§ 8

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Was ist zu beachten, wenn eine Leistung verlangt wird?

(1) Wird eine Leistung aus dem Vertrag beansprucht, können wir verlangen, dass uns der Versicherungsschein und ein Zeugnis über den Tag der Geburt der versicherten Person sowie die Auskunft nach § 19 vorgelegt werden. (2) Der Tod der versicherten Person muss uns unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) mitgeteilt werden. Außerdem muss uns eine amtliche Sterbeurkunde mit Angabe von Alter und Geburtsort vorgelegt werden. Zusätzlich muss uns eine ausführliche ärztliche oder amtliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden. Aus der Bescheinigung müssen sich Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tod der versicherten Person geführt hat, ergeben. (3) Wird eine Leistung bei Unfalltod nach § 1 Abs. 1 beansprucht, gilt zusätzlich Folgendes: Der Unfalltod der versicherten Person ist uns unverzüglich – möglichst innerhalb von 48 Stunden – mitzuteilen. Die notwendigen Nachweise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen sind uns einzureichen. (4) Wird eine vorgezogene Todesfallleistung nach § 1 Abs. 2 und 3 beansprucht, müssen uns auf Kosten des Anspruchstellers unverzüglich ein ausführliches Zeugnis eines Facharztes der entsprechenden Fachrichtung, der in Deutschland praktiziert, eingereicht werden – einschließlich Befunden und, falls vorhanden, Krankenhausberichten – aus dem hervorgeht, dass bei der versicherten Person eine schwere Krankheit im Sinne des § 1 Abs. 2 vorliegt. Aus dem Zeugnis und aus den Befunden müssen sich Ursache, Beginn, Art, Verlauf der Krankheit und Prognose über die verbleibende Lebenserwartung der versicherten Person ergeben. (5) Wir können weitere Nachweise und Auskünfte verlangen, wenn dies erforderlich ist, um unsere Leistungspflicht zu klären. Die Kosten hierfür muss diejenige Person tragen, die die Leistung beansprucht. (6) Unsere Leistungen werden fällig, nachdem wir die Erhebungen abgeschlossen haben, die zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs unserer Leistungspflicht notwendig sind. Wenn eine der in den Abs. 1 bis 5 genannten

Allgemeine Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (01.2025)

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Pflichten nicht erfüllt wird, kann dies zur Folge haben, dass wir nicht feststellen können, ob oder in welchem Umfang wir leistungspflichtig sind. Eine solche Pflichtverletzung kann somit dazu führen, dass unsere Leistung nicht fällig wird.

(7) Nach Prüfung der uns eingereichten sowie der von uns hinzugezogenen Unterlagen zahlen wir die für den Todesfall vereinbarte Leistung innerhalb weniger Tage, spätestens nach acht Bankarbeitstagen. Dazu müssen uns alle angeforderten entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 5 vollständig vorliegen. Für den Fall, dass nicht alle entscheidungsrelevanten Unterlagen gemäß Abs. 1 bis 5 vorliegen sollten, werden wir diese unverzüglich nachfordern. (8) Bei Überweisung von Leistungen in Länder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes trägt die empfangsberechtigte Person die damit verbundene Gefahr und Mehrkosten.