müssen eine Tiefe von 2 m haben.
  1. 2. Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 30. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
  1. 3. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 27.

§ 33 – Unterhaltung

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengräbern der Antragsteller der Bestattung/ Beisetzung, bei Wahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
  1. 2. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß- nahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofs- verwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvoll- streckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
  1. 3. Die Verantwortlichen (Abs. 1 Satz 2) sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
  1. 4. Die Standsicherheit wird jährlich nach der Frostperiode überprüft.

§ 34 – Entfernung

  1. 1. Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/ Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der bisherige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
  1. 3. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Antragstellers der Bestattung/ Beisetzung bei Reihengrabstätten oder des Nutzungsbe- rechtigten bei Wahlgrabstätten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 35 – Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen in würdiger Weise gärtnerisch angelegt und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
  1. 2. Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Anpflanzen von Bäumen ist nicht gestattet. Sträucher sind bis zu einer Gesamthöhe von 1,50 m zugelassen. Bereits vorhandene Bäume und Sträucher sind auf eine Höhe von 1,50 m zurückzuschneiden. Sie sind ganz zu entfernen, wenn sie Nachbargräber beeinträchtigen, eine Gefahr für die allgemeine Sicherheit darstellen oder eine Grabaushebung behindern. Die entsprechenden Anordnungen trifft die Friedhofsverwaltung. Entfernt der Antragsteller der Bestattung/Beisetzung bei Reihengrabstätten oder Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten die Bäume und Sträucher nicht selbst, so werden diese auf seine Kosten von der Stadt entfernt. Für Schäden wird nicht gehaftet. Für etwaige Schäden an Nachbargräbern haftet der Nutzungsberechtigte.
  1. 3. Für die Herrichtung und die Instandhaltung der Grabstätte ist bei Reihengrabstätten der Antragsteller der Bestattung/Beisetzung, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Der Antragsteller der Bestattung/Beisetzung bei Reihengrabstätten oder der Nutzungsberechtigte bei Wahlgrabstätten ist verpflichtet, nach Ablauf des Nutzungsrechts sämtliche Aufbauten einschließlich vorhandener Fundamente und den Aufwuchs zu entfernen. Eventuell vorhandene Säulenfundamente brauchen nicht entfernt zu werden.
  1. 4. Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
  1. 5. Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Friedhofsverwaltung kann im Rahmen des Friedhofszwecks die Herrichtung und die Pflege übernehmen.
  1. 6. Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung/Beisetzung, Wahlgrabstätten/Urnenwahl- grabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. 7. Es ist nicht gestattet, außerhalb der Grabstätte Kies, Platten oder sonstige Materialien aufzubringen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 8. Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
  1. 9. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 36 – Vernachlässigung der Grabpflege

  1. 1. Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Verantwortliche seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Nutzungsberechtigten schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal, den Aufwuchs und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
  1. 2. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

  1. 3. Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 37 – Benutzung der Leichenhalle

  1. 1. Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals betreten werden.
  1. 2. Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.
  1. 3. Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 38 – Trauerfeier

  1. 1. Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  1. 2. Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden widersprochen würde.
  1. 3. Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
  1. 4. Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Schlussvorschriften

§ 39 – Grabverzeichnis

  1. 1. Es wird ein Grabverzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufenden Nummern der Reihen-, Wahl- und Aschengräber geführt. Die Verwaltung des Verzeichnisses erfolgt mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung.
  1. 2. Die zeichnerischen Unterlagen - Gesamtplan, Belegungsplan, Grabdenkmalentwürfe usw. - werden bei der Friedhofsverwaltung geführt und verwahrt.

§ 40 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 41 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 42 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-satzung zu entrichten.

§ 43 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

f) Aschen außerhalb des nach § 17 Abs. 2 festgelegten Bereiches ausstreut,

g) den Regelungen des § 18 Abs. 2 zuwiderhandelt,

h) entgegen § 27 Abs. 5 Satz 5 Grabzubehör errichtet oder entgegen § 30 Abs. 1 und 3 ohne vorherige Zustimmung Grabmale und bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

i) Grabmale entgegen § 32 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 33 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

j) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 35 Abs. 9 verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt.

k) Grabstätten entgegen § 36 vernachlässigt,

l) Leichenhallen entgegen § 37 Abs. 1 betritt,

m) entgegen § 37 Abs. 2 einen Sarg nicht schließt oder entgegen § 38 Abs. 2 einen Sarg öffnet,

n) Musikdarbietungen entgegen § 38 Abs. 4 abhält.

  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.500,00 Euro geahndet werden.

§ 44 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.04.2016. in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bestattungs-und Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Niederkassel vom 18.12.2003 außer Kraft. Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Niederkassel, den 18.03.2016

Stephan Vehreschild Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Niederkassel?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Niederkassel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 53xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Niederkassel anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Niederkassel
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 345 € (Urne) bzw. 1.043 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Niederkassel (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 53xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Niederkassel:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €