Friedhofsgebühren Aspach 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Aspach · Baden-Württemberg · PLZ 71546

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 20.03.2023 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​‌‌‌‍

Aspach

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

(Friedhofsgebührensatzung - FGebS-)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes und § 25 der Friedhofssatzung (FS) vom 13.11.2017 hat der Gemeinderat am 20.03.2023 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Personenkreis

(1) Die Gemeindefriedhöfe in Allmersbach am Weinberg, Großaspach, Kleinaspach und Rietenau bilden eine öffentliche Einrichtung (§ 10 Abs. 2 GemO), die in der Form einer nichtrechtsfähigen öffentlichen Anstalt geführt wird. Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde oder diesen nach Maßgabe der Friedhofssatzung bzw. dieser Satzung gleichgestellt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen.

(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften der Friedhofssatzung.

§ 2 – Erhebung von Gebühren

(1) Die Gemeinde erhebt für die Benutzung ihrer Friedhöfe, ihrer Bestattungseinrichtungen und Anlagen sowie für die damit zusammenhängenden Amtshandlungen, die sie auf Veranlassung oder im Interesse Einzelner vornimmt, Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 3

Bemessungsgrundlage und Höhe der Gebühren

(1) Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Umfang der Benutzung der Friedhofs- und Bestattungseinrichtungen, nach dem entstehenden Aufwand sowie nach der Art der vorzunehmenden Amtshandlungen.

(2) Die Gebührensätze sind im Einzelnen in den §§ 6 bis 9 dieser Satzung festgelegt.

(3) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Aufwand, nach der Bedeutung des Gegenstandes, nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner sowie nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen.

(4) Für Leistungen oder Amtshandlungen, für die in der Gebührensatzung weder ein Gebührensatz noch Gebührenfreiheit bestimmt ist, wird eine Gebühr von 10,00 € bis 1.000,00 € erhoben.

§ 4

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet,

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 5

Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. Die Gemeinde kann Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung bis zur vollen Höhe der Gebühr verlangen.

(3) Wird ein Antrag auf eine Amtshandlung, Leistung oder Benutzung von Friedhof- oder Bestattungseinrichtungen zurückgenommen, nachdem die Amtshandlung beendet bzw. die Leistung oder Benutzung abgeschlossen war, wird die Verwaltungs- oder Benutzungsgebühr in voller Höhe erhoben. War bei Rücknahme mit der beantragten Maßnahme bereits begonnen, werden die entsprechenden Benutzungsgebühren mit einem Zehntel bis zur Hälfte, mindestens jedoch mit 30,00 € erhoben.

II. Benutzungsgebühren (Gebührenkatalog)

§ 6

Bestattungsgebühren

(1) Grabherstellung einschließlich der damit verbundenen Dienstleistungen (§ 8 Abs. 1 FS):

a) Für ein einfach tiefes Grab für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab (Normalgrab) 770,00 €

b) Für ein Tiefgrab 870,00 €

c) Für ein einfach tiefes Grab für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kindergrab) 410,00 €

d) Für ein Urnengrab 250,00 €

e) Für ein Urnengrab mit Trauerfeier 340,00 €

f) Für ein Baumgrab 270,00 €

g) Für ein Baumgrab mit Trauerfeier 360,00 €

h) Für ein Urnengemeinschaftsgrab 250,00 €

i) Für ein Urnengemeinschaftsgrab mit Trauerfeier 340,00 € (2) Umbettungen (§ 10 Abs. 6 FS):

Für das Ausgraben von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen zur Umbettung in eine andere Grabstätte einschl. der Kosten der Grabherstellung wird die Gebühr nach tatsächlichem Aufwand festgesetzt.

(3) Sonstige Bestattungsgebührena) Für die Benutzung des Leichenhausesaa) je Aufbahrungszelle 250,00 €

ab) für die Benutzung des Vorplatzes 100,00 €

ohne Ausschmückung einschließlich Reinigung und Kühlungb) Für die Benutzung der Aussegnungshalle Kleinaspach 100,00 €

(4) Es werden folgende Zuschläge für Leistungen nach Abs. 1 erhoben:

feiertags100 %
sonntags100 %
samstags30 %

§ 7 Gebühren für Reihengräber (§12 FS)

(1) Es werden erhoben für die Überlassunga) einer Reihengrabstätte 2.730,00 €

b) einer Urnenreihengrabstätte 1.860,00 €

c) einer Grabstelle in einem Urnengemeinschaftsgrab 1.870,00 €

d) eines anonymen Urnengrabes 1.520,00 €

e) eines Wiesenreihengrabes 3.390,00 €

§ 8 Gebühren für Wahlgräber (§ 13 FS)

(1) Für Wahlgrabstätten werden Gebühren wie folgt erhoben:

a) Für ein Wahlgrab je Einzelgrabstätte - einfachtief 3.040,00 €

  • doppeltief 3.410,00 €

b) Für ein Wahlgrab je Doppelgrabstätte - einfachtief 5.460,00 €

  • doppeltief 6.200,00 €

c) Für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabstätte 3.100,00 €

d) Für ein Baumgrab 2.480,00 €

e) Für ein Kinderwahlgrab 1.470,00 € (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)

f) Für ein Wiesenwahlgrab 4.070,00 €

(2) Für die Verlängerung eines Nutzungsrechts für die Dauer von 15 Jahren werden Gebühren wie folgt erhoben:

a) Für ein Wahlgrab je Einzelgrabstätte - einfachtief 3.040,00 €

  • doppeltief 3.410,00 €

b) Für ein Wahlgrab je Doppelgrabstätte - einfachtief 5.460,00 €

  • doppeltief 6.200,00 €

c) Für ein Urnenwahlgrab je Einzelgrabstätte 3.100,00 €

d) Für ein Baumgrab 2.480,00 €

e) Für ein Kinderwahlgrab 1.470,00 € (Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr)

f) Für ein Wiesenwahlgrab 4.070,00 €

g) Für eine davon abweichende Verlängerungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Verlängerungsdauer findet eine monatsgenaue Abrechnung statt.

h) Bei einem mehrstelligen Wahlgrab sind sämtliche Grabstellen zu verlängern.

III. Verwaltungsgebühren

§ 9

Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung

Für folgende Amtshandlungen werden Gebühren erhoben:

(1) Zustimmung zur Beisetzung Auswärtiger (Ausnahme nach § 1 Abs. 1 FS) eines Verstorbenen 29,00 € einer Urne 29,00 € ➤ neben den Gebühren nach §§ 6, 7, 8 und 9 FGebS -

(2) Zustimmung zur Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabsteineinfassungen und anderen baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 FS) für eine Grabstätte 29,00 € für ein Behelfsgrabzeichen (§ 16 Abs. 1 FS) gebührenfrei 0,00 € (3) Zustimmung zu Umbettungen (§ 10 Abs. 1 FS) eines Verstorbenen (Gebeine) einer Urne 44,00 € 44,00 € (4) Ausstellung einer Grabnutzungsurkunde (§ 13 Abs. 1 FSund § 12 Abs. 2 BestattG) 14,00 € (6) Übertragung/Umschreibung eines Grabnutzungsrechtsauf einen anderen Berechtigten (§ 13 Abs. 8 FS) 14,00 € (7) Zustimmung zu Veranstaltungen auf den Friedhöfen (§ 4 Abs. 3 FS) gebührenfrei 0,00 € (8) In den Verwaltungsgebühren sind die der Friedhofsverwaltung erwachsenen Auslagen inbegriffen. Der Ersatz von Auslagen kann besonders verlangt werden, soweit diese das übliche Maß erheblich übersteigen. Dasselbe gilt, wenn für eine Amtshandlung keine Gebühr erhoben wird.

IV. Schlussbestimmungen

§ 10

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. (2) Zu gleicher Zeit tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 29. November 2022 außer Kraft.

HINWEIS:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Aspach, den 21. März 2023

Bürgermeisteramtgez. Sabine Welte-Hauff Bürgermeisterin

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 13.11.2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Aspach

Friedhofssatzung (FS)

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 28.11.2022 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 13 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

§ 2

Außerdienststellung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.

(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.

(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Verstorbene und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattung ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben. (4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.

II. Ordnungsvorschriften

§ 3

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 4

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
  7. 7. Druckschriften zu verteilen
  8. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren
  9. 9. zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern
  10. 10. Wasser zu entnehmen zu anderen Zwecken als zur Grabpflege

(3) Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 5

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und ist dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 6

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 7

Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.

(2) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge aus Metall oder schwer verwesendem Holz dürfen nicht verwendet werden.

§ 8

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt Erdbestattungen sowie Aufbahrungen, Trauerfeiern, Überführungen der Toten innerhalb des Friedhofs zur Grabstätte, Versenken des Sarges und Urnenbeisetzungen ausführen. Dazu gehören der Grabaushub sowie das Verschließen der Grabstätten und die Überführung der Urnen zum Beisetzungsfriedhof der Gemeinde.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gemeinde kann zulassen, dass der Sarg von Angehörigen des Verstorbenen bis zu Grabstätte getragen wird.

§ 9

Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen und Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 10

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Verstorbenen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Verstorbene oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 11

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber
  2. 2. Urnenreihengräber
  3. 3. Anonyme Urnenreihengräber
  4. 4. Wahlgräber
  5. 5. Urnenwahlgräber
  6. 6. Baumgräber in Form von Urnenwahlgräbern
  7. 7. Urnengemeinschaftsgräber mit Grabpflege
  8. 8. Wiesenreihen- und Wiesenwahlgräber

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 12

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Es werden Erdreihengräber und Wiesenreihengräber ausgewiesen.

(2) Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen bei gleichzeitig beigesetzten Familienangehörigen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird 3 Monate vorher schriftlich, ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(6) Die Absätze 1 - 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 13

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Es werden Erdwahlgräber und Wiesenwahlgräber ausgewiesen.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen, bei Kinderwahlgräbern beträgt die Nutzungszeit 10 Jahre. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Stiefkinder
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  5. 5. auf die Eltern
  6. 6. auf die Geschwister
  7. 7. auf die Stiefgeschwister
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummern 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der/die Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs.7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der Nutzungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich hingewiesen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 6-monatiger Hinweis auf der Grabstätte.

(14) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatzes 7 Satz 3 über. (15) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte.

§ 14

Urnengräber

(1) Urnen können beigesetzt werden ina) Urnenreihengrabstättenb) Urnenwahlgrabstättenc) Baumwahlgrabstättend) Urnengemeinschaftsreihengrabstättene) anonymen Urnengrabstätten

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt werden und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Es kann nur eine Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen bei gleichzeitig beigesetzten Familienangehörigen.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(4) Baumwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage sich in unmittelbarer Nähe eines Baumes befindet. In einer Baumwahlgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Baumwahlgrabstätten sind in der von der Gemeinde angelegten Form zu erhalten. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Gemeinde.

(5) Urnengemeinschaftsgräber sind Urnenreihengrabstätten in besonders gestalteten Anlagen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne abgegeben werden. Hinweise auf den Verstorbenen müssen auf einer einheitlichen Tafel auf dem dafür vorgesehenen Grabmal mit Namen, Geburts- und Sterbedatum angebracht werden. Außer dem Grabmal, das bereits bei der Anlegung des Gemeinschaftsgrabs aufgestellt wird, dürfen keine weiteren Grabmale errichtet werden. Je Grabstelle kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Grabschmuck ist nur auf den ausgewiesenen Flächen erlaubt. Mit Vergabe des Verfügungsrechts für ein Urnengemeinschaftsgrab ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG abzuschließen. Die Abrechnung der Leistungen aus diesem Dauergrabpflegevertrag erfolgt direkt zwischen den Vertragsparteien.

(6) Anonyme Urnengrabstätten sind ungekennzeichnete Grabstätten für Urnen, deren Bestattung namenlos erfolgt. Die Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Aufstellung oder Anbringung von Gedenksteinen oder Grabmalen durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung. (7) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen. Soweit in § 14 nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15

Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in § 16 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Für Baumgräber beträgt die Frist 6 Monate.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Jedes Grabmal muss der besonderen Zweckbestimmung des Friedhofs Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstätte einfügen.
  2. 2. Das Grabmal ist so zu gestalten, dass es seiner Form, Größe, Farbe, Bearbeitung und Werkstoff nach nicht verunstaltend wirkt.
  3. 3. Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Würde des Friedhofs im Einklang stehen.
  4. 4. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
  5. 5. Eine Beleuchtung des Grabmals ist nicht zulässig.

(4) Die Grabmale dürfen die Breite der jeweiligen Grabstätte nicht überschreiten. Auf Grabstätten für Erdbestattungen sollen Grabmale nicht höher als 1,20 m ab Bodenoberfläche sein, auf Grabstätten für Urnenbestattungen sollen Grabmale nicht höher als 0,80 m ab Bodenoberfläche sein.

(5) Die teil- oder vollflächige Abdeckung von Grabstätten ist zulässig.

(6) Für Baumgräber ist als Gedenkzeichen im Boden eine ebenerdige Grabplatte mit den Höchstmaßen von 30 x 30 cm anzubringen. Die Platte ist mit Namen, Geburts- und Sterbedatum zu beschriften. Ornamente und weitere Beschriftungen sind zulässig.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16

Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung als provisorische Grabmale Holztafeln, sogenannte „Seelenbretter“, und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 17

Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmalebis zur Höhe von 1,20 m: mindestens 14 cmbis zur Höhe von 1,40 m: mindestens 16 cmab der Höhe von 1,40 m: mindestens 18 cm

§ 18

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19

Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 4 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die gärtnerische Gestaltung der Grabstätten muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten, die öffentlichen Anlagen und den Bestattungsbetrieb nicht beeinträchtigen. In Bezug auf den Naturschutz, insbesondere Schutz der Bienen und Insekten, sind Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und Komplett-Abdeckungen mit Kieselsteinen oder Schotter nicht gestattet. Das Aufstellen von Bänken ist nicht zulässig.

(8) Die Art der Grababgrenzung bzw. Erschließung der Grabfelder wird von der Gemeinde festgelegt. In Friedhofsteilen, in denen von der Gemeinde keine Trittplatten auf Grabzwischenwegen verlegt werden, müssen Grabeinfassungen angebracht werden. Sie sind in Art und Maß dem Gesamtbild des Friedhofsteils anzupassen. In diesen Friedhofsteilen sind keine Trittplatten zulässig.

§ 21

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle (Aufbahrungszellen) sowie der Aussegnungshalle Kleinaspach

§ 22

Benutzung der Leichenhalle/Aufbahrungszelle

(1) Die Leichenhallen/Aufbahrungszellen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Die Räume dürfen nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

(3) Die Aussegnungshalle Kleinaspach steht auf Antrag zur Abhaltung von Trauerfeierlichkeiten auf dem dortigen Friedhof zur Verfügung. Die Benutzung wird bei Bedarf in einer besonderen Benutzungsordnung geregelt.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Abs.2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 5 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 3 betritt,
  1. 2. entgegen § 4 Abs. 1 und 2

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagertg) Waren und gewerbliche Dienste anbieteth) Druckschriften verteilti) Wasser entnimmt zu anderen Zwecken als zu Zwecken der Grabpflege

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 5 Abs. 1)
  2. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16 Abs. 1 und 2) oder entfernt (§ 19 Abs. 1)
  3. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18 Abs. 1).

§ 25

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Friedhofsgebührensatzung) erhoben.

§ 26

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 15. Dezember 2014 jeweils mit allen späteren Änderungen außer Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat. Aspach, 29.11.2022 Bürgermeisteramtgez. Sabine Welte-Hauff Bürgermeisterin