Friedhofsgebühren Niederwörresbach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Niederwörresbach · Rheinland-Pfalz · PLZ 55758

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2017-06-19 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

S a t z u n g

der​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​‍ Ortsgemeinde Niederwörresbachüber die Erhebung von Friedhofsgebührenvom 13. Juni 2017

Der Gemeinderat von Niederwörresbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 2 Abs. 1 und 7 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzungbeschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und seiner Anlagen werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

§ 2 - Kosten für

I. Gräbera) Normalgrab 210,00 €

b) Kindergrab (bis 5 Jahre) 210,00 €

c) Urnengrab/anonymes Urnengrab 210,00 €

d) Urnennischenwand 900,00 € e)Rasengrab fur Urnenbestattung (excl. Platte) 500,00 € f)Rasengrab fur Sargbestattung (incl. Platte) 1.800,00 €

II. Grabaushuba) Normalgrab/Rasengrab fur Sargbestattungen 750,00 €

b) Kindergrab (Kinder bis 5 Jahre) 400,00 €

c) Urnengrab/anonymes Urnengrab/Zweitbelegung mit Urne 250,00 €

III. Leichenhallengebühren

Benutzung der Leichenhalle (incl. Reinigung und Strom) 150,00 €

IV. Sonstige Gebühren bzw. Kostena) Verlängerung der Nutzungsrechte pro Jahr anlässlich einer 2. Belegunggemischte Grabstätte (1/30 von 210,00 €) 7,00 €

Urnengrabstätte (1/30 von 210,00 €) 7,00 € Urnenwand (1/30 von 900,00 €) 30,00 € Rasengrabstätte

(Urne in Rasengrab für Särge) (1/30 von 1.200,00 €,

= 1.800,00 € ./. 600,00 € Grabplatte ) 40,00 €

b) Entfernen der Einfassungen und/oder der Grabsteine sowie der Entsorgungbei Abräumen der Gräber nach Ablauf der Ruhezeit

Normalgrab/Urnengrab 200,00 € Familiengrab 300,00 € Urnenrasengrab 50,00 € Sargrasengrab 100,00 €

§ 3 - Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller.
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 4 - Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

  1. 1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
  2. 2. Die Gebühren werden innerhalb eines Monates nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 5 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 27.09.2012 in der zurzeit gültigen Fassung außer Kraft.

Niederwörresbach, den 19. Juni 2017

Ortsgemeinde Niederwörresbach

(Horst Lang) Ortsbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2017-06-13 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Niederwörresbach vom 19. Juni 2017

Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Niederwörresbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Inhaltsverzeichnis

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schliebung und Aufhebung

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§ 8 Särge

§ 9 Grabherstellung

§ 10 Ruhezeit

§ 11 Umbettungen

4. Grabstätten

§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten

§ 13 Reihengrabstätten (Einzelgräber)

§ 13 a Gemischte Grabstätten

§ 14 Urnengrabstätten

§ 15 Urnenwand (Urnennischengrabstätten)

§ 16 Anonyme Urnengrabstätten

§ 17 Rasengrabstätten für Urnen

§ 18 Rasengrabstätten für Särege

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Grabfelder

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

6. Grabmale

§ 21 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 22 Errichten und Andern von Grabmalen

§ 23 Standsicherheit der Grabmale

§ 24 Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale

§ 25 Entfernen von Grabmalen

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlüssigte Grabstätten

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Niederwörresbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben oderc) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind.

(3) Die Bestattungen anderer Personen bedarf der vorherigen Vereinbarung mit der Friedhofsverwaltung.

§ 3

Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes konnen ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gespeit (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schliebung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Familiengrabern erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Grabstände (Reihengrabstände mit mehreren Grabstellen) zur Verfugung gestellt. Er kann eine Umbettung nur verlangen, wenn die Mindestruhefrist von 15 Jahren noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung Goes die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Familiengrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlichbekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Familiengrabstände erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthaltbekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlichbekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Familiengrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofteil hergerichtet. Die Familiengrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrlichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der darauf bestimmen Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindhunde - mitzubringen,

h) zu speilen, zu larmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei dann aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 *)

Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetriebende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeit festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Abs. 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Abs. 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S 355 abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. (3) Zugelassene Gewerbetriebende erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Gewerbetriebenden oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. (4) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetriebendentrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. (5) Die Grabsteine sind mit zwei Bolzen zu befestigen, damit eine ausreichende und dauerhafte Standfestigkeit gewährleistet ist.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3075) und auf die §§ 4 ff der Gewerbeordnung verwiesen.

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 14 Abs. 4. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beisetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstände oder Urnenwand beigesetzt. (5) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1/2 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu einem halben Jahr in einem Sarg bestattet werden.

§ 8

Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschreiben ist. (2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1,42 m lang, 0,40 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

§ 9

Grabherstellung

(1) Bei Erstbelegung werden alle Grabstätten von der Friedhofsverwaltung zugewiesen. (2) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (5) Bei Zweitbelegung einer Grabstände hat der Nutzungsberechtigte Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfern zu halten. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfern werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt grundsätzlich 30 Jahre. Bei Zweitbelegungen darf jedoch eine Gesamtruhezeit von 45 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, nicht überschritten werden.

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände in eine andere Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände sind innerhalb der Ortsgemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstände/Urnenreihengrabstände die Verantwortlichen nach § 9 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Familiengrabern der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Ortsgemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich damit auch eines gewerblichen Unternehmens bedieten. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

4. Grabstätten

§ 12

Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden ina) Reihengrabstättenb) Urnengrabstätten als Reihen- und Wahlgrabstätten

(2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderbarkeit der Umgebung.

§ 13

Reihengrabstätten (Einzelgräber)

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:

a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrab)

b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher öffentlichbekanntgemacht. (5) Die Reihengrabstätten (Einzelgräber) haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge 1,20 m, Breite 0,60 mb) Für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr Länge 2,10 m, Breite 0,90 m

(6) Der Abstand zwischen den Reihengräbern beträgt 0,50 m. Diese Fläche wird von der Friedhofsverwaltung mit Kies abgestreut.

§ 13 a

Gemischte Grabstätten

(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Abs. 2 Buchst. b) kann durch Beschluss des Gemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden.

(2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Abs. 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 14 Abs. 3.

(3) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. Eine Gesamtruhezeit von 45 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, darf jedoch nicht überschritten werden.

§ 14

Urnengrabstättenmit Ausnahme der Urnenwand sind nur sich selbst zersetzende Urnen zulässig

(1) Aschen dürfen beigesetzt werdena) in Urnenreihengrabstättenb) in Urnenwahlgrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen 2 Urnen beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der Beisetzung der Asche um die Ruhezeit nach § 10. Eine Gesamtruhezeit von 45 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, darf jedoch nicht überschritten werden.

(4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung ist eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.

(5) Urnengrabstätten haben die Maße von 0,80 m x 0,60 m. Der Abstand zwischen den Gräbern beträgt 0,40 m, der Reihenabstand beträgt 0,80 m.

§ 15

Urnenwand (Urnennischengrabstätten)

(1) Die Urnenwand wird von oben links nach unten rechts fortlaufend belegt, Ausnahmen sind nicht zulässig. Die Ruhezeit beträgt 30 Jahre. Die Schrift auf der Tafel zu der Urnennische kann jeder Nutzungsberechtigte frei gestalten, Personenbilder sind nicht erlaubt.

(2) In jeder Nische konnen bis zu 2 Urnen bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstände verlangert sich ab dem Zeitpunkt der 2. Belegung um die Ruhezeit nach § 10. Eine Gesamtruhezeit von 45 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, damit jedoch nicht übersritten werden. (3) Jede Nische ist mit einer Natursteinplatte verschlossen. Die Herstellung, Pflege und Ausräumung der Urnenwand sowie die Gestaltung und Pflege des Urnenwandvorplatzes ist Sache der Friedhofsverwaltung. (4) An der Urnenwand ist Blumenschmuck nur auf den darauf vorgesehenen Flächen erlaubt vor, auf und an der Wand darf nichts abgestellt oder angehängt werden. Nur bei Beisetzungen ist für kurze Zeit unter dem betreffenden Fach das Ablegen von Blumenschmuck möglich.

§ 16

Anonyme Urnengrabstätten

(1) Ein im beigefugten Friedhofsplan besonderss gekennzeichnetes Wiesenurnenfeld dient ausschließlich für anonyme Urnenbestattungen. Die Ruhezeit und die Tiefe der Gräber bleiben gegenüber den vorhandenen Regelungen unverändert. (2) Der Abstand zwischen zwei Urnen beträgt 0,40 m. Jede Grabstände wird nur mit einer Urne belegt und mit einer fortlaufenden Nummer versehen, die darüber den persönlichen Daten des/der Verstorbenen in das von der Friedhofsverwaltung geführte Bestattungsregister eingetragen wird. Aus diesem Register dürfen, soweit es die anonymen Beisetzungen betriff, keinerlei Auskünfte gegeben werden. (3) Die Errichtung von Grabmalen und Einfassungen sind nicht zulässig, ebenso Anpflanzungen jeglicher Art und späterer Blumenschmuck. Die Pflege des Grabfeldes übernimmt ausschließlich der Friedhofsträger, der auch die Kosten übernimmt. (4) Die Belegung findet der Reihe nachstatt.

§ 17

Rasengrabstätten für Urnen

(1) Rasengrabstätten sind einstellige Urnengrabstätten. Sie werden auf Antrag vergeben und der Reihe nach belegt. Die Gedenktafel in den Maßen von 0,50m x 0,50m x 0,04m ist von den Nutzungsberechtigten in Eigenregie und auf eigene Kosten zu beschaffen. Die Verlegung der Gedenktafel, Einsaat des Rasens, die Pflege des Rasengrabfeldes beinhaltet die Grabgebühr und wird ausschließlich vom Friedhofsträger übernommen. (2) Die Verlegung erfolgt erdgleich, so dass sie von der Friedhofsverwaltung zu Zwecken der Grabpflege etc. überfahren werden kann. Erhabene Schriftzeichen sind daher nicht erlaubt. (3) Einfassungen der Rasengrabfläche sind nicht zulässig, ebenso Anpflanzungen jeglicher Art. Wahrend der Monate November bis März ist das Aufstellen einer Blumenschale, eines Gestecks, einer Vase sowie einer Grableuchte auf der Gedenktafel erlaubt.

(4) Die Verantwortlichkeit, die sich aus den §§ 23 und 24 (Standsicherheit bzw. Verkehrssicherungspflicht für Grabmale) ergibt, obliegt der Friedhofsverwaltung.

§ 18

Rasengrabstätten für Särge

(1) Die Rasengrabstätten für Sargbestattungen werden auf Antrag vergeben und der Reihe nach belegt. In ein mit einem Sarg belegtes Rasengrab kann zusätzlich eine Urne bestattet werden. Das Nutzungsrecht an der Grabstätte verlängert sich ab dem Zeitpunkt der 2. Belegung um die Ruhezeit nach § 10. Eine Gesamtruhezeit von 45 Jahren, von der Erstbelegung an gerechnet, darf jedoch nicht überschritten werden.

(2) Die Rasengräber für Erdbestattungen werden nach einer Liegezeit von ca. 1 – 2 Jahren (wegen Setzungen) von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und nach Ablauf der Ruhezeit abgeräumt. Vom Zeitpunkt der Beisetzung bis zum Anlegen durch die Friedhofsverwaltung ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten zu pflegen.

(3) Die Grabgebühr beinhaltet folgende Tätigkeiten, die durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden:

  • die Beschaffung einer provisorischen Grabfassung
  • die Herstellung der Grabstätte
  • die Beschaffung und erdgleiche Verlegung einer Granit-Gedenktafel in den Maßen 0,60 m x 0,40 m x 0,04 m einschl. Standartbeschriftung.

(4) Zusätzlich zur Standartbeschriftung besteht die Möglichkeit ein Symbol eingravieren zu lassen. Die Kosten hierfür sind vom Nutzungsberechtigten gesondert zu entrichten.

(5) Bei einer 2. Belegung ist keine weitere Gedenktafel zulässig. Die zusätzliche Beschriftung und erdgleiche Neuverlegung der vorhandenen Gedenktafel ist von den Nutzungsberechtigten auf deren Kosten zu veranlassen.

(6) Die Gedenktafel darf von der Friedhofsverwaltung zu Zwecken der Grabpflege etc. überfahren werden. Erhabene Schriftzeichen sind daher nicht erlaubt.

(7) Während der Monate November bis März ist das Aufstellen einer Blumenschale, eines Gestecks, einer Vase sowie einer Grableuchte auf der Gedenktafel erlaubt.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 19

Grabfelder

Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

§ 20

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 21

Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 22

Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufugen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 23

Standsicherheit der Grabmale

Für die Planung, die Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Nach dem Aufstellen, nach Zweitbelegungen und nach Reparaturen ist durch einen Sachkundigen (Steinmetz, Steinbildhauer oder gleichwertig qualifizierte Person) die Grabmalanlage zeitnah einer nachweislichen Abnahmeprüfung zu unterziehen und dieser Nachweis ist der Friedhofsverwaltung vorzulegen.

§ 24

Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten, undzar in der Regel jährlich einmal im Frühjahr nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 12) gestellt hat, bei Familienräbern der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs.1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 25 Abs. 2 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt und auch über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstände, das für die Dauer von 1 Monat aufgestellt wird.

§ 25

Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Teile der Grabanlage einschließlich der zur Stabilisierung verwendeten Bauteile innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungsszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingeswiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstände abräumen zu halten. Lásst der Verpflichtete das Grabmal

nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 26

Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und von Unkraut oder Wildwuchs frei zu halten. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz - und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (7) Kunststoffe und sonstige nicht sich selbst zersetzende Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (8) Grababdeckungen / Grabplatten sind bis 100 v.H. der Grabfläche zulässig. Eine evtl. vorhandene Restfläche ist zu bepflanzen.

§ 27

Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf jedoch nicht die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28

Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemesseneren Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29

Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge, der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen, sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30

Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31

Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 verstößt,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),
  5. 5. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
  6. 6. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbebetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 22),
  7. 7. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 25),
  8. 8. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 23, 24 und 26),
  9. 9. Grabstätten nicht oder entgegen § 27 bepflanzt,
  10. 10. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  11. 11. die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1000,00 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33

Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 27.09.2012 außer Kraft.

Niederwörresbach, den 19. Juni 2017 Ortsgemeinde Niederwörresbach

(Horst Lang)

Ortsburgermeister