Die Sterbegeldversicherung der WWK: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.
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§ 1
- Wir leisten die vereinbarte Versicherungssumme bei Tod der versicherten Person. In den ersten drei Versicherungsjahren ist die Versicherungssumme auf die bis zum Zeitpunkt des Todes eingezahlten Beiträge beschränkt. Im Versicherungsschein sind die jeweiligen Leistungen dokumentiert.
- Bei der Tarifkalkulation haben wir die unternehmenseigene Unisex-Sterbetafel WWK2012T S verwendet und als Rechnungszins 1,00 % angesetzt.
- Es kann sich eine Leistung aus der Überschussbeteiligung ergeben (siehe § 2).
§ 2
- Wir beteiligen Sie an dem Überschuss und an den Bewertungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
- wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwenden (Absatz 2),
- wie Ihr Vertrag an dem Überschuss beteiligt wird (Absätze 3 bis 28),
- wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (Absätze 29 und 30),
- wie Sie Informationen zur Höhe der Überschussbeteiligung erhalten (Absätze 31 bis 33).
Ermittlung und Verwendung des in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschusses unseres Unternehmens
- Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahresabschlusses, welcher von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüft und unserer Aufsichtsbehörde einzureichen ist, legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags am Überschuss ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung nicht.
Wir haben gleichartige Versicherungen zu Gruppen zusammengefasst. Gruppen bilden wir, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen.
Beteiligung Ihres Vertrags an dem Überschuss
- Bei der Verteilung des Überschusses auf die einzelnen Verträge wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an. Hierzu bilden wir innerhalb der Gruppen aus verschiedenen Versicherungstarifen Gewinnverbände. Welchen Versi-
cherungstarif Sie abgeschlossen haben, können Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen. Wir verteilen den Überschuss in dem Maß, wie die Gruppen und Gewinnverbände zu seiner Entstehung beigetragen haben. Hat eine Gruppe oder ein Gewinnverband nicht zur Entstehung des Überschusses beigetragen, besteht insoweit kein Anspruch auf Überschussbeteiligung.
- Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.
Ihr Vertrag erhält auf der Grundlage der Überschussdeklaration Anteile an dem auf Ihren Gewinnverband entfallenden Teil des Überschusses. Die Mittel für die Überschussanteile werden bei der Direktgutschrift zulasten des Ergebnisses des Geschäftsjahres finanziert, ansonsten der Rückstellung für Beitragsrückerstattung entnommen.
- Die Überschussbeteiligung beginnt ein Jahr nach dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn.
Art der Überschussanteile
- Wir vergüten jährliche Überschussanteile.
Zusätzlich zu den jährlichen Überschussanteilen kann bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung ein Schlussüberschussanteil hinzukommen.
Bemessungsgrößen für die Überschussanteile
- Die Überschussanteilsätze beziehen sich auf die Versicherungssumme, den Risikobeitrag (ohne eventuelle Zuschläge) und das überschussberechtigte Deckungskapital.
Die Bemessungsgrößen für die Überschussanteile werden nach versicherungsmathematischen Regeln mit den Rechnungsgrundlagen der Tarifkalkulation ermittelt. Bei der Tarifkalkulation haben wir die unternehmenseigene Unisex-Sterbetafel WWK2012T S verwendet und als Rechnungszins 1,00 % angesetzt.
Anspruch und Ausschüttung
- Die jährlichen Überschussanteile schütten wir jeweils am Ende eines Geschäftsjahres an alle nach Absatz 5 teilnahmeberechtigten Versicherungen, die zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft sind, aus.
Endet Ihr Vertrag durch Tod oder Kündigung während eines Geschäftsjahres, vergüten wir für die seit Beginn dieses Geschäftsjahres bis zur Beendigung des Vertrags zurückgelegte Zeit einen anteilig gekürzten jährlichen Überschussanteil.
Überschussverwendung: verzinsliche Ansammlung
- Die jährlichen Überschussanteile werden verzinslich angesammelt (verzinsliche Ansammlung).
- Wir zahlen bei Kündigung bzw. im Todesfall das angesammelte Überschussguthaben aus.
- Das Überschussguthaben können Sie jederzeit zum Ende eines Monats kündigen. Sie erhalten dann das bis dahin angesammelte Überschussguthaben.
Überschussverwendung: Fondsansammlung
- Auf Ihren Antrag hin werden die jährlichen Überschussanteile zu Beginn des Folgejahres in Fondsanteile der von Ihnen gewählten und von uns zur Anlage bei diesem Vertrag angebotenen Fonds angelegt (Fondsansammlung). Insoweit tragen Sie dann das Kapitalanlagerisiko.
Die Anlage erfolgt zum Rücknahmepreis der jeweiligen Fonds. Die Aufteilung der Überschussanteile erfolgt nach der von Ihnen gewählten prozentualen Aufteilung. Bei der Aufteilung sind nur ganze Prozentsätze möglich.
Folgende Anlageformen stehen Ihnen grundsätzlich zur Überschussverteilung zur Verfügung:
- individuelle Fondsanlage,
- passive Anlagestrategien,
- aktive Anlagestrategien.
Der gleichzeitige Einschluss mehrerer Fonds sowie mehrerer passiver und aktiver Anlagestrategien ist möglich, soweit diese jeweils für Ihren Vertrag angeboten werden.
Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Besonderen Bedingungen für die passive Anlagestrategie bzw. den Besonderen Bedingungen für die aktive Anlagestrategie, die bei Einschluss beigefügt sind.
Die Fondsansammlung bietet Ihnen die unmittelbare Beteiligung an der Wertentwicklung eines Sondervermögens (Anlagestock). Der Anlagestock wird gesondert von unserem übrigen Vermögen geführt und in Fondsanteilen der zur Auswahl stehenden Fonds getrennt angelegt.
- Da die Entwicklung des Werts eines Fondsvermögens nicht vorauszusehen ist, können wir den Geldwert der Fondsanteile nicht garantieren. Sie haben die Chance, bei Fondspreissteigerung des von Ihnen gewählten Fonds einen Wertzuwachs zu erzielen. Bei Fondspreisrückgang tragen Sie aber auch das Risiko der Wertminderung.
Den Wert der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile ermitteln wir dadurch, dass wir die Zahl dieser Fondsanteile mit dem am jeweiligen Stichtag ermittelten Wert (Rücknahmepreis) eines Fondsanteils multiplizieren. Bei Fremdwährungsfonds wird der Fremdwährungsrücknahmepreis in Euro umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt aufgrund des Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank (Mittelkurs) am jeweiligen Stichtag (vgl. Absätze 21 bis 25).
- Wir zahlen bei Kündigung bzw. im Todesfall das bis zum jeweiligen Stichtag (vgl. Absätze 21 bis 25) angesammelte Fondsguthaben aus. Auf Antrag können Sie bzw. der Anspruchsberechtigte anstelle des Werts des Fondsguthabens auch die Fondsanteile erhalten. Das Wahlrecht gilt als zu Gunsten der Geldleistung ausgeübt, wenn nicht spätestens einen Monat vor Beendigung der Versicherung aufgrund von Kündigung durch Sie oder uns bzw. eine Woche nach dem Tod der versicherten Person ausdrücklich Leistung in Fondsanteilen verlangt wird (vgl. Absatz 17).
Endet Ihr Vertrag durch Tod oder Kündigung während eines Geschäftsjahres, wird der anteilig gekürzte jährliche Überschussanteil (vgl. Absatz 8) als Geldleistung erbracht.
- Sie können das angesammelte Fondsguthaben jederzeit mit einer Frist von vier Werktagen, nachdem Ihr Kündigungsschreiben bei der Zentraldirektion eingegangen ist, zum Ende eines Monats kündigen. Sie erhalten dann den Wert des bis dahin angesammelten Fondsguthabens. Auf Antrag können Sie anstelle des Werts des Fondsguthabens auch die Fondsanteile erhalten (vgl. Absatz 17).
- Wenn der Anspruchsberechtigte von uns Geldleistungen (vgl. Absätze 14 und 15) erhält, behalten wir uns vor, den Wert des Fondsguthabens (vgl. Absatz 13) erst zu ermitteln, nachdem wir Vermögensgegenstände des Anlagestocks veräußert haben. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die Rücknahme von Vermögensgegenständen des Anlagestocks durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgesetzt oder eingeschränkt ist. Diese Veräußerung nehmen wir – unter Wahrung der Interessen aller unserer Versicherungsnehmer – unverzüglich vor. In diesem Fall finden die Bestimmungen über den Stichtag für die Berechnung des Werts des Fondsguthabens in den Absätzen 21 bis 23 keine Anwendung.
Leistung in Fondsanteilen
- Bei Leistung in Fondsanteilen stellen wir noch Übertragungskosten, die unserem durchschnittlichen Aufwand entsprechen, in Rechnung. Hierzu werden die Übertragungskosten in Fondsanteile umgerechnet und zum genannten Stichtag den Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteilen ent-
nommen. Die Höhe der Übertragungskosten entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht im Versicherungsschein.
Wir haben keinen Einfluss darauf, wie lange die Übertragung der Fondsanteile dauert. Eine Übertragung zu einem bestimmten Termin können wir daher nicht garantieren.
Es können nur ganze Fondsanteile übertragen werden. Bruchteile von Fondsanteilen werden als Geldleistung erbracht.
Wir behalten uns vor, bis zu einem bestimmten Wert des Fondsguthabens die Leistung als Geldleistung zu erbringen.
Eine Übertragung von Fondsanteilen ist nicht möglich, wenn Sie oder einer der Depotinhaber in den USA steuerpflichtig sind.
Es kann auch weitere Gründe geben, warum wir Fondsanteile nicht übertragen können, zum Beispiel weil Ihre depotführende Stelle die Fondsanteile nicht annimmt oder die Rücknahme von Vermögensgegenständen des Anlagestocks durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft ausgesetzt oder eingeschränkt ist.
Umschichtung des vorhandenen Fondsguthabens (Shift)
- Sie können in Textform beantragen, dass die Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile eines Fonds jederzeit teilweise oder vollständig in Fondsanteile eines anderen von uns zum Fondswechsel für Ihren Vertrag angebotenen Fonds umgeschichtet werden (Shift). Ein Formular erhalten Sie auf Wunsch von uns. Voraussetzung für den Shift ist, dass keine Beitragsrückstände vorhanden sind.
Durch den Shift wird die prozentuale Aufteilung der zukünftig anzulegenden Überschüsse auf die Fonds nicht verändert.
Den ersten Shift innerhalb eines Kalenderjahres führen wir kostenlos durch. Für jeden weiteren Shift stellen wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung, welche unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht. Die Höhe dieser Kostenpauschale entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Gebührenübersicht im Versicherungsschein.
Wir behalten uns vor, bestimmte Fonds und bestimmte Anlagestrategien nicht oder nur unter Vereinbarung von besonderen Bedingungen und nur zu bestimmten Terminen zum Shift zuzulassen. Insbesondere wenn für den abgebenden oder den aufnehmenden Fonds Handelsbeschränkungen gelten, kann der Shift nicht verlangt werden.
Änderung der prozentualen Aufteilung der Überschussanteile (Switch)
- Sie können in Textform beantragen, dass die gewählte Aufteilung für die Anlage der Überschussanteile jederzeit zu Beginn eines Kalendermonats mit Frist von zwei Börsentagen neu festgelegt wird (Switch). Bei der Aufteilung sind nur ganzzahlige Prozentsätze zulässig. Die Frist beginnt, sobald die Auftragsunterlagen vollständig bei der WWKzentraldirektion eingegangen sind. Ein Formular erhalten Sie auf Wunsch von uns.
Voraussetzung für die Neuaufteilung ist, dass für jeden gewählten Fonds oder jede gewählte Anlagestrategie mindestens 1 % des Überschussanteils und mindestens 1 EUR festgelegt werden.
Den ersten Switch innerhalb eines Kalenderjahres führen wir kostenlos durch. Für jeden weiteren Switch stellen wir Ihnen eine angemessene Gebühr in Rechnung, welche unserem durchschnittlichen Aufwand entspricht. Die Höhe dieser Kostenpauschale entnehmen Sie bitte dem Abschnitt Gebührenübersicht im Versicherungsschein.
Ein Switch hat keinen Einfluss auf das zum Zeitpunkt des Switchens vorhandene Fondsvermögen. Er kann separat zum Shift beantragt werden.
Es können alle für Ihren Vertrag zugelassenen Fonds gleichzeitig gehalten und bespart werden.
Bei Wahl einer Anlagestrategie gelten ergänzende Regelungen. Bitte beachten Sie hierzu die Besonderen Bedingungen für passive Anlagestrategien bzw. die Besonderen Bedin-
gungen für aktive Anlagestrategien, die bei Einschluss beigefügt sind.
Wir behalten uns vor, bestimmte Fonds und bestimmte Anlagestrategien nicht oder nur unter Vereinbarung von besonderen Bedingungen und nur zu bestimmten Terminen zum Switch zuzulassen. Insbesondere wenn für den abgebenden oder den aufnehmenden Fonds Handelsbeschränkungen gelten, kann ein Switch nicht verlangt werden.
Ertragsausschüttungen
- Die Erträge, die wir aus den im Anlagestock enthaltenen Vermögenswerten erzielen, fließen bei thesaurierenden Fonds unmittelbar dem Anlagestock zu und erhöhen damit den Wert der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile. Die Erträge nicht thesaurierender Fonds und eventuelle Steuergutschriften rechnen wir unter Zugrundelegung der Rücknahmepreise der Fonds zum Stichtag der Wiederanlage der Ertrags-/Steuergutschrift durch die depotführende Stelle in Fondsanteile des entsprechenden Fonds um und schreiben sie den einzelnen Versicherungen gut, sobald uns die Abrechnung der depotführenden Stelle zur Wiederanlage der Ertrags-/Steuergutschrift vorliegt und für die Versicherung zu diesem Zeitpunkt Fondsguthaben aus der Überschussverwendung Fondsansammlung vorhanden ist.
Die depotführende Stelle ist dabei wie folgt definiert: Neben der Verwahrung des Fondsvermögens ist es die Aufgabe der depotführenden Stelle, die Kapitalverwaltungsgesellschaft zu kontrollieren. Die depotführende Stelle vertritt in diesem Zusammenhang die Interessen des Anlegers und ist verpflichtet, die Ansprüche des Anlegers gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft geltend zu machen.
Welche Stichtage gelten?
- Kündigen Sie Ihre Versicherung oder Ihr Fondsguthaben, legen wir der Ermittlung des Werts des Fondsguthabens die Rücknahmepreise der Fonds des Monatsersten zugrunde, zu dem die Kündigung wirkt.
- Endet die Versicherung durch Tod der versicherten Person, wird für die Ermittlung des Werts des Fondsguthabens der Tag, an dem die Todesfallmeldung der WWKzentraldirektion zugeht, herangezogen.
- Erfolgt an den in den Absätzen 12 bzw. 21 bis 22 angegebenen Stichtagen keine Wertfestsetzung, gilt jeweils der zuletzt festgesetzte Rücknahmepreis eines Fondsanteils.
- Bei einem Shift werden die Rücknahmepreise des abgebenden und des aufnehmenden Fonds des zweiten Börsentages zugrunde gelegt oder eines von Ihnen gewählten Termins nach dem zweiten Börsentag, nachdem Ihre Auftragsunterlagen vollständig bei der Zentraldirektion eingegangen sind. Sofern ein Fonds am zweiten Börsentag keinen Preis festlegt, wird der Preis des nächsten Börsentages zugrunde gelegt, an dem sämtliche Fonds einen Preis festlegen. Es werden keine Ausgabeaufschläge erhoben.
- Wir sind berechtigt, die Wertfeststellung an einem anderen als den festgelegten Stichtagen vorzunehmen, soweit dies billigem Ermessen entspricht.
Können wir die Fondsanlage ändern?
- Das für das Überschusssystem Fondsansammlung vorgesehene Fondsangebot kann Änderungen und Erweiterungen unterliegen. Die jeweils aktuelle Fondsliste können Sie jederzeit bei uns anfordern. Wenn in Bezug auf einen dem Überschusssystem Fondsansammlung zugrunde liegenden Fonds erhebliche Änderungen eintreten, die wir nicht beeinflussen können, sind wir berechtigt, den betroffenen Fonds oder die betroffene Anlagestrategie durch einen möglichst gleichwertigen anderen Fonds oder eine möglichst gleichwertige andere Anlagestrategie zu ersetzen. Wir werden Sie hiervon möglichst zeitnah unterrichten. Sie haben in diesem Fall auch das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Benachrichtigungsschreibens gebührenfrei in einen anderen von uns angebotenen Fonds oder in eine an-
dere von uns angebotene Anlagestrategie zum nächstmöglichen Termin gemäß Absätze 18 und 19 zu wechseln.
Als erhebliche Änderungen gelten insbesondere:
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- die Auflösung oder Schließung des Fonds durch die von uns beauftragte Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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- der Split oder die Zusammenlegung des von Ihnen gewählten Fonds mit anderen Fonds durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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- die Einführung der Erhebung einer erfolgsabhängigen Gebühr, zum Beispiel performance fee,
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- die Änderung der Bedingungen des Fonds,
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- der Verlust der Zulassung für den Vertrieb von Fondsanteilen der von uns beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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- die Änderung des zugrunde liegenden Referenzindex (Benchmark) des Fonds,
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- die nachträgliche Erhöhung von Gebühren, mit denen wir beim Fondseinkauf belastet werden,
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- maßgebliche gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen,
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- die Einstellung oder Beschränkung des An- oder Verkaufs von Fondsanteilen der von uns beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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- die erhebliche Verletzung von vertraglichen Pflichten der von uns beauftragten Kapitalverwaltungsgesellschaft,
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- die Änderung der vereinbarten Rahmenbedingungen durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft (zum Beispiel nachträgliche Erhebung oder Erhöhung von Gebühren und Kosten),
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- eine Abwertung bzw. ein Wegfall von Ratings und Nachhaltigkeits-Ratings Ihres Fonds durch renommierte Ratingunternehmen,
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- eine Verschlechterung der Nachhaltigkeits-Einstufung eines Fonds,
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- dass der Gesamtwert der Fondsanteile aller bei uns bestehenden Verträge über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten weniger als 100.000 EUR beträgt,
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- die Beendigung der Kooperation mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
Als erhebliche Änderung gilt auch, wenn der Fonds Auswahlkriterien nicht mehr erfüllt, von denen wir die Aufnahme eines Fonds in das Fondsangebot üblicherweise abhängig machen. In diesem Fall können wir den Fonds in Abstimmung mit dem Verantwortlichen Aktuar ersetzen.
Bei Aussetzungen von Fondspreisen eines Fonds, für den mehr als fünf Handels-/Bewertungstage kein Fondspreis ermittelt werden konnte, behalten wir uns vor, den betroffenen Fonds zum nächstmöglichen Handelstag gegen einen geeigneten Fonds zu ersetzen. Wir werden Sie hiervon möglichst zeitnah unterrichten. Sie haben in diesem Fall auch das Recht, innerhalb von sechs Wochen ab Zugang des Benachrichtigungsschreibens gebührenfrei in einen anderen von uns angebotenen Fonds oder in eine andere von uns angebotene Anlagestrategie zum nächst möglichen Termin gemäß Absätze 18 und 19 zu wechseln.
- Bei einer zeitlich befristeten Einstellung oder Beschränkung des An- oder Verkaufs von Fondsanteilen sind wir berechtigt, für die Zeit der Einstellung oder Beschränkung den betroffenen Fonds oder die betroffene Anlagestrategie für die neu zur Anlage vorgesehenen Beträge (im fondsgebundenen Guthaben anzulegende Beträge, Ertragsausschüttungen, Steuergutschriften) durch einen sicherheitsorientierten Fonds oder eine sicherheitsorientierte Anlagestrategie zu ersetzen. Hierüber werden wir Sie umgehend informieren, verbunden mit Vorschlägen für andere Fonds, die bei Ihrem Vertrag angeboten werden. Wenn Sie uns unverzüglich einen anderen Fonds aus unserem Vorschlag für die vorübergehende Anlage benennen, werden wir die Anlage entsprechend Ihrem Wunsch vornehmen, ohne dass wir hierfür gebühren erheben. Wird der Handel des ursprünglichen Fonds wieder aufgenommen, prüfen wir, inwieweit die unter Absatz 26 beschriebenen Auswirkungen auf die Fondsanlage eingetreten sind. Daraufhin führen wir entweder den Shift (vgl. Absatz 18) der zwischenzeitlich erworbenen Fondsanteile in die wieder handelbaren Fondsanteile oder in einen geeigneten Fonds, jeweils ohne Erhebung von Gebühren, durch.
Wechsel in ein anderes Überschusssystem
- Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vom gewählten Überschusssystem „Fondsansammlung“ in das Überschusssystem „verzinsliche Ansammlung“ wechseln. Voraussetzung für den Wechsel ist, dass das gesamte Fondsguthaben, eventuelle anteilig gekürzte jährliche Überschussanteile und ab diesem Zeitpunkt auch alle zukünftigen Überschussanteile verzinslich angesammelt werden. Dazu errechnen wir den Wert der Ihrer Versicherung zugeordneten Fondsanteile mit dem Rücknahmepreis zum Umwandlungstermin und schreiben diesen Ihrem Ansammlungsguthaben gut. In Fällen des Absatzes 16 kann ein Wechsel nicht verlangt werden.
Sie können jederzeit mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende vom gewählten Überschusssystem „verzinsliche Ansammlung“ in das Überschusssystem „Fondsansammlung“ wechseln. Voraussetzung für den Wechsel ist, dass das gegebenenfalls vorhandene gesamte Ansammlungsguthaben, eventuelle anteilig gekürzte jährliche Überschussanteile und ab diesem Zeitpunkt auch alle zukünftigen Überschussanteile in Fondsanteilen angelegt werden. Dazu errechnen wir aus einem gegebenenfalls vorhandenen Ansammlungsguthaben mit den zum Umwandlungstermin gültigen Fondspreisen die entsprechende Anzahl an Fondsanteilen und schreiben diese Ihrem Fondsguthaben gut. In Fällen des Absatzes 16 kann ein Wechsel nicht verlangt werden.
Entstehung und Zuordnung der Bewertungsreserven zu Ihrem Vertrag
- Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über ihrem jeweiligen handelsrechtlichen Buchwert liegt.
Die Bewertungsreserven, die nach den maßgebenden rechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen anteilig rechnerisch zu. Dabei wenden wir ein verursachungsorientiertes Verfahren an.
Es ergeben sich keine vertraglichen Ansprüche auf eine Beteiligung an den Bewertungsreserven in einer bestimmten Höhe basierend auf der rechnerischen Zuordnung.
- Bei Beendigung des Vertrags durch Tod oder Kündigung teilen wir Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu.
Für die Höhe des zuzuteilenden Betrags kann ein Mindestbetrag festgelegt werden, der unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Bewertungsreserven nicht unterschritten wird. Dieser Mindestbetrag wird jährlich für die im nächsten Geschäftsjahr zuzuteilenden Bewertungsreserven vom Vorstand unseres Unternehmens festgelegt und im Geschäftsbericht veröffentlicht.
Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
Nähere Erläuterungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven, dem verursachungsorientierten Verfahren und zu einer evtl. Mindestbeteiligung können Sie dem Geschäftsbericht entnehmen.
Information über die Höhe der Überschussbeteiligung
- Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt
beeinflussbar sind. Einflussfaktoren sind insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts, des versicherten Risikos und der Kosten.
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch Null Euro betragen.
- Die festgelegten Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht. Diesen finden Sie auf unserer Internetseite unter www.wwk.de.
- Über den Stand Ihrer Ansprüche unterrichten wir Sie jährlich. Dabei berücksichtigen wir die Überschussbeteiligung Ihres Vertrags, die Sie im Geschäftsbericht unter der Tarifbezeichnung Ihrer Versicherung finden.
§ 3
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Allerdings entfällt unsere Leistungspflicht bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags (vgl. § 7 Absatz 2 und 3 und § 8).
§ 4
- Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht.
- Bei einem Versicherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit inneren Unruhen, an denen die versicherte Person auf Seiten der Unruhestifter teilgenommen hat, sowie mit Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen beschränkt sich unsere Leistungspflicht allerdings auf die Auszahlung des für den Stichtag (vgl. Absatz 5) ermittelten, um einen Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderten Rückkaufswerts (vgl. § 9 Absätze 3 bis 6).
- Diese Einschränkung unserer Leistungspflicht entfällt, wenn die versicherte Person auf Reisen oder während eines Aufenthalts außerhalb der Bundesrepublik Deutschland von Kriegs- oder Bürgerkriegsereignissen, an welchen sie nicht aktiv beteiligt ist, betroffen wird.
- Bei einem Versicherungsfall in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit dem vorsätzlichen Einsatz von atomaren, biologischen oder chemischen Waffen oder dem vorsätzlichen Einsatz oder der vorsätzlichen Freisetzung von radioaktiven, biologischen oder chemischen Stoffen beschränkt sich unsere Leistungspflicht auf die Auszahlung des für den Stichtag (vgl. Absatz 5) ermittelten, um einen Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderten Rückkaufswert (vgl. § 9 Absätze 3 bis 6), sofern aufgrund der Auswirkungen des Ereignisses eine nicht vorhersehbare Veränderung des Leistungsbedarfs derart erfolgt, dass die Erfüllbarkeit der zugesagten Versicherungsleistungen nicht mehr gewährleistet ist, und dies von einem unabhängigen Treuhänder bestätigt wird. Bei Zusammentreffen von Absatz 2 und Absatz 4 gilt Absatz 2.
- Als Stichtag wird der nächste Monatserste zugrunde gelegt, der dem Tag des Versicherungsfalls folgt.
§ 5
- Bei vorsätzlicher Selbsttötung der versicherten Person leisten wir, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind.
Bei einer rechtmäßigen Ausführung einer rechtmäßigen Patientenverfügung (beispielsweise durch Unterlassung lebenserhaltender Maßnahmen) handelt es sich nicht um eine vorsätzliche Selbsttötung im Sinne dieser Bedingungen. - Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn uns nachgewiesen wird, dass die Tat in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit begangen worden ist. Anderenfalls zahlen wir den für den Stichtag (vgl. Absatz 4) ermittelten, um einen
Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderten Rückkaufswert (vgl. § 9 Absätze 3 bis 6).
- Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung. Die Frist nach Absatz 1 beginnt mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
- Als Stichtag wird der nächste Monatserste zugrunde gelegt, der dem Tag des Versicherungsfalls folgt.
§ 6
Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden, besonderen beruflichen und privaten Risiken (zum Beispiel Umgang mit Sprengstoffen, energiereichen Strahlen, gesundheitsschädlichen Stoffen, beim Rennsport, als Motor- oder Segelflieger, Fallschirmspringer, Drachenflieger, Taucher, Extremsportler).
- Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese – neben Ihnen – für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der Fragen verantwortlich.
Rücktritt
- Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (vgl. Absatz 2) nicht, nicht vollständig oder nicht richtig angegeben worden sind, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
- Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalls erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
- Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir das um einen Abzug gemäß § 9 Absatz 5 verminderte Deckungskapital aus. Die Regelung des § 9 Absatz 4 Satz 3 gilt nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Kündigung
- Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
- Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 9 Absätze 9 bis 13 in einen beitragsfreien Vertrag um.
Vertragsanpassung
- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände,
aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
- Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
- Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben.
- Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
- Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von fünf Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Wurde die vorvertragliche Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
- Wir können den Vertrag auch anfechten, falls durch unrichtige, fehlende oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 5 gilt entsprechend.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung
- Die Absätze 1 bis 14 gelten bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung der Versicherung entsprechend. Die Fristen nach Absatz 13 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung der Versicherung bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
Erklärungsempfänger
- Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt ansehen.
§ 7
- Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung können Sie je nach Vereinbarung durch Monats-, Vierteljahres-, Halbjahres- oder Jahresbeiträge (laufende Beiträge) entrichten. Die Versicherungsperiode umfasst bei Jahreszahlung ein Jahr, bei unterjähriger Beitragszahlung entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein Halbjahr.
Durch Beendigung der Beitragszahlung ändert sich die Versicherungsperiode nicht.
- Der erste Beitrag (Einlösungsbeitrag) ist unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zu zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig.
- Für die Rechtzeitigkeit der Beitragszahlung genügt es, wenn Sie fristgerecht alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zu dem in Absatz 2 genannten Termin eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von uns nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer schriftlichen Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
- Die Übermittlung Ihrer Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
- Für eine Stundung der Beiträge ist eine Vereinbarung in Textform mit uns erforderlich.
- Bei Fälligkeit der Versicherungsleistung (bei Tod der versicherten Person) werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
§ 8
- Wenn Sie den Einlösungsbeitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir – solange die Zahlung nicht bewirkt ist – vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die nicht rechtzeitige Zahlung nicht zu vertreten haben.
- Ist der Einlösungsbeitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet, sofern wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht besteht jedoch, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie die Nicht-Zahlung nicht zu vertreten haben.
- Wenn ein Folgebeitrag oder ein sonstiger Betrag, den Sie aus dem Versicherungsverhältnis schulden, nicht rechtzeitig gezahlt worden ist oder eingezogen werden konnte, erhalten Sie von uns auf Ihre Kosten eine Mahnung in Textform. Darin setzen wir Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen. Begleichen Sie den Rückstand nicht innerhalb der gesetzten Frist, entfällt oder vermindert sich Ihr Versicherungsschutz. Auf die Rechtsfolgen werden wir Sie in der Mahnung ausdrücklich hinweisen.
§ 9
Kündigung und Auszahlung eines Auszahlungsbetrages
- Sie können Ihre Versicherung
- jederzeit zum Schluss der Versicherungsperiode,
- ab dem zweiten Versicherungsjahr mit Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalendermonats ganz oder teilweise schriftlich kündigen.
- Kündigen Sie Ihre Versicherung nur teilweise, ist diese Kündigung unwirksam, wenn der verbleibende Beitrag unter einen Mindestbetrag von 180 EUR jährlich bzw. die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme unter 5.000 EUR sinkt. In diesem Fall können Sie Ihre Versicherung nur ganz kündigen.
Auszahlungsbetrag
- Nach Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert gemäß Absatz 4
- vermindert um den Stornoabzug gemäß Absatz 5 sowie
- die Überschussbeteiligung gemäß Absatz 7.
Beitragsrückstände werden von dem Auszahlungsbetrag abgezogen.
- Bei Kündigung berechnen wir den Rückkaufswert (vgl. § 169 Versicherungsvertragsgesetz). Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Kündigungstermin berechnete Deckungskapital. Der Rückkaufswert ist mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten 60 Vertragsmonate ergibt. Ist die vereinbarte Dauer der Grundphase kürzer als 60 Monate, verteilen wir diese Kosten auf die Dauer der Grundphase. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze (vgl. § 10 Absatz 4 Satz 3).
Abzug (Stornoabzug)
- Von dem nach Absatz 4 ermittelten Deckungskapital erfolgt ein Abzug (Stornoabzug), welcher sich wie folgt berechnet:
- 0,5 % multipliziert mit der ursprünglichen restlichen Dauer der Beitragszahlung in Jahren, wobei Monate anteilig berücksichtigt werden.
- Beträgt beispielsweise die restliche Dauer der Beitragszahlung 10 Jahre und drei Monate, so ergibt sich ein Abzug in Höhe von 5,125 % des Deckungskapitals.
Bei teilweiser Kündigung Ihrer Versicherung wird ein entsprechend verminderter Abzug angesetzt.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital (Solvenzmittel) vorgenommen. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln des Versichertenkollektivs. Während der Laufzeit ist vorgesehen, dass der Vertrag Solvenzmittel zur Verfügung stellt. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Die Angemessenheit des Abzugs müssen wir im Zweifel nachweisen.
In einer Tabelle im Versicherungsschein haben wir Ihnen die garantierten Werte für den Abzug bei Kündigung dargestellt. Wird die Versicherung geändert erhalten Sie neue Vertragsunterlagen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.
-
Wir sind nach § 169 Absatz 6 VVG berechtigt, den nach Absatz 4 ermittelten Betrag angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Verträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
-
Zusätzlich zahlen wir die Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteile aus, soweit sie nicht bereits in dem nach den Absätzen 4 und 6 berechneten Rückkaufswert enthalten sind, sowie einen Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Absatz 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist. Außerdem erhöht sich der Auszahlungsbetrag ggf.
um die Ihrer Versicherung gemäß § 2 Absatz 30 zugeteilten Bewertungsreserven.
Hinweis zur Kündigung
- In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) sowie Verwaltungskosten nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 3 als Rückkaufswert vorhanden. Auch in den Folgejahren erreicht der um den Abzug nach Absatz 5 verminderte Rückkaufswert daher nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach Abzug, seiner Höhe und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der entsprechenden Tabelle im Versicherungsschein entnehmen.
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
- Anstelle einer Kündigung nach Absatz 1 können Sie schriftlich verlangen, zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode, ganz oder teilweise von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden (Beitragsfreistellung). In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme ganz oder teilweise auf eine beitragsfreie Summe herab, die nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung unter Zugrundelegung des um einen Abzug gemäß Absatz 10 verminderten Deckungskapitals errechnet wird.
Abzug (Stornoabzug)
- Der aus Ihrer Versicherung für die Bildung der beitragsfreien Summe zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um einen Abzug (Stornoabzug) sowie um rückständige Beiträge. Die Höhe des Abzugs berechnet sich wie folgt:
- 0,5 % multipliziert mit der ursprünglichen restlichen Dauer der Beitragszahlung in Jahren, wobei Monate anteilig berücksichtigt werden.
- Beträgt beispielsweise die restliche Dauer der Beitragszahlung 10 Jahre und drei Monate, so ergibt sich ein Abzug in Höhe von 5,125 % des Deckungskapitals.
Der Abzug ist zulässig, wenn er angemessen ist. Die Kalkulation von Versicherungsprodukten basiert darauf, dass die Risikogemeinschaft sich gleichmäßig aus Versicherungsnehmern mit einem hohen und einem geringeren Risiko zusammensetzt. Wir halten den Abzug für angemessen, weil mit ihm die Veränderung der Risikolage des verbleibenden Versichertenbestands ausgeglichen wird. Zudem wird damit ein Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital (Solvenzmittel) vorgenommen. Bei Neuabschluss eines Vertrags partizipiert dieser an bereits vorhandenen Solvenzmitteln des Versichertenkollektivs. Während der Laufzeit ist vorgesehen, dass der Vertrag Solvenzmittel zur Verfügung stellt. Bei Vertragskündigung gehen diese Solvenzmittel dem verbleibenden Bestand verloren und müssen deshalb im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Die Angemessenheit des Abzugs müssen wir im Zweifel nachweisen.
Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der Abzug bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.
Hinweis zur Beitragsfreistellung
- In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Kosten, insbesondere der Abschluss- und Vertriebskosten (vgl. § 10) sowie Verwaltungskosten nur der Mindestwert gemäß Absatz 4 Satz 3 als Rückkaufswert zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und ihrer Höhe können
Sie der entsprechenden Tabelle im Versicherungsschein entnehmen.
- Sie können Ihre vollständig beitragsfrei gestellte Versicherung innerhalb der ersten sechs Monate seit Fälligkeit des ersten unbezahlten Beitrags ohne Gesundheitsprüfung wieder in Kraft setzen lassen. Die auf die beitragsfreie Zeit entfallenden Beiträge können Sie nachentrichten. Eine Wiederinkraftsetzung Ihrer Versicherung zu einem späteren Termin ist nur möglich, wenn sich nach einer Gesundheitsprüfung keine Tatsachen ergeben, welche die Übernahme des Risikos zu den bisherigen Bedingungen nach unseren Allgemeinen Richtlinien für die Risikoeinschätzung ausschließen, und gesichert ist, dass die steuerliche Beurteilung Ihres Vertrags durch die Wiederinkraftsetzung nicht verändert wird.
- Haben Sie die vollständige Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 7 zu berechnende beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 2.500 EUR nicht, erlischt Ihre Versicherung und wir zahlen das um einen Abzug gemäß Absatz 10 verminderte Deckungskapital aus. Eine teilweise Befreiung von der Beitragszahlungspflicht können Sie nur verlangen, wenn die verbleibende beitragspflichtige Versicherungssumme mindestens 5.000 EUR beträgt.
Keine Beitragsrückzahlung
- Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 10
- Mit Ihrem Vertrag sind Kosten verbunden. Diese sind von Ihnen zu tragen. Es handelt sich um Abschluss- und Vertriebskosten, laufende Kosten und sonstige Kosten.
Die Höhe der Abschluss- und Vertriebskosten, der laufenden Kosten und der sonstigen Kosten können Sie dem Versicherungsschein entnehmen.
Abschluss- und Vertriebskosten fallen nicht nur bei Vertragsabschluss an, sondern bei jeder Erhöhung der Beiträge für den erhöhenden Beitragsteil.
Bitte beachten Sie § 16 („Welche Gebühren stellen wir Ihnen gesondert in Rechnung?“).
In den Beitrag einkalkulierte Kosten
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie laufende Kosten sind bereits pauschal bei der Tarifkalkulation berücksichtigt und werden daher nicht gesondert in Rechnung gestellt.
- Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussvergütungen für den Versicherungsvermittler. Außerdem umfassen die Abschluss- und Vertriebskosten die Kosten für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Die laufenden Kosten sind Verwaltungskosten.
- Für Ihren Vertrag ist das Verrechnungsverfahren nach § 4 der Deckungsrückstellungsverordnung maßgebend. Hierbei werden die ersten Beiträge zur Tilgung der Abschluss- und Vertriebskosten herangezogen, soweit die Beiträge nicht für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt sind. Der auf diese Weise zu tilgende Betrag ist nach der Deckungsrückstellungsverordnung auf 2,5 % der von Ihnen während der Laufzeit des Vertrags zu zahlenden Beiträge beschränkt.
Die Abschluss- und Vertriebskosten werden gleichmäßig während der ersten 60 Vertragsmonate getilgt. Ist die vereinbarte Dauer der Grundphase kürzer als 60 Monate, werden diese Kosten während der Dauer der Grundphase getilgt. - Laufende Kosten fallen während der gesamten Vertragslaufzeit an.
Sonstige Kosten
- Im Rahmen des Überschusssystems Fondsansammlung erheben die Kapitalverwaltungsgesellschaften Gebühren für die Verwaltung der Fonds, die Ihnen nicht direkt belastet, sondern fondsintern verrechnet werden und sich somit auf die Wertentwicklung der Fonds niederschlagen. Nähere Informationen zu den von Ihnen gewählten Fonds finden Sie im Merkblatt zur Fondsanlage.
Bei Einschluss von aktiven Anlagestrategien fallen zusätzliche Verwaltungskosten an. Nähere Informationen finden Sie in den Besonderen Bedingungen für aktive Anlagestrategien.
Auswirkungen
- Die in Absatz 4 beschriebene Kostenverrechnung hat wirtschaftlich zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihrer Versicherung nur der Mindestwert gemäß § 9 Absatz 4 Satz 3 als Rückkaufswert zur Bildung der beitragsfreien Rente oder für einen Auszahlungsbetrag vorhanden ist. Nähere Informationen zu den Leistungen bei Kündigung und Beitragsfreistellung können Sie der entsprechenden Tabelle im Versicherungsschein entnehmen.
§ 11
- Leistungen aus dem Vertrag erbringen wir gegen Vorlage des Versicherungsscheins. Zusätzlich können wir auch den Nachweis der letzten Beitragszahlung sowie die Auskunft nach § 15 verlangen.
- Der Tod der versicherten Person ist uns unverzüglich anzuzeigen. Außer dem Versicherungsschein sind uns einzureichen
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
- ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
- Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, insbesondere die Vorlage eines Erbscheins. Belege können wir nur insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Leistungsempfänger) billigerweise zugemutet werden kann. Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.
- Unsere Leistungen überweisen wir dem Empfangsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums trägt der Empfangsberechtigte auch die damit verbundene Gefahr.
§ 12
- Den Inhaber des Versicherungsscheins können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber des Versicherungsscheins seine Berechtigung nachweist.
- In den Fällen des § 13 Absatz 4 brauchen wir den Nachweis der Berechtigung nur dann anzuerkennen, wenn er uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt wurde.
§ 13
-
Die Leistung aus dem Vertrag erbringen wir an Sie als unseren Versicherungsnehmer oder an Ihre Erben, falls Sie uns keine andere Person benannt haben, die bei Eintritt des Versicherungsfalls die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll (Bezugsberechtigter). Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Bis zum Eintritt des Versicherungsfalls können Sie das Bezugsrecht jederzeit widerrufen.
-
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich die Ansprüche aus dem Vertrag erwerben soll. Sobald wir Ihre Erklärung erhalten haben, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des von Ihnen Benannten aufgehoben werden.
- Sie können Ihre Rechte aus dem Vertrag auch abtreten oder verpfänden.
- Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts sowie eine Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen aus dem Vertrag sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind.
§ 14
- Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen, da wir eine an Sie zu richtende Willenserklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift senden können. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefs als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie die Versicherung in Ihrem Gewerbebetrieb genommen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
- Bei Änderung Ihres Namens gilt Absatz 1 entsprechend.
§ 15
- Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen bei Vertragsabschluss, bei Änderung nach Vertragsabschluss oder auf Nachfrage unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.
- Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind beispielsweise Umstände, die für die Beurteilung
- Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
- der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
- der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können. Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie den jeweiligen gesetzlichen Regelungen entnehmen.
- Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.
- Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.
§ 16
-
Falls aus besonderen, von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die in solchen Fällen durchschnittlich entstehenden Kosten als pauschalen Abgeltungsbetrag gesondert in Rechnung stellen. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Gebührenübersicht im Versicherungsschein.
-
Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der Höhe nach wesentlich niedriger zu beziffern sind, entfällt der Abgeltungsbetrag bzw. wird – im letzteren Falle – entsprechend herabgesetzt.
§ 17
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit zur Gewährung eines Policedarlehens und seiner späteren Tilgung. Einzelheiten über die Gewährung und Tilgung des Policedarlehens werden in einem über das Policedarlehen abzuschließenden Vertrag geregelt. Ein Rechtsanspruch auf ein Policedarlehen besteht jedoch nicht.
§ 18
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 19
- Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
- Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
- Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in das Ausland, sind für Klagen aus dem Vertrag die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben. Dies gilt ebenso, wenn Sie eine juristische Person sind und Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung ins Ausland verlegen.
§ 20
- Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Versicherungsombudsmann e. V.
- Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Versicherungsombudsmann e. V. wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e.V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Versicherungsombudsmann e. V. ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
- Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Die derzeitigen Kontaktdaten sind:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Internet: www.bafin.de
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist
und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
- Außerdem haben Sie die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten.
Unser Beschwerdemanagement
- Unabhängig hiervon können Sie sich jederzeit an uns wenden. Unsere interne Beschwerdestelle steht Ihnen hierzu zur Verfügung. Sie erreichen diese derzeit wie folgt:
WWK Lebensversicherung a. G.
Marsstraße 37
80335 München
E-Mail: [email protected]