§ 24

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Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen?

(1) Ist in den Versicherungsbedingungen eine Bestimmung teilweise oder ganz unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. (2) Ist eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen durch höchstrichterliche Entscheidung oder durch bestandskräftigen Verwaltungsakt für unwirksam erklärt worden, können wir sie nach § 164 Abs. 1 VVG durch eine neue Regelung ersetzen, wenn dies zur Fortführung des Vertrages notwendig ist oder wenn das Festhalten an dem Vertrag ohne neue Regelung für eine Vertragspartei auch unter Berücksichtigung der Interessen der anderen Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Die neue Regelung ist nur wirksam, wenn sie unter Wahrung des Vertragsziels die Belange der Versicherungsnehmer angemessen berücksichtigt. Sie wird zwei Wochen, nachdem die neue Regelung und die hierfür maßgeblichen Gründe Ihnen mitgeteilt worden sind, Vertragsbestandteil.

Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz bei Unfalltod zur kapitalbildenden Lebensversicherung (01.2025)

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Allgemeine Bedingungen für den vorläufigen Versicherungsschutz bei Unfalltod zur kapitalbildenden Lebensversicherung

§ 1 Welche Leistungen umfasst der vorläufige Versicherungsschutz? 1
§ 2 Unter welchen Voraussetzungen besteht der vorläufige Versicherungsschutz? 1
§ 3 Wann beginnt und endet der vorläufige Versicherungsschutz? 1
§ 4 Was kostet der vorläufige Versicherungsschutz? 1
§ 5 Wie ist das Verhältnis zum beantragten Vertrag und wer erhält die Leistungen aus dem vorläufigen Versicherungsschutz? 1
§ 6 Was gilt bei Unwirksamkeit von Bestimmungen? 1