Friedhofsgebühren Urbar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Urbar · Rheinland-Pfalz · PLZ 55430

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 03.07.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​‌‍

Ortsgemeinde Urbar

Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

Änderungsverzeichnis
Versions-NummerDatumÄnderungErsteller
1.022.05.2026ErstellungVG-Vallendar

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

Der Ortsgemeinderat Urbar hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und § 8 Nr. 5 Bestattungsgesetz (BestG) sowie der sowie der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetz (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

INHALTSÜBERSICHT:

§ 1 Allgemeines. 3

§ 2 Gebührenschuldner 3

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit. 3

§ 4 Hoe der Gebühren 3

§ 5 Inkrafttreten. 3

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung

I. Reihengrabstätten 4 II. Verleihung/Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten 4 III. Veränderung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro Jahr) 5 IV. Ausheben und Schlieben der Graber 6 V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen 6 VI. Benutzung der Trauerhalle/Kuhlzelle/Aufbewahrungsraum 6 VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt undaufgestellt wurden (§ 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar) VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestelltwurden (§ 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

§ 1 Allgemeines

(1) Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und Ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.

§ 2 Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

  1. 1. bei Bestattungen die Personen, die nach § 13 Bestattungsgesetz (BestG) verantwortlich sind, und der Antragssteller,
  2. 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragssteller.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragsstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Höhe der Gebühren

Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis, welches dieser Satzung als Anlage beigefügt ist. Die Anlage ist Bestandteil der Satzung.

§ 5 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Satzungen über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 03.12.2013 und die 1. Änderung vom 02.12.2014 außer Kraft.

Urbar, den 25.06.2026 gez. Christoph Ackermann (Christoph Ackermann)) Ortsbürgermeister

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Friedhofes der Ortsgemeinde Urbar

Gebührenverzeichnis

I. Überlassung/Bereitstellung von Reihengrabstätten

  1. 1. Reihengrabstätte -sog. Erwachsenenreihengrab (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 875,00 €
  2. 2. Reihengrabstätte -sog. Kinderreihengrab (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 651,00 €
  3. 3. Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.1 der Friedhofssatzung) 651,00 €
  4. 4. Anonyme Urnenreihengrabstätte (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.2 der Friedhofssatzung) 548,00 €
  5. 5. Urnenreihengrabstätte im Rasen (pflegefrei) für im Boden eingelassenes Grabkissen (Kissenstein) (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.3 der Friedhofssatzung) 559,00 €
  6. 6. Urnenreihengrabstätte im Beet (pflegefrei) mit Gemeinschaftsstein/-Stele für Namensschilder (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.4 der Friedhofssatzung) 548,00 €
  7. 7. Urnenreihengrabstätte im Beet (pflegefrei) für Namensschild am Boden an der Beet-Einfassung (nach § 14 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1.4 der Friedhofssatzung) 548,00 €

II. Verleihung/Wiederverleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

  1. 1. Einzelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung) 1.437,00 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung) 2.677,00 €
  3. 3. Tiefgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3. der Friedhofssatzung) 2.250,00 €
  4. 4. Sonder-Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4. der Friedhofssatzung) 2.983,00 €
  5. 5. Urnenwahlgrabstätte -einstelliges- Erdgrabs zu zwei Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung) 1.789,00 €

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

  1. 6. Urnenwahlgrabstätte -mehrstelliges Erdgrab- bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung) 3.577,00 €
  2. 7. Urnensonderwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab- bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung) 3.585,00 €
  3. 8. Urnenkammer in der Urnenstele (mit Verschlussgrabplatte) bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung) 2.200,00 €
  4. 9. Urnenwahlgrabstätte im Rasen (pflegefrei) bis zu 2 Urnen für im Boden eingelassenes Grabkissen (Kissenstein) (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung) 1.678,00 €
  5. 10. Urnenwahlgrabstätte am Baum an der Bank in der Erdöhre mit Grabsiegel bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung) 1.661,00 €

III. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten (pro angefangenes Jahr)

  1. 1. Einzelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1. der Friedhofssatzung) 48,00 €
  2. 2. Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 2. der Friedhofssatzung) 89,00 €
  3. 3. Tiefgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 3. der Friedhofssatzung) 75,00 €
  4. 4. Sonder-Doppelwahlgrabstätte (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 4. der Friedhofssatzung) 99,00 €
  5. 5. Urnenwahlgrabstätte -einstelliges- Erdgrab-bis zu zwei Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 1. der Friedhofssatzung) 60,00 €
  6. 6. Urnenwahlgrabstätte -mehrstelliges Erdgrab-bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2. der Friedhofssatzung) 119,00 €
  7. 7. Urnensonderwahlgrabstätte - mehrstelliges Erdgrab-bis zu vier Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe a der Friedhofssatzung) 120,00 €
  8. 8. Urnenkammer in der Urnenstele (mit Verschlussgrabplatte) bis zu 2 Urnen (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe b der Friedhofssatzung) 73,00 €
  9. 9. Urnenwahlgrabstätte im Rasen (pflegefrei) bis zu 2 Urnen für im Boden eingelassenes Grabkissen (Kissenstein) (nach § 16 Absatz 3 Buchstabe c der Friedhofssatzung) 56,00 €

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbar

  1. 10. Urnenwahlgrabstätte am Baum an der Bank in der Erdröhre mit Grabsiegel bis zu 2 Urnen

(nach § 16 Absatz 3 Buchstabe d der Friedhofssatzung)

55,00 €

IV. Ausheben und Schließen der Gräber

  1. 1. Erdbestattung Kinder (unter 1,00 Meter) in alle Erdgraber 90,00 €
  2. 2. Erdbestattung in eine Reihengrabstätte 470,00 €
  3. 3. Erdbestattung in eine Einzelwahlgrabstätte 460,00 €
  4. 4. Erdbestattung in eine Doppelwahlgrabstättea) erste Bestattung 520,00 €
    • b) jeder weitere Bestattung je 520,00 €
  5. 5. Erdbestattung in eine Tiefgrabstättea) erste Bestattung 580,00 €
    • b) jeder weitere Bestattung je 650,00 €
  6. 6. Besetzung von Urnen in Erdgrabern 70,00 €
  7. 7. Besetzung von Urnen in das Grabfach in die Urnenstele 30,00 €
  8. 8. Besetzung von Urnen in die Erdrohre 30,00 €

V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

  1. 1. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird grundsätzlich durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen.

Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

  1. 2. Für die Wiederbestattung von Leichen und Aschen werden Gebühren nach Ziffer IV. erhoben.
  2. 3. Das Ausgraben und Umbetten von Leichen mit einer Liegezeit unter der gesetzlichen Ruhefrist ist nicht gestattet. Ausnahmen erfolgen nur auf Anordnung der Gerichte. In diesem Falle ist die Gebühr nach Nummer 1 zu berechnen.

VI. Benutzung der Trauer-/Aussegnungshalle und der Kühl-/Aufbewahrungsräume

  1. 1. Nutzung der Trauer-/Aussegnungshalle 81,00 €
  2. 2. Nutzung der Kuhlung 96,00 €
  3. 3. Nutzung eines Aufbewahrungsraumes 30,00 €

VII. Räumung von Grabstätten, die vor dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden (§ 26 Absatz 3 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

  1. 1. Das ordnungsgemäß Räumen der Grabstätten nach Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit soll grundsätzlich im privaten Auftrag von gewerblichen Unternehmen vorgenommen werden.
  2. 2. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung kann die Räumung der Grabstätten auch von Privaten erfolgen.
  3. 3. Ersatzweises Räumen von Grabstätten durch die Ortsgemeinde Urbar beia)Reihengräber 296,00 €
    • b) Einzelwahlgräber 206,00 €
    • c) Tiefgrabstätten 239,00 €

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofsgebühren der Ortsgemeinde Urbard) Doppelwahlgrabstätten 301,00 €

e) Urnenreihengräber und Kindergrabstätten 170,00 €

f) Urnenwahlgraber 233,00 €

VIII. Räumung von Grabstätten, die ab dem 01.03.2009 genehmigt und aufgestellt wurden

(§ 26 Absatz 2 der Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar)

a)Reihengräber 296,00 €

b) Einzelwahlgräber 206,00 €

c) Tiefgrabstätten 239,00 €

d) Doppelwahlgrabstätten 301,00 €

e) Urnenreihengräber und Kindergrabstätten 170,00 €

f) Urnenwahlgraber 233,00 €

g) Grabflicher der Urnenstele mit anschließender Beisetzung im 100,00 € anonymen Feldh) Urnenwahlgrabstätten Erdrohren 30,00 €

Gültig ab 03.07.2026

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Ortsgemeinde Urbar

Friedhofssatzungder Ortsgemeinde Urbar

Änderungsverzeichnis
Versions-NummerDatumÄnderungErsteller
1.022.05.2026ErstellungVG-Vallendar

Der Ortsgemeinderat Urbar hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 3 und 6 Abs. 8, 9 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

INHALTSÜBERSICHT:

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch 3

§ 3 Schliebung und Aufhebung 3

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszteiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4

§ 6 Ausfuhren gewerblicher Arbeitsen 5

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof 7

§ 8 Sarge und Urnen 7

§ 9 Tuchbestattung 8

§ 10 Grabherstellung 8

§ 11 Ruhezeit 9

§ 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen 9

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten 9

§ 14 Reihengrabstätten 10

§ 15 Gemischte Grabstätten 11

§ 16 Wahlgrabstätten 11

§ 17 Spezielle Wahlgraber 13

§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber 14

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeit 14

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale 14

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale 16

§ 22 Errichten und Andern von Grabmalen 18

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit 19

§ 24 Standsicherheit der Grabmale 19

§ 25 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht fur Grabmale 20

§ 26 Entfernen von Grabmalen 20

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten 21

§ 28 Vernachlüssigte Grabstätten 22

7. Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-Aussegnungshalle

§ 29 Benutzen der Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-/Aussegnungshalle 22

8. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte 22

§ 31 Haftung 22

§ 32 Ordnungswidrigkeiten 22

§ 33 Gebühren 23

§ 34 Salvatorische Klausel 23

§ 35 Inkrafttreten 23

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) These Satzung gilt für den im Gebiet und in Trägerschaft der Ortsgemeinde Urbar gelegen und von ihr verwalteten Friedhof. (2) Die Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung wird durch die Verbandsgemeindeverwaltung Vallendar ausgeübt.

§ 2 Friedhofszweck/Bestattungsanspruch

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (offentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde Urbar. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, diea) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Urbar waren und für deren Angehörige in gerader Linie oder bis zum zweiten Grade in der Seitenlinie, welche zum Todeszeitpunkt nicht in der Gemeinde gewohnt haben, sofern deren Bestattung sachgerecht begründet werden kann,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstände haben,

c) Totgeburten und Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 Satz 1 und 2 und Abs. 5 BestG sind; soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. wenn ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist,

d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Satz 3 und 4 BestG zu bestatten sind odere) wegen Pflegebedürftigkeit außerhalb der Ortsgemeinde Urbar in Heim- oder Familienpflege untergebracht wurden, wenn sie bei Eintritt der Pflegebedürftigkeit Einwohner der Ortsgemeinde Urbar waren. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Genehmigung der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister. (4) Der Friedhof der Ortsgemeinde Urbar ist auch ein Ort der Einkehr und Besinnung, der Grabpflege und des persönlichen Gedenkens an die Verstorbenen. (5) Der Friedhof der Ortsgemeinde Urbar erfüllt aufgrund der gartnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion. Deshalb hat jeder das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe und Besinnung und zum Zwecke einer der Wurde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Aufhebung

  1. 1. Der Friedhof oder Teile des Friedhofs konnen aus wichtigem öffentlichem Interesse ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl. § 10 BestG -. (2) Durch die Schliebung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen.

Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, können die Nutzungsberechtigten in diesen Fällen die Umbettung auf eigene Kosten dahin verlangen.

(3) Durch die Aufhebung Geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schliebung oder Aufhebung werden öffentlich bekenntgemacht. Die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstände erhalten außer dem eine schriftliche Benachrichtigung, wenn ihr Aufenthalt bekennt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekenntgemacht. Gleichzeitig werden sie den Verantwortlichen nach § 13 Abs, 1 BestG oder den Nutzungsberechtigten bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstände mitgeteilt.

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts. Für die Herrichtung von Ersatzwahlgrabstätten und den Erwerb erforderlicher Nutzungsrechte bei der Aufhebung oder Schließung von privaten Bestattungsplätzen sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG oder die Nutzungsberechtigten verantwortlich.

2. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszteiten werden an den Eingängen durch Aushangbekanntgegeben. Zu anderen Zeiten dürfen die Friedhöfe nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Außerhalb der regulären Öffnungszteiten erfolgt das Betreten der Friedhöfe auf eigene Verantwortung. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten der Friedhöfe oder einzeln Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 Verhalten auf den Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahre)dürfen die Friedhofe nur in Begleitung und unter der Aufsicht Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestatteta) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Rollschuhen/Rollerblades/Skatebords/Rollern/Fahrrädern zu befahren;

ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge der nach § 6 beauftragten Dienstleistungserbringer und Fahrzeuge des Friedhofsträgers/der Friedhofsverwaltung;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten und für solche zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) die Einfriedungen zu übersteigen,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

g) unbefugt Blumen, Sträucher, Erde und andere Gegenstände von den Grabstätten und Anlagen zu entfernen,

h) Abraum und Abfälle außerhalb den dafür bestimmten Stellen abzuladen,

i) Wasser zu anderen Zwecken als zu denen der Grabpflege zu entnehmen,

j) Tiere mitzunehmen (dürfen nur kurz angeleint und dicht geführt– nur für den Grabbesuch des Trauernden oder als Assistenzhund mitgebracht werden. Verunreinigungen sind vom Halter strikt zu vermeiden bzw. mit einem mitgeführten Hundekotbeutel zu entfernen sowie im eigenen privaten Hausmüll anschließend zu entsorgen),

k) zu spielen, zu lagern, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben (Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, sowie sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind),

l) gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

  1. 1. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder
  2. 2. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt (Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend).

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbarm) handwerkliche Geräte sowie Blumenschalen, Blumentöpfe, Blumenvasen, Graberde, Gießkannen, Glasgefäße usw. hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufzubewahren bzw. zu lagern, die dadurch die Pflege der Grünanlagen (Hecken, Grasflächen etc.) behindern.

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens sieben Werktage vor ihrer Durchführung anzumelden. (5) Der Abraum ist, sofern gekennzeichne Behälter vorhanden sind, getrennt in kompostierbare und nicht kompostierbare Abfälle zu sammeln. (6) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfern oder in den darauf vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 6 *) Ausführen gewerblicher Arbeiten

  1. 1. Bestatter/Bestattungsunternehmen, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung, Errichtung und Instandhaltung von Grabstätten und Grabmalanlagen befasste Gewerbetreibende (nachfolgend Dienstleistungserbringer genannt) bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungs-angelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetriebende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen konnen. (3) Zur Errichtung / Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet sind Personen/Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten, die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführtem Regelwerk (§ 24 - TA Grabmal) die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmodalitäten zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Die TA Grabmal ist zu beachten und die entsprechenden Nachweise nach der TA Grabmal sind für jeder errichtete Grabmal unaufgefordert der Friedhofsverwaltung vorzulegen. Personen/Dienstleistungserbringer, die unvollständige Anträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von Sicherheitsrelevanten Bauteilen bei den Anträgen benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, werden als unzuverlüssig eingestuft. (4) Zugelassene Dienstleistungserbringer gemäß Absatz 2 erhalten eine Berechtigungskarte. Diese ist dem Friedhofspersonal vom Dienstleistungserbringer oder seinen Mitarbeitern auf Verlangen vorzuzeigen. Diese Berechtigungskarte ist alle 5 Jahre zu erneern. (5) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Dienstleistungserbringertrotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich. (6) Die Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Ersatzweise haften der Nutzungsberechtigte bzw. der Verantwortliche nach § 13 Abs. 1 BestG, der den Dienstleistungserbringer beauftragt hat.

(7) Die Tätigkeiten sind nur während der Öffnungszteiten gemäß § 4 Absatz 1, langstens jedoch bis 18.00 Uhr, an Samstagen bis langstens 13.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen durchzufahren. (8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nicht gelagert werden. Bei Beendigung oder Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeitspläte wieder in einem sauberen Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof Abraum nur an den darauf vorgesehenen Stellen lagern. Gartnerische Abfälle sind zu sortieren. Abgebaute Denkmale, Einfassungen, Fundamente und Platten sind von den entsprechenden Dienstleistungserbringern vom Friedhofsgelände zu entfernen und zu denen Lasten bis zum Wiederaufbau zwischenzulagern bzw. zu denen Lasten zu entsorgen. Auf mehrstelligen Grabstätten dürfen ebenfls keine Steinteile gelagert werden. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. § 5 Absatz 3 ist entsprechend zu beachten. (9) Die Weitergabe der von der Friedhofsverwaltung kurzzeitig ausgehändigten Schlüssel sowie der Zugangsberechtigungen an Dritte ist nicht gestattet. Die Rückgabe der ausgehändigten Schlüssel hat direkt nach Abschluss der Arbeiten zu erfolgen. (10) Die Benutzung der Hallen (Trauerhalle, Aufbewahrungsraum, Kuhlzellen) ist vom Bestatter/Bestattungsunternehmen, spätestens am 2. Werktag nach Nutzung, der Friedhofsverwaltung unaufgefordert anzuzeigen. (11) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfern oder in den darauf vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und andere Kleinzubehör.

*) Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 18.03.2016 (BGBl. I S.509) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Bestattung auf dem Friedhof;

Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Die Friedhofsverwaltung informiert den Friedhofsträger unverzüglich über jeder Bestattung auf dem Friedhof. (2) Bestatter haben bei einer Bestattung auf dem Friedhof, vor der Beisetzung, alle erforderlichen Unterlagen (Antrag Anmeldung eines Sterbefalls/Zuweisung einer Grabstände sowie die Sterbeurkunde und die Todesbescheinigung bzw. bei Sternenkinder nach § 11 Abs. 4 BestG tritt an die Stelle der Todesbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung der Geburtshelferin oder des Geburtshelfers) der Friedhofsverwaltung einzureichen. (3) Soll eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstände erfolgen, haben die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG das Nutzungsrecht nachzuweisen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzen Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (5) Die Bestattungen finden grundsatzlich nur während den Öffnungszteiten und allgemeinen Dienst- und Arbeitszteiten der Gemeindearbeiter statt.

Die Entscheidung, ob ein dringender Ausnahmefall für eine Bestattung oder Beisetzung vorliegt, obliegt der Friedhofsverwaltung im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister.

§ 8 a) Särge, Urnen für Erdbestattungen und b) Urnen für in die Urnenstelea)

(1) Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sargausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben müssen aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattungen von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen. Für die Totenkleidung dürfen nur leicht verrottbare Stoffe verwendet werden, Schuhe aus PVC oder Gummi sind nicht zulässig.

(2) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Genehmigung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber)dürfen hochstens 1 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein. (3) Särge, Urnen sowie Überurnen, zur Beisetzung in der Erde,)dürfen nur aus leicht verrottbarem und umweltfreundlichem Material sein und müssen so beschaffen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachhaltig verändert wird sowie die Verwesung innerhalb der Ruhezeit ermöglich wird. (4) In jedem Sargarf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung konnen auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

b)

(1) Ascheurnen, die in die Urnenstele beigesetzt werden, müssen aus festem Material bestehen, welches sich nicht von allein zersetzt. (2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts an der Kammer der Urnenstelle werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfeld überführten sowie Dort beigesetzt.

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§ 9 Tuchbestattung

(1) Bei Tuchbestattungen ist die örtliche Ordnungsbehörde zur Prüfung der hygienischen Voraussetzungen zu informieren. Bei Vorliegen eines Hinderungsgrundes kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Bestattung im Sarg anordnen. (2) Bei einer Tuchbestattung aus nicht religiösen Gründen ist die Totenfürsorgeverfügung des/der Verstorbenen der Friedhofsverwaltung zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 BestG vorzulegen. (3) Der Transport der eingetuchten Leiche erfolgt in einem geschlossenen Sarg bis unmittelbar zur Grabstätte. An der Grabstätte ist das Öffnen des Sarges zum Zwecke der Tuchbestattung zulässig. (4) Der Leichnam muss in das Bestattungstuch so eingewickelt sein, dass ein Lockern oder Lösen bei der Beisetzung auszuschlieben sind. (5) Bestattungstücher müssen aus biologisch abbaubarem und leicht verrottbarem, blickdichtem Material bestehen. (6) Die Herausnahme aus dem Sarg an der Grabstelle und das Hinablassen des Leichnams ist grundsätzlich durch Bestatterinnen und Bestatter zulässig. Ein Anspruch auf Personal des Friedhofsträgers wird nicht begründet. Daneben können die nach § 13 Abs. 1 BestG Verantwortlichen geeignete Personen zur Herausnahme und zum Hinablassen des Leichnams bestimmen. Der Friedhofsträgerträgt keinerlei Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung. Das kontaktlose Hinablassen des Leichnams in das Grab muss gewährleistet sein. Das kann durch Leichentücher oder Versenktücher mit fest vernähten Schlaufen oder durch andere in gleicher Weise geeignete Vorrichtungen erfolgen. (7) Bei Tuchbestattungen nach § 12 Abs. 1 BestG ist eine Holzschalung nach § 2 Abs. 7 Satz 2 BestGDV über dem Leichnam in die Grabstelle zu verbauen, so dass ein Luftraum entsteht, der die Verwesung des Leichnams entsprechend der Sargbestattung bewirkt. Bei Verbauung der Holzschalung durch das Personal des Friedhofsträgers wird dies nach dem tatsächlichen Aufwand dem Verantwortlichen/Nutzungsberechtigten berechnet. Diese Holzschalung darf nur aus leicht abbaubarem umweltfreundlichem Material bestehen und nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. (8) Tuchbestattungen erfolgen auf gesonderten Feldern.

§ 10 Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder von ihm Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt; § 9 Abs. 3 bleibt unberührt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges (bei Tuchbestattungen bis zur Oberkante der Holzschalung) mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Bei Tiefgräbern (§ 16 Abs. 2) beträgt die Tiefe bis zur Grabsohle 2,30 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Nutzungsberechtigte/Verfügungsberechtigte einer Grabstände bzw. der vom Nutzungsberechtigten/ Verfügungsberechtigten mit dem Abbau der Grabmalanlage beauftragte Dienstleistungserbringer sind verpflichtet, vor der Aushebung von Gräbern

-vorhandene Grabmale und Grabeinfassungen einschließlich Fundamente -Splitt- und Kiesbelag, -Unkrautvlies,

  • Pflanzen,
  • Grabschmuck etc.

rechtzeitig zu entfernen oder auf ihre Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch die Nutzungsberechtigten der

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Friedhofsverwaltung zu erstatten. Abgesetzte Grabmale, Grabeinfassungen und Fundamente dürfen nicht auf dem Friedhof gelagert werden.

(5) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Gebeine, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 Meter unter die Sohle des neuen Grabes zu verlagen oder an geeigneter Stelle in wurdiger Weise der Erde zu übergeben. (6) In den Grabfeldern mit bauseits vorhandenen Kopf- und Fußfundamenten werden von Seiten des Friedhofsträgers zur Trennung der Grabstände voneinander vorgefertigte und armierte Betonstürze eingelassen und an den Fundamenten verdubelt, auf denen dann Betonplatten zur Begehung befestigt werden. Hierdurch werden künftig Absackungen der Grababtrennungen vermieden.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Urbar beträgt 20 Jahre. (2) Bei Zubettungen kann die Ruhezeit für Aschen auf schriftlichen Antrag auf 15 Jahre reduziert werden. (3) Die Ruhezeit beginnnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.

§ 12 Umbettungen/Ausgrabungen/Überführungen

(1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Die Zulässigkeit von Ausgrabungen, Umbettungen, Überführungen oder nachträglichen Einascherungen von Leichen, menschlichen Überresten und Aschen richtig sich nach § 25 BestG. (3) Umbettungen werden vom Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte durchgeführt. Der Friedhofsträger bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind die Verantwortlichen nach § 13 Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweiligen Nutzungsberechtigte. Der Friedhofsträger ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen;

§ 10 BestG bleibt unberührt. Umbettungen aus anonymen und Beet-Grabstätten sind nicht möglich.

(5) Der Antragssteller hat die Kosten der Umbettung zu tragen und ist zum Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch die Umbettung entstehen, verpflichtet. (6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen. Es erfolgt keine Erstattung der Grabstände. (7) Leichen, menschliche Überreste und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behörliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden. (8) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste konnen mit vorheriger Zustimmung des Friedhofsträgers/Friedhofsverwaltung in belegte Grabstände mit Zustimmung des diesbezüglichen Nutzungsberechtigten kostenpflichtig ausgebettet werden.

4. Grabstätten

§ 13 Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

  1. 1. Reihengrabstätten/Grabfeldera) für Erdbestattungen in
  • Erwachsenengrabstätten
  • Kindergrabstätten/Sternenkinderb) für Urnenbestattungen in
  • Urnenreihengrabstätten
  • pflegefreie Urnengrabstätten im Beet/im Rasen
  • anonyme Grabstätten/anonyme Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG

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  1. 2. Wahlgrabstättena) fur Erdgrabstättenb) fur Urnengrabstättenc) fur pflegefreie Urnengrabstätten im Rasen, in der Urnenstele, im Urnenerdgrabsystem
  1. 3. Ehrengrabstätten
  1. 4. Grabstätten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
  1. 2. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmter Grabstände oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für weitere Grabarten/Grabstätten. (4) Bestehen über das Nutzungs- oder Verpfugungsrecht an einer Grabstände Meinungsverschiedenheiten zwischen den Berechtigten, so kann die Friedhofsverwaltung bis zum Nachweis einer Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung jeder Benutzung der Grabstände untersagen oder Zwischen-regulungen treffen. (5) Beeinträchtigungen der Grabstätten, die sich insbesondere durch die Bepflanzung öffentlicher Flächen (z.B. Laubfall etc.) zur Gestaltung des Friedhofs sowie des Tierbestandes (z.B. Vogel, Eichhornchen etc.) ergeben, sind als ortsüblich aufgrund der Park- und Grünanlagenfungtion hinzunehmen.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen und/sowie Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) Es werden eingerichteta) für Erdbestattungen

  1. 1.1. Erwachsenenreihengraber über einer Länge von 1,00 Meter.
  2. 1.2. Kinderreihengraber/Sternenkinder bis zu einer Länge von 1,00 Meter.
    • b) für Urnenbestattungen
  1. 1.1. allgemeine Urnenreihengrabstätten

Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.

  1. 1.2. Anonyme Urnenreihengräber//anonyme Grabstätten für Nachbestattungen nach § 11 Abs. 9 BestG werden als Rasenflächen angelegt. Sie werden ausschließlich von der Ortsgemeinde in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung angelegt und unterhalten. Die Bestattungen finden anonym als Urne und unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Die Grabanlagen werden nicht bekannt gegeben. Eine namentliche Kennzeichnung oder die Errichtung von Grabmälern sind nicht zulässig. Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig. Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet.
  1. 1.3. pflegefreie Urnengrabstätten im Rasen mit Kissenstein

Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.

Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. auf der Rasenfläche ist nicht gestattet und wird von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Der Rasen wird ausschließlich von der Ortsgemeinde unterhalten. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt über eine Grabplatte (Kissenstein) durch den Verfügungsberechtigten.

  1. 1.4. pflegefreie Urnengrabstätte im Beet mit Namensschild am Boden/am Gemeinschaftsstein

Es ist nur die Beisetzung von zersetzbaren Bio-Urnen zulässig.

Das Ablegen von Blumen, Gestecken, Kränzen o.ä. im und am Beet ist nicht gestattet und wird von der Ortsgemeinde unverzüglich abgeräumt und entsorgt. Das Beet wird ausschließlich von der Ortsgemeinde unterhalten. Eine namentliche Kennzeichnung erfolgt über eine Namensplakette, auf

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Kosten des Verfügungsberechtigten. Das alleinige Gestaltungs- und Pflegerecht liegt bei der Ortsgemeinde.

(3) In jeder Reihengrabstätte darf grundsatzlich nur ein Leichnam bzw. eine Urne beigesetzt werden; außer in den Fällen des § 15 Absatz 1 sowie in den Fällen, in denen die Liegefrist durch die Reduzierung der Ruhezeit bei Urnen (§ 11 Absatz 2) nicht übersritten wird. § 11 Abs. 4 Satz 3-5 BestG bleibt unberührt. (4) Der Antragsteller wird Verfügungsberechtigter an der Reihengrabstätte. Das Verfügungsrecht entsteht mit der Beisetzung/Bestattung und endet mit Ablauf der Ruhezeit. Eine Veränderung des Verfügungsrechts an einer Reihengrabstätte (außer durch Beschluss des Ortsgemeinderates siehe § 15 Satz 2) ist nicht möglich. (5) Im Falle des Ablebens des Verfügungsberechtigten findet § 13 Absatz 1BestG Anwendung. (6) Anschriftenänderungen hat der Verfügungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen. Versäumt der Verfügungsberechtigte die Mitteilung einer Adressänderung, werden die Kosten für die Feststellung der Adresse durch die Friedhofsverwaltung ihm gegenüber geltend gemacht. (7) Das Verfügungsrecht an einer Reihengrabstätte umfasst die Befugnis des Verfügungsberechtigten, über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände im Rahmen dieser Satzung (außer bei pflegefreien und anonymen Grabstände) zu entscheiden. (8) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren wird nach Ablauf der Ruhezeiten 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstände besteht gemacht.

  1. 9. Die Grabgroßen (AußenmaBe - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:
Reihen-/Einzelgrabfelder für Särge über einer Länge von 1,00 m2,30 m x 1,00 m
Reihen-/Einzelgrabfelder für Urnen und Särge bis zu einer Länge von 1,00 m (gemeinsame Grabfelder für Urnen und sog. Kindersärge)1,00 m x 0,75 m
Urnenreihengrabstätte im Rasen mit Kissenstein (pflegefrei)0,40 m x 0,30 m

§ 15 Gemischte Grabstätten

(1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 14 Abs. 2 a Nr. 1.1, 1.2 und § 14 Abs. 2 b Nr. 1.1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Eine Ausweisung gemischter Grabfelder erfolgt nicht. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstände richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind ein- oder mehrstellig füra) das Bestatten von Leichen undb) das Bestatten von Urnenan denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird.

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen für in die Erde verwendet werden.

Davon ausgenommen ist die Beisetzung der Urnen in eine Urnenkammer in der Urnenstele.

(2) Es werden allgemeine Wahlgrabstätten eingerichtet.

a) für Erdbestattungen

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  1. 1. Einzelwahlgrabstätten (bis zu einer Erdbestattung sowie bis zu 2 Urnen)
  2. 2. Doppelwahlgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)
  3. 3. Tiefgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen übereinander sowie bis zu 4 Urnen)
  4. 4. Doppelwahlgrabstätten als Sondergrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander sowie bis zu 4 Urnen)

b) für Urnenbestattungen

  1. 1. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen)
  2. 2. Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Urnen)

(3) Es werden nachfolgende Spezielle Wahlgrabstätten eingerichteta) Urnensonderwahlgrabstätten mit bereits vorgefertigter Graniteinfassung (bis zu 4 Urnen)

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

b) Urnenkammer in Urnenstelen (bis zu 2 Urnen); max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m)

Es dürfen nur nicht verrottbare Urnen verwendet werden.

c) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen) im Rasen mit Kissenstein

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

d) Urnenwahlgrabstätten (bis zu 2 Urnen) im Erdröhrensystem am Baum); max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m)

Es dürfen nur biologisch abbaubare Urnen verwendet werden.

(4) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten wird erst durch Zahlung der festgesetzten Gebühr und durch Aushändigung einer Erwerbsurkunde erworben. Ein ausgefülltes und unterschriebenes Exemplar der Urkunde ist an die Friedhofsverwaltung zurückzusenden. Diese Urkunde beinhaltet den Beginn und das Ende des Nutzungsrechtes. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes (die Pflicht gilt nicht bei pflegefreien Gräbern).

(5) Auf Wahlgrabstätten, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht gezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengrabstätten anzuwenden (Umwandlung in eine Reihengrabstätte).

(6) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der neuen Ruhezeit verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann nur einmal für die gesamte Wahlgrabstätte wieder verliehen werden. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen. Die Wiederverleihung erfolgt auf Antrag nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen über den Inhalt des Nutzungsrechts und die zu zahlenden Gebühren.

(8) Möglichst bei der Antragsstellung auf Zuweisung einer Grabstätte bzw. spätestens bei der Verleihung des Nutzungsrechts durch die Urkunde haben die Nutzungsberechtigten für den Fall ihres Ablebens eine Nachfolge im Nutzungsrecht zu bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:

a) die von der verstorbenen Person zur Totenfürsorge benannte Person,

b) die überlebende Ehefrau oder der Ehemann oder die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,

c) auf die Kinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt.

(9) Die Grabgrößen (Außenmaße - Länge x Breite - der Grabeinfassungen) betragen bei:

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Grabfelder mit Einzelwahlgrabstätten (einstellig; bis zu einem Sarg und bis zu zwei Urnen)2,30 m x 1,25 m
Grabfelder für/mit Doppelwahlgrabstätten (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu vier Urnen)2,20 m x 2,20 m
Grabfeldern für/mit Tiefgrabstätten (zweistellig; bis zu zwei Särgen übereinander und bis zu 4 Urnen)2,30 m x 1,25 m
Grabfelder für/mit Sonderdoppelwahl- grabstätten (zweistellig; bis zu zwei Särgen nebeneinander und bis zu 4 Urnen)2,50 m x 2,50 m
Grabfelder mit Urnenwahlgrabstätten (einstellig; bis zu zwei Urnen)1,00 m x 0,75 m
Grabfelder für Urnenwahlgrabstätten (mehrstellig; bis zu vier Urnen)1,00 m x 1,50 m
Urnensonderwahlgrabstätte (mehrstellig; bis zu vier Urnen)1,24 m x 1,24 m
Urnenkammer in Urnenstelen (bis zu 2 Urnen) max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 m0,40 m x 0,40 m x 0,40 m (Höhe x Breite x Tiefe)
Urnenwahlgrabstätte in der Urnenerdröhre (pflegefrei) (einstellig; bis zu zwei Urnen) mit Grabstätten- Siegel max. zulässige Größe der Urnen: Durchmesser 0,18 m, Höhe 0,35 mLänge der Urnenerdröhre=0,75 m
Urnenwahlgrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (einstellig; bis zu zwei Urnen)0,60 m x 0,40 m

§ 17 Spezielle Wahlgräber

(1) pflegefreie Grabstätten in Urnenstelen (2) pflegefreie Grabstätten in Urnenerdrohren (3) pflegefreie Grabstätten im Rasen (4) Grabfeld für Tuchbestattungen § 12 BestG nach den Vorgaben von § 9 dieser Satzung

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§ 18 Ehrengrabstätten/Soldatengräber

(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Die Zuerkennung einer Ehrengrabstätte obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und erfolgt durch Beschluss des Ortsgemeinderates. Nähere Einzelheiten hinsichtlich der Belegung, Anlage, Unterhaltung und Nutzungszeit werden vom Gemeinderat in dem jeweiligen Einzelbeschluss geregelt. (2) Für Ehrengräber von Angehörigen der Bundeswehr, deren Tod während einer besonderen Auslandsverwendung eingetreten ist, wird ein dauerndes Ruherecht eingeräumt (§7 BestG).

5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale

§ 19 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 20) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 21) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände hat der Antragssteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstände mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragssteller zu unterzeichnen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale

(1) Jede Grabstände ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Wurde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabmale müssen aus wetterbeständigem Werkstoff - Naturstein, Holz oder Metall (z.B. Schmiedeeisen) - hergestellt, nach den Erfordernissen der jeweiligen Umgebung gestaltet und handwerksgerecht, schlicht und dem Werkstoff gemäß bearbeitetein. Grabmale sollen möglichst keinen sightbaren Fundamentsockel haben. Findlinge, Stelen und Kreuze sind zulässig. (3) Die Inschriften auf den Grabmalen müssen mindestens den Familiennamen, den Vornamen und das Geburtsjahr sowie das Todesjahr des jeweiligen Verstorbenen beinhalten. (4) Eine gleichartige Bearbeitung aller Seiten des Grabmals (auch der Rückseite) ist grundsätzlich erwünscht. (5) Nicht zugelassen sinda) Grabmale aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

b) Grabmale aus Kunststoff, Gips, Glas, Porzellan sowie aus Kork-, Tuff- oder Grottensteinen,

c) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen. Lichtbilder und eingravierte bzw. sandgestrahlte Bilder sind zugelassen; sie dürfen jedoch die Höhe einer Postkarte (DIN A 6) nicht überschreiben.

d) Grabmale nachweislich mit schlimmer Form von Kinderarbeit. (6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden MaBen zulässig:

Reihengrabstätten für eine Sargbestattung bis zu einer Länge von 1,00 m (Kindergrabstätten) Grabmaße: 1,00 m x 0,75 mStehende Grabmale: Höhe: 0,50 m bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m
Reihengrabstätten für eine Sargbestattung bis ab einer Länge von 1,00 m Grabmaße: 2,30 m x 1,00 mStehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 0,50 m

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Einzelwahlgrabstätten (bis zu einer Erdbestattung und bis zu zwei Urnen) Grabmaße: 2,30 m x 1,25 mStehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 1,00 m
Doppelwahlgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu vier Urnen) Grabmaße: 2,20 m x 2,20 mStehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 2,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 2,00 m, Höchstlänge: bis 1,20 m
Tiefgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen übereinander und bis zu vier Urnen) Grabmaße: 2,30 m x 1,25 mStehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 1,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,60 m, Höchstlänge: bis 1,00 m
Sonder-Doppelwahlgrabstätten (bis zu zwei Erdbestattungen nebeneinander und bis zu 4 Urnen) Grabmaße: 2,50 m x 2,50 mStehende Grabmale: Höhe: bis höchstens 1,20 m, Breite: bis 2,00 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 2,50 m, Höchstlänge: bis 1,20 m

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgende Größen zulässig:

Auf Urnenreihengrabstätten (bis zu einer Urne) Grabmaße: 1,00 m x 0,75 mStehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m
Urnenwahlgrabstätten (bis zu zwei Urnen) Grabmaße: 1,00 m x 0,75 mStehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 0,50 m
Urnenwahlgrabstätten (bis zu vier Urnen) Grabmaße: 1,00 m x 1,50 mStehende Grabmale: Höhe: bis 0,70 m, Breite: bis 0,65 m, Mindeststärke: 0,14 m Liegende Grabmale: Breite: bis 0,65 m, Höchstlänge: bis 1,00 m

(7) Die Höhe der Grabmale inkl. der Grabmalsockel berechnet sich ab der Oberkante der Grabeinfassung bzw. der Grabeinfassung inkl. Grababdeckung. (8) Die durchschnittliche sightbare Höhe der Grabeinfassungen bzw. der Grabeinfassungen inkl. Grababdeckung soll hochstens 0,20 m oberhalb des Erdreichs betragen. (9) Aufgrund der Einschränkung der Bodenluftzirkulation ist die Abdeckung der Grabflächen mit Steinplatten (sogenannte Grabplatten) oder sonstigen luft- und/oder wasserundurchlüssigen Materialien bei Erdbestattungen nur bis zu zwei Drittel zulässig; d.h. die Freiläche muss ein Drittel der Grabfläche betragen.

Gültig ab 03.07.2026

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(10) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen.

§ 21 Besondere Gestaltungsvorschriften/Gestaltung der Grabmale

a) für Urnensonderwahlgrabstätten mit vorgefertigter Graniteinfassung

(1) Die Lage der ebenerdig eingebauten Grabeinfassungen ist nicht zu verändern. Die Grabeinfassungen sind auch nicht zu entfernen. Sie sind Eigentum der Ortsgemeinde. (2) Eine Abdeckung (Abdeckplatte, Kies, Splitt etc.) der Grabfreifläche, Grabkissen, Pultsteine und liegende Platten sowie eine zusätzliche Grabeinfassung sind nicht zulässig. (3) Die Freifläche ist gartnerisch von dem Nutzungsberechtigten zu gestalten und zu unterhalten. (4) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. (5) Für die Grabmale dürfen nur Naturgestein, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitet bruchrauhe, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind nicht zugelassen. (6) Die Grabmale müssen handwerklich allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. (7) Die Grabmale dürfen keinen sightbaren Fundamentsockel haben. (8) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, in begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister Ausnahmen zuzulassen. (9) Grabmale sind bis zu folgende Größen zulässig

Urnensonderwahlgrabstätten

(bis zu vier Urnen)

mit bereits vorgefertigter Graniteinfassung

Grabmaße: 1,24 m x 1,24 m

Stehende Grabmale:

Höhe: bis 0,70 m bis 1,00 m

Breite: 0,25 m bis 0,40 m,

Mindeststärke: 0,14 m

b) für Urnenstelen

(1) Die Urnenstelen inkl. der Verschlussplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Es sind nur die Original-Verschlussplatten der Urnenstelen zu verwenden. (2) Die Verschlussplatten dürfen nur in eingravierter Schrift „Antiqua" in den Farben Gold, Silber, Weiß und Grau durch einen zugelassenen Fachmann (in der Regel Steinmetz) beschriftet werden. Die Schriftgroße wird auf 25 mm, Zahlen auf 20 mm und Symbole auf 90 mm festgelegt. Wobei der jeweilige Schriftentwurf, Gravuren, ein Kerzenaufsatz für LED-Teelichter oder ein Bild vor der Fertigung mit Einreichung einer Zeichnung mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen sind. (3) Auf die Verschlussplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum. (4) Die Verschlussplatten der Selenkammern gehen nach Ablauf der Nutzungszeit in den Besitz des Nutzungsberechtigten über. (5) Wird eine Verschlussplatte unzulässig beschriftet, bemalt oder durch individuelle Steinmetzarbeiten ohne Antrag verändert oder beschädigt, wird die Verschlussplatte durch den Friedhofsträger erneuert. Die gesamten Kosten hierfürträgt der Nutzungsberechtigte. (6) Auf und an den Urnenstelen ist das Anbringen oder Aufstellen von Grabausschmückungen wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. nicht zugelassen. Der jeweilige Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die hierdurch an der Urnensteile entstehen. (7) Blumenschmuck und Kerzen sind nur im dafur vorgesehenen Kiesstreifen vor der Urnenstelenanlage abzulegen. Der Blumenschmuck sowie die Kerzen sind selbständig wieder zu entfernen. Sollte dies nicht geschehen, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese zu entfernen. (8) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes an der Kammer der Urnenstelle werden die Urnen vom Friedhofsträger entnommen und endgültig in das anonyme Grabfeld überführten sowie Dort beigesetzt.

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c) für Urnenreihengräber als Gemeinschaftsanlage im Beet (pflegefrei) mit Namensschild an der Basaltstele

Die Namensplakette mit oder ohne Symbol soll aus Edelstahl, fein gebürstet, mit zwei seitlichen Lochbohrungen (links und rechts) in der Farbe Silber der Größe 12 cm breit x 4 cm hoch von dem/der Berechtigten auf seine Rechnung innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung über die Friedhofsverwaltung (um ein einheitliches Bild der Plaketten zu bekommen) bei einem Dienstleistungsunternehmen bestellt werden.

Die Namensplakette wird von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem von ihrem beauftragten Unternehmen mit Schrauben an den entsprechenden Basaltstele befestigt. Die Plaketten werden an den Stelen von oben links nach rechts und die nächste Reihe dann wieder von links nach rechts angebracht (Reihenfolge: nach dem Datum der Beisetzungen und ohne Platzhalter).

Auf der Namensplakette sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. im oder am Beet ist nicht zugelassen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 14 Abs. 7 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten als Gemeinschaftsanlage im Beet (pflegefrei).

d) für Urnenreihengräber im Beet (pflegefrei) mit Namensschild am Boden

Die Namensplakette mit oder ohne Symbol soll aus Edelstahl, fein gebürstet, mit zwei seitlichen Lochbohrungen (links und rechts) in der Farbe Silber der Größe 12 cm breit x 4 cm hoch von dem/der Berechtigten auf seine Rechnung und Namen innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung über die Friedhofsverwaltung (um ein einheitliches Bild der Plaketten zu bekommen) bei einem Dienstleistungsunternehmen bestellt werden.

Die Namensplakette wird von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem von ihrem beauftragten Unternehmen auf die entsprechende vorhandene Randeinfassung befestigt.

Auf der Namensplakette sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. im oder am Beet ist nicht zugelassen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 14 Abs. 7 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten im Beet mit Namensschild am Boden (pflegefrei).

e) für Urnengräber um Baum mit Kissenstein (pflegefrei)

(1) a) Urnenwahlgrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) (einstellig; bis zu zwei Urnen) sind von Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit in frei wählbaren Farben, poliert, in der Größe von 60 cm breit x 40 cm hoch mit einer Stärke von mindestens 4 cm zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Auf der Grabplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückung angebracht werden. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur eingraviert links auf der Grabplatte möglich. Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung, in Absprache mit der Friedhofsverwaltung, auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig, nach Antrag und Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, eingelassen. § 22 bleibt unberührt.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. ist nur auf den Grabplatten im Rasengrabfeld und nur außerhalb der jährlichen Vegetationszeit vom 15. November

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbarbis 31. März eines Jahres zugelassen. Wird Grabschmuck außerhalb dieser Zeit auf dem Grabfeld oder auf der Grabplatte abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger durch die Bediensteten der Ortsgemeinde befugt, diese zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht auch ein zentraler Ablageort zur Verfügung.

Die Unterhaltung der Grabstätte und Grabfelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

(1) b) Urnenreihengrabstätte mit Kissenstein (pflegefrei) sind von Berechtigten der Grabstätte mit einer eingelassenen Grabplatte aus Granit in frei wählbaren Farben, poliert, in der Größe von 40 cm breit x 30 cm hoch mit einer Stärke von mindestens 4 cm, höchstens 6 cm, nicht verklebt, zu versehen. Auf der Grabplatte sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum. Die Beschriftung der Grabplatte soll vertieft, gestrahlt und schlicht farblich unterlegt sein. Auf der Grabplatte dürfen keine aufgesetzten Ornamente, Figuren, Bildnisse, Verzierungen oder Grabausschmückung angebracht werden. Die Anordnung eines privaten oder religiösen Symbols ist nur eingraviert links auf der Grabplatte möglich. Der/Die Berechtigte der Grabstätte ist verpflichtet, die Grabplatte innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung, in Absprache mit der Friedhofsverwaltung, auf dem Friedhof zu hinterlegen. Die Grabplatten werden von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem beauftragten Unternehmen auf der Grabstätte oberflächenbündig nach Antrag und Erlaubnis durch die Friedhofsverwaltung, eingelassen. § 22 bleibt unberührt. Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. ist nur außerhalb der jährlichen Vegetationszeit vom 15. November bis 31. März eines Jahres auf den Grabplatten im Rasengrabfeld zugelassen. Wird Grabschmuck außerhalb dieser Zeit auf dem Grabfeld oder auf der Grabplatte abgelegt, ist die Friedhofsverwaltung/der Friedhofsträger durch die Bediensteten der Ortsgemeinde befugt, diese zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Die Unterhaltung der Grabstätte und Grabfelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Für das Ablegen von Blumen, Gestecken o.ä. steht auch ein zentraler Ablageort zur Verfügung.

§ 14 Abs. 7 findet keine Anwendung bei Urnenreihengrabstätten mit Kissenstein (pflegefrei).

f) für Urnenwahlgräber (bis zu 2 Urnen) am Baum an der Bank im Urnenerdrohrsystem (pflegefrei)

  1. 1. Urnenerdrohrengräber sind pflegefreie Gräber. Für die Beisetzung sind ausschließlich verrottbare Schmuckurnen oder Aschekapseln mit einem maximalen Durchmesser von 18 cm und einer maximalen Höhe von 35 cm zulässig.
  1. 2. Als Grabmal werden vorinstallierte Abdeckplatten aus Bronzeguss verwendet, die im Besitz der Gemeinde bleiben. Eine Individualisierung ist ausschließlich durch Namensplatten an diesen Abdeckplatten zulässig. Diese sollen von dem/der Berechtigten auf seine Rechnung und Namen innerhalb von zwei Monaten nach der Beisetzung über die Friedhofsverwaltung bei dem Hersteller der Urnenerdrohre bestellt werden.

Die Namensplakette wird von den Bediensteten der Ortsgemeinde oder einem von ihrem beauftragten Unternehmen auf die entsprechende vorhandene Abdeckplatte befestigt.

Auf der Namensplakette sind folgende Angaben des/der Verstorbenen anzubringen: Vorname, Nachname, Geburtsjahr und Sterbejahr oder Geburtsdatum und Sterbedatum.

Das Ablegen von Grabschmuck wie Kerzen, Blumen, Vasen, Ornamenten, Figuren etc. im oder am Beet ist nicht zugelassen. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlage obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger.

§ 22 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen sind vor Errichtung/Änderung der Friedhofsverwaltung mit Antrag anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht und der „Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. Dies gilt auch für die gemeindeeigenen vorhandenen Grabplatten. Nachbeschriftungen entsprechend der vorhandenen Genehmigung bedürfen keiner weiteren Genehmigung.

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(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und den Maßangaben. Die Zeichnung der Schrift-, Symbol- und Ornamentanordnung muss in den Proportionen stimmig und nachprüfbar sein.

(3) Mit dem Vorhaben darf erst nach Erteilung der Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung begonnen werden.

(4) Spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung der Grabanlage ist der Friedhofsverwaltung eine Bestätigung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten vorzulegen.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Genehmigung errichtet bzw. geändert worden ist.

(6) Die provisorischen Holzgrabzeichen und die provisorischen Holzeinfassungen dürfen nur bis zu einem Jahr nach der Beisetzung verwendet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen.

(7) Ohne Genehmigung errichtete Grabmale müssen seitens der für das Grab verantwortlichen Inhaber der Grabzuweisung oder der Nutzungsberechtigten entfernt werden, sofern eine Genehmigung nachträglich nicht erteilt wird. Mit den genehmigten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen seitens der für das Grab Verantwortlichen oder seitens der Nutzungsberechtigten entfernt oder den genehmigten Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden, soweit die Genehmigung nicht nachträglich geändert wird.

Die Friedhofsverwaltung kann, die für ein Grab Verantwortlichen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Friedhofsverwaltung in Abstimmung mit der Ortsgemeinde auf Kosten der Berechtigten die Anlage entfernen lassen. Falls die Anlage nicht innerhalb von zwei Monaten abgeholt wird, kann die Friedhofsverwaltung mit ihr entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff BGB verfahren. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.

(8) Bei der Anlieferung und vor der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlage ist der Friedhofsverwaltung bzw. den von der Friedhofsverwaltung Beauftragten die Grabmalgenehmigung vorzulegen.

(9) Die provisorischen Grabkreuze und Grabeinfassungen sind von dem Dienstleistungserbringer, der mit der Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen beauftragt ist, abzubauen und auf eigene Kosten zu entsorgen.

§ 23 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit

(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne dieses Artikels umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Für die Nachweiserbringung gilt § 9 Abs. 2 und Abs. 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 24 Standsicherheit der Grabmale

  1. 1. Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen müssen dauerhaft verkehrs- und standsicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.

(2) Maßgebendes Regelwerk ist ausschließlich die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal)“ der Deutschen Naturstein-Akademie (DENAK) in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Die TA-Grabmal gilt für die Planung, Erstellung/Ausführung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung (Standsicherheitsprüfung) der Grabmalanlagen.

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(4) Für alle neu errichtete, versetzte oder reparierte Grabmale haben der Dienstleistungserbringer (in der Regel Steinmetz) oder sonstige Gewerbetriebende (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungs-technik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) eine Abnahmeprüfung nach Ziffer 4 der TA-Grabmal vorzunehmen. Die gleichwertige Qualifikation ist der Friedhofsverwaltung nachzuweisen. (5) Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren und der Friedhofsverwaltung durch ein Zeit-Last-Diagramm nachzuweisen. (6) Wird das Zeit-Last-Diagramm nicht vorgelegt, kann die Friedhofsverwaltung ein Fachunternehmen im Wege der Ersatzvornahme mit der Abnahmeprüfung beauftragen.

§ 25 Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu halten undzar in der Regel jährlich einmal nach der Frostperiode. Verantwortlich davon ist bei Reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (S 14) gestellt hat, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfern. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 26 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genugen als Aufforderung eine öffentliche Bekanmtmachung und ein Hinweisschild auf/an der Grabstände, das für die Dauer von einem Monat angebracht ist.

§ 26 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungsszeit)dürfen Grabmale nur mit vorheriger Genehmigung der Friedhofsverwaltung entfern werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungsszeit bei Wahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten werden die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vom Friedhofsträger oder seinem Beauftragten entfern und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird nach Aufstellung des Grabmals oder der sonstigen baulichen Anlage erhoben.

Der Verantwortliche gemäß § 13 BestG bzw. der Nutzungsberechtigte kann nach Anzeige bei der Friedhofsverwaltung innerhalb eines Monats nach der Anzeige den Abbau und die Entsorgung des Grabmals und der sonstigen baulichen Anlagen selbst vornehmen oder vornehmen zu lassen.

Die Erstattung der bereits entrichteten Gebühr erfolgt, nachdem die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt und dies schriftlich bestätigt wurde.

(3) Vor dem 01.03.2009 aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen auf den Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes durch den Verantwortlichen gemäß § 13 BestG bzw. dem Nutzungsberechtigten abzubauen und zu entsorgen. Die Grabstätte muss von allen Ein- und Aufbauten befrei und eingeebnet sein. Erfolgt der Abbau und die Entsorgung der Grabanlage durch den Friedhofsträger oder seinem Beauftragten, sind die hierfür entstehenden Kosten vom Nutzungs-/Verfügungsberechtigten oder Erben zu erstatten. Dies gilt nicht bei Grabstätten, für welche bereits eine entsprechende Gebühr entrichtet wurde. (4) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz des

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Friedhofseigentümers im Einvernehmen mit dem zuständigen staatlichen Denkmalpfleger. Sie dürfen nicht ohne besondere Einwilligung des Friedhofseigentümers entfernt oder abgeändert werden.

6. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 27 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 20, 21 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.

Die Bepflanzung der Grabstätten darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen und nicht in diese hineinragen.

Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher mit einer Höhe von über 1,50 Metern sowie alle Thuja-Arten.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 13 BestG), bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten (außer bei den pflegefreien Grabstätten) selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gärtner beauftragen.

Reihengrabstätten müssen innerhalb eines Jahres nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von einem Jahr nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. Die Friedhofsverwaltung kann im Einvernehmen mit dem Ortsbürgermeister im Einzelfall hierzu Ausnahmen zulassen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofsträger. Bepflanzungen hinter, vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verfügungsberechtigten oder anderen Personen sind unzulässig und werden auf deren Kosten beseitigt. Ebenso sind Befestigungen von Flächen jeglicher Art (Kies, Splitt, Platten etc.) vor und um die Grabstätten durch die Nutzungsberechtigten/Verantwortlicher gemäß § 13 Abs, 1 BestG oder anderen Personen unzulässig und werden auf deren Kosten beseitigt.

(6) Die Verwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet. Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen/Grabmalen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Sie sollen nach ihrem Gebrauch von dem Friedhofsgelände entfernt oder in den dafür vorgesehenen Behältnissen entsorgt werden.

Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör.

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten halten oder vorzeitig einebnen. (2) Ist der Verantwortliche nicht besteht oder in angemessener Frist nicht zu ermitteln, genugt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstände. (3) Nach einer Frist von 3 Monaten kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten, bei denen die Ruhefrist des Bestatteten bereits 5 Jahre lauft, auf Kosten des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten einebnen halten.

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7. Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-Aussegnungshalle

§ 29 Benutzen der Kühl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-/Aussegnungshalle

(1) Die Leichenkuhlraume/Aufbewahrungsraume dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden und sind, falls eine Erlaubnis nicht eingeholt werden kann, schnellstmöglich der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. (2) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schlieben. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Kuhl-/Aufbewahrungsräume aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Nach Abschluss der Trauerfeier sind die Trauer-/Aussegnungshalle umgehend zu raumen und die Fremddekoration zu entfernen. Ebenso sind nach jeder Nutzung der Leichenkuhlraume diese umgehend zu raumen. Die Fremddekorationarf nicht in den Räumlichkeiten der Trauer-/Aussegnungshalle sowie die Leichenkuhlraume aus Hygienegründen und der Behinderung bei Reinigungsmaßnahmen gelagert werden. (5) Für die Benutzung der Kuhl-/Aufbewahrungsräume und Trauer-/Aussegnungshalle kann bei Bedarf eine Benutzungsordnung erlassen werden.

8. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernen der Grabmale nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf 30 Jahre Nutzungszeit nach § 16 Abs. 1 oder § 17 Abs. 4 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Ortsgemeinde Urbar haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlösig

  1. 1. den Friedhof entgegen den Bestimmungen des § 4 betritt,
  2. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),
  3. 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstöft,
  4. 4. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs.1),
  5. 5. Umbettungen/Ausgrabungen entgegen § 12 Abs. 2 vornimmt,
  6. 6. die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhalt (§ 21),
  7. 7. als Verpfugungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetriebender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht oder verändert (§ 22 Abs. 1 und 3, 4),
  8. 8. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfern (§ 26 Abs. 1),

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  1. 9. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 25, 27 und 28) bzw. den Nachweis für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten und/oder den Nachweis der Standsicherheit nicht vorlegt (§ 22),
  1. 10. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 27 Abs. 6),
  1. 11. Grabstätten entgegen § 27 gestaltet oder bepflanzt,
  1. 12. Grabstätten entgegen § 21 gestaltet und/oder bepflanzt. Die Flächen außerhalb der Grabstätte befestigt und/oder bepflanzt (§ 27 Absatz 5),
  1. 13. Grabstätten vernachlässigt (§ 28),
  1. 14. die Leichenhalle entgegen § 29 betritt und benutzt,
  1. 15. Grabstätten mit Grababdeckungen entgegen § 20 Absatz 9 versieht.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde Urbar verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkung der Zielsetzung am nächsten kommt, die die Ortsgemeinde mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Satzung als lückenhaft erweist.

§ 35 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt an dem Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzungen vom 03.12.2013 und die 1. Änderung vom 02.12.2014 sowie die 2. Änderung vom 24.05.2019 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

Urbar, den 25.06.2026 gez. Christoph Ackermann (Christoph Ackermann) Ortsbürgermeister

Hinweis:

Gemäß § 24 Absatz 6 der Gemeindeordnung (GemO) wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der GemO oder auf Grund der GemO erlassenen Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder
  1. 2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

Hinweis nach § 27 a VwVfG

Die o.a. öffentlich oder ortsübliche Bekanntmachung ist im Internet unter der Adresse www.vg-vallendar.de (Bürgerinformationssystem) abrufbar.

Gültig ab 03.07.2026

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

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Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar vom 04.01.2018

in der Fassung der 1. Änderungssatzung vom 10.11.2021

Inhaltsverzeichnis

  1. 1. Allgemeine Vorschriften § 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung
  1. 2. Ordnungsvorschriften § 4 Öffnungszeiten § 5 Verhalten auf dem Friedhof § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten
  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit § 8 Särge § 9 Grabherstellung § 10 Ruhezeit § 11 Umbettungen
  1. 4. Grabstätten § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten § 13 Reihengrabstätten § 13 a Gemischte Grabstätten § 14 Wahlgrabstätten § 15 Urnengrabstätten § 16 Ehrengrabstätten
  1. 5. Gestaltung der Grabstätten § 17 Wahlmöglichkeit § 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

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  1. 6. Grabmale § 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 22 Standsicherheit der Grabmale § 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale § 24 Entfernen von Grabmalen
  1. 7. Herrichten und Pflege von Grabstätten § 25 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten § 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften § 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften § 28 Vernachlässigte Grabstätten
  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle
  1. 9. Schlussvorschriften § 30 Alte Rechte § 31 Haftung § 32 Ordnungswidrigkeiten § 33 Gebühren § 34 Inkrafttreten

Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Urbar

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Der Ortsgemeinderat Urbar hat am 06.12.2017 hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Abs. 3, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

  1. 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Urbar gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Ortsgemeinde. (2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde waren,

b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben, oder

c) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Aufhebung

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) - vgl.

§ 7 Best

G -. (2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung verlangen, soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Ortsgemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

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(4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekannt gemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl-oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten - soweit möglich - einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Ortsgemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

  1. 2. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,

b) Waren aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) Druckschriften zu verteilen,

e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

g) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen,

h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

i) Gewerbsmäßig zu fotografieren, es sei denn,

aa) ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor, oder

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bb) die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 6 – Ausführen gewerblicher Arbeiten

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und Instandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelungen, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt. Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42 a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des § 1 Absatz 1 des Landesgesetzes über die einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, GVBl. S. 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. (3) Die Zulassung kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht mehr vorliegen und die Gewerbetreibenden trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung gegen die Bestimmungen der Friedhofssatzung verstoßen.

  1. 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Abs. 5. (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gem.

§ 9 Best

G) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, eine Mutter mit ihrem nicht über 1 Jahr alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu 1 Jahr in einem Sarg bestattet werden.

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§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer verrottbar sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.

§ 9 – Grabherstellung

(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 3 Abs. 2 bleibt unberührt. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9

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Abs. 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichen Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.

  1. 4. Grabstätten

§ 12 – Allgemeines, Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten werden unterschieden in

(a) Reihengrabstätten (auch Reihenrasengrabstätten),

(b) Wahlgrabstätten als

  • Doppelwahlgrabstätten
  • Einzelwahlgrabstätten

(c) Urnengrabstätten als

  • Urnenreihengrabstätten,
  • Urnenwahlgrabstätten, und
  • Urnenrasengrabstätten,

(d) Gemischte Grabstätten,

(e) Ehrengrabstätten. (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten und Reihenrasengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) In jeder Reihengrabstätte darf - außer in den Fällen des § 7 Abs. 5 - nur eine Leiche bestattet werden. (3) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gemacht. (4) Reihenrasengrabstätten für Erdbestattungen werden in einem besonderen Teil des Friedhofs ausgewiesen und gelten als Grabstätten mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 20).

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§ 13 a

Gemischte Grabstätten (1) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Einzelgräber (§ 13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung einer Asche gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der zweiten Bestattung als Urnenwahlgrabstätte nach § 15 Abs. 3. (2) Die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung noch mindestens 15 Jahre beträgt.

§ 14 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird. (2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als zweistellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht um mehr als 10 Jahre überschreitet und das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über: (a) auf den überlebenden Ehegatten, (b) auf die Kinder, (c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, (d) auf die Eltern, (e) auf die Geschwister, (f) auf sonstige Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 5 Satz 2 genannten Personen übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. (8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

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(9) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten wird an den Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte gezahlte Gebühr unter Berücksichtigung der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten Nutzungszeit anteilig zurückerstattet.

§ 15 – Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden

(a) in Urnenreihengrabstätten,

(b) in Urnenwahlgrabstätten (bis zu 4 Aschen),

(c) in Urnenrasengrabstätten, als Urnenreihen- oder Urnenwahlgrabstätten (besondere Gestaltung - vgl. Abs. 4)

(d) in Doppelwahlgrabstätten bis zu 1 Asche. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst

im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen vier Urnen beigesetzt werden. Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht um mehr als 10 Jahre überschreitet und ggfls. das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) Rasengrabstätten für Urnenbeisetzungen werden in einem besonderen Teil des Friedhofs ausgewiesen und gelten als Grabstätten mit besonderer Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26). (5) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

§ 16 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

  1. 5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§ 18) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet. (2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt. (3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen

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Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen. (4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

  1. 6. Grabmale

§ 19 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen

Gestaltungsvorschriften Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

§ 20 – Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen

Gestaltungsvorschriften Für die Gestaltung der Rasengrabstätten (Erd- als auch Urnenbestattungen) darf nur eine Tafel der Größe 40 cm x 40 cm mit eingehauener Schrift verwendet werden und bis zur Rasenkante eingelegt werden. Die Stärke der Platte muss mindestens 8 cm betragen. Die Kanten sind mit einer Phase von 5 mm zu brechen. Das Einlegen dieser Platte ist er 1 Jahr nach der Beisetzung möglich. Während dieses Zeitraumes ist das Aufstellen eines Holzkreuzes gestattet.

§ 21 – Zustimmungserfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die

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Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 – Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 – Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst -. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen, wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 – Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Fehlender Mutterboden ist bis zur Höhe der umliegenden Grasnarbe aufzufüllen und zu verdichten. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung und/oder schriftliche Aufforderung des Nutzungsberechtigten hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung

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nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal/und die sonstigen baulichen Anlagen/nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie/entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde über, wenn dieses bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

  1. 7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen-und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß

§ 9 – BestG),

bei Wahl-und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. (3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Das Bepflanzen von Rasengrabstätten ist nicht möglich. 4 Monate nach der Bestattung oder Beisetzung sind die Rasengrabstätten von Kränzen oder sonstigem Blumen- und Grabschmuck zu räumen. Das Aufstellen von Blumenvasen, Lichtern oder sonstigen Gestaltungen ist nur in der Zeit vom 25. Oktober bis 31. Januar möglich. (2) In ausgewiesenen Bereichen sind die Grabstätten seitlich mit von dem Friedhofsträger vorgegebenen Steinplatten einzufassen. Hierbei ist seitens des Nutzungsberechtigten, entsprechend der bereits vorhandenen Gräber, die rechte und linke Seite der Grabstätte auszustatten. Sonstige Grabeinfassungen sind hier nicht zulässig.

§ 27 – Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

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Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

§ 28 – Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

  1. 8. Leichenhalle § 29 Benutzen der Leichenhalle (1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind. (2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen dürfen nicht in der Leichenhalle aufgestellt werden.
  1. 9. Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 – Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

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§ 32 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(1) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

(2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

(3) gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 3 Satz 1 verstößt,

(4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

(5) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

(6) die Bestimmungen über zulässige Maße für Grabmale nicht einhält (§ 20),

(7) als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

(8) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

(9) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

(10)Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6),

(11)Grabstätten entgegen § 26 mit Grababdeckungen versieht oder nicht oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,

(12)Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

(13)die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000,- € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.5.1968 (BGBl. I S. 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 33 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.03.2000 in der Fassung der 4. Änderungssatzung vom 05.11.2003 außer Kraft.

Urbar, 04.01.2018

(Siegel)

Thomas Stein Ortsbürgermeister