Die Sterbegeldversicherung der Debeka: vollständige Versicherungsbedingungen (AVB) im Überblick. Hier finden Sie alle Paragraphen und Klauseln des Tarifs.
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§ 1
§ 1 Welche Versicherungsleistungen erbringen wir?
Tarifbeschreibung
(1) Tarif L1 (01/25): Sterbegeldversicherung
Unsere Leistung bei Tod der versicherten Person
(2) Wenn die versicherte Person stirbt, zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme.
Unsere Leistung aus der Überschussbeteiligung
(3) Es kann eine Leistung aus der Überschussbeteiligung fällig werden (siehe § 2).
§ 2
§ 2 Wie erfolgt die Überschussbeteiligung?
(1) Sie haben gemäß § 153 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) einen Anspruch auf eine Überschussbeteiligung. Diese umfasst eine Beteiligung an den Überschüssen und an den Bewertungsreserven. Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch 0 Euro betragen.
In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir Ihnen,
- wie wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse ermitteln und wie wir diese verwenden (siehe Absatz 2),
- wie Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt wird (siehe Absätze 3 bis 7),
- wie Bewertungsreserven entstehen und wie wir diese Ihrem Vertrag zuordnen (siehe Absätze 8 bis 10),
- warum wir die Höhe Ihrer Überschussbeteiligung nicht garantieren können (siehe Absatz 11) und
- wie wir Sie über Ihre Überschussbeteiligung im Einzelnen informieren (siehe Absätze 12 und 13).
Wie ermitteln wir die in einem Geschäftsjahr insgesamt entstandenen Überschüsse und wie verwenden wir diese?
(2) Um unsere Leistungen dauerhaft erbringen zu können, müssen wir Beiträge und Leistungen vorsichtig kalkulieren. Wenn beispielsweise die Kosten niedriger sind als bei der Kalkulation angenommen, entstehen Überschüsse. Ebenso können Überschüsse entstehen, wenn die Kapitalerträge höher sind oder der Risikoverlauf günstiger ist als bei der Kalkulation angenommen.
Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften.
Mit der Feststellung des Jahresabschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Mindestbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindestzuführungsverordnung).
Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussberechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben.
Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankungen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hiervon mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen.
Ansprüche auf eine bestimmte Höhe der Beteiligung Ihres Vertrags an den Überschüssen ergeben sich aus der Zuführung zur Rückstellung für Beitragsrückerstattung jedoch nicht.
Wie wird Ihr Vertrag an den Überschüssen beteiligt?
(3) Die Zuteilung der Überschüsse auf die einzelnen Verträge erfolgt gemäß § 153 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) nach einem verursachungsorientierten Verfahren.
Gleichartige Versicherungen werden zu sogenannten Bestandsgruppen (beispielsweise Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zusammengefasst, um die Unterschiede bei den versicherten Risiken zu berücksichtigen. Innerhalb dieser Bestandsgruppen haben wir nach engeren Gleichartigkeitskriterien Untergruppen gebildet, die Gewinnverbände genannt werden.
Die Überschüsse verteilen wir auf die einzelnen Gewinnverbände in dem Maß, wie diese zur Entstehung von Überschüssen beigetragen haben. Innerhalb der Gewinnverbände wird zwischen einzelnen Tarifen unterschieden. Hat ein Gewinnverband oder ein Tarif nicht zur Entstehung von Überschüssen beigetragen, werden dem Gewinnverband bzw. dem Tarif keine Überschüsse zugewiesen.
(4) Ihr Vertrag kann Überschussanteile desjenigen Gewinnverbands erhalten, dem er zugeordnet ist. Grundlage dafür ist Ihr Tarif, den Sie Ihrem Versicherungsschein entnehmen können.
Ihr Vertrag gehört zum Gewinnverband L (01/25) in der Bestandsgruppe Einzelversicherungen.
(5) Der Vorstand legt jedes Jahr auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars fest, wie der Überschuss auf die Gewinnverbände verteilt wird und setzt die entsprechenden Überschussanteilsätze fest (Überschussdeklaration). Dabei achtet er darauf, dass die Verteilung verursachungsorientiert erfolgt.
Zusammensetzung der Überschussbeteiligung
(6) Während der Beitragszahlungsdauer können Sie für die Versicherung folgende Überschussanteile erhalten:
a) Grundüberschussanteile
Diese werden in Promille der Versicherungssumme festgesetzt und sind jeweils anteilig zu Beginn jeder Versicherungsperiode fällig.
b) Zinsüberschussanteile
Diese werden jeweils am Ende jedes Versicherungsjahres in Prozent des mittleren Deckungskapitals des abgelaufenen Versicherungsjahres festgesetzt. Das Deckungskapital wird nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik berechnet. Die Zinsüberschussanteile werden erstmals für das dritte Versicherungsjahr gewährt und sind jeweils am Ende eines Versicherungsjahres fällig.
Bei Tod der versicherten Person können Schlussüberschussanteile fällig werden, die von der zurückgelegten Laufzeit abhängig sind und in Prozent der laufenden Überschussbeteiligung festgesetzt werden. Im Fall einer Kündigung nach Ablauf von zehn Jahren können reduzierte Schlussüberschussanteile fällig werden.
Nach Ablauf der Beitragszahlungsdauer können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten wie während der Beitragszahlungsdauer. Außerdem kann ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile wie während der Beitragszahlungsdauer bestehen. Bei Tod der versicherten Person kann, falls die vereinbarte Beitragszahlungsdauer eingehalten wurde, eine einmalige Schlussdividende gewährt werden.
Für beitragsfrei gestellte Versicherungen können Sie Zinsüberschussanteile in gleicher Weise erhalten wie während der Beitragszahlungsdauer. Außerdem kann bei Beendigung Ihrer Versicherung ein Anspruch auf Schlussüberschussanteile bestehen.
Überschussverwendungsformen
(7) Der Zinsüberschussanteil wird als Einmalbeitrag für eine zusätzliche Versicherungssumme (Bonussumme) verwendet. Diese Bonussumme ist der Höhe nach garantiert und ist ebenfalls am Überschuss beteiligt. Sie wird bei Tod der versicherten Person fällig.
Die Grundüberschussanteile werden mit den laufenden Beiträgen verrechnet.
Wie entstehen Bewertungsreserven und wie ordnen wir diese Ihrem Vertrag zu?
(8) Bewertungsreserven entstehen, wenn der Marktwert der Kapitalanlagen über dem Wert liegt, mit dem die Kapitalanlagen in der Bilanz ausgewiesen sind. Die Bewertungsreserven, die nach gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften für die Beteiligung der Verträge zu berücksichtigen sind, ordnen wir den Verträgen nach einem verursachungsorientierten Verfahren auf der Grundlage aufsichtsrechtlicher Vorschriften zu. Der einem einzelnen Vertrag zugeordnete Betrag wird als Anteil an den Beträgen aus der Beteiligung an den Bewertungsreserven aller anspruchsberechtigten Verträge bestimmt. Aufsichtsrechtliche Regelungen können dazu führen, dass die Beteiligung an den Bewertungsreserven ganz oder teilweise entfällt.
(9) Für die Zuordnung der Bewertungsreserven bei Beendigung des Vertrags (durch Tod der versicherten Person oder Kündigung des Vertrags) gilt:
Wir teilen Ihrem Vertrag dann den für diesen Zeitpunkt zugeordneten Anteil an den Bewertungsreserven gemäß der jeweils geltenden gesetzlichen Regelung zu. Derzeit sieht § 153 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) eine Beteiligung in Höhe der Hälfte der zugeordneten Bewertungsreserven vor.
(10) Für die Beteiligung an den Bewertungsreserven bei Beendigung der Versicherung durch Tod der versicherten Person kann jährlich im Rahmen der Überschussdeklaration (siehe Absatz 5) eine von der tatsächlichen Höhe der Bewertungsreserven unabhängige Beteiligung (Sockelbeteiligung) festgelegt werden.
Die Sockelbeteiligung wird zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.
Ist der Anspruch auf die Beteiligung an den zugeordneten
Bewertungsreserven (siehe Absatz 9) höher als die Sockelbeteiligung, wird der übersteigende Teil zusätzlich zur Sockelbeteiligung gewährt. Auch dieser übersteigende Teil wird bei Fälligkeit zur Erhöhung der Versicherungsleistung verwendet.
Warum können wir die Höhe der Überschussbeteiligung nicht garantieren?
(11) Die Höhe der Überschussbeteiligung hängt von vielen Einflüssen ab, die nicht vorhersehbar und von uns nur begrenzt beeinflussbar sind. Insbesondere die Entwicklung des Kapitalmarkts kann Einfluss auf die Überschussbeteiligung haben, aber auch die Entwicklung des versicherten Risikos und der Kosten ist von Bedeutung.
Die Höhe der künftigen Überschussbeteiligung kann also nicht garantiert werden. Sie kann auch 0 Euro betragen.
Wie informieren wir Sie über die Überschussbeteiligung?
(12) Die für Ihren Tarif geltenden Überschussanteilsätze veröffentlichen wir jährlich in unserem Geschäftsbericht.
Den Geschäftsbericht können Sie auf unserer Internetseite einsehen oder bei uns anfordern.
(13) Über die Entwicklung der Ihrem Vertrag zugeordneten Überschussbeteiligung informieren wir Sie jährlich.
§ 3
Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn Sie den Vertrag mit uns abgeschlossen haben. Jedoch besteht vor dem im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn kein Versicherungsschutz. Allerdings kann unsere Leistungspflicht entfallen, wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen (siehe § 11 Abs. 2 und 3 und § 12).
§ 4
(1) Grundsätzlich leisten wir unabhängig davon, auf welcher Ursache der Versicherungsfall beruht. Wir leisten auch dann, wenn die versicherte Person in Ausübung des Polizei- oder Wehrdienstes oder bei inneren Unruhen gestorben ist.
(2) Stirbt die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen, ist unsere Leistung eingeschränkt. In diesem Fall vermindert sich die Auszahlung auf den für den Todestag berechneten Rückkaufswert (siehe § 15 Abs. 3 bis 8) ohne die dort vorgesehenen Abzüge. Unsere Leistung vermindert sich nicht, wenn die versicherte Person in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit kriegerischen Ereignissen stirbt, denen sie während eines Aufenthaltes außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgesetzt und an denen sie nicht aktiv beteiligt war.
§ 5
(1) Bei vorsätzlicher Selbsttötung erbringen wir die für den Todesfall vereinbarte Leistung, wenn seit Abschluss des Vertrags drei Jahre vergangen sind.
(2) Bei vorsätzlicher Selbsttötung vor Ablauf der Dreijahresfrist besteht kein Versicherungsschutz. In diesem Fall zahlen wir den für den Todestag berechneten Rückkaufswert Ihres Vertrags (siehe § 15 Abs. 3 bis 8) ohne die dort vorgesehenen Abzüge.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass sich die versicherte Person in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit selbst getötet hat, besteht Versicherungsschutz unabhängig von der Dreijahresfrist.
(3) Wenn unsere Leistungspflicht durch eine Änderung des Vertrags erweitert wird oder der Vertrag wiederhergestellt wird, beginnt die Dreijahresfrist bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
§ 6
Vorvertragliche Anzeigepflicht
(1) Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Gefahrerheblich sind die Umstände, die für unsere Entscheidung, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind.
Diese Anzeigepflicht gilt auch für Fragen nach gefahrerheblichen Umständen, die wir Ihnen nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme, in Textform stellen.
(2) Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese neben Ihnen zu wahrheitsgemäßer und vollständiger Beantwortung der Fragen verpflichtet.
(3) Wenn eine andere Person die Fragen nach gefahrerheblichen Umständen für Sie beantwortet und wenn diese Person den gefahrerheblichen Umstand kennt oder arglistig handelt, werden Sie behandelt, als hätten Sie selbst davon Kenntnis gehabt oder arglistig gehandelt.
Rechtsfolgen der Anzeigepflichtverletzung
(4) Nachfolgend informieren wir Sie, unter welchen Voraussetzungen wir bei einer Verletzung der Anzeigepflicht
- vom Vertrag zurücktreten (siehe Absätze 5 bis 7),
- den Vertrag kündigen (siehe Absätze 8 bis 10),
- den Vertrag ändern (siehe Absätze 11 und 12) oder
- den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (siehe Absatz 17)
können.
Rücktritt
(5) Wenn die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird, können wir vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn weder eine vorsätzliche noch eine grob fahrlässige Anzeigepflichtverletzung vorliegt. Selbst wenn die Anzeigepflicht grob fahrlässig verletzt wird, haben wir trotzdem kein Rücktrittsrecht, falls wir den Vertrag, möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz), auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
(6) Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Wenn wir nach Eintritt des Versicherungsfalls zurücktreten, bleibt unsere Leistungspflicht unter folgender Voraussetzung trotzdem bestehen: Die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen gefahrerheblichen Umstand, der
- weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls
- noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht
ursächlich war.
Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch auch im vorstehend genannten Fall, wenn die Anzeigepflicht arglistig verletzt worden ist.
(7) Wenn der Vertrag durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir den Rückkaufswert gemäß § 15 Abs. 3 bis 7; die Regelung des § 15 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gilt jedoch nicht. Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Kündigung
(8) Wenn unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen ist, weil die Verletzung der Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist, können wir den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht zur Kündigung.
(9) Unser Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn wir den Vertrag, möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder
eingeschränkter Versicherungsschutz), auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten.
(10) Wenn wir den Vertrag kündigen, wandelt er sich nach Maßgabe des § 14 in einen beitragsfreien Vertrag um.
Vertragsänderung
(11) Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag, möglicherweise zu anderen Bedingungen (z. B. höherer Beitrag oder eingeschränkter Versicherungsschutz), auch bei Kenntnis der nicht angezeigten gefahrerheblichen Umstände geschlossen hätten (siehe Absatz 5 Satz 3 und Absatz 9), werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen rückwirkend Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflichtverletzung nicht zu vertreten, verzichten wir auf unser Recht zur Vertragsänderung.
(12) Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem Sie unsere Mitteilung über die Vertragsänderung erhalten haben, fristlos kündigen, wenn
- wir im Rahmen einer Vertragsänderung den Beitrag um mehr als 10 Prozent erhöhen oder
- wir die Gefahrabsicherung für einen nicht angezeigten Umstand ausschließen.
Auf dieses Recht werden wir Sie in der Mitteilung über die Vertragsänderung hinweisen.
Voraussetzungen für die Ausübung unserer Rechte
(13) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen uns nur zu, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
(14) Wir haben kein Recht zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung, wenn wir den nicht angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
(15) Wir können unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.
(16) Nach Ablauf von fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Ist die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt worden, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
(17) Wir können den Vertrag auch anfechten, falls unsere Entscheidung zur Annahme des Vertrags durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt beeinflusst worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person, können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absatz 7 gilt entsprechend.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung des Vertrags
(18) Die Absätze 1 bis 17 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert oder wiederhergestellt wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung vorgenommen wird. Die Fristen nach Absatz 16 beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Vertrags bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu.
Erklärungsempfänger
(19) Unsere Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsänderung sowie zur Anfechtung üben wir durch eine schriftliche Erklärung aus, die wir Ihnen gegenüber abgeben. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Tod ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist kein Bezugsberechtigter vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, können wir den Inhaber des Versicherungsscheins als bevollmächtigt ansehen, die Erklärung entgegenzunehmen.
§ 7
Wir verzichten auf die Rechte aus § 19 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zur Vertragsänderung und Kündigung, sofern die Anzeigepflichtverletzung unverschuldet erfolgt ist.
§ 8
(1) Wird eine Versicherungsleistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person vorgelegt werden.
(2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich zum Versicherungsschein muss uns in deutscher Sprache, gegebenenfalls in beglaubigter Übersetzung, Folgendes eingereicht werden:
- eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde,
- ein ausführliches, ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat.
(3) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht.
(4) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistungen nicht fällig werden.
(5) Unsere Leistungen überweisen wir dem Anspruchsberechtigten auf seine Kosten. Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die anspruchsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr.
§ 9
(1) Wir stellen Ihnen den Versicherungsschein als Urkunde aus.
(2) Den Inhaber der Urkunde können wir als berechtigt ansehen, über die Rechte aus dem Vertrag zu verfügen, insbesondere Leistungen in Empfang zu nehmen. Wir können aber verlangen, dass uns der Inhaber der Urkunde seine Berechtigung nachweist.
§ 10
(1) Als unser Versicherungsnehmer können Sie bestimmen, wer die Leistung erhält. Gegebenenfalls bedarf es hierzu zusätzlich einer Zustimmung Dritter. Wenn Sie keine Bestimmung treffen, leisten wir an Sie.
Bezugsberechtigung
(2) Sie können uns widerruflich oder unwiderruflich eine andere Person benennen, die die Leistung erhalten soll (Bezugsberechtigter).
Wenn Sie ein Bezugsrecht widerruflich bestimmen, erwirbt der Bezugsberechtigte das Recht auf die Leistung erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalls. Deshalb können Sie Ihre Bestimmung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls jederzeit widerrufen.
Sie können ausdrücklich bestimmen, dass der Bezugsberechtigte sofort und unwiderruflich das Recht auf die Leistung erhält. Sobald uns Ihre Erklärung zugegangen ist, kann dieses Bezugsrecht nur noch mit Zustimmung des unwiderruflich Bezugsberechtigten geändert werden.
Abtretung und Verpfändung
(3) Sie können das Recht auf die Leistung bis zum Eintritt des Versicherungsfalls grundsätzlich ganz oder teilweise an Dritte abtreten und verpfänden, soweit derartige Verfügungen rechtlich möglich sind.
Anzeige
(4) Die Einräumung und der Widerruf eines Bezugsrechts (siehe Absatz 2) sowie die Abtretung und die Verpfändung (siehe Absatz 3) sind uns gegenüber nur und erst dann wirksam, wenn sie uns vom bisherigen Berechtigten in Textform angezeigt worden sind. Der bisherige Berechtigte sind im Regelfall Sie als unser Versicherungsnehmer. Es können aber auch andere Personen sein, sofern Sie bereits zuvor Verfügungen (z. B. unwiderrufliche Bezugsberechtigung, Abtretung, Verpfändung) getroffen haben.
§ 11
(1) Die Beiträge zu Ihrer Lebensversicherung sind monatlich zu entrichten.
(2) Den ersten Beitrag müssen Sie unverzüglich nach Abschluss des Vertrags zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst einen Monat.
(3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstermin (siehe Absatz 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einer Bankverbindung vereinbart wurde, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn
- der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen werden konnte und
- Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen haben.
Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
(4) Die Übermittlung der Beiträge erfolgt auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten.
(5) Bei Fälligkeit einer Versicherungsleistung werden wir etwaige Beitragsrückstände verrechnen.
§ 12
Erster Beitrag
(1) Wenn Sie den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahlen, können wir, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, vom Vertrag zurücktreten. Wir
sind nicht zum Rücktritt berechtigt, wenn uns nachgewiesen wird, dass Sie diese verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
(2) Ist der erste Beitrag bei Eintritt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet. Dies gilt nur, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht haben. Unsere Leistungspflicht bleibt jedoch bestehen, wenn Sie uns nachweisen, dass Sie das Ausbleiben der Zahlung nicht zu vertreten haben (siehe § 37 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
Folgebeitrag
(3) Zahlen Sie einen Folgebeitrag nicht rechtzeitig, können wir Ihnen in Textform eine Zahlungsfrist setzen. Die Zahlungsfrist muss mindestens zwei Wochen betragen (siehe § 38 Abs. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
(4) Für einen Versicherungsfall, der nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist eintritt, entfällt oder vermindert sich der Versicherungsschutz, wenn Sie sich bei Eintritt des Versicherungsfalls noch mit der Zahlung in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben (siehe § 38 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)).
(5) Nach Ablauf der gesetzten Zahlungsfrist können wir den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn Sie sich noch immer mit den Beiträgen in Verzug befinden. Voraussetzung ist, dass wir Sie bereits mit der Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hingewiesen haben. Wir können die Kündigung bereits mit der Fristsetzung erklären. Sie wird dann automatisch mit Ablauf der Frist wirksam, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch immer mit der Zahlung in Verzug sind. Auf diese Rechtsfolge müssen wir Sie ebenfalls hinweisen.
(6) Sie können den angeforderten Betrag auch dann noch nachzahlen, wenn unsere Kündigung wirksam geworden ist. Nachzahlen können Sie nur
- innerhalb eines Monats nach der Kündigung,
- oder wenn die Kündigung bereits mit der Fristsetzung verbunden worden ist, innerhalb eines Monats nach Fristablauf.
Zahlen Sie innerhalb dieses Zeitraums, wird die Kündigung unwirksam und der Vertrag besteht fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Ablauf der Zahlungsfrist und der Zahlung eintreten, besteht kein oder nur ein verminderter Versicherungsschutz.
§ 13
(1) Bei Zahlungsschwierigkeiten haben Sie folgende Möglichkeiten, Ihren Versicherungsschutz, ggf. vermindert, beizubehalten und gleichzeitig Ihre finanzielle Belastung zu reduzieren:
a) Beitragsfreistellung: Sie können verlangen, von der Beitragspflicht befreit zu werden (siehe § 14).
b) Beitragsherabsetzung: Sie können verlangen, den Beitrag befristet für einen bestimmten Zeitraum oder unbefristet herabzusetzen. Dadurch vermindert sich die Versicherungssumme. Die verbleibende Versicherungssumme muss mindestens 4.000 Euro betragen.
Für die befristete Beitragsherabsetzung ist eine gesonderte Vereinbarung notwendig, die weitere Regelungen zur Beitragsherabsetzung enthält.
(2) Nach Beendigung der Zahlungsschwierigkeiten kann die Versicherung mit dem vor der Beitragsfreistellung oder Beitragsherabsetzung der Versicherung vereinbarten Beitrag, mit den jeweils vereinbarten Rechnungsgrundlagen und nach einer erneuten Risikoprüfung weitergeführt werden. Die Risikoprüfung entfällt jedoch, wenn die Versicherung nach einer befristeten Beitragsherabsetzung von höchstens zwei Jahren (bzw. bei Inanspruchnahme von Elternzeit von höchstens drei Jahren) zum vereinbarten Termin weitergeführt wird.
Sind seit Beginn der Beitragsfreistellung oder Beitragsherabsetzung der Versicherung mehr als drei Jahre vergangen, kann eine Weiterführung nur nach den dann für den Neuzugang gültigen Rechnungsgrundlagen und den dann maßgeblichen Bedingungen erfolgen.
§ 14
Beitragsfreistellung
(1) Sie können jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3) in Textform verlangen, von der Beitragszahlungspflicht befreit zu werden. In diesem Fall setzen wir die Versicherungssumme auf eine beitragsfreie Summe herab, die
- nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation,
- für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode und
- unter Zugrundelegung des Rückkaufswerts nach § 15 Abs. 3
errechnet wird.
Der aus Ihrem Vertrag für die Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung stehende Betrag mindert sich um rückständige Beiträge.
Mögliche Nachteile einer Beitragsfreistellung
(2) Wenn Sie Ihren Vertrag beitragsfrei stellen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 16) nur der Mindestwert gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2 zur Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme vorhanden. Auch in den Folgejahren stehen nicht unbedingt Mittel in Höhe der gezahlten Beiträge für die Bildung einer beitragsfreien Versicherungssumme zur Verfügung. Nähere Informationen zur beitragsfreien Versicherungssumme und Ihrer Höhe können Sie der Tabelle der beitragsfreien Werte entnehmen.
Folgen bei Nichterreichen der Mindestversicherungssumme
(3) Haben Sie die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht verlangt und erreicht die nach Absatz 1 berechnete beitragsfreie Versicherungssumme den Mindestbetrag von 3.000 Euro nicht, endet Ihr Vertrag. Zudem erhalten Sie den Rückkaufswert nach § 15 Abs. 3 bis 8.
§ 15
Kündigung
(1) Sie können Ihren Vertrag jederzeit zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode (siehe § 11 Abs. 2 Satz 3) in Textform kündigen. Sie können Ihren Vertrag auch teilweise kündigen, wenn die verbleibende Versicherungssumme mindestens 4.000 Euro beträgt. Ist diese Versicherungssumme niedriger, hat das zur Folge, dass Ihre Teilkündigung unwirksam ist. Wenn Sie in diesem Fall Ihren Vertrag beenden wollen, müssen Sie diesen ganz kündigen. Bei teilweiser Kündigung gelten die folgenden Regelungen nur für den gekündigten Vertragsteil.
Leistung bei Kündigung
(2) Bei einer Kündigung zahlen wir
- den Rückkaufswert (siehe Absätze 3 und 7),
- vermindert um Abzüge (siehe Absätze 4 bis 6).
Darüber hinaus kann eine Überschussbeteiligung anfallen (siehe Absatz 8).
Beitragsrückstände werden von dem so ermittelten Betrag abgezogen.
Rückkaufswert
(3) Der Rückkaufswert ist nach § 169 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Beitragskalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital des Vertrags. Bei einem Vertrag mit laufender Beitragszahlung ist der Rückkaufswert mindestens jedoch der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt. Ist die vereinbarte Beitragszahlungsdauer kürzer als fünf Jahre, verteilen wir diese Kosten auf die Beitragszahlungsdauer. In jedem Fall beachten wir die aufsichtsrechtlichen Höchstzillmersätze gemäß Deckungsrückstellungsverordnung.
Abzüge
(4) Von dem nach Absatz 3 ermittelten Wert nehmen wir Abzüge nach den Absätzen 5 und 6 vor. Die Abzüge sind zulässig, wenn sie angemessen sind. Dies ist im Zweifel von uns nachzuweisen. Sofern Sie uns nachweisen, dass die dem jeweiligen Abzug zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall entweder dem Grunde nach nicht zutreffen oder der jeweilige Abzug wesentlich niedriger zu beziffern ist, entfällt der jeweilige Abzug bzw. wird im letzteren Falle entsprechend herabgesetzt.
Abzug als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs
(5) Als Ausgleich für die Veränderungen der Ertragslage des Versichertenkollektivs aufgrund vorzeitiger Fälligkeit der Versicherungsleistung erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Mit diesem Abzug wird der Umstand berücksichtigt, dass vorzeitige Vertragsauflösungen bei steigenden Zinsen am Kapitalmarkt zu Verlusten aus der vorzeitigen Auflösung von festverzinslichen Kapitalanlagen führen.
Der Abzug ist abhängig von dem monatlich ermittelten Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz mit einer Laufzeit von zehn Jahren, der von der Deutschen Bundesbank veröffentlicht wird. Die Monatswerte finden Sie auch auf unserer Internetseite.
Die Höhe des Abzugs richtet sich nach der folgenden Differenz: Von dem Null-Kupon-Euro-Zinsswapsatz, der für den dritten Monat vor dem Beendigungstermin veröffentlicht wurde, wird der ausgehend von dem gleichen Monat gebildete Zehnjahresdurchschnitt des Zinsswapsatzes abgezogen. Dabei ist der Beendigungstermin stets der Erste des Monats, der auf die den Vertrag beendende Versicherungsperiode (§ 11 Abs. 2 Satz 3) folgt.
Beispiel:
Bei einem Versicherungsbeginn zum 1. Januar 2025 und einem Beendigungstermin zum 1. Mai 2040 wäre folgende Berechnung anzustellen:
- Zinsswapsatz für Februar 2040
(dritter Monat vor dem Beendigungstermin) - Durchschnittszins der letzten zehn Jahre für Februar 2040
Differenz in Prozentpunkten
Der Durchschnittszins der letzten zehn Jahre für Februar 2040 wird berechnet, indem die Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätze für die Monate Februar 2040 bis März 2030 (insgesamt 120 Werte) zusammengerechnet und das Ergebnis durch 120 geteilt wird.
Kann der Zehnjahresdurchschnitt aufgrund eines kürzeren Zeitraums zwischen dem Versicherungsbeginn und dem Beendigungstermin nicht gebildet werden, wird für die Ermittlung des Durchschnittszinses der Zeitraum vom Versicherungsbeginn bis drei Monate vor dem Beendigungstermin zugrunde gelegt.
Die sich ergebende Differenz ist maßgeblich für die Kapitalmarktsituationen 1 bis 4.
- Kapitalmarktsituation 1 (Differenz von weniger als 0,5 Prozentpunkte): kein Abzug
- Kapitalmarktsituation 2 (Differenz zwischen 0,5 und weniger als 1 Prozentpunkt): 5 Prozent Abzug
- Kapitalmarktsituation 3 (Differenz zwischen 1 und weniger als 1,5 Prozentpunkte): 10 Prozent Abzug
- Kapitalmarktsituation 4 (Differenz ab 1,5 Prozentpunkte): 15 Prozent Abzug.
Beispielwerte für die konkrete Höhe des Abzugs können Sie der Modellrechnung sowie der für Ihren Vertrag jeweils aktuellen Tabelle der Rückkaufswerte entnehmen.
Die für Ihren Vertrag zum nächsten Monatsersten geltende Kapitalmarktsituation können Sie auch auf unserer Internetseite ermitteln oder bei uns erfragen.
Abzug als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital
(6) Als Ausgleich für kollektiv gestelltes Risikokapital erfolgt ein Abzug, der in Prozent des Deckungskapitals erhoben wird. Aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung müssen wir für jeden Vertrag ausreichende Mittel zur Risikoabsicherung bilden (Solvenzmittel). Zu Beginn Ihres Vertrags können die zur Erfüllung unserer Leistungsverpflichtung erforderlichen Solvenzmittel Ihres Vertrags nicht allein durch Ihre eingezahlten Beiträge und die durch diese erwirtschafteten Erträge abgedeckt werden. Daher werden die Solvenzmittel Ihres Vertrags zunächst von dem Versichertenbestand vorfinanziert und während der Laufzeit Ihres Vertrags wieder an diesen zurückgeführt. Bei einer Vertragskündigung wird diese Rückführung zulasten des verbleibenden Versichertenbestands beendet. Dies muss im Rahmen des Abzugs ausgeglichen werden. Der Abzug beträgt 5 Prozent des Deckungskapitals.
Herabsetzung des Rückkaufswerts im Ausnahmefall
(7) Wir sind nach § 169 Abs. 6 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) berechtigt, den nach Absatz 3 ermittelten Wert angemessen herabzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.
Überschussbeteiligung
(8) Eine eventuell auszuzahlende Überschussbeteiligung setzt sich zusammen aus:
- den Ihrem Vertrag bereits zugeteilten Überschussanteilen, soweit sie nicht in dem nach den Absätzen 3 bis 7 berechneten Betrag enthalten sind,
- dem Schlussüberschussanteil, soweit ein solcher nach § 2 Abs. 6 für den Fall einer Kündigung vorgesehen ist, und
- dem Ihrem Vertrag gemäß § 2 Abs. 9 zugeteilten Anteil an den Bewertungsreserven, soweit bei Kündigung vorhanden.
Mögliche Nachteile einer Kündigung
(9) Wenn Sie Ihren Vertrag kündigen, kann das für Sie Nachteile haben. In der Anfangszeit Ihres Vertrags ist wegen der Verrechnung von Abschluss- und Vertriebskosten (siehe § 16) nur der Mindestwert gemäß Absatz 3 Satz 2 als Rückkaufswert vorhanden. Der Rückkaufswert erreicht auch in den Folgejahren nicht unbedingt die Summe der gezahlten Beiträge. Nähere Informationen zum Rückkaufswert vor und nach den Abzügen und darüber, in welchem Ausmaß er garantiert ist, können Sie der Tabelle der Rückkaufswerte entnehmen.
Keine Beitragsrückzahlung
(10) Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
§ 16
(1) Mit dem Abschluss und der Verwaltung Ihres Vertrags sind Kosten verbunden. Es handelt sich um
- Abschluss- und Vertriebskosten sowie
- Verwaltungskosten.
Diese Kosten werden nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind bereits in Ihrem Tarif enthalten.
Zu den Abschluss- und Vertriebskosten gehören insbesondere Abschlussprovisionen für den Versicherungsvermittler und die Kosten z. B. für die Antragsprüfung und Ausfertigung der Vertragsunterlagen, Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung stehen, sowie Werbeaufwendungen. Zu den Verwaltungskosten gehören insbesondere die Kosten für die laufende Verwaltung.
(2) Wir wenden auf Ihren Vertrag das Verrechnungsverfahren nach § 4 Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) an. Dies bedeutet, dass wir die ersten Beiträge zur Tilgung eines Teils der Abschluss- und Vertriebskosten heranziehen. Dies gilt jedoch nicht für den Teil der ersten Beiträge, der für Leistungen im Versicherungsfall, Kosten des Versicherungsbetriebs in der jeweiligen Versicherungsperiode und aufgrund von gesetzlichen Regelungen für die Bildung einer Deckungsrückstellung bestimmt ist.
(3) Die Verwaltungskosten verteilen wir auf die gesamte Laufzeit des Vertrags.
(4) Die beschriebene Kostenverrechnung hat zur Folge, dass in der Anfangszeit Ihres Vertrags nur geringe Beträge zur Bildung der beitragsfreien Versicherungssumme oder für einen Rückkaufswert vorhanden sind (siehe §§ 14 und 15). Nähere Informationen zu den Rückkaufswerten und beitragsfreien Versicherungssummen sowie ihren jeweiligen Höhen können Sie der Tabelle der Rückkaufswerte und beitragsfreien Werte entnehmen.
(5) Die Höhe der einkalkulierten Abschluss- und Vertriebskosten sowie der Verwaltungskosten können Sie den Vertragsinformationen entnehmen.
§ 17
Mitteilungen, die das bestehende Versicherungsverhältnis betreffen, müssen stets in Textform erfolgen. Für uns bestimmte Mitteilungen werden wirksam, sobald sie uns zugegangen sind.
§ 18
(1) Eine Änderung Ihrer Postanschrift müssen Sie uns unverzüglich unter Vorlage eines geeigneten Nachweises mitteilen. Anderenfalls können für Sie Nachteile entstehen. Wir sind berechtigt, eine an Sie zu richtende Erklärung mit eingeschriebenem Brief an Ihre uns zuletzt bekannte Anschrift zu senden. In diesem Fall gilt unsere Erklärung drei Tage nach Absendung des eingeschriebenen Briefes als zugegangen. Dies gilt auch, wenn Sie den Vertrag für Ihren Gewerbebetrieb abgeschlossen und Ihre gewerbliche Niederlassung verlegt haben.
(2) Bei Änderung Ihres Namens oder Ihrer Firma gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Wenn Sie sich für längere Zeit außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sollten Sie uns, auch in Ihrem Interesse, eine im Inland ansässige Person benennen, die bevollmächtigt ist, unsere Mitteilungen für Sie entgegenzunehmen (Zustellungsbevollmächtigter).
§ 19
Auf Ihren Vertrag findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
§ 20
(1) Wenn Sie mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, stehen Ihnen insbesondere die nachfolgenden Beschwerdemöglichkeiten offen.
Versicherungsombudsmann
(2) Wenn Sie Verbraucher sind, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden. Diesen erreichen Sie derzeit wie folgt:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
E-Mail: [email protected]
Internet: www.versicherungsombudsmann.de
Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Wir haben uns verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.
Versicherungsaufsicht
(3) Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsverschiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Diese erreichen Sie derzeit wie folgt:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Sektor Versicherungsaufsicht
Graurheindorfer Straße 108
53117 Bonn
E-Mail: [email protected]
Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.
Rechtsweg
(4) Die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten, bleibt hiervon unberührt.
§ 21
(1) Für Klagen aus dem Vertrag gegen uns ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk unser Sitz oder die für den Vertrag zuständige Niederlassung liegt. Zuständig ist auch das Gericht, in dessen Bezirk Sie zur Zeit der Klageerhebung Ihren Wohnsitz haben. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(2) Klagen aus dem Vertrag gegen Sie müssen wir bei dem Gericht erheben, das für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Wenn Sie keinen Wohnsitz haben, ist der Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Wenn Sie eine juristische Person sind, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk Sie Ihren Sitz oder Ihre Niederlassung haben.
(3) Verlegen Sie Ihren Wohnsitz oder den Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts bzw. Ihren Firmensitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Union, außerhalb Islands, außerhalb Norwegens oder außerhalb der Schweiz und/oder lösen Sie Ihre deutsche Niederlassung auf, sind die Gerichte der Bundesrepublik Deutschland zuständig.
§ 22
(1) Ist eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, kann sie durch eine neue Regelung ersetzt werden, wenn dies zur Fortführung des Vertrags notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei, auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt.
(2) Die neue Regelung nach Absatz 1 wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe dem Versicherungsnehmer mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.