Friedhofsgebühren Dachau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Große Kreisstadt Dachau · Bayern · PLZ 85221

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 17.10.2022 (rückwirkend zum 01.10.2022), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.02.2023 (in Kraft 15.02.2023)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
620,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 62 €/J. × 10 J. = 620 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. b GebS
🏛️ Sargwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
620,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 62 €/J. × 10 J. = 620 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. a GebS (Wahlgrabstätte Einzelgrab); ggf. zzgl. Streifenfundament-Gebühr nach § 6 Abs. 1 GebS (nur Waldfriedhof, Abteilung 27 Einzelgrab: 116,00 € für 10 Jahre)
🕊️ Urnenwahlgrab
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
760,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 76 €/J. × 10 J. = 760 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. h GebS
🌿 Urnengrab anonym
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
240,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 24 €/J. × 10 J. = 240 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. m GebS
🌳 Baumbestattung
🔵 Berechnet (inkl. Ruhezeit)
600,00 €
Gesamtkosten für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
🧮 60 €/J. × 10 J. = 600 €
📄 § 5 Abs. 1 Ziff. i GebS
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
115,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 1 GebS i.d.F. der Änderungssatzung vom 10.02.2023
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
130,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 4 Abs. 1 Ziff. 5 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.10.2022 (rückwirkend zum 01.10.2022), zuletzt geändert durch Änderungssatzung vom 10.02.2023 (in Kraft 15.02.2023) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌ Amtliche Bekanntmachung der

Großen Kreisstadt Dachau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Die Große Kreisstadt Dachau erlässt aufgrund von Art. 1, 2 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Kommunalabgabengesetzes (KAG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 04.04.1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.12.2021 (GVBl. S. 638) und Art. 20 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl. S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 2020 (GVBl. S. 153) folgende

§ 1

Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Große Kreisstadt Dachau erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit im Zusammenhang stehenden Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

a) Bestattungsgebühren (§ 4)

b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)

c) Sonstige Gebühren (§ 6)

d) Verwaltungsgebühren (§ 7)

§ 2

Gebührenschuldner

(1) Gebührenpflichtig ist,

a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist (§ 15 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV),

b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,

c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt bzw. verlängert,

d) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenschuldner der jeweiligen Leistung sind Gesamtschuldner.

(3) Bei der Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3

Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr (§ 5) entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabes, und zwar

a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhezeit nach § 13 der Friedhofssatzung,

b) bei der Verlängerung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Verlängerung (§ 21 Abs. 4 Friedhofssatzung),

c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt tagesgenau und beginnt mit dem Tag der Bestattung.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 4) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) und die Verwaltungsgebühren (§ 7) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofsverwaltung.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids an den Gebührenschuldner fällig. Die Gebühr für turnusmäßige Grabverlängerungen wird mit Ablauf der bisherigen Grabfrist fällig.

§ 4

An Bestattungsgebühren werden folgende Gebühren erhoben:

(1)Bearbeitungsgebühr für die Erd- oder Urnenbestattung20,00 €
(2)Hinterstellung im Leichenhaus ohne Aufbahrung pro angefangenem Benutzungstag50,00 €
(3)Benutzung des Aufbahrungsraumes (einschl. Dekorationsgrundausstattung), pro angefangenem Benutzungstag55,00 €
(4)Benutzung der Kühlzelle/Kühlvitrine pro angefangenem Benutzungstag50,00 €
(5)Benutzung der Aussegnungshallen am Waldfriedhof/ Stadtfriedhof zur Erd- oder Urnenbestattung130,00 €
(6)Benutzung der Aussegnungshalle am Waldfriedhof zum Zwecke der stillen Verabschiedung75,00 €

§ 5

Grabnutzungsgebühr

(1)Die Grabnutzungsgebühr beträgt pro Grabstätte und pro Jahr der Ruhezeit für
a)eine Wahlgrabstätte (Einzelgrab)62,00 €
b)eine Reihengrabstätte62,00 €
c)eine Wahlgrabstätte (Doppelgrab)125,00 €
d)eine Wahlgrabstätte (Dreiergrab)171,00 €
e)eine Wahlgrabstätte (Vierergrab)223,00 €
f)eine Wahlgrabstätte (Fünfergrab)210,00 €
g)eine Wahlgrabstätte (Kindergrab)29,00 €
h)eine Urnenwahlgrabstätte76,00 €
i)eine Urnengrabstätte unter Bäumen60,00 €
j)eine Grabstätte in der Urnenwand78,00 €
k)eine Grabstätte in der Urnenstele77,00 €
l)eine Grabstätte in der Urnengemeinschaftsanlage (Stadtfriedhof)90,00 €
m)eine Grabstätte im Urnengemeinschaftsfeld (anonymes Urnenfeld)24,00 €
n)eine Grabstätte in der Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld)24,00 €
o)Bestattung im Leichentuch je Grabplatz49,00 €

Mit der Grabnutzungsgebühr sind die Planung und der Bau von Friedhofsanlagen, Betriebsgebäude, rahmende Grünanlagen, Bau von Grabfeldern bzw. Wiederbelegungsflächen einschließlich der Nutzung der gesamten Infrastruktur abgegolten. Dies sind u.a. Wege, Treppen und Brunnenanlagen, Wasser- und Kanalnetz, Abfallcontainer (Abraum und Entsorgung von Grabfeldern), sowie Pflege und Unterhaltung der Friedhofsanlagen einschließlich der gesamten Infrastruktur dafür.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Erdgrabstätte muss im Stadtfriedhof und im Friedhof Etzenhausen für 15 Jahre, für Erdgräber im Waldfriedhof und im Friedhof Pellheim, für Kindergräber und für alle Urnengräber für 10 Jahre erworben werden.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit eines Fötengrabes entsteht hierfür keine weitere Gebührenschuld. Bei individuellen Bestattungen auf dem Gräberfeld für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld) durch ein von den Eltern beauftragtes Bestattungsunternehmen wird keine Gebühr erhoben. Ein Nutzungsrecht im Gräberfeld für Fehl- und Frühgeburten kann nicht erworben werden.

(4) Die Grabnutzungsgebühren sind für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. Erstreckt sich eine Ruhezeit (§ 13 Friedhofssatzung) über die Dauer des Grabnutzungsrechtes hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechtes festgesetzte Gebühr anteilig bis zum Ablauf der Ruhezeit im Voraus zu entrichten.

(5) Bei Verzicht auf ein verlängertes Grabnutzungsrecht erhält der Verzichtende die für die verbliebenen Jahre geleistete Grabnutzungsgebühr nicht zurückerstattet. Eine Erstattung innerhalb einer Ruhezeit ist nicht möglich.

(6) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für die unter Abs. 1 genannten Gräber ist für 5 oder 10 Jahre möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 c).

(7) Wenn durch Ausgrabung oder Umbettung von Leichen Wahlgräber vor Ablauf des Nutzungsrechts frei werden, findet keine Gebührenrückvergütung statt, es sei denn, die Freimachung des Grabes oder der Verzicht auf ein Nutzungsrecht erfolgt auf Veranlassung der Stadt.

§ 6

Sonstige Gebühren

(1) Im Falle der Zuweisung (erstmaliger Erwerb 10 Jahre) oder Verlängerung einer Grabstelle am Waldfriedhof mit einem von der Stadt eingebauten Streifenfundament wird zusätzlich zu der Gebühr nach § 5 Abs. 1 folgende Gebühr für 10 Jahre fällig:

Abteilung 20 und 21 für ein Doppelwahlgrab123,00 €
Abteilung 22 für ein Urnengrab70,00 €
Abteilung 27 für ein Einzelgrab116,00 €
Abteilung 27 für ein Doppelwahlgrab232,00 €

Bei einer Verlängerung um 5 Jahre halbiert sich die zusätzliche Gebühr. Nach Ablauf von 30 Jahren entfällt diese Gebühr für die jeweilige Grabstätte.

(2)Bei Überführung einer Urne aus der Urnenwand ins anonyme Grabfeld nach Ablauf der Nutzungszeit beträgt die Gebühr25,00 €
(3)Bei Abschleifen der Urnenwandplatte bei Rückgabe des Nutzungsrechtes beträgt die Gebühr50,00 €

§ 7 Verwaltungsgebühren

(1)Verlängerung der Bestattungsfrist15,00 €
(2)Bearbeitungsgebühr für Antrag auf Umbettung oder Ausgrabung von Urnen, Särgen und Gebeinen50,00 €
(3)Ausstellung eines Leichenpasses30,00 €
(4)Genehmigung zur einmaligen Durchführung von gewerblichen Arbeiten am Friedhof20,00 €
(5)Genehmigung zur Durchführung von gewerblichen Arbeiten am Friedhof für die Dauer von 3 Jahren300,00 €
(6)Bescheinigung Urnenanforderung10,00 €
(7)Genehmigung zur Errichtung eines Grabmales50,00 €
(8)Genehmigung zur Beschriftung einer Urnenplatte15,00 €
(9)Ausfertigung einer Graburkunde bei Grabneuerwerb oder Zweitausstellung einer Graburkunde15,00 €
(10)Umschreibung eines Grabnutzungsrechtes20,00 €
(11)Erlaubnis für Film- oder Fotoaufnahmen50,00 €

§ 8 Übergangsregelung

Für die bereits erworbenen Nutzungsrechte in den Friedhöfen werden die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren erst bei der nächsten Fälligkeit erhoben.

§ 9

Inkrafttreten*

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.10.2022 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dachau über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 19.12.2006 in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.08.2021 außer Kraft.

  • Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

STADT DACHAU Dachau, den 17.10.2022

Florian Hartmann Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.10.2022 (Friedhofssatzung, in Kraft seit 01.10.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Großen Kreisstadt Dachau vom 17.10.2022

Satzung über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedhofssatzung)

vom 17.10.2022

Bekanntmachung: 19.10.2022 (Dachauer Nachrichten)

Die Große Kreisstadt Dachau erlässt aufgrund von Art. 23 und 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. Seite 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.2022 (GVBl. S. 374) folgende Satzung

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Gemeindliche Bestattungseinrichtungen

Zum Zwecke der würdigen Totenbestattung unterhält die Stadt Dachau folgende Bestattungseinrichtungen:

a) Stadtfriedhof (alter Friedhof) b) Waldfriedhof c) Kirchenfriedhof Etzenhausen d) Städtischer Friedhof Pellheim e) Leichenhaus im Waldfriedhof

Alle Bestattungseinrichtungen der Stadt Dachau werden als eine öffentliche Einrichtung i. S. v.

Artikel 21 GO betrieben.

§ 2 – Friedhofszweck

Die Friedhöfe dienen insbesondere den verstorbenen Einwohnern der Stadt Dachau als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens.

§ 3 – Bestattungsanspruch

(1) Auf den Friedhöfen werden beigesetzt

a) die Verstorbenen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz in der Stadt Dachau hatten, b) die Verstorbenen, die ein Nutzungsrecht an einem belegungsfähigen Grab besitzen, und ihre Familienangehörigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 BestV), c) die im Stadtgebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Bestattung anderweitig nicht sichergestellt ist, d) Tot- und Fehlgeburten im Sinne des Art. 6 BestG.

(2) Die Bestattung anderer Personen bedarf auf Antrag der Zustimmung der Stadt Dachau. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

§ 4 – Friedhofsverwaltung

Die Friedhöfe werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt. Die Belegungspläne werden von der Stadt so geführt, dass jederzeit festgestellt werden kann, wann mit wem jedes Grab belegt wurde, wer grabnutzungsberechtigt ist und für welchen Zeitraum das Nutzungsrecht erworben wurde.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Grund geschlossen oder entwidmet werden. Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Es ist ebenfalls möglich, auf jedem Friedhof, Friedhofsteilen und einzelnen Grabstätten nur noch Urnenbestattungen zuzulassen, wenn die örtlichen Gegebenheiten bzw. die Bodenbeschaffenheit dies notwendig machen.

(2) Im Übrigen gilt Art. 11 des Bestattungsgesetzes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten und an den Eingängen bekannt gemachten Öffnungszeiten für den Besucherverkehr geöffnet.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Teile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 7 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwägen und Rollstühle zu befahren; Fahrräder dürfen geschoben werden. b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, oder gewerbliche Dienste anzubieten, oder irgendwelche Werbung zu betreiben c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen d) Film- oder Fotoaufnahmen zu erstellen, außer zu privaten Zwecken, sowie jegliche Verbreitung von Film- oder Fotoaufnahmen ohne vorherige Genehmigung

e) Druckschriften zu verteilen f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern, g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen, Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten, h) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen i) Tiere mitzubringen, einschließlich Hunde (ausgenommen Blindenhunde) j) Plastik- und Metallteile in Container für kompostierbaren Abfall zu deponieren (Mülltrennungspflicht) k) Pflanzgefäße, Gerätschaften und andere Gegenstände (Harken, Gießkannen, Vasen, etc.) außerhalb des Grabfeldes zu hinterstellen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Das Friedhofspersonal kann Personen, die diesen Vorschriften trotz Ermahnung zuwiderhandeln, aus dem Friedhof verweisen.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Stadt. Sie sind rechtzeitig bei der Stadt Dachau anzumelden.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann von dem Verbot des Buchst. d) auf Antrag Ausnahmen zulassen, soweit dies mit dem Zweck des Friedhofs vereinbar ist.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

(1) Gewerbsmäßige Tätigkeiten dürfen im Friedhof nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt durchgeführt werden. Hierbei ist auf die Ruhe und Würde des Friedhofes Rücksicht zu nehmen.

Über die Zustimmung entscheidet die Stadt innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Satz 2 bis 4 BayVwVfG gilt entsprechend. Hat die Stadt nicht innerhalb der festgelegten Frist entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt.

(2) Gewerbetreibende wie Bestatter, Steinmetze, Bildhauer und Gärtner können nur zugelassen werden, wenn sie in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Auf Verlangen der Stadt haben sie ihre Qualifikation, z.B. ihre Eintragung in die Handwerksrolle, nachzuweisen.

(3) Die Zulassung ist auch davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Dieser ist dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Berechtigungsscheine werden widerruflich für einen bestimmten Zeitraum oder für die Ausführung einzelner Arbeiten ausgestellt.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden,

die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen verursachen.

(6) Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten ausführt, kann vom Friedhofspersonal aus dem Friedhof verwiesen werden.

(7) Unbeschadet § 7 Abs. 2 Buchstabe c) dürfen gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen nur während der von der Stadt festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. An Samstagen ab 12:00 Uhr, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ist die Durchführung von gewerblichen Arbeiten grundsätzlich nicht gestattet.

Ruhestörende Arbeiten sind in der Nähe von Bestattungen oder Trauerfeiern während der Dauer einer Bestattung oder Trauerfeier einzustellen. Die Friedhofsverwaltung kann in besonderen Ausnahmefällen Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern oder stören. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen Abraum nur an den festgelegten Plätzen ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(9) Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.

(10) Die Wege innerhalb der Grabfelder sowie die unbefestigten Wege und die Rasenflächen dürfen ebenfalls grundsätzlich nicht befahren werden. Ausnahmen hiervon können nur genehmigt werden, wenn die beabsichtigten Arbeiten den Einsatz schwerer Geräte erfordern und es für die Durchführung dieser Arbeiten keine andere Möglichkeit gibt. Die unbefestigten Wege und die Rasenflächen sind in diesem Zusammenhang vor dem Befahren in geeigneter Weise vor Beschädigungen von den jeweiligen Gewerbetreibenden zu schützen.

(11) Aus zwingenden Gründen kann das Befahren der Friedhofswege ganz oder teilweise untersagt werden.

(12) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 9 – Sterbefallmeldung, Bestattungstermin

(1) Sterbefälle sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder Urnenwahlgrabstätte oder Urnennische beantragt, so ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung wird durch die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Hinterbliebenen oder dem Bestattungsunternehmen festgesetzt.

§ 10 – Särge, Sargausstattungen, Bekleidung

(1) Für die Beschaffenheit von Särgen und Sargausstattungen sowie für die Bekleidung von Verstorbenen gelten die Bestimmungen der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes – BestV – in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Aus religiösen und weltanschaulichen Gründen können in dafür geeigneten Grabstätten auf dem Waldfriedhof Erdbestattungen von nicht infektiösen und hochkontagiösen Leichen in einem Leichentuch ohne Sarg gemäß § 30 Abs. 2 BestV zugelassen werden. Für-den Transport der Verstorbenen sind geschlossene Särge nach Maßgabe von Abs. 1 Satz 1 zu verwenden. Leichen- und Tragetücher sowie andere Materialien, die bei der Erdbestattung ohne Sarg Verwendung finden, müssen vom Auftraggeber der Erdbestattung gestellt werden.

§ 11 – Benutzung der Leichenhalle, Aufbahrung

(1) Die Leichenhalle am Waldfriedhof dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Stadt betreten werden.

Jede Leiche der im Stadtgebiet Verstorbenen ist im Anschluss an die Vornahme der Leichenschau in die Leichenhalle zu verbringen.

Ausnahmen sind ohne weiteres zulässig, wenn a) der Tod in einer Anstalt (Krankenhaus, Seniorenheim), die über einen geeigneten Aufbahrungsraum verfügt, eingetreten ist, und b) nach erfolgter Leichenschau und ordnungsgemäßer Einsargung die unmittelbare Überführung der Leiche nach auswärts vorgenommen wird, bzw. c) ein gewerbliches Bestattungsunternehmen über geeignete Räumlichkeiten verfügt, in denen Verstorbene versorgt und in Kühlzellen aufbewahrt werden können. Es ist hierbei von dem jeweiligen Bestattungsunternehmen jedoch sicherzustellen, dass die jeweiligen hygienischen und gesundheitlichen Vorschriften eingehalten werden. Durch die Unterbringung darf auch die Würde des Verstorbenen nicht beeinträchtigt werden. Es ist unbedingt sicherzustellen, dass der Verstorbene von dort aus rechtzeitig überführt wird, so dass die Bestattungsvorbereitungen sowie die Bestattung reibungslos ablaufen können.

(2) Die Aufbahrung erfolgt je nach Wunsch der Bestattungspflichtigen im geschlossenen oder offenen Sarg in den Aufbahrungszellen der Leichenhalle. Besuchern und Angehörigen ist der Zutritt zu diesen nicht gestattet.

Der Sarg muss geschlossen bleiben oder geschlossen werden, wenn

a) der/die Verstorbene an einer meldepflichtigen, übertragbaren Krankheit gelitten hat oder b) der Zustand der Leiche dies zum Schutz des Friedhofspersonals und der Besucher erfordert.

§ 12 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

Auf Wunsch der Angehörigen kann die Öffentlichkeit hiervon ausgeschlossen werden.

(2) Kirchliche oder andere religiöse Handlungen bei der Trauerfeier oder am Grabe werden durch diese Satzung nicht berührt.

§ 13 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Erdbestattungen beträgt 10 Jahre, für Bestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg im Waldfriedhof 15 Jahre. Auf dem Stadtfriedhof und auf dem Kirchenfriedhof Etzenhausen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre. Die Ruhezeit für Aschenreste beträgt einheitlich 10 Jahre.

§ 14 – Umbettung, Exhumierung

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden.

(2) Die Umbettung von Leichen und Ascheresten bedarf der vorherigen Erlaubnis der Stadt. Auch Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb des Stadtgebietes nicht zulässig; ebenso unzulässig sind Umbettungen von Urnen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten in Urnenwände, Urnenstelen und Grabstätten unter Bäumen sowie Umbettungen aus Urnenwänden oder Urnenstelen in Grabstätten unter Bäumen.

Während der Ruhezeit kann eine Ausgrabung nur vorgenommen werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der nach Art. 1 Grundgesetz geschützten Totenruhe rechtfertigt und wenn sie die Gesundheitsbehörde als unbedenklich erklärt.

Die Umbettung auflöslicher Urnen ist nicht möglich.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichenreste mit Erlaubnis der Stadt auch in belegte Wahlgrabstätten aller Art umgebettet werden

(4) Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen. Antragsberechtigter ist bei Umbettung aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder Urnennischen der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 34 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren

Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Genehmigung.

(6) Der Zeitpunkt der Umbettung ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen.

(7) Die Kosten der Umbettung und der Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Angehörigen zu tragen.

(8) Der Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeiten wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 15 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Grabstätten zur Verfügung gestellt: a) Reihengrabstätten b) Wahlgrabstätten c) Urnenwahlgrabstätten d) Grabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen e) Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (anonymes Urnenfeld) f) Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld) g) Urnengrabstätten unter Bäumen h) Urnengemeinschaftsanlage (Stadtfriedhof)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Wahlgrabstätten, an Urnengrabstätten o-der auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Stadt kann eine Erdbestattung in der betreffenden Grabstätte ablehnen, wenn ein Öffnen des Grabes erhebliche technische Schwierigkeiten erwarten lässt oder eine Gefährdung des Personals des beauftragten Unternehmens damit verbunden wäre oder die Standsicherheit von Grabmalen nicht gewährleistet werden könnte.

§ 16 – Reihengräber

Begriff

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden belegt werden. Mit der Überlassung bzw. Umwandlung in ein Einzelgrab (§ 17 Abs. 3) kann die zur Nutzung berechtigte Person Angehörige dort bestatten lassen.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) An Reihengräbern wird ein Grabnutzungsrecht nicht gewährt.

(4) Ein Reihengrab kann im Falle des § 17 Absatz 3 in ein Einzelgrab umgewandelt werden. Eine Erweiterung zu einem zwei- oder dreistelligen Familiengrab ist nicht möglich.

§ 17 – Reihengräber

Größe, Anlage

(1) Reihengrabstätten haben in der Regel folgende Maße: Länge 2,00 m, Breite 0,80 m, Abstand 0,30 m

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(3) Die Reihengräber werden nach Ablauf der Ruhefrist neu belegt. Die Hinterbliebenen werden einen Monat vorher verständigt, um ihnen die Umwandlung des Reihengrabes in ein Einzelgrab (gegen Entrichtung der entsprechenden Benutzungsgebühr) oder die Umbettung des Verstorbenen in ein Wahlgrab zu ermöglichen.

§ 18 – Wahlgrabstätten

Begriff

Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Grabnutzungsrecht verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. In dem Belegungsbereich im Waldfriedhof, in dem von der Stadt Streifenfundamente eingebaut bzw. vorgesehen wurden, werden die Grabstätten nach der Reihenfolge der unbelegten Fundamente zugewiesen.

§ 19 – Wahlgrabstätten

Größe, Anlage

Es werden ein- und mehrstellige Grabstätten unterschieden.

Die Abmessungen der Wahlgräber im Stadtfriedhof und im Kirchenfriedhof Etzenhausen richten sich nach den jeweiligen Platzverhältnissen. Die Wahlgräber im Waldfriedhof und im Friedhof Pellheim haben in der Regel folgende Maße:

a) dreistellige Familiengräber für Verstorbene über 5 Jahre: Grablänge 2 m einschließlich Grabdenkmal, Breite 1,80 m, Tiefe 1,80 m, Abstand von 0,80 m bis 1 m, je nach Lage, b) zweistellige Familiengräber für Verstorbene über 5 Jahre: Grablänge 2 m einschließlich Grabdenkmal, Grablänge 1,60 m einschließlich Grabdenkmal in den Abteilungen XX und XXI; Breite 1,40 m, Tiefe 1,80 m, Abstand von 0,60 m bis 0,80 m, je nach Lage, c) Einzelgräber:

Grablänge 2 m einschließlich Grabdenkmal, Breite 0,80 m, Tiefe 1,80 m, Abstand von 0,60 m bis 0,80 m, je nach Lage, d) Kindergräber für Verstorbene bis zum 5. Lebensjahr: Grablänge 1 m einschließlich Grabdenkmal, Breite 0,60 m, Tiefe 1,10 m, Abstand von 0,60 m bis 0,80 m, je nach Lage.

§ 20 – Wahlgrabstätten

Belegung

(1) Die Zahl der in das gleiche Wahlgrab zulässigen Bestattungen richtet sich nach der Größe und Tiefe des Grabes. In einstellige Wahlgrabstätten dürfen regelmäßig bis zu zwei Leichen unabhängig von der Ruhezeit sowie eine unbeschränkte Anzahl von Aschen, eine dritte Leiche dagegen erst nach Ablauf der Ruhezeit der erstbestatteten Leiche beigesetzt werden. Bei Bestattung einer Vierten und weiteren Leichen sowie bei Mehrfachgräbern werden Satz 1 und 2 entsprechend angewendet.

(2) In den Wahlgrabstätten können der Grabrechtsinhaber und seine Angehörigen bestattet werden. Als Angehörige gelten: a) Ehegatten; b) Verwandte der aufsteigenden und der absteigenden Linie, angenommene Kinder und Geschwister; c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen.

Die Bestattung anderer Personen bedarf der Zustimmung der Stadt Dachau

§ 21 – Wahlgrabstätten

Entstehung, Dauer, Verlängerung und Ende des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabrecht an einem Wahlgrab entsteht nach Zahlung der Grabgebühr mit der Aushändigung der Graburkunde. Es kann nur einer Person zustehen.

(2) Die Dauer des Grabrechts beträgt a) im Waldfriedhof und im Städtischen Friedhof Pellheim 10 Jahre, b) bei Bestattungen in einem Leichentuch ohne Sarg im Waldfriedhof 15 Jahre, c) im Stadtfriedhof und im Kirchenfriedhof Etzenhausen 15 Jahre.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten des Waldfriedhofes, des Städtischen Friedhofes Pellheim und des Kirchenfriedhofes Etzenhausen können in der Regel erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Auf Antrag können Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten des Waldfriedhofes auch ohne Eintritt eines Sterbefalles (zu Lebendzeiten) erworben werden. Der Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte im Stadtfriedhof ist nur bei Eintritt eines Sterbefalles möglich und bedarf zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung der Stadt.

(4) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechtes kann dieses gegen Zahlung der zu diesem Zeitpunkt geltenden Grabgebühr verlängert werden. Für Gräber im Waldfriedhof und Friedhof Pellheim ist eine Verlängerung um 5 oder 10 Jahre, für Gräber im Stadtfriedhof und Friedhof Etzenhausen um 5, 10 oder 15 Jahre möglich.

Endet das Grabrecht vor Ablauf der Ruhezeit, so muss der Grabrechtsinhaber das Grab-recht um den Rest der Ruhezeit verlängern lassen und die auf diesen Zeitraum anteilig entfallende Gebühr im Voraus entrichten.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich -- falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen zweimonatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen. Eine weitergehende Verpflichtung der Stadt zur Ermittlung von Nutzungsberechtigten besteht nicht.

(6) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Bei Rückgabe des Nutzungsrechts besteht kein Anspruch auf Rückerstattung einer bereits entrichteten Grabnutzungsgebühr.

(7) Nach Erlöschen des Grabnutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit kann die Stadt Dachau über die Grabstätte anderweitig verfügen.

§ 22 – Wahlgrabstätten

Umschreibung des Grabnutzungsrechts

(1) Das Grabnutzungsrecht kann zu Lebzeiten des Grabrechtsinhabers auf einen Dritten auf Antrag und nur von der Stadt Dachau übertragen werden. Der Ehegatte oder Abkömmling des Grabrechtsinhabers hat aber auf jeden Fall den Vorrang.

(2) Das gleiche gilt für die letztwillige Verfügung über das Grabnutzungsrecht. Bei einer Verfügung zugunsten mehrerer Personen hat der Erstgenannte den Vorrang.

(3) Schon bei der Verleihung des Grabnutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Bestimmung getroffen, wird vorbehaltlich einer anderweitigen letztwilligen Verfügung das Grabnutzungsrecht nach Antrag auf die in nachstehender Reihenfolge genannten Personen übertragen: a) der überlebende Ehegatte b) die Kinder und Adoptivkinder c) Eltern, bei Adoption jedoch Adoptiveltern vor den Eltern d) die Großeltern e) die Enkelkinder f) die Geschwister g) die Kinder der Geschwister des/der Verstorbenen h) die Verschwägerten ersten Grades i) sonstige Verwandte und Verschwägerte j) die Erben

Innerhalb dieser Reihenfolge hat der/die Ältere das Vorrecht vor dem/der Jüngeren. Vorberechtigte können zugunsten des/der Nächstberechtigten verzichten.

(4) Jeder/jede Rechtsnachfolger/in hat das Grabnutzungsrecht unverzüglich auf sich übertragen zu lassen.

(5) Bei einem Antrag auf Umschreibung des Grabnutzungsrechts hat der Antragsteller den Rechtsübergang in geeigneter Form (Graburkunde, Testament, Erbschein, etc.) nachzuweisen.

(6) Von einem mehrjährigen Grabpflegeverhältnis oder der Einzahlung der Grabgebühren kann kein Übergang des Nutzungsrechts abgeleitet werden.

§ 23 – Wahlgrabstätten

Entzug des Grabrechts

Das Recht an einem Wahlgrab kann entschädigungslos entzogen werden, wenn eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt wird.

Vor dem Entzug des Grabnutzungsrechts ist der Grabrechtsinhaber unter Hinweis auf die Folgen schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.

§ 24 – Wahlgrabstätten

Abräumung der Grabstätten

Nach dem Erlöschen des Grabnutzungsrechts sind die Gegenstände zur Ausstattung der Grabstätte (z.B. Grabmäler und sonstige Denkzeichen, Einfassungen, Pflanzen) und sonstige bauliche Anlagen vom Eigentümer innerhalb von drei Monaten von der Grabstätte zu entfernen und aus dem Friedhof zu verbringen. Der Grabhügel ist innerhalb dieser Frist einzuebnen.

Geschieht dies nicht, kann die Stadt Dachau sowohl die Abräumung der Grabstätte und Einebnung des Grabhügels auf Kosten des Grabrechtsinhabers veranlassen als auch über die entfernten Gegenstände entschädigungslos verfügen.

§ 25 – Urnengräber und Urnennischen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a) Urnenwahlgrabstätten, b) Grabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen, c) Grabstätten für Erdbeisetzungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten, d) Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld (anonymes Urnenfeld), e) Gemeinschaftsgrabstätte für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld), f) Urnengrabstätten unter Bäumen, g) Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage (Stadtfriedhof).

(2) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 10 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Sie können erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Urnen.

(3) Die Urnenwahlgrabstätten haben folgende Abmessungen:

Grablänge 1,20 m einschließlich Grabdenkmal, Breite 0,90 m, Tiefe 0,80 m und Abstand von 0,60 m bis 0,80 m, je nach Lage.

(4) Grabstätten in Urnenwänden bzw. Urnenstelen sind Aschenstätten in der von der Stadt errichteten Urnenwänden bzw. Urnenstelen im Waldfriedhof. Diese Urnenkammern werden in der von der Stadt vorgegebenen Reihenfolge für eine Nutzungszeit von 10 Jahren von der Stadt vergeben. Sie können erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Kammer besteht nicht. Die für die Urnenwände und Urnenstelen bestimmten Urnen dürfen eine Höhe von 30 cm und einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten.

(5) In den Grabstätten des Urnengemeinschaftsfeldes und des Fötenfeldes werden die Urnen der Reihe nach beigesetzt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Das Urnengemeinschaftsfeld wird darüber hinaus bereitgestellt für Beisetzungen von Aschen mit abgelaufener Ruhezeit aus Grabstätten, an welchen kein Nutzungsrecht mehr besteht.

(6) An Grabstätten im Urnengemeinschaftsfeld bzw. Fötenfeld wird kein Nutzungsrecht vergeben.

(7) Urnengrabstätten unter Bäumen sind Aschenstätten, die in der von der Stadt vorgegebenen Reihenfolge für eine Nutzungszeit von 10 Jahren vergeben werden. Sie können erst bei Eintritt eines Sterbefalles erworben werden. Eine Wahlmöglichkeit hinsichtlich der Lage der Grabstätte besteht nicht. Die für die Urnengrabstätten unter Bäumen bestimmten Urnen dürfen eine Höhe von 30 cm und einen Durchmesser von 20 cm nicht überschreiten. Die Baumbestattung ist keine Form der anonymen Bestattung, die Grabstelle wird mittels einer bodenbündig eingelassenen, beschrifteten Abdeckplatte über der Urne gekennzeichnet.

(8) Die Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage im Stadtfriedhof werden der Reihe nach vergeben. Sie können nur bei Eintritt eines Sterbefalles und nur als Gesamtpaket mit der Namensplatte, dem Ablagestein und der Grabpflege durch die Stadt erworben werden. In einem einzelnen Grab der Urnengemeinschaftsanlage können bis zu zwei Urnen bestattet werden.

(9) Für alle Urnenbeisetzungen im Erdreich dürfen nur verrottbare Urnen und Überurnen verwendet werden. Zur Beisetzung in den Urnenwänden und Urnenstelen müssen Aschenkapseln aus Weißblech verwendet werden, die Überurnen müssen aus verrottbarem Material sein.

(10) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 26 – Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in den Abteilungen ohne Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Sie dürfen aber den Zweck eines Friedhofes als Ort, der den Verstorbenen als würdige Ruhestätte und der Pflege ihres Andenkens gewidmet ist, nicht beeinträchtigen.

Nicht zulässig sind Grabmale, die über die Grundfläche des Grabhügels hinausgehen oder die Durchführung weiterer Bestattungen behindern, sowie Grabmale, die die Friedhofs-pflege beeinträchtigen.

(2) Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften sind: Stadtfriedhof: Abteilungen I – III Friedhof Etzenhausen: alle Grabfelder Waldfriedhof: Abteilung VII a

§ 27 – Abteilungen mit Gestaltungsvorschriften

(1) (Für alle nicht in § 26 genannten Grabfelder gelten neben den allgemeinen Anforderungen (§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 3) besondere Gestaltungsvorschriften (Abs. 2 bis 5)

(2) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung der Umgebung angepasst sein. Eine Höhe der Grabmale von 1,60 m, bei Urnengräbern von 0,90 m darf nicht überschritten werden.

(3) Als Grabmale sind nicht zugelassen: a) farbauffällige (grellweiße oder schwarze) Steine b) polierte oder spiegelnde Steine c) Grabdeckel oder liegende Steine in Verbindung mit stehenden Grabmalen.

(4) Die Errichtung von Einfassungen aller Art, sowie Umrandungen mit Kieselsteinen, ist nicht zugelassen.

(5) Schrift, Symbole und Ornamente müssen gut verteilt sein und dürfen nicht in verunstaltender Größe oder Farbe ausgeführt werden.

(6) Ausnahmen von Abs. 2 und 3 können zugelassen werden, wenn die Gestaltung des Friedhofs (auch in seinen einzelnen Teilen) nicht beeinträchtigt wird.

(7) In der Abteilung XVII (Urnenabteilung) sind nur liegende Grabsteine zugelassen. Die Bepflanzung der Grabhügel darf nur aus bodendeckenden Gewächsen und Blumen bestehen und eine Höhe von 20 cm nicht überschreiten. Der Inhaber des Grabnutzungsrechtes hat durch Schnittmaßnahmen dafür zu sorgen, dass diese Höhe eingehalten wird.

§ 28 – Gestaltung der Urnenwände und Urnenstelen

(1) Bei den Grabstätten in Urnenwänden und Urnenstelen sind nur die von der Stadt beschafften Abdeckplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben (Gestaltungsordnung für die Abdeckplatten der Urnenwände und Urnenstelen im Dachauer Waldfriedhof) der Stadt fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungs-berechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Stadt. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

(3) Im gesamten Bereich der Vorfläche der Urnenwände und Urnenstelen dürfen keine Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) von den Nutzungsberechtigten abgelegt werden. Als temporäre Ablagefläche sind die zentralen Trauerplätze zwischen den Urnenstelen und den Bestattungsbäumen zu verwenden. Übertöpfe mit Topfpflanzen, Schalen, große Laternen, Dekoartikel und persönliche Gegenstände sowie Plastikblumen sind dort nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck von den zentralen Trauerplätzen und der Grabstätte selbst zu entfernen und zu entsorgen.

§ 29 – Gestaltung der anonymen Grabstätten

Auf dem gesamten Gräberfeld für Fehl- und Frühgeburten (Fötenfeld), sowie dem anonymen Urnenfeld dürfen keine Pflanzen, Blumen und sonstiger Grabschmuck (einschließlich Kerzen) angebracht werden.

§ 30 – Gestaltung der Urnengrabstätten unter Bäumen

(1) Bei den Grabstätten unter Bäumen sind nur die von der Stadt beschafften Grabplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung sind vom Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben (Gestaltungsordnung für die Abdeckplatten der Urnengrabstätten unter Bäumen im Dachauer Waldfriedhof) der Stadt von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungs-berechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Stadt Dachau. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

(3) Pflanzen, Blumen und Grabschmuck (einschließlich Kerzen) dürfen nicht an der Grabstätte abgelegt werden. Als temporäre Ablagefläche sind die zentralen Trauerplätze zwischen den Urnenstelen und den Bestattungsbäumen zu verwenden. Übertöpfe mit Topfpflanzen, Schalen, große Laternen, Dekoartikel und persönliche Gegenstände sowie Plastik-blumen sind dort nicht gestattet. Die Stadt ist berechtigt, unansehnlich gewordenen Grabschmuck von den zentralen Trauerplätzen und der Grabstätte selbst zu entfernen und zu entsorgen.

§ 31 – Gestaltung der Urnengrabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage im Stadtfriedhof

(1) Bei den Grabstätten in der Urnengemeinschaftsanlage im Stadtfriedhof sind nur die von der Stadt beschafften Grabplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Montage und Beschriftung der Namensplatten ist von den Nutzungsberechtigten nach den Vorgaben der Stadt (Gestaltungsordnung für die Abdeckplatten der Urnengemeinschaftsanlage im Stadtfriedhof) von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.

(2) Alle mit der Beschriftung und Montage zusammenhängenden Kosten hat der Nutzungs-berechtigte zu übernehmen. Die Abdeckplatten bleiben im Eigentum der Stadt Dachau. Eine Wiederverwendung bleibt vorbehalten.

(3) Die Urnengemeinschaftsanlage im Stadtfriedhof wird von der Stadt Dachau angelegt und gepflegt. Jede Urnenstätte ist mit einem nummerierten Ablagestein versehen. Darauf dürfen Schnittblumen, Blumengebinde, Grablichter und vergleichbare Gegenstände abgelegt werden. Da es sich um eine Gemeinschaftsanlage handelt, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Ablagesteine und die abgestellten Pflanzen und Gegenstände in einem ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Die Stadt ist berechtigt, unansehnlich gewordene Pflanzen und Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

VI. Errichtung, Unterhaltung und Entfernung von Grabmalen

§ 32 – Genehmigungspflicht

(1) Die Errichtung und jede wesentliche Veränderung von Grabmalen, Grabplatten, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Die Genehmigung ist rechtzeitig vor Beginn der Herstellung oder Veränderung bei der Stadt Dachau zu beantragen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen: a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht mit Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind im Maßstab 1:1 einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Antragsteller.

(3) Wer ein Grabmal aufstellt, hat den genehmigten Grabmalplan mit sich zu führen und auf Verlangen dem Aufsichtspersonal vorzuzeigen.

(4) Auf jedem Grabmal ist auf der linken Seitenfläche, vom Betrachter ausgesehen, etwa in einer Höhe von 40 cm der Name oder das Zeichen der Firma, die das Grabmal aufgestellt hat, und die Nummer des Grabes in gut lesbarer, unauffälliger Schrift einzugravieren.

(5) Es dürfen nur solche Grabsteine und Grabeinfassungen verwendet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit hergestellt sind.

§ 33 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend unter Berücksichtigung statischer Erfordernisse nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen / herausgegeben vom Bundesverband des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Hochbildhauerhandwerks) und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Soweit von der Stadt bereits Fundamente an Gräbern im Waldfriedhof (neuer Teil) hergestellt wurden, ist beim Erwerb einer dieser Grabstätten zusätzlich eine Fundamentgebühr zu entrichten.

§ 34 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten die jeweils zur Pflege verpflichtete Person, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten oder Urnennischen der jeweilige Grabnutzungsberechtigte.

(2) Wenn die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet erscheint, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei schuldhafter Verletzung dieser Verpflichtung haften diese für den hieraus entstehenden Schaden.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaß-nahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Die Stadt ist berechtigt, einen ordnungswidrigen Zustand auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen, wenn dies trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festgesetzten Frist durch den Unterhaltspflichtigen geschieht. Die Stadt Dachau ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Bei unbekannten oder nicht ohne weiteres zu ermittelnden Unterhaltspflichtigen genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengrab-stätten auf dem Grabfeld. Die Unterhaltspflichtigen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 35 – Anordnung der Beseitigung

Die Stadt Dachau ist berechtigt, die Beseitigung von Grabmalen, Einfriedungen, Grabumrandungen und sonstigen baulichen Anlagen anzuordnen, die ohne Genehmigung oder abweichend von der Genehmigung errichtet worden sind, und deren Genehmigung auch nachträglich nicht möglich ist.

§ 36 – Entfernung

(1) Die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeiten und des Nutzungsrechts (falls eine Verlängerung des Nutzungsrechts nicht beantragt wird) sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen vom Nutzungsberechtigten unverzüglich zu entfernen. Diese Entfernung ist spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechts bei der Stadt anzuzeigen. Die Stadt ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die nach Ablauf von drei Monaten nach Ende der Nutzungszeit nicht beseitigt sind, im Wege der Ersatzvornahme von einer Fachfirma oder der Stadtgärtnerei beseitigen zu lassen und die entstehenden Kosten dem Nutzungsberechtigten in Rechnung zu stellen. Die Grabmale und sonstigen Anlagen gehen dabei entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, ohne dass hierdurch die Kostenerstattungspflicht im Rahmen der Ersatzvornahme berührt wird.

(3) Für eine ordnungsgemäße Beseitigung der Grabmale oder sonstiger baulicher Anlagen ist es erforderlich, dass das Grabmal mit Zubehör einschließlich der Einfassungen, Grabschmuck und der Bepflanzung vollständig beseitigt wird. Fundamente und Einfassungen sind mindestens 20 cm unterhalb der Erdoberfläche abzutragen. Dies gilt nicht für die im Eigentum der Stadt befindlichen Streifenfundamente im Waldfriedhof. Streifenfundamente sind in den Urzustand zurückzuversetzen, v.a. die Aufmörtelung zwischen Denkmal und Streifenfundament ist bei Auflassung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

(4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten gelten, dürfen nur mit Erlaubnis der Stadt geändert oder entfernt werden.

VII. Anlage, Pflege und Instandhaltung der Grabstätten

§ 37 – Allgemeines

Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten

werden und spätestens drei Monate nach Erwerb des Grabrechts (Wahlgrabstätten) bzw. nach Belegung (Reihengrabstätten) angelegt sein. Dies gilt auch für Wahlgrabstätten, die auf Antrag ohne aktuellen Sterbefall erworben werden.

§ 38 – Bepflanzung und Pflege; verbotene Grabausstattungen

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 26 Abs. 1 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs und dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Anlage und Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten die jeweils zur Pflege verpflichtete Person, bei Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Absatz 5 bleibt unberührt.

(4) Die Stadt kann verlangen, dass der Verantwortliche die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(5) Die Verwendung von Kunststoffen und sonstigen nicht verrottbaren Materialien (z.B. Styropor, Plastik, Perlonschnur u.dgl.) im Grabschmuck (z. B. Kränze, Trauergebinde, Gestecke, Pflanzenschalen) ist nicht zulässig.

(6) Pflanzenschutzmittel und Unkrautvernichtungsmittel sowie sonstige chemische Gifte im Friedhof zu verwenden ist nicht gestattet.

§ 39 – Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Die Grabstätten sollen eine überwiegend die Fläche bedeckende dauerhafte Bepflanzung erhalten und in ihrer Gestaltung dem besonderen Charakter der Abteilung entsprechen. Die Bepflanzung der einzelnen Grabstätten soll voneinander verschieden sein. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 40 – Vernachlässigung

(1) Der Verantwortliche (§ 38 Abs. 3) hat auf schriftliche Aufforderung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden Frist in Ordnung zu bringen, wenn diese nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt wird. Bei unbekannten oder nicht ohne weiteres zu ermittelnden Verantwortlichen genügt ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Reihengräbern auf dem Grabfeld. Bei Nichtbefolgung der Aufforderung können Reihengrabstätten abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei

Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnennischen kann die städtische Bestattungsabteilung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Vor dem Entzug ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Im Fall des Satzes 2 ist noch einmal ein entsprechender vierwöchiger Hinweis auf der Grabstätte anzubringen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen, dem Hinweis auf der Grabstätte oder dem Grabfeld auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 3 und 4 in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 36 Abs. 2 hinzuweisen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Bei Nichtbefolgung der Aufforderung oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 kann der Grabschmuck entfernt werden. Die Stadt Dachau ist im Falle des Satzes 1 nicht, im anderen Falle drei Monate lang zu seiner Aufbewahrung verpflichtet.

IX. Schlussvorschriften

§ 41 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten der Satzung bereits verfügt ist, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 42 – Haftungsausschluss

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 43 – Ersatzvornahme

(1) Bei Zuwiderhandlung gegen diese Satzung kann nach vorheriger schriftlicher Androhung und Ablauf der gesetzten Frist die Vornahme der vorgeschriebenen Handlungen an Stelle und auf Kosten des Verpflichteten durch die Stadt verfügt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann von einer Fristsetzung abgesehen werden.

(2) Die Kosten für die Ersatzvornahme werden im Verwaltungsverfahren beigetrieben.

§ 44 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 der Gemeindeordnung kann mit Geldbußen belegt werden, wer a) entgegen § 32 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung und Genehmigung Grabmale, -platten oder bauliche Anlagen errichtet und verändert.

b) den Vorschriften über das Verhalten auf den Friedhöfen (§ 7 Abs. 2) zuwiderhandelt; c) gewerbsmäßig zu verrichtende Tätigkeiten ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Stadt durchführt (§ 8 Abs. 1); d) den Vorschriften über die Ausübung gewerblicher Arbeiten auf den Friedhöfen

§ 8 Abs. 6 bis 9 zuwiderhandelt.

e) Die bekannt gegebenen Öffnungszeiten missachtet, sowie einen vorübergehend gesperrten Friedhof oder Friedhofsteil besucht (§ 6); f) den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 14); g) Grabmale nicht standsicher befestigt (§ 33); h) Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt, unterhält und abräumt (§§ 26, 38 und 39), i) Grabstätten entgegen § 40 vernachlässigt.

(2) Andere Straf- und Bußgeldvorschriften bleiben unberührt.

§ 45 – Gebühren im Bestattungswesen

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen nach ihrer jeweils geltenden Fassung erhoben.

§ 46 – Inkrafttreten*

(1) Diese Satzung tritt am 01.10.2022 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Dachau über die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen (Friedsatzung) vom 19.12.2006 außer Kraft.

  • Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten der Satzung in der ursprünglichen Fassung. Der

Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens späterer Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungssatzungen.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Großen Kreisstadt Dachau vom 10.02.2023

Amtliche Bekanntmachung der Großen Kreisstadt Dachau

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungsein-richtungen (Friedhofsgebührensatzung)

Die Große Kreisstadt Dachau erlässt auf Grund der Art. 23 und 24 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020- 1-1-I), zuletzt geändert durch Art. 57a Abs. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2022 (GVBl. S. 374), folgende

§ 1 – Gebührenpflicht und Gebührenarten

Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der städtischen Bestattungs-einrichtungen (Friedhofsgebührensatzung) wird wie folgt geändert:

§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Bearbeitungsgebühr für die Erd- oder Urnenbestattung 115,00 €

§ 2 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.02.2023 in Kraft.

STADT DACHAU Dachau, den 10.02.2023

Florian Hartmann Oberbürgermeister

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Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Dachau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 85xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Dachau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🕊️ Urnenwahlgrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Dachau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Dachau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 85xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Dachau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €