🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.10.2011 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
SATZUNG
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Oberwesel
vom 05.10.2011 in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 21.11.2014
Der Stadtrat Oberwesel hat am 22.09.2011 aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO - BS 2020-1) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - BS 610-10) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.01.2002 außer Kraft.
Oberwesel, den 05.10.2011
(Siegel)
Jürgen Port
Stadtbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Stadt Oberwesel
Reihengrabstätten Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene (einschließlich Friedhofsunterhaltungsgebühr für die Zeit der Ruhefrist)
- 1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 460,00 €
- 2. vom vollendeten 5. Lebensjahr an 920,00 €
- 3. Urnengrab (incl. anonymer Beisetzung) 565,00 €
- 4. Wiesengrabstätte (Erdbestattung) 920,00 €
- 5. Wiesengrabstätte (Urnenbestattung) 565,00 €
Gemischte Grabstätten Verleihung des Nutzungsrechts 920,00 € (1. Beisetzung) 565,00 € (2. Beisetzung)
Wahlgrabstätten Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine
- 1. Urnenwahlgrabstätte 820,00 €
- 2. Einzelwahlgrabstätte 2.045,00 €
- 3. Wahltiefgrabstätte (Nutzungszeit 20 Jahre) 1.330,00 €
- 4. Wahltiefgrabstätte (Nutzungszeit 30 Jahre) 2.045,00 €
- 5. Doppelwahlgrabstätte 4.090,00 €
- 6. Doppelwahlgrabstätte Friedhof Oberwesel-Dellhofen 2.045,00 € Für jedes über die Nutzungsdauer hinausgehende, an der allgemeinen Ruhefrist (§ 10 der Friedhofssatzung) fehlende Jahr wird 1/20 bzw. 1/30 der Gebühren für den Erwerb einer Wahlgrabstätte (außer bei Ziffer 2) erhoben. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechtes (§ 14 Abs. 5 der Friedhofssatzung) werden die obigen Gebühren erhoben.
Grabbereitung Für das Ausheben und Schließen von Reihen- und Wahlgräbern werden erhoben
- 1. bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 360,00 €
- 2. vom vollendeten 5. Lebensjahr an 715,00 €
- 3. Wahltiefgrab (1. Beisetzung) 820,00 €
- 4. Urnengrab 360,00 €
Grabpflege Wiesengräber Für die Pflege der Wiesengräber durch die Stadt Oberwesel werden erhoben
- 1. Urnenwiesengrab 431,00 €
- 2. Reihenwiesengrab für Erdbestattung 1.278,00 €
- 3. Anonymes Urnengrab 50,00 €
Überschlagungsgebühr Für die Freihaltung von Grabstätten (Überschlagung) aus früheren Satzungen wird eine jährliche Zahlung in Höhe von 52 € bis zur erneuten Belegung der Grabstelle erhoben.
Leichenhalle Für die Benutzung der Leichenhalle werden folgende Gebühren erhoben:
- 1. Eine Leiche bis zu 6 Tagen 105,00 €
jeder weitere Tag 20,00 €
- 2. Nutzung der Kühlzelle 35,00 €
- 3. Eine Urne bis zu 6 Tagen 40,00 €
jeder weitere Tag 10,00 €
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Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung der Stadt Oberwesel vom 21.11.2014
in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 02.09.2020
-Inhaltsverzeichnis-
1.
Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
§ 2 – Friedhofszweck
§ 3 – Schließung und Aufhebung
2.
Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
3.
Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 – Särge
§ 9 – Grabherstellung
§ 10 – Ruhezeit
§ 11 – Umbettungen
4.
Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 – Reihengrabstätten
§ 14 – Wahlgrabstätten
§ 15 – Urnengrabstätten
§ 16 – Ehrengrabstätten
5.
Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
6.
Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
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§ 24 – Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
8.
Leichenhalle
§ 29 – Benutzen der Leichenhalle
9.
Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
§ 31 – Haftung
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
§ 33 – Gebühren
§ 34 – Inkrafttreten
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Der Stadtrat Oberwesel hat am 06.11.2014 auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Stadt Oberwesel gelegenen Friedhöfe. Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt: (a) für die Kernstadt Oberwesel sowie die Stadtteile Engehöll und Weiler-Boppard die Friedhöfe bei Liebfrauen und St. Martin, (b) für den Stadtteil Dellhofen den Friedhof in Oberwesel-Dellhofen, und (c) für den Stadtteil Langscheid den Friedhof in Oberwesel-Langscheid.
(2) Die Verstorbenen sind grundsätzlich auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes zu bestatten, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Ableben ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofes besaßen. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen bzw. anordnen, wenn vorübergehend keine freie Grabstätte auf dem an sich zu belegenden Friedhof des Stadtbezirkes frei ist.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Stadt.
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode ihren ersten Wohnsitz in der Stadt Oberwesel hatten,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs kann ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) -vgl.
§ 7 Best
G-.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte
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zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist.
(3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten -soweit möglich- einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen.
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f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen, sowie
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden.
(3) Zugelassene Gewerbetreibende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetreibenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen.
(4) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 dieser Satzung.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest.
(4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
(5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der
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Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/
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Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Stadt ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§ 13)
b) Reihengrabstätten als Wiesengrabstätten (§ 13)
c) gemischte Grabstätten (13 a)
d) Wahlgrabstätten (§ 14)
- Ruhezeit 30 Jahre
- Ruhezeit 20 Jahre
e) Urnengrabstätten als Reihen-, Wahl- und Wiesengrabstätten (§ 15)
f) Ehrengrabstätten (§ 16) Wo sich die einzelnen Grabstätten befinden, bestimmt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Friedhofsträger.
(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich
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zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendetem 5. Lebensjahr.
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.
c) Wiesengrabstätten auf den Friedhöfen bei St. Martin und Liebfrauen in Oberwesel
und den Stadtteilen Dellhofen und Langscheid (besondere Gestaltung - siehe § 20
Absatz 3 der Satzung).
(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden.
(4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht.
§ 13 a
Gemischte Grabstätten
Gemischte Grabstätten sind Reihengräber in der Größe einer Erdbestattung, in denen auf Wunsch der Nutzungsberechtigten zunächst entweder eine Urnenbeisetzung oder aber eine Erdbestattung erfolgen kann. Die dann noch mögliche zweite Beisetzung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit), bei Einzelwahltiefgräbern wahlweise für 20 oder 30 Jahre, verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten als Einfach- oder Tiefgräber vergeben.
(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(5) Das Nutzungsrecht kann für die gesamte Wahlgrabstätte mehrfach wiederverliehen werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag und durch Zahlung der entsprechenden Gebühr auch jährlich bis zum Ablauf der für die Grabart entsprechenden Nutzungszeit wieder verliehen werden. Für diesen Erwerb des Nutzungsrechtes ist vom Antragsteller für die Zeit, um die das Nutzungsrecht verlängert wird, für jedes angefangene Jahr der anteilige Betrag der jeweiligen Nutzungsgebühr sowie für die Ausstellung der jeweiligen Urkunde eine Verwaltungsgebühr zu entrichten.
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(6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.
(7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.
(10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden. (a) in Urnenreihengrabstätten, (b) in Urnenwahlgrabstätten, (c) in Wahlgrabstätten (unbegrenzte Anzahl von Urnen), (d) in Urnenwiesengrabstätten (besondere Gestaltung - siehe § 20 Abs. 3 der
Satzung), und
(e) Urnengrabstätten nur für anonyme Beisetzung.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
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(5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Ehrengrabstätten werden auf die maximale Dauer von 60 Jahren zugeteilt.
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.
(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in Belegungsplänen festgelegt, die als Anlage dieser Satzung gelten.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.
(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) unbearbeitete Findlinge, unbearbeitete findlingsähnliche Steine und sonstige unbearbeitete Steine sind nicht zugelassen,
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b) bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind alle Bearbeitungsarten zulässig,
c) nicht zugelassen sind insbesondere Beton, Glas, Emaille und Kunststoff,
d) Gold und Silber sowie Farben sind lediglich als gestalterisches Element zugelassen.
(2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
a) Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale Höhe 0,55 m bis 0,80 m, Breite bis 0, 45 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. Liegende Grabmale Breite bis 0,40 m, Höhe bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m
- b) Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:
- 1. Stehende Grabmale Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m
- 2. Liegende Grabmale Breite bis 0,80 m, Tiefe bis 0,60 m, Mindesthöhe 0,12 m
- c) Wahlgrabstätten
- 1. Stehende Grabmale
- a) bei einstelleigen Wahlgrabstätten Höhe bis 1,50 m, Breite bis 0,90 m, Mindeststärke 0,12 m
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten Höhe bis 1,50 m, Breite bis 2,00 m, Mindeststärke 0,15 m
- 2. Liegende Grabmale
- a) bei einstelligen Wahlgrabstätten Breite bis 0,80 m, Tiefe bis 0,60 m, Mindesthöhe 0,12 m
- b) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrabstätten Breite bis 1,60 m, Tiefe bis 0,80 m, Mindesthöhe 0,12 m
- d) Urnengrabstätten Höhe bis 0,70 m, Tiefe bis 0,50 m, Mindeststärke 0,12 m
(3) Die Gestaltung der Wiesengrabstätten ist nur mit einer bodeneben eingelegten Grabplatte (Granit Impala, geflammte Oberfläche, gesägte Kanten) möglich. Für diese Grabplatte gilt:
- nur eingehauene Schrift
- keine festaufgesetzten bzw. feststehenden Symbole
- maximale Größe: 40 cm breit, 40 cm tief, 8 cm dick
Das Aufstellen von Blumenvasen, Lichtern oder sonstigen Gestaltungen ist nur in der Zeit vom 25. Oktober bis 31. Januar möglich. Das gesamte Grabfeld wird mit Rasen angelegt - eine Anlegung von Wegen sowie die Abgrenzung einzelner Gräber erfolgt nicht. Die Pflege der Wiesengrabfelder wird durch den Friedhofsträger übernommen. 3 Monate nach der Beisetzung sind die Wiesengräber von Kränzen und sonstigem Blumen-und Grabschmuck zu räumen.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In
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besonderen Fällen kann die Vorlage des Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustimmung errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt entsprechend für sonstige bauliche Anlagen.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Dies wird vom Friedhofsträger überprüft bzw. kann überprüft werden lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich für eine mögliche Wiederherstellung der Verkehrssicherung ist bei Reihen- und Urnengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§
- 13. gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Der Verantwortliche im Sinne des Absatzes 1 ist des Weiteren verpflichtet, jährlich seiner Verkehrssicherungspflicht in Form von Überprüfungen nachzukommen.
(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Der Friedhofsträger ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
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Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl und Urnenwahlgrabstätten innerhalb sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Urnenwiesengrabstätten für anonyme Beisetzungen bedürfen keiner Gestaltung und werden vom Friedhofsträger hergerichtet bzw. instand gehalten.
(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen/Grabplatten und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Die Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Weg nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.
(2) Die Abgrenzung der einzelnen Grabstätten (Länge 2,50 m) erfolgt durch gesägte Basalt-Trittplatten, deren Farbe und Beschaffenheit der Friedhofsträger bestimmt und die der einschlägige Fachhandel bereithält. Die Abgrenzung erfolgt mit Trittplatten zu je 50 cm x 40 cm. Das Ausrichten der Gräber muss durch die Fachfirmen gewährleistet sein.
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Im Bereich der Grabfelder A und B des Friedhofes St. Martin sind Grababdeckungen/Grabplatten nicht zulässig. § 26 Abs. 1 Sätze 3 und 4 sind zu beachten.
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§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
§ 29 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter und unbestimmter Dauer oder von mehr als 30 Jahren werden auf die Nutzungszeiten nach den §§ 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
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§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
c) gegen die Bestimmungen des § 5 verstößt,
d) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
e) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
f) die Bestimmungen über zulässige Gestaltung und Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20 Abs. 1 und 2),
g) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
h) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
i) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält §§ 22, 23 und 25),
k) Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen/Grabplatten versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
l) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
m) die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu € 1.000 geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 3.1.2002 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 3.7.2013 außer Kraft.
Oberwesel, 21.11.2014
(Siegel)
Jürgen Port Stadtbürgermeister