§ 2

weight: 2 (1) Die Erhöhungen der Beiträge und der Leistungen erfolgen jährlich zum Jahrestag des Versicherungsbeginns (Fällt der Versicherungsbeginn Ihres Vertrages z. B. auf den 01.04., so ist der Jahrestag jeweils der 01.04. eines Jahres.), erstmalig nach Ablauf der Wartezeit für die Leistung bei Tod. (2) Sie erhalten rechtzeitig vor dem Erhöhungstermin eine Mitteilung über die Erhöhung. Der Versicherungsschutz aus der jeweiligen Erhöhung beginnt am Erhöhungstermin.