§ 2

weight: 2 Ihr Versicherungsschutz beginnt, wenn der Vertrag abgeschlossen worden ist, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Einlösungsbeitrags (vgl. § 8 Absatz 2) kann unsere Leistungspflicht entfallen (vgl. § 9).

II. Überschussbeteiligung