Friedhofsgebühren Wilhelmsfeld 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Wilhelmsfeld · Baden-Württemberg · PLZ 69259

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (ausgefertigt am 09.02.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung) Ziff. 2.31 i.V.m. § 12 Friedhofssatzung
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.320,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.45 i.V.m. § 13 Abs. 5 Friedhofssatzung (Einzelwahlgrab)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.32 i.V.m. § 12 Friedhofssatzung
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
850,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Urnennische; Urnenkammer für bis zu 2 Urnen (§ 15 Abs. 1)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.41 i.V.m. § 15 Abs. 1 Friedhofssatzung (Urnennische/Urnenkammer)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
550,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.33 i.V.m. § 11 Friedhofssatzung (Anonymes Grabfeld)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.580,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.580 € · Urne: 580 €
📄 Gebührenverzeichnis Ziff. 2.11 und Ziff. 2.21

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (ausgefertigt am 09.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌‌​​‌ Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung

Gebührenverzeichnis

  1. 1. Verwaltungsgebühren
1.1Für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals20,00 Euro
1.2Für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabaufstellern
1.21einzelne Grabstätte20,00 Euro
1.22Befristete Zulassung für die Dauer von 2 Jahren150,00 Euro
1.3Für die Zulassung zur gewerbsmäßigen Grabpflege
1.31einzelne Grabstätte10,00 Euro
1.32Befristete Zulassung für die Dauer von 2 Jahren70,00 Euro
1.4Für sonstige gewerbliche Tätigkeitvon 10,00 Euro bis 25,00 Euro
1.5Für die Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinenvon 10,00 Euro bis 25,00 Euro
  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.1. Für die Erdbestattung
2.11von Personen im Alter von 6 und mehr Jahren1.580,00 Euro
2.12von Personen unter 6 Jahren850,00 Euro
2.13von Tot- und Fehlgeburten0,00 Euro
  1. 2.2. Für die Bestattung von Aschenurnen
2.21Beisetzung von Aschenurnen in Gräbern580,00 Euro
2.22Beisetzung von Aschenurnen in Urnennischen500,00 Euro
2.23Beisetzung von Aschenurnen im anonymen Grabfeld500,00 Euro
  1. 2.3. Überlassung eines Reihengrabes
2.31Für die Überlassung eines Reihengrabes550,00 Euro
2.32Für die Überlassung eines Urnenreihengrabes550,00 Euro
2.33Für eine Urne im anonymen Urnensammelgrab550,00 Euro

2.4 Überlassung von Wahlgräbern

Urnenwahlgräber

2.41Für die Überlassung einer Urnennische850,00 Euro
2.42Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr42,50 Euro
2.43Für die Überlassung Urnenwahlgrab850,00 Euro
2.44Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr42,50 Euro

Erdwahlgräber

2.45für ein Wahlgrab je Einzelfläche1.320,00 Euro
2.46Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr44,00 Euro
2.47für ein Doppelwahlgrab2.640,00 Euro
2.48Verlängerung Nutzungsrecht je Jahr88,00 Euro

2.5 Benutzung der Aussegnungshalle

2.51in Verbindung mit einer Bestattung auf dem Gemeindefriedhof Wilhelmsfeld0,00 Euro
2.52ohne Bestattung auf dem Gemeindefriedhof Wilhelmsfeld250,00 Euro

2.6 Sonstige Leistungen

2.61das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde45,00 Euro
2.62für die Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Tag Höchstbetrag jedoch 120 Euro63,00 Euro

Ausgefertigt, Wilhelmsfeld, den 09.02.2023

Dr. Tobias Dangel, Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (beschlossen am 09.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gemeinde Wilhelmsfeld

  • Rhein-Neckar-Kreis -

*Friedhofssatzung*

*(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)*

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.02.2023 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

*Inhaltsübersicht*

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften2
§ 1 Widmung2
II. Ordnungsvorschriften2
§ 2 Öffnungszeiten2
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof3
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof3
III. Bestattungsvorschriften4
§ 5 Allgemeines4
§ 6 Särge4
§ 7 Ausheben der Gräber5
§ 8 Ruhezeit5
§ 9 Umbettungen5
IV. Grabstätten6
§ 10 Allgemeines6
§ 11 Anonymes Grabfeld6
§ 12 Reihengräber und Urnenreihengräber7
§ 13 Wahlgräber7
§ 14 Urnenwahlgräber8
§ 15 Urnenstelen9
§ 16 Gärtnergepflegtes Grabfeld9
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen10
§ 17 Auswahlmöglichkeiten10
§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz10

§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften ... 10

§ 20 Genehmigungserfordernis ... 11

§ 21 Standsicherheit ... 12

§ 22 Unterhaltung ... 12

§ 23 Entfernung ... 12

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte ... 13

§ 24 Allgemeines ... 13

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege ... 13

VII. Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhalle ... 14

§ 26 Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhalle ... 14

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ... 14

§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ... 14

§ 28 Ordnungswidrigkeiten ... 15

IX Bestattungsgebühren ... 16

§ 29 Erhebungsgrundsatz ... 16

§ 30 Gebührenschuldner ... 16

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ... 16

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren ... 16

§ 33 UStG § 2b ... 17

X. Übergangs- und Schlussvorschriften ... 17

§ 34 Alte Rechte ... 17

§ 35 In-Kraft-Treten ... 17

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 13, 14, 15 und 16 zur Verfügung steht. Gemeindeeinwohner, die auf Grund einer Unterbringung in ein Alten- und Pflegeheim von der Gemeinde weggezogen sind, werden weiterhin als Gemeindeeinwohner betrachtet. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

*§ 3 Verhalten auf dem Friedhof*

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Gemeindepersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. 5. Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck und – lichter unberechtigt zu entfernen,
  6. 6. 6. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  7. 7. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  8. 8. 7. Druckschriften zu verteilen und Plakate anzubringen,
  9. 9. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  10. 10. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

*§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof*

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf maximal zwei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

*§ 5 Allgemeines*

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

(3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt.

*§ 6 Särge*

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Mit den Särgen dürfen keine schwer zersetzbaren Chemikalien (z. B. persistente Mittel für Sarghygiene oder Holzschutz) in das Grab eingebracht werden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Zum Ausheben bzw. Öffnen des Grabes müssen die Grabnutzungsberechtigten oder Antragsteller etwaig vorhandene Grabmale, Fundamente, Steinzeugfassungen, Grabzubehör und Pflanzen auf ihre Kosten entfernen oder entfernen lassen.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(4) Länge und Breite der Gräber richten sich nach dem Belegungsplan.

(5) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung bzw. Öffnung des Grabes durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung gemäß Abs. 2 dieser Gegenstände sorgt.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 30 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, beträgt die Ruhezeit 20 Jahre ebenso die Ruhezeit von Aschen.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 25 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. anonymes Grabfeld
  2. 2. Reihengräber
  3. 3. Urnenreihengräber
  4. 4. Wahlgräber
  • Einzelwahlgräber
  • Doppelwahlgräber
  • Urnenwahlgräber
  1. 5. Urnenstele
  2. 6. Gärtnergepflegtes Grabfeld

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Anonymes Grabfeld

Die anonyme Bestattung ist eine Sonderform der Feuerbestattung. Anders als bei einer herkömmlichen Feuerbestattung wird bei einer anonymen Bestattung die Urne nach der Einäscherung auf dem anonymen Grabfeld beerdigt. Es handelt sich bei diesem Grabfeld um eine Rasenfläche, auf der keine einzelnen Gräber gekennzeichnet sind.

(1) Der Bestattungsplatz wird von der Gemeinde zugewiesen. (2) Auf der Grabstätte dürfen keine Namen oder sonstige Angaben, die auf die Person der oder des Verstorbenen hinweisen, angebracht werden. Die Grabstätte wird von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Grabbepflanzung und Grabschmuck in jeglicher Form sowie die Errichtung eines Grabmals sind nicht zulässig. (3) Für das Anonyme Grabfeld gelten die Vorschriften der §§ 10 und 12 entsprechend.

§ 12 Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Es können auch Urnen oder eine Bestattung einer Tot- bzw. Fehlgeburt zugelassen werden, wenn deren Ruhezeit eingehalten werden kann.

(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 13 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer der in § 8 festgelegten Ruhezeiten (Nutzungsrecht) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich und kann dann auf eine von Satz 1 abweichende Dauer verliehen werden.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können Einzel- oder Doppelwahlgräber sein.

  • Einzelwahlgräber sind Wahlgräber, bei denen eine Erdbestattung möglich ist, zusätzlich kann eine Urne beigesetzt werden.
  • Doppelwahlgräber sind Wahlgräber, bei denen zwei Erdbestattungen möglich sind, zusätzlich können noch zwei Urnen beigesetzt werden.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner nach § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 7 Satz 3 an seine Stelle.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 14 Urnenwahlgräber

(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenwahlgrab können 3 Urnen beigesetzt werden.

(3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnenwahlgräber.

§ 15 Urnenstelen

(1) In einer Urnenkammer dürfen Aschen von zwei Verstorbenen in Über- oder Schmuckurnen beigesetzt werden.

(2) Die Namen, Geburts- und Todesdaten der Verstorbenen sind ausschließlich auf den Verschlussplatten an den Urnenkammern der Urnenstelen anzubringen. Bei der Auswahl der Schriften ist darauf zu achten, dass die Größe, der Schrifttyp sowie das Design in Metallbuchstaben oder Gravur mit der Verschlussplatte ein würdiges Gesamtbild entsprechend der vorgesehenen Belegung abgeben. Die Arbeiten sind von einem Fachmann, einem professionellen Steinmetz auszuführen, der in der Lage ist, diese Qualitätsansprüche zu erfüllen.

(3) Andere Embleme als Buchstaben und Zahlen sind nur zulässig, wenn es sich um Kreuze, Blumen, Bäume, Betende Hände, Engel, Kreuze oder Symbole anderer anerkannter Weltreligionen handelt. Optische Veränderungen an den Urnenstelen sind grundsätzlich unzulässig. Wer eine Urnenstele durch Bemalen oder individuelle Steinmetzarbeiten, außer der zulässigen Beschriftung, beschädigt oder verändert, haftet gegenüber der Gemeinde. Die Gemeinde kann sich in so einem Falle die Stele vom Verursacher komplett ersetzen lassen. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf der oberen Abdeckplatte der Stelen ist verboten.

(4) Die Verschlussplatten der Urnenkammern bleiben während der Ruhe- und Nutzungszeit im Eigentum der Gemeinde. Sie werden von der Gemeinde zur Beschriftung an den Berechtigten ausgehändigt. Bei Beschädigung haftet der Berechtigte. Der jeweilige Schriftentwurf des Steinmetzes ist mit der Gemeinde abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Das Gestaltungsvorhaben muss in der Vorlage für die Verwaltung eindeutig erkennbar sein. Die Gemeinde kann bei Zuwiderhandlungen gegen die Maßgaben der Abs. 2 und 3 die Genehmigung verweigern. Wird eine ohne Genehmigung gestaltete Verschlussplatte an der Urnenkammer angebracht, kann sich die Gemeinde diese ersetzen lassen.

(5) Die Kosten der Gestaltung der Verschlussplatte sind von den Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten direkt dem Steinmetz zu erstatten.

(6) Kleiner Blumenschmuck und kleine Blumenarrangements können unmittelbar vor der entsprechenden Urnenstele auf dem Boden abgelegt werden.

§ 16 Gärtnergepflegtes Grabfeld

(1) Die Gemeinde weist auf dem Friedhof ein gesondert angelegtes Grabfeld aus und verpflichtet sich, ein Grab innerhalb dieses Grabfeldes nur dann an Nutzungs-, bzw. Verfügungsberechtigte zu vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG, Karlsruhe (GBF), abschließen.

Die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung des Grabfeldes obliegt der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG (GBF).

(2) In der gärtnergepflegten Grabanlage werden die nachfolgenden Grabstätte angeboten:

a) Reihengrabstätte – grünes Grab

b) Reihengrabstätte – mit Blumenbeet

c) Wahlgrabstätte – grünes Grab

d) Wahlgrabstätte – mit Blumenbeet

a) – d): Individuelles Grabmal, maximale Höhe 100 cm, maximale Breite 50 cm.

e) Urnenbeisetzung am Baum – grünes Grabmal mit Findling.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Auswahlmöglichkeiten

Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet:

(1) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten

(2) Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  • a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,
  • b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  • c) mit Farbanstrich auf Stein,
  • d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, soweit sie 10 % der Fläche des Grabsteines übersteigen.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • a) Die Grabmale dürfen kein sichtbares Fundament haben
  • b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.
  • c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  • d) Namen von früher verstorbenen Personen und in diesem Wahlgrab bestattete Angehörigen, für welche die Ruhefrist abgelaufen ist, dürfen auf dem vorhandenen Grabmal aufgebracht werden.
  • e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Die Grabmale sind ihrer Größe der jeweiligen Grabfläche anzupassen. Grabmale aus Stein dürfen eine Gesamthöhe von 1,0 m über Oberkante Einfassung nicht übersteigen. Ausnahmsweise kann eine Gesamthöhe von 1,25 m zugelassen werden, wenn der das Hö-henmaß von 1,0 m übersteigende Teil des Grabmals in seiner Breite ein Drittel der Gesamtbreite der Grabeinfassung nicht übersteigt.

Die maximale Breite des Grabmals darf 75 % der Breite der Grabstätte nicht übersteigen.

(4) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen höchstens zur Hälfte ihrer Grundfläche mit Platten abgedeckt werden.

(5) Pflanzen dürfen eine maximale Höhe von 1,20 m nicht überschreiten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

(6) An den Urnennischen dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder auf der Urnenstele abgestellt werden.

(7) Für die Beschriftung der Urnenstelen sind als Beschriftungsmaterial Bronzebuchstaben 30 mm hoch und 5 mm dick entweder als Einzelbuchstaben oder in Schriftzügen zu verwenden.

*§ 20 Genehmigungserfordernis*

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Für die Beschriftung der Urnenstelenplatten bedarf es ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde.

§ 21 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale

Bis 1,20 Höhe: 14 cm,

bis 1,40 m Höhe: 16 cm,

ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i. d. R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 22 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortliche haften für jeden Schaden, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 23 Entfernung

(1) Grabmale dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvor-nahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 22 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sowie störende Vegetation sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. Geschieht dies nicht, so kann die Gemeinde den Abraum auf Kosten der bzw. des Verpflichteten nach angemessener Frist ohne Ankündigung beseitigen. Die Beseitigung der störenden Vegetation bedarf einer Aufforderung mit ausreichender Frist und Androhung der Ersatzvornahme.

(2) Zur Dauerbepflanzung der Grabstätten sind geeignete, bodendeckende niedrige Pflanzen zu verwenden, die die benachbarten Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigen. Pflanzen, deren Früchte genießbar sind, sind nicht zulässig. Laub- und Nadelgehölze, die über die Grabbegrenzung hinauswachsen oder höher als 1,00 m werden, dürfen nicht gepflanzt werden. Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung von Gehölzen stark wuchernden oder absterbenden Pflanzen anordnen. In dringenden Fällen, z. B. zum Stellen des Erdcontainers vor Beerdigungen kann die Gemeinde den Schnitt selber vornehmen bzw. vornehmen lassen.

(3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(4) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 22 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 23 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(7) Das Herrichten und die Unterhaltung um die Grabstätten obliegt in einem Umkreis von 25 cm um die Grabstätte dem Grabnutzungsberechtigten. Darüber hinaus obliegen das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhalle

*§ 26 Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhalle*

(1) Die Aussegnungshalle/Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der abgestimmten Zeiten sehen.

(3) Die Särge müssen vor der Verbringung aus der Leichenzelle geschlossen werden. Der Sarg einer schnell verwesenden Leiche ist sofort zu schließen und geschlossen zu halten. In der Regel ist der Sarg 30 Minuten vor dem Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung zu schließen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

*§ 27 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung*

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  • • sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt
  • • die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 4).
  • • während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  • • den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt
  • • Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  • • Blumen, Pflanzen, Grabzeichen, Grabschmuck und –lichter unberechtigt entfernt
  • • Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
  • • Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  • • Druckschriften verteilt und Plakate anbringt,
  • • auf dem Friedhof ohne Zustimmung der Angehörigen gewerbsmäßig fotografiert
  • • auf dem Friedhof lärmt und spielt sowie lagert,
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 23 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 22 Absatz 1).
  1. 6. Särge verwendet, die nicht den Anforderungen nach § 6 entsprechen.

(2) Ordnungswidrig nach § 142 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieser Friedhofsordnung ergangenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

IX Bestattungsgebühren

§ 29 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

§ 30 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet, wer

  1. 1. die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 31 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 32 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

§ 33 UStG § 2b

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 34 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 35 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 09.12.2009 jeweils mit allen späteren Änderungssatzungen außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ausgefertigt, Wilhelmsfeld, den 09.02.2023

Dr. Tobias Dangel, Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wilhelmsfeld?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wilhelmsfeld mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 69xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wilhelmsfeld anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wilhelmsfeld
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 580 € (Urne) bzw. 1.580 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🔶 Optionaler Schätzwert
Optional zuschaltbar, falls eine Trauerhalle / Feierhalle genutzt wird. (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 69xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wilhelmsfeld:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €