Friedhofsgebühren Damscheid 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Damscheid · Rheinland-Pfalz · PLZ 55432

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.08.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​‌‍

Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Damscheid

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S A T Z U N G

über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Damscheid vom 08.12.2000

in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 26.08.2021

Der Ortsgemeinderat Damscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO - BS 2020-1) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - BS 610-10), in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 – Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.

§ 2 – Reihengrabstätten

(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § der Friedhofssatzung (einschl. Friedhofsunterhaltung) für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 €

b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 355,00 €

(2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an 180,00 €

Berechtigte nach § 15 der Friedhofssatzung

(3) Überlassung eines Urnenreihengrabes im Urnengemeinschaftsfeld 500,00 €

§ 3 – Gemischte Grabstätten

Beistellen einer Urne in einer bereits vorhandenen Reihengrabstätte 180,00 €

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§ 4 – Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten

(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 der Friedhofssatzung für

a) Tiefgrab 615,00 €

b) Doppelgrab 1.025,00 €

c) Urnenwahlgrab 360,00 €

(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 sind je Jahr für eine Einzel-bzw. Doppelgrabstätte 1/30 der unter 1 genannten Gebührensätze zu zahlen.

§ 5 – Ausheben und Schließen von Gräbern

(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber für Erdbestattungen und in Fällen des Absatzes 2 letzter Satz, wird einem gewerblichen Unternehmer vergeben. Die durch das Beauftragen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

(2) Das Ausheben und Schließen der Gräber für Urnenbeisetzungen erfolgt in erster Linie durch die Ortsgemeinde. Die entstehenden Kosten für Arbeitsleistung und Material werden mit pauschal 200 Euro in Rechnung gestellt. Sollte das Ausheben und Schließen durch die Ortsgemeinde nicht möglich sein, greift Absatz 1.

(3) Die Termine für Bestattungen sind rechtzeitig mit dem Friedhofsträger, also der

Ortsgemeinde Damscheid, abzustimmen. Dabei können Erdbestattungen an

Samstagen, Sonn-und Feiertagen nicht vorgenommen werden. Bei

Urnenbeisetzungen sind Ausnahmen an Samstagen bis spätestens 12:00 Uhr

mit entsprechender Begründung möglich.

§ 6 – Benutzung der Leichenhalle

Für die Nutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 € in Rechnung gestellt.

§ 7 – Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.

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(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 8 – Gebührenschuldner

(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) der Antragsteller,

b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 9 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG)

Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz (KAG).

§ 10 – Inkrafttreten

Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 2.9.1988 außer Kraft.

Damscheid, 08.12.2000

Ortsgemeinde Damscheid

(DS)

Alois Ternes Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2000 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Damscheid

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Damscheid vom 29.11.1994

in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 05.04.2023

Inhaltsverzeichnis:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

  1. 4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten

§ 14 Wahlgrabstätten

§ 15 Urnengrabstätten

§ 15a Urnengemeinschaftsgräber

§ 16 Ehrengrabstätten

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

  1. 6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

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§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§ 24 Entfernen von Grabmalen

  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

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Der Gemeinderat von Damscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Damscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der

Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der

Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere

Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder andern Zwecken

gewidmet werden (Aufhebung) –vgl.

§ 7 Best

G-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen

ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen

oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird

dem Nutzungsberechtigten für die rechtliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren

Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw.

Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung

verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten

verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten

umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der

Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen

schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das

Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.

Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den

Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich –

einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den

Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem

Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des

Nutzungsrechtes.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu

anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten

werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines

Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu

verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle

sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte

Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der

Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder

Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der

Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu

verunreinigen oder zu beschädigen,

g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,

i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die

Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des

Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende

Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind

spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung

von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem

Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig

den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und

persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die

Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des

Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger

schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen

oder zweimal ein Grabmal aufstellen, welches nicht der Friedhofssatzung entspricht.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung

anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte

beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den

Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden,

andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen

gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine

Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit

Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5

Jahren in einem Sarg bestattet werden.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von

Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit

nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit

sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der

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Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für

Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der

Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur

Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens

0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m

starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu

lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder

Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die

dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der

Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen

gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die

Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei

Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei

Vorliegen eines dringenden/öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere

Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht

zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit

vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet

werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus

Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1

BestG bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige

Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringenden öffentlichem Interesse

berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei

auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der

Umbettung.

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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten

Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu

tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht

unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf

behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten, auch Reihenwiesengrabstätten (§ 13)

b) gemischte Grabstätten (§ 13 a)

c) Wahlgrabstätten (§ 14)

d) Urnengrabstätten, auch Urnenwiesengrabstätten

als Reihen- und Wahlgrabstätten (§ 15)

e) Urnenreihengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (§ 15 a)

f) Ehrengrabstätten (§ 16) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können

Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf

Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte

oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der

Reihe nach belegt und um Todesfall für die Dauer von Ruhezeit des zu Bestattenden

schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der

Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche

bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der

Ruhezeit wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem

betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Reihenwiesengrabstätten für Erdbestattungen werden in einem besonderen Teil des

Friedhofs ausgewiesen und gelten als Grabstätten mit besonderen

Gestaltungsvorschriften (§ 20 der Satzung).

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§ 13 a

Gemischte Grabstätten

Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber, in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Belegung der Grabstätte mit einer Urne 10 Jahre nach der Erstbestattung ist nicht möglich. Reihenwiesengrabstätten für Erdbestattungen sind von dieser Regelung ausgenommen.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach

Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren

(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem

Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält,

ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des

Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die

Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis

zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen

werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt

geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu

zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den

Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger

im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag

übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht

das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des

verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten

b) auf die Kinder

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter

d) auf die Eltern

e) auf die Geschwister

f) auf sonstige Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen

der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus

dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der

Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich

nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu

ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei

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Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der

Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten

Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine

Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die

Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle

Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

a) in Urnenreihengrabstätten, auch Urnenwiesengrabstätten,

b) in Urnenwahlgrabstätten, auch Urnenwiesenwahlgrabstätten,

c) in Doppelwahlgrabstätten und Wahltiefgrabstätten, aber nur dann, wenn die

Grabstätte bereits mit einer Erdbestattung belegt ist. (2) Urnenreihengrabstätten, auch Urnenwiesenreihengrabstätten sind Aschenstätten,

die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur

Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für

die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte

dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der

Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die

Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung

beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für

Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 15 a

Urnengemeinschaftsgräber

(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Reihengräber, die in einem gärtnerbetreuten

Grabfeld besondere Gestaltungsvorschriften) für die Dauer der Ruhezeit

ausschließlich für Urnenbestattungen abgegeben werden. (2) Die Gräber werden auf Veranlassung des Friedhofsträgers durchgehend bepflanzt. Eine Bepflanzung durch Angehörige der Beigesetzten oder sonstiger Personen ist nicht möglich. Blumenvasen, Blumengestecke, Figuren oder ähnlicher Grabschmuck, etc. sind nicht zugelassen. Ein Grablicht im klassischen Stil ist bis 20 cm in Höhe, sowie 15 cm in Breite und Tiefe zugelassen. (3) Die Belegung kann frei, entsprechend dem Belegungsplan, erfolgen.

(4) Auf jeder Grabstelle ist entweder

a) ein Liegestein der Größe 35 cm x 35 cm x 20 cm (feste Größe)

oder

b) eine Urnenstele in der Größe 20 cm x 20 cm und max. 80 cm

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möglich.

Die Grabmale dürfen nur aus heimischen Steinen hergestellt sein. Findlinge,

findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Steine sind nicht zugelassen. Alle

Bearbeitungsarten sind zugelassen. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille,

Kunststoff, Gold, Silber und Farben. Bronze als erhabene Schrift sowie die farbliche

Unterlegung der Schrift sind zulässig. Das Aufstellen individueller Grabmale ist nicht

möglich.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof in Damscheid werden Grabfelder mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen

Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan

festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem

Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.

Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so

besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung

einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu

unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch

gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen

Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

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Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern

mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung nachstehenden Anforderungen entsprechen:

a) Die Grabmale dürfen nur aus Stein hergestellt sein.

b) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Steine sind nicht

zugelassen.

c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
  1. 2. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber

und Farben. Bronze als erhabene Schrift und für ein Symbol sowie die farbliche

Unterlegung einer Schrift sind zulässig.

  1. 3. Es sind stehende Grabmale zulässig.
  1. 4. Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
  • Einzel- und Doppeltiefgräber:

Ansichtsfläche maximal 0,60 Quadratmeter

Volumen maximal 0,10 Kubikmeter

Höhe maximal 1,00 Meter

  • Doppelgräber:

Ansichtsfläche maximal 1,00 Quadratmeter

Volumen maximal 0,15 Kubikmeter

Höhe maximal 0,80 Meter

jeweils gemessen ab Oberkante Trittplatten.

  1. 5. Die Urnenwiesengrabstätten sind mit einer Steinplatte abzudecken, deren Größe

50 cm x 80 cm x 8 cm beträgt. Diese Platte darf maximal 2 cm aus dem

Boden ragen. Grableuchte, Blumenvasen, etc. sind auf der Grabplatte nur in der

Winzerzeit vom 01.11. bis 31.01. zu platzieren. Das Bepflanzen der Grabstätte ist

nicht möglich. Nach Ablauf von vier Monaten nach der Bestattung oder

Beisetzung ist die Grabstätte entsprechen den Vorgaben herzurichten.

  1. 6. Bei der Beisetzung einer Urne in einem bereits vorhandenen Reihengrab als

dann neue gemischte Grabstätte im Sinne des § 13 a der Satzung kann

zusätzlich zum Grabmal eine Steinplatte der Größe 50 cm x 40 cm x 8 cm

eingebracht werden. Die Gestaltung dieser Steinplatte ergibt sich analog der

übrigen Vorschriften dieses § 20.

  1. 7. Für die Gestaltung der Reihenwiesengrabstätten (Erdbestattungen) darf nur eine

Tafel der Größe 40 cm x 40 cm mit eingehauener Schrift verwendet und bis zur

Rasenkante eingelegt werden. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm

betragen. Die Kanten sind mit einer Phase von 5 mm zu brechen. Das Einlegen

dieser Platte ist erst nach 1 Jahr seit der Beisetzung möglich. Während

diesem Zeitraum ist das Aufstellen eines Holzkreuzes gestattet. Grableuchte,

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Blumenvasen, etc. sind auf der Grabplatte und nur in der Winzerzeit vom 01.11.

bis 31.01. zu platzieren. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht möglich. Nach

Ablauf von vier Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist die Grabstätte

entsprechend den Vorgaben herzurichten.

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung

anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung

entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht

im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Anzeige

begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine

Bedenken wegen eine Vorstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht

werden. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche

Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw.

geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in

verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu

lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode

und im Herbst–. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,

wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und

Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder

Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1)

verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des

Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen,

wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der

Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist

beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen

berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist

verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt

entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das

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Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche

Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von

einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger

Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der

Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von

Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen

innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit

bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt

der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung

berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/

die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen

sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei

Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung für die Errichtung des

Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftliche vereinbart wurde. Sofern

Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige

Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und

dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.

Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und

Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9

BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte

verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und

pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der

Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der

Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen

außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht

gestattet.

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§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Grababdeckungen, Grabplatten und Grabeinfassung sind nicht zulässig. Die

Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung

darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht

beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige

Sträucher, die im Wuchs mit Bäumen vergleichbar sind. Das Bestreuen der

Grabstätten mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht

gestattet. (2) Die Abgrenzung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch gesägte Basalt-Trittplatten,

deren Farbe und Beschaffenheit der Friedhofsträger bestimmt.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 (1) Satz 4 ist zu beachten.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der

Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte

innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die

Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt

für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung

oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle

§ 29 – Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur

mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung

kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod)

Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der

Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen

Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle

aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen

bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

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  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben

sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die

Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

  1. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
  1. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  1. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  1. 6. die Bestimmungen des § 20 nicht einhält.
  1. 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender

Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder

verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

  1. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1 und 3)
  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22,

23 und 25),

10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),

11.Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder

entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,

12.Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

13.die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet

werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S.

481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

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§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.07.1987 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 06.06.1989 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Damscheid, den 29.11.1994

Ortsgemeinde Damscheid

(DS) (Alois Ternes) Ortsbürgermeister