Friedhofsgebühren Ebermannsdorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Ebermannsdorf · Bayern · PLZ 92263

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 09.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025 (§ 7 GebS)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
600,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 1 GebS i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 1 und § 10 FriedhofsS (Einzelgrabstätte = Reihengrab, 1 Sarg)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 3 GebS i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2, Satz 3 und § 11 FriedhofsS (Doppelgrabstätte = kleinstes Wahlgrab, 2 Särge; kein 1-stelliges Sarg-Wahlgrab in der Satzung bepreist)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 4 GebS i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 4 FriedhofsS (Urnenerdgrab = Reihengrab für bis zu 4 Urnen; kein 1er-Urnengrab bepreist)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
500,00 €
für 10 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 4 Abs. 1 Nr. 5a GebS i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 5 FriedhofsS (Urnennische für max. 2 Urnen = kleinste bepreiste Einheit der Urnenwand; 1er-Nische nicht bepreist)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
100,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Abs. 1 GebS (Leichenhaus, Gebühr pro angefangenem Benutzungstag)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.12.2024, in Kraft seit 01.01.2025 (§ 7 GebS) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsgebührensatzung

der Gemeinde Ebermannsdorf vom 09.12.2024

Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt die Gemeinde Ebermannsdorf folgende Satzung:

§ 1 Gebührenpflicht und Gebührenarten

(1) Die Gemeinde Ebermannsdorf erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.

(2) Als Friedhofsgebühren werden erhoben:

  1. 1. Grabnutzungsgebühren (§ 4),
  2. 2. Bestattungsgebühren (§ 5),
  3. 3. sonstige Gebühren (§ 6).

§ 2 Gebührenpflichtiger

(1) Gebührenpflichtiger ist,

  1. 1. wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
  2. 2. wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
  3. 3. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstände erwirbt,
  4. 4. wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat.

(2) Mehrere Gebührenpflichtige für die jeweilige Leistung sind Gesamtschuldner.

(3) Bei Verlängerung des Grabnutzungsrechtes sind die Grabnutzungsgebühren vom Grabnutzungsberechtigten zu tragen.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit

(1) Die Grabnutzungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar

  1. 1. bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach § 23 Friedhofssatzung,
  2. 2. bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung,
  1. 3. bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist.

(2) Die Bestattungsgebühren (§ 5) entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung.

(3) Die sonstigen Gebühren (§ 6) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Gemeinde Ebermannsdorf.

(4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Grabnutzungsgebühr

(1) Die Grabnutzungsgebühr beträgt für die Dauer der Ruhefrist

1. eine Einzelgrabstätte20 Jahre600,00 €ergibt 30,00 €/Jahr
2. eine Kindergrabstätte15 Jahre450,00 €ergibt 30,00 €/Jahr
3. eine Doppelgrabstätte20 Jahre800,00 €ergibt 40,00 €/Jahr
4. Urnenerdgrab10 Jahre500,00 €ergibt 50,00 €/Jahr
5. Urnennischen
a) für max. 2 Urnen10 Jahre500,00 €ergibt 50,00 €/Jahr
b) für max. 4 Urnen10 Jahre850,00 €ergibt 85,00 €/Jahr
6. Rasenerdgrab20 Jahre1.600,00 €ergibt 80,00 €/Jahr

(2) Eine Verlängerung des Grabnutzungsrechtes für 1, 5 und 10 Jahre ist möglich. Hierfür wird ein Jahresbetrag in Höhe der jeweiligen Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Verlängerung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstätte gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3.

§ 5 Bestattungsgebühren

(1) Die Gebühr für die Benutzung des Leichenhauses beträgt pro angefangenen Benutzungstag 100,00 €. In der Gebühr enthalten ist die Aufbewahrung einer Leiche oder einer Urne und die Reinigung des Leichenhauses durch die Gemeinde.

(2) Die Gebühr für die Bestattung einer Leiche berechnet das beauftragte Bestattungsunternehmen.

§ 6 Sonstige Gebühren

(1) Neben den Grabnutzungsgebühren für die Urnenwand sind einmalig zu Beginn auch die Kosten für die Wandplatten zu tragen. Der Preis für die Wandplatten richtet sich nach den Kosten, die bei der Beschaffung anfallen und werden von der Gemeinde Ebermannsdorf in Rechnung gestellt.

(2) Die Kosten für Verlegung der Zwischenplatten (§ 13 Abs. 2 der Satzung über öffentliche Bestattungseinrichtungen) sind von den Grabnutzungsberechtigten bzw. den zur Bestattung Verpflichteten zu tragen. Die Kosten dafür richten sich nach den tatsächlichen Material- und Arbeitskosten und werden von der Gemeinde Ebermannsdorf in Rechnung gestellt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.1.2025 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Abgabensatzung für die Benutzungsgebühren der gemeindlichen Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ebermannsdorf vom 05.09.1990 und den Änderungssatzungen vom 28.09.2000, 17.10.2001 und 04.10.2007 außer Kraft.

Ebermannsdorf, den 11.12.2024

Erich Meidinger

  1. 1. Bürgermeister
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 09.12.2024 (Friedhofs- und Bestattungssatzung; Änderungssatzung zu § 13 beschlossen am 17.02.2025, bekanntgemacht am 19.02.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der

Gemeinde Ebermannsdorf

(Friedhofs- und Bestattungssatzung)

vom 09.12.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Ebermannsdorf folgende Satzung:

ERSTER TEIL

Allgemeine Vorschrift

§ 1 Gegenstand der Satzung

Zum Zweck einer geordneten und würdigen Totenbestattung insbesondere der Gemeindeeinwohner betreibt die Gemeinde als eine öffentliche Einrichtung:

  1. 1. den gemeinslichen Friedhof (§§ 2-7), mit den einzelnen Grabstätten (§§ 8-19),
  2. 2. das gemeinsliche Leichenhaus (§ 20),
  3. 3. das Friedhofs- und Bestattungspersonal (§ 21),

ZWEITER TEIL

Der gemeindliche Friedhof

Abschnitt 1

Allgemeines

§ 2 Widmungszweck

Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.

§ 3 Friedhofsverwaltung

Der gemeindliche Friedhof wird von der Gemeinde als Friedhofsträgerin verwaltet und beaufsichtigt (Friedhofsverwaltung).

§ 4 Bestattungsanspruch

(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung

  1. 1. der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
  2. 2. der im Gemeindegebiet – oder in einem angrenzenden gemeindefreien Gebiet – Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
  3. 3. der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen

zu gestatten.

(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

(3) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.

ABSCHNITT 2

Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Der gemeindliche Friedhof ist tagsüber geöffnet. Nach Einbruch der Dunkelheit ist das Betreten verboten. Bei dringendem Bedürfnis kann das Friedhofspersonal in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Teile aus besonderem Anlass – z.B. bei Leichenausgrabungen und Umbettungen (§ 28) – untersagen.

§ 6 Verhalten im Friedhof

(1) Jeder Besucher des gemeindlichen Friedhofs hat sich ruhig und der Würde des Orts entsprechend zu verhalten.

(2) Kindern unter 10 Jahren ist das Betreten des Friedhofs nur in Begleitung Erwachsener gestattet.

(3) Im Friedhof ist insbesondere untersagt,

  1. 1. Tiere unangeleint mitzuführen;
  2. 2. die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
  3. 3. ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
  4. 4. während einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten in der Nähe zu verrichten;
  1. 5. zu rauchen
  2. 6. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen
  3. 7. der Örtlichkeit nicht entsprechende Gefäße (z.B. Konservendosen, Einmachgläser, Flaschen) auf den Gräbern aufzustellen, sowie solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräber zu hinterstellen.
  4. 8. fremde Grabstätten ohne Erlaubnis der Gemeinde und ohne Zustimmung des Grabnutzungsberechtigten zu fotografieren.
  5. 9. die Flächen außerhalb der Wege und die Grabstätten unbefugt zu betreten

§ 7 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof

(1) Gewerbetriebende wie Bildhauer und Steinmetze bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, wobei Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit zeitlich begrenzt werden konnen. Die Gemeinde kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Genehmigung ist bei der Gemeinde - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. Das Genehmigungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden; die Art. 71a-71e des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) gelten entsprechend. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten (Berechtigungsschein) gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden; insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 6 Abs. 3 Nr. 2 im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gärtner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöpfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Gemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen berechtigte Anordnungen des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend. (09) Gewerbliche Arbeiten dürfen während der Öffnungszteiten der Friedhöfe und Leichenhäuser ausgeführrt werden, nicht jedoch an Samstagen und arbeitsfreien Tagen sowie an Sonn- und Feiertagen.

DRITTER TEIL

Die einzelnen Grabstätten Die Grabmäler

ABSCHNITT 1

Grabstätten

§ 8 Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Gemeinde. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.

§ 9 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in:

  1. 1. Einzelgrabstätten - 1 Sarg je Laufzeit (20 Jahre)
  2. 2. Doppelgrabstätten - 2 Särge je Laufzeit (20 Jahre)
  3. 3. Rasengrabstätten - 1 Sarg je Laufzeit (20 Jahre)
  4. 4. Urnenerdgraber - 4 Urnen je Laufzeit (10 Jahre)
  5. 5. Urnenwandnischen (Einzel- und Doppelnischen) - 2 bzw. 4 Urnen je Laufzeit (10 Jahre)

Alle Grabarten werden der Reihe nach belegt und können nicht vor dem Todesfall vergeben werden.

Für alle Gräber gibt es einen Nutzungsberechtigten und alle können nach der ursprünglichen Grablaufzeit verlängert werden. Für Doppelgrabstätten gelten die Regelungen nach § 11 Wahlgräber.

(2) Die Zubettung von Urnen in bestehende Einzel- und Doppelgrabstätten ist möglich. Auch hier gelten die Regelungen nach § 11 Wahlgräber. Auflage ist auch § 13 Abs. 3 Mindesttiefe. Die maximale Anzahl von Urnen in einem belegten Einzelgrab sind 2 im Familiengrab entsprechend 4. (2) Wird weder ein Wahlgrab in Anspruch genommen noch eine Urnenbeisetzung angemeldet, weist die Gemeinde dem Bestattungspflichtigen (§ 15 BestV) ein Reihengrab zu.

§ 10 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) des zu Bestattenden vergeben werden.

(2) In jedem Reihengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabstätte wird nach Ablauf der Ruhezeit neu belegt.

§ 11 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), mit der Möglichkeit der anschließenden Verlängerung für mind. 1 Jahr, max. 10 Jahre (Nutzungszeit) begründet wird. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Verlängerung besteht nicht.

(2) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur erfolgen, wenn:

  1. 1. die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt, oder
  2. 2. das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlangert worden ist.

(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, im Wahlgrab bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern und unverheiratete Geschwister) darin bestatten zu halten. Ausnahmsweise kann die Gemeinde auch die Beisetzung anderer Personen zulassen. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch eine im Zeitpunkt seines Todes wirksam werdenende Verflügung übertragen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige oder eine unwirksame Bestimmung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht auf die in Absatz 3 Satz 2 genannten Angehörigen in der Dort genannten Reihenfolge über. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen erwirbt es der Alteste. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auch durch Rechtsgeschäft unter Lebenden übertragen. Die Übertragung ist der Gemeinde anzuzeigen. Im Übrigen gelten hierfür die Bestimmungen des Absatzes 4 entsprechend. (6) Auf das Nutzungsrecht kann erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Der Verzicht kann sich nur auf die gesamte Grabstände beziehen. Er ist der Gemeinde schriftlich zu erklärren. (7) Nach Beendigung des Nutzungsrechts kann über das Grab anderweitig verfügbar werden. Hiervon werden der Berechtigte, die Erben oder der Pfleger des Grabes rechtzeitig benachrichtigt.

§ 12 Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten (Aschenbeisetzungen)

(1) Urnenreihengrabstätten sind Urnenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 23) bereitgestellt werden. (2) Urnenwahlgrabstätten sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für mindestens die Dauer der Ruhezeit (§ 23), mit der Möglichkeit der anschließenden Veränderung für mind. 1 Jahr, max. 10 Jahre (Nutzungszeit) begründet wird. Ein Anspruch auf den Erwerb oder die Veränderung besteht nicht. (3) Eine Urnenbeisetzung ist der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde und die Bescheinigung über die Einasicherung vorzulegen. (4) Aschenreste und Urnen müssen entsprechend § 27 der Bestattungsverordnung gekennzeichnet bzw. beschaffen sein. Es dürfen in sämtlichen Gräbern nur abbaubare Urnen verwendet werden.

(5) Soweit sich aus gesetzlichen Bestimmungen oder dieser Satzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften über Reihengräber für Urnenreihengrabstätten und die Vorschriften über Wahlgräber für Urnenwahlgrabstätten entsprechend. Wird von der Gemeinde entsprechend § 11 Abs. 7 über die Urnenwahlgrabstätte verfügt, so ist sie berechtigt, in der von ihr bestimmten Stelle des Friedhofs die Aschenbehälter in würdiger Weise der Erde zu übergeben.

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

GrabartLängeBreite
Einzelgräber2,40 m1 m
Doppelgräber2,40 m1,80 m
Rasenerdgräber2,40 m1 m
Urnenerdgräber0,80 m0,6 m
Urnennischen – einzel0,48 m0,25 m
Urnennischen - doppel0,48 m0,48 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf den Abstand einer der üblicherweise verwendeten Zwischenplatten von 40 cm nicht über- oder unterschreiten. Die Platten werden vom Bauhof der Gemeinde Ebermannsdorf angeliefert und verlegt. Dies gilt nicht für Rasengräber da diese nicht in Reihe angelegt werden, sondern gem. Friedhofsplan an anderer Stelle.

(3) Die Tiefe der Grabstätte bis zur Oberkante des Sarges beträgt 1,80 m.

Kann aus Gründen der Bodenbeschaffenheit diese Tiefe nicht erreicht werden, muss jedoch die Erdabdeckung über der obersten Sargkante mindestens 1 m betragen.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt mindestens 0,60 m, soweit Erdgräber verwendet werden.

Tiefgräber sind nicht gestattet.

Anonyme Grabstätten werden NICHT angeboten.

Lediglich für Urnen aus der Urnenwand wird für Verbringung nach dem Laufzeitende ein anonymes Grabfeld vorgehalten.

§ 14 Pflege und gärtnerische Gestaltung der Grabstätten

(1) Die Grabstätten sind in einem würdigen Zustand zu unterhalten.

(2) Sechs Monate nach der Bestattung bzw. nach der Verleihung des Nutzungsrechts ist die Grabstätte würdig herzurichten, gärtnerisch anzulegen und in diesem Zustande zu erhalten. Es dürfen nur geeignete Gewächse verwendet werden, die die benachbarten Gräber und eine spätere Wiederverwendung der Grabstätte nicht beeinträchtigen.

(3) Grabbeete dürfen nicht höher als 20 cm sein.

(4) Bei Reihengräbern bleibt die Übernahme der in den Absätzen 1–3 genannten Rechte und Pflichten der freien Vereinbarung der Erben und Bestattungspflichten (§ 15 der Bestattungsverordnung) überlassen, deren

Inhalt der Gemeinde auf deren Aufforderung hin mitzuteilen ist. Übernimmt niemand die Pflege und Gestaltung und entspricht der Zustand der Grabstätte nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so ist die Gemeinde befugt, den Grabhügel einzuebnen, einen vorhandenen Grabstein entfernen zu lassen und die Grabstätte nach Ablauf der Ruhefrist anderweitig zu vergeben.

(5) Bei Wahlgräbern ist der Nutzungsberechtigte zur ordnungsgemäßen Pflege und Gestaltung der Grabstätte verpflichtet. Entspricht der Zustand nicht den Vorschriften der Gesetze oder dieser Satzung, so findet § 27 Anwendung. Werden die Kosten für eine etwaige Ersatzvornahme nicht ersetzt, so hat die Gemeinde die in Absatz 4 Satz 2 genannten Befugnisse; das Nutzungsrecht gilt – ohne Entschädigungsanspruch – als erloschen.

ABSCHNITT 2

Die Grabmäler

§ 15 Errichtung von Grabmälern

(1) Die Errichtung und wesentliche Änderung von Grabmälern bedarf der rechtzeitigen vorherigen Anzeige bei der Gemeinde. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Anzeige ist schriftlich/per Mail einzureichen und beinhaltet eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht mit Angabe der Maße. (3) Der Aufstellung des Grabmals kann durch die Gemeinde widersprochen werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (4) Werden Grabmälertrotz Widerspruchs der Gemeinde erricht oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.

§ 16 Ausmaße der Grabmäler und Einfassungen

(1) Grabmäler dürfen im Regelfall folgende Ausmaße nicht überschreiten:

GrabartGrabdenkmälerSchmiedeeisene Kreuze
HöheBreiteHöheBreite
Einzelgrab1.2 m0.7 m1.6 m0.6 m
Doppelgrab1.3 m1.4 m1.8 m0.9 m
RasengräberEs sind Grabdenkmäler in einer Höhe von 80 cm, einer Breite von 40 cm sowie einer Tiefe vom 20 cm erlaubt. Diese sind auf dem von der Gemeinde errichteten Betonsockel anzubringen. Das Grabmal darf in der Tiefe nicht über den Betonsockel hinausragen.
UrnenerdgräberKein Grabdenkmal zulässig Gedenkplatten bis zu 20 cm Höhe können angebracht werden Holzkreuze wie zur Bestattung üblich dürfen stehen bleiben bzw. durch schmiedeeiserne Kreuze ersetzt werden. Die Höhe der Holz- bzw. schmiedeeisernen Kreuze darf 80 cm nicht überschreiten.
Grabeinfassungen sind nicht zulässig

§ 17 Gestaltung der Grabmäler

(1) Jedes Grabmal muss dem Widmungszweck des gemeinslichen Friedhofs (§ 3) Rechnung tragen und sich in die Umgebung der Grabstände einfugen. Insbesondere die Verwendung vollig ungewöhnlicher Werkstoffe oder aufdringlicher Farben ist verboten. (2) Inhalt und Gestaltung der Inschrift müssen mit der Wurde des Friedhofs in Einklang stehen.

§ 17a Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

Grabsteine aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291)25 hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

§ 18 Standsicherheit

(1) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet werden. (2) Der Antragsteller/Nutzungsberechtigte hat das Grabmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. Er ist für Schäden verantwortlich, die durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung entstehen. (3) Stellt die Gemeinde Mängel in der Standsicherheit fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Antragstellers/Nutzungsberechtigten entfern den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen.

§ 19 Entfernung der Grabmäler

(1) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit (§ 23) oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts sind die Grabmäler bei einer entsprechenden Aufforderung der Gemeinde zu entfernen. Sollte dieser Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von max. 3 Monaten entsprochen werden, hat die Gemeinde das Recht auf Ersatzvornahme durch einen Fachbetrieb. Die Kosten sind zu Erstatten.

VIERTER TEIL

Das gemeindliche Leichenhaus

§ 20 Benutzung des gemeindlichen Leichenhauses

(1) Leichen von Verstorbenen, die auf dem Friedhof beigesetzt werden, können vor der Beisetzung in das gemeinsliche Leichenhaus gebracht werden. (2) Die Toten werden im Leichenhaus aufgebahrt. Die Bestattungspflichtigen (§ 15 der Bestattungsverordnung) entscheiden, ob die Aufbewährung im offenen oder geschlossenen Sarg erfolgt. Wir darüber keine Bestimmung getroffen, bleibt der Sarg geschlossen. Dies gilt auch im Fall des § 7 der Bestattungsverordnung (übertragbare Krankheit) und/oder bei einer entsprechenden Anordnung des Amts- oder Leichenschauarztes.

FÜNFTER TEIL

Friedhofs- und Bestattungspersonal

§ 21 Friedhofs- und Bestattungspersonal

Die im Zusammenhang mit der Bestattung stehenden Vorrichtungen auf dem Friedhof, insbesondere

das Herrichten (Ausheben und Verfüllen) des Grabens, das Versenken des Sarges und die Beisetzung von Urnen, die Leichenbeförderung innerhalb des Friedhofs, also die Überführung des Sarges von der Halle zum Grab einschließlich der Stellung der Sargträger, Ausgrabungen und Umbettungen einschließlich notwendiger Umsargungen, Ausschmücken des Aufbahrungsraums und der Aussegnungshalle (Grundausstattung mit Trauerschmuck)

obliegt den Bestattungsunternehmen, mit denen von der Gemeinde entsprechende Verträge geschlossen wurden.

SECHSTER TEIL

Bestattungsvorschriften

§ 22 Anzeigepflicht

(1) Bestattungen auf dem gemeindlichen Friedhof sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzuzeigen; die erforderlichen Unterlagen sind vorzulegen.

(2) Soll die Beisetzung in einer Grabstätte erfolgen, an der ein Sondernutzungsrecht besteht, so ist dieses Recht nachzuweisen.

(3) Den Zeitpunkt der Bestattung setzt die Gemeinde im Benehmen mit den Angehörigen und dem jeweiligen Pfarramt fest.

§ 23 Ruhezeiten

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre; bei Leichen von Kindern bis zum vollendeten 10 Lebensjahr 15 Jahre. Bei Ascheresten 10 Jahre.

§ 24 Umbettungen

(1) Die Umbettung von Leichen und Aschenresten bedarf, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Erlaubnis der Gemeinde. Sie darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund die Störung der Totenruhe und die Unterbrechung der Verwesung rechtfertigt.

(2) Die Erlaubnis kann grundsätzlich nur von den in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen beantragt werden. Außerdem ist zur Umbettung die Zustimmung des Grabstättennutzungsberechtigten notwendig.

(3) Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Sie lässt die Umbettung durchführen. Sie kann, wenn Umbettungen nach auswärts erfolgen, auch anerkannten Leichentransportunternehmen gestatten, die Umbettung durch ihr Personal vorzunehmen.

SIEBTER TEIL

Übergangs-/Schlussbestimmungen

§ 25 Alte Nutzungsrechte

(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begründeten Nutzungsrechte bleiben bis zu ihrem Ablauf bestehen.

§ 26 Haftung

(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

(2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 2 GO kann mit Geldbuße belegt werden, wer vorsätzlich

  1. 1. die bekannt gegebenen Öffnungs- und Besuchszeiten missachtet oder entgegen einer Anordnung der Gemeinde den Friedhof betritt (§ 5),
  2. 2. den Bestimmungen über das Verhalten auf dem Friedhof zuwiderhandelt (§ 6),
  3. 3. die Bestimmungen über die gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof nicht beachtet (§ 7),
  4. 4. Bestattungen nicht unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzeigt (§ 22 Abs. 1),
  5. 5. den Bestimmungen über Umbettungen zuwiderhandelt (§ 24),
  6. 6. Grabstätten nicht ordnungsgemäß anlegt und erhält (§ 14).

§ 28 Anordnungen für den Einzelfall; Zwangsmittel

(1) Die Gemeinde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

(2) Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen, eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes.

§ 29 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 05.09.1990 mit Änderungssatzung vom 13.10.2007 außer Kraft.

Ebermanndorf, 11.12.2024

Erich Meidinger

  1. 1. Bürgermeister
📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Gemeinde Ebermannsdorf vom 09.12.2024 (Beschluss 17.02.2025)

GEMEINDE EBERMANNSDORF

BEKANNTMACHUNG

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ebermannsdorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 09.12.2024

Der Gemeinderat der Gemeinde Ebermannsdorf hat in der Gemeinderatssitzung am 17.02.2025 die Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ebermannsdorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 09.12.2024 beschlossen.

Die Satzung wird in der Gemeindeverwaltung Ebermannsdorf, Rathausplatz 1, 92263 Ebermannsdorf, Zimmern 0.01 und 1.03, zur Einsichtnahme niedergelegt. Sie kann dort während der allgemeinen Dienststunden eingesehen werden.

Außerdem kann die Satzung auf der Homepage der Gemeinde Ebermannsdorf https://www.ebermannsdorf.de/Rathaus&Politik/Informationen aus der Gemeinde/ Satzungen&Verordnungen/Bestattungseinrichtung eingesehen werden.

Die Satzung tritt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Gemeinde Ebermannsdorf Ebermannsdorf, den 19.02.2025

Erich Meidinger

  1. 1. Bürgermeister

An die Gemeindetafeln: angeheftet am: 21.02.2025 Abzunehmen: 25.03.2025 abgenommen am:

Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ebermannsdorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 09.12.2024

Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und Absatz 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung – GO) erlässt die Gemeinde Ebermannsdorf folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die öffentliche Bestattungseinrichtung der Gemeinde Ebermannsdorf (Friedhofs- und Bestattungssatzung) vom 09.12.2024:

§ 1 Änderung der Vorschriften

§ 13 (Ausmaße der Grabstätten) erhält folgende Fassung:

§ 13 Ausmaße der Grabstätten

(1) Die einzelnen Grabstätten haben in der Regel folgende Ausmaße:

GrabartLängeBreite
Einzelgräber2.40 m1.00 m
Doppelgräber2.40 m1.80 m
Rasenerdgräber2.40 m1.00 m
Urnenerdgräber0.80 m0.60 m
Urnennischen – einzel0.48 m0.25 m
Urnennischen – doppel0.48 m0.48 m

(2) Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte darf den Abstand einer der üblicherweise verwendeten Zwischenplatten von 40 cm nicht über- oder unterschreiten. Die Platten werden vom Bauhof der Gemeinde Ebermannsdorf angeliefert und verlegt. Dies gilt nicht für Rasengräber da diese nicht in Reihe angelegt werden, sondern gemäß Friedhofsplan an anderer Stelle.

(3) Die Tiefe der Grabstätte beträgt bis zur Grabsohle 1,60 m.

Kann aus Gründen der Bodenbeschaffenheit diese Tiefe nicht erreicht werden, muss jedoch die Erdabdeckung über der obersten Sargkante mindestens 90 cm betragen.

Die Beisetzungstiefe für Urnen beträgt bis zur Grabsohle mindestens 0,80 m, soweit Erdgräber verwendet werden.

Tiefgräber sind nicht gestattet.

Anonyme Grabstätten werden nicht angeboten.

Lediglich für Urnen aus der Urnenwand wird für Verbringung nach dem Laufzeitende ein anonymes Grabfeld vorgehalten."

§ 2 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zwei Wochen nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Ebermannsdorf, den 18.02.2025

Erich Meidinger

  1. 1. Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ebermannsdorf?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ebermannsdorf mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 92xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ebermannsdorf anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ebermannsdorf
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🔶 Schätzwert (anpassbar)
In der Satzung von Ebermannsdorf nicht separat aufgeführt (wird meist über den Bestatter / Dienstleister abgerechnet).
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ebermannsdorf (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 92xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ebermannsdorf:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €