🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.08.2021 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Damscheid
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S A T Z U N G
über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Damscheid vom 08.12.2000
in der Fassung der 5. Änderungssatzung vom 26.08.2021
Der Ortsgemeinderat Damscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO - BS 2020-1) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG - BS 610-10), in den jeweils gültigen Fassungen, folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden für Leistungen nach der Friedhofssatzung Benutzungsgebühren erhoben.
§ 2 – Reihengrabstätten
(1) Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § der Friedhofssatzung (einschl. Friedhofsunterhaltung) für Verstorbene
a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 180,00 €
b) vom vollendeten 5. Lebensjahr an 355,00 €
(2) Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an 180,00 €
Berechtigte nach § 15 der Friedhofssatzung
(3) Überlassung eines Urnenreihengrabes im Urnengemeinschaftsfeld 500,00 €
§ 3 – Gemischte Grabstätten
Beistellen einer Urne in einer bereits vorhandenen Reihengrabstätte 180,00 €
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§ 4 – Verleihung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten
(1) Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 14 der Friedhofssatzung für
a) Tiefgrab 615,00 €
b) Doppelgrab 1.025,00 €
c) Urnenwahlgrab 360,00 €
(2) Bei Verlängerung des Nutzungsrechts nach Abs. 1 sind je Jahr für eine Einzel-bzw. Doppelgrabstätte 1/30 der unter 1 genannten Gebührensätze zu zahlen.
§ 5 – Ausheben und Schließen von Gräbern
(1) Das Ausheben und Schließen der Gräber für Erdbestattungen und in Fällen des Absatzes 2 letzter Satz, wird einem gewerblichen Unternehmer vergeben. Die durch das Beauftragen entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
(2) Das Ausheben und Schließen der Gräber für Urnenbeisetzungen erfolgt in erster Linie durch die Ortsgemeinde. Die entstehenden Kosten für Arbeitsleistung und Material werden mit pauschal 200 Euro in Rechnung gestellt. Sollte das Ausheben und Schließen durch die Ortsgemeinde nicht möglich sein, greift Absatz 1.
(3) Die Termine für Bestattungen sind rechtzeitig mit dem Friedhofsträger, also der
Ortsgemeinde Damscheid, abzustimmen. Dabei können Erdbestattungen an
Samstagen, Sonn-und Feiertagen nicht vorgenommen werden. Bei
Urnenbeisetzungen sind Ausnahmen an Samstagen bis spätestens 12:00 Uhr
mit entsprechender Begründung möglich.
§ 6 – Benutzung der Leichenhalle
Für die Nutzung der Leichenhalle wird eine Gebühr in Höhe von 75,00 € in Rechnung gestellt.
§ 7 – Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der Leistung.
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(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
§ 8 – Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben.
(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch
a) der Antragsteller,
b) diejenige Person, die sich zur Tragung der Kosten schriftlich verpflichtet hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 9 – Anwendung des Kommunalabgabengesetzes (KAG)
Soweit diese Satzung keine besonderen Regelungen enthält, gilt im übrigen das Kommunalabgabengesetz (KAG).
§ 10 – Inkrafttreten
Die Gebührensatzung tritt am 01.01.2001 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 2.9.1988 außer Kraft.
Damscheid, 08.12.2000
Ortsgemeinde Damscheid
(DS)
Alois Ternes Ortsbürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 08.12.2000 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Damscheid vom 29.11.1994
in der Fassung der 11. Änderungssatzung vom 05.04.2023
Inhaltsverzeichnis:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Schließung und Aufhebung
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 8 Särge
§ 9 Grabherstellung
§ 10 Ruhezeit
§ 11 Umbettungen
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Urnengrabstätten
§ 15a Urnengemeinschaftsgräber
§ 16 Ehrengrabstätten
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 Wahlmöglichkeit
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
- 6. Grabmale
§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften
§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen
Gestaltungsvorschriften
§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
§ 22 Standsicherheit der Grabmale
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§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 24 Entfernen von Grabmalen
- 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
§ 28 Vernachlässigte Grabstätten
- 8. Leichenhalle
§ 29 Benutzen der Leichenhalle
- 9. Schlussvorschriften
§ 30 Alte Rechte
§ 31 Haftung
§ 32 Ordnungswidrigkeiten
§ 33 Gebühren
§ 34 Inkrafttreten
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Der Gemeinderat von Damscheid hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1, Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die im Gebiet der Gemeinde Damscheid gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der
Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohner der Gemeinde waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder
c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der
Friedhofsverwaltung.
§ 3 – Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere
Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder andern Zwecken
gewidmet werden (Aufhebung) –vgl.
§ 7 Best
G-. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen
ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen
oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird
dem Nutzungsberechtigten für die rechtliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren
Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw.
Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung
verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten
verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die
Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten
umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der
Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen
schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das
Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.
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(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den
Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten – soweit möglich –
einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den
Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem
Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgräber werden Gegenstand des
Nutzungsrechtes.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 – Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu
anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten
werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren. Kinderwagen und Rollstühle
sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte
Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung sind ausgenommen.
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder
Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu
verunreinigen oder zu beschädigen,
g) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
h) Tiere – ausgenommen Blindenhunde – mitzubringen,
i) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die
Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des
Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
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(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind
spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung
von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem
Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig
den Umfang der Tätigkeiten festlegt. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und
persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, was im Regelfall durch die Eintragung in die
Handwerksrolle nachgewiesen wird. Die Zulassung kann befristet werden. (3) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen
oder zweimal ein Grabmal aufstellen, welches nicht der Friedhofssatzung entspricht.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung
anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 6. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte
beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den
Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach Einäscherung beigesetzt werden,
andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen
gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine
Mutter mit ihrem nicht über 5 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit
Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 5
Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 – Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit
nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit
sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
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Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für
Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang sein.
§ 9 – Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der
Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur
Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens
0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 14 Abs. 3) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu
lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder
Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die
dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der
Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 – Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.
§ 11 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei
Umbettungen innerhalb der Ortsgemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei
Vorliegen eines dringenden/öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht
zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit
vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet
werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1
BestG bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringenden öffentlichem Interesse
berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei
auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der
Umbettung.
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(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten
Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu
tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf
behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten, auch Reihenwiesengrabstätten (§ 13)
b) gemischte Grabstätten (§ 13 a)
c) Wahlgrabstätten (§ 14)
d) Urnengrabstätten, auch Urnenwiesengrabstätten
als Reihen- und Wahlgrabstätten (§ 15)
e) Urnenreihengrabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (§ 15 a)
f) Ehrengrabstätten (§ 16) (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können
Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf
Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte
oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der
Reihe nach belegt und um Todesfall für die Dauer von Ruhezeit des zu Bestattenden
schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der
Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 5. Lebensjahr (3) In jeder Reihengrabstätte darf – außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 – nur eine Leiche
bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der
Ruhezeit wird 6 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem
betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (5) Reihenwiesengrabstätten für Erdbestattungen werden in einem besonderen Teil des
Friedhofs ausgewiesen und gelten als Grabstätten mit besonderen
Gestaltungsvorschriften (§ 20 der Satzung).
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§ 13 a
Gemischte Grabstätten
Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber, in denen auf Antrag zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Belegung der Grabstätte mit einer Urne 10 Jahre nach der Erstbestattung ist nicht möglich. Reihenwiesengrabstätten für Erdbestattungen sind von dieser Regelung ausgenommen.
§ 14 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach
Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren
(Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem
Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält,
ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des
Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden nur als mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis
zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wiederverliehen
werden. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den in diesem Zeitpunkt
geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechtes und die zu
zahlenden Gebühren. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Nutzungsberechtigte für den
Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger
im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten
b) auf die Kinder
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter
d) auf die Eltern
e) auf die Geschwister
f) auf sonstige Erben
Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen
der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus
dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der
Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich
nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu
ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei
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Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der
Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine
Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die
Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle
Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.
§ 15 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten, auch Urnenwiesengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten, auch Urnenwiesenwahlgrabstätten,
c) in Doppelwahlgrabstätten und Wahltiefgrabstätten, aber nur dann, wenn die
Grabstätte bereits mit einer Erdbestattung belegt ist. (2) Urnenreihengrabstätten, auch Urnenwiesenreihengrabstätten sind Aschenstätten,
die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur
Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für
die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte
dürfen zwei Urnen beigesetzt werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der
Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die
Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung
beizufügen. (5) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für
Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 15 a
Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Reihengräber, die in einem gärtnerbetreuten
Grabfeld besondere Gestaltungsvorschriften) für die Dauer der Ruhezeit
ausschließlich für Urnenbestattungen abgegeben werden. (2) Die Gräber werden auf Veranlassung des Friedhofsträgers durchgehend bepflanzt. Eine Bepflanzung durch Angehörige der Beigesetzten oder sonstiger Personen ist nicht möglich. Blumenvasen, Blumengestecke, Figuren oder ähnlicher Grabschmuck, etc. sind nicht zugelassen. Ein Grablicht im klassischen Stil ist bis 20 cm in Höhe, sowie 15 cm in Breite und Tiefe zugelassen. (3) Die Belegung kann frei, entsprechend dem Belegungsplan, erfolgen.
(4) Auf jeder Grabstelle ist entweder
a) ein Liegestein der Größe 35 cm x 35 cm x 20 cm (feste Größe)
oder
b) eine Urnenstele in der Größe 20 cm x 20 cm und max. 80 cm
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möglich.
Die Grabmale dürfen nur aus heimischen Steinen hergestellt sein. Findlinge,
findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Steine sind nicht zugelassen. Alle
Bearbeitungsarten sind zugelassen. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille,
Kunststoff, Gold, Silber und Farben. Bronze als erhabene Schrift sowie die farbliche
Unterlegung der Schrift sind zulässig. Das Aufstellen individueller Grabmale ist nicht
möglich.
§ 16 – Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
- 5. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 – Wahlmöglichkeit
(1) Auf dem Friedhof in Damscheid werden Grabfelder mit allgemeinen
Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen
Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan
festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem
Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll.
Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so
besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung
einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu
unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch
gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit besonderen
Gestaltungsvorschriften zugeteilt.
§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
- 6. Grabmale
§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
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Die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.
§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern
mit besonderen Gestaltungsvorschriften
Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Die Grabmale dürfen nur aus Stein hergestellt sein.
b) Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete und bruchraue Steine sind nicht
zugelassen.
c) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Alle Bearbeitungsarten sind zulässig.
- 2. Nicht zugelassen sind Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber
und Farben. Bronze als erhabene Schrift und für ein Symbol sowie die farbliche
Unterlegung einer Schrift sind zulässig.
- 3. Es sind stehende Grabmale zulässig.
- 4. Die Grabmale dürfen folgende Ausmaße nicht überschreiten:
- Einzel- und Doppeltiefgräber:
Ansichtsfläche maximal 0,60 Quadratmeter
Volumen maximal 0,10 Kubikmeter
Höhe maximal 1,00 Meter
- Doppelgräber:
Ansichtsfläche maximal 1,00 Quadratmeter
Volumen maximal 0,15 Kubikmeter
Höhe maximal 0,80 Meter
jeweils gemessen ab Oberkante Trittplatten.
- 5. Die Urnenwiesengrabstätten sind mit einer Steinplatte abzudecken, deren Größe
50 cm x 80 cm x 8 cm beträgt. Diese Platte darf maximal 2 cm aus dem
Boden ragen. Grableuchte, Blumenvasen, etc. sind auf der Grabplatte nur in der
Winzerzeit vom 01.11. bis 31.01. zu platzieren. Das Bepflanzen der Grabstätte ist
nicht möglich. Nach Ablauf von vier Monaten nach der Bestattung oder
Beisetzung ist die Grabstätte entsprechen den Vorgaben herzurichten.
- 6. Bei der Beisetzung einer Urne in einem bereits vorhandenen Reihengrab als
dann neue gemischte Grabstätte im Sinne des § 13 a der Satzung kann
zusätzlich zum Grabmal eine Steinplatte der Größe 50 cm x 40 cm x 8 cm
eingebracht werden. Die Gestaltung dieser Steinplatte ergibt sich analog der
übrigen Vorschriften dieses § 20.
- 7. Für die Gestaltung der Reihenwiesengrabstätten (Erdbestattungen) darf nur eine
Tafel der Größe 40 cm x 40 cm mit eingehauener Schrift verwendet und bis zur
Rasenkante eingelegt werden. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm
betragen. Die Kanten sind mit einer Phase von 5 mm zu brechen. Das Einlegen
dieser Platte ist erst nach 1 Jahr seit der Beisetzung möglich. Während
diesem Zeitraum ist das Aufstellen eines Holzkreuzes gestattet. Grableuchte,
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Blumenvasen, etc. sind auf der Grabplatte und nur in der Winzerzeit vom 01.11.
bis 31.01. zu platzieren. Das Bepflanzen der Grabstätte ist nicht möglich. Nach
Ablauf von vier Monaten nach der Bestattung oder Beisetzung ist die Grabstätte
entsprechend den Vorgaben herzurichten.
§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung
anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung
entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht
im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf zwei Wochen nach Vorlage der vollständigen Anzeige
begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine
Bedenken wegen eine Vorstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht
werden. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche
Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw.
geändert worden ist.
§ 22 – Standsicherheit der Grabmale
Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen.
§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in
verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu
lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal – im Frühjahr nach der Frostperiode
und im Herbst–. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten,
wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und
Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder
Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1)
verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des
Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen,
wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der
Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist
beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen
berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist
verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt
entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das
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Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche
Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von
einem Monat aufgestellt wird.
§ 24 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger
Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der
Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von
Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen
innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit
bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt
der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/
die sonstigen baulichen Anlagen/ nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen
sie/ entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dieses bei
Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei der Genehmigung für die Errichtung des
Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftliche vereinbart wurde. Sofern
Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige
Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und
dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck.
Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und
Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gem. § 9
BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte
verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und
pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der
Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der
Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht
gestattet.
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§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grababdeckungen, Grabplatten und Grabeinfassung sind nicht zulässig. Die
Grabstätten sollen in ihrer gesamten Restfläche bepflanzt werden. Die Bepflanzung
darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige
Sträucher, die im Wuchs mit Bäumen vergleichbar sind. Das Bestreuen der
Grabstätten mit Kies oder ähnlichen Stoffen anstelle einer Bepflanzung ist nicht
gestattet. (2) Die Abgrenzung der einzelnen Grabstätten erfolgt durch gesägte Basalt-Trittplatten,
deren Farbe und Beschaffenheit der Friedhofsträger bestimmt.
§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften
Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. § 26 (1) Satz 4 ist zu beachten.
§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der
Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte
innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die
Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt
für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung
oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 8. Leichenhalle
§ 29 – Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur
mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung
kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod)
Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der
Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen
Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle
aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen
bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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- 9. Schlussvorschriften
§ 30 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben
sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 31 – Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 32 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die
Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Satz 1 verstößt,
- 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
- 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 6. die Bestimmungen des § 20 nicht einhält.
- 7. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender
Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder
verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),
- 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1 und 3)
- 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22,
23 und 25),
10.Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),
11.Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder
entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,
12.Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
13.die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet
werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S.
481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
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§ 33 – Gebühren
Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.
§ 34 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.07.1987 zuletzt geändert durch 1. Änderungssatzung vom 06.06.1989 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.
Damscheid, den 29.11.1994
Ortsgemeinde Damscheid
(DS) (Alois Ternes) Ortsbürgermeister
Friedhofsgebühren in Nachbargemeinden von Damscheid (Rheinland-Pfalz)
Direkter Gebühren- und Satzungsvergleich mit benachbarten Städten und Gemeinden im selben Landkreis bzw. PLZ-Gebiet: