§ 11

weight: 11 (1) Die Beiträge zu Ihrem Vertrag können Sie je nach Vereinbarung in einem Betrag (Einmalbeitrag), monatlich, viertel-, halbjährlich oder jährlich (laufende Beitragszahlung) zahlen. (2) Den ersten Beitrag oder den Einmalbeitrag (Einlösungsbeitrag) müssen Sie unverzüglich (d. h. ohne schuldhaftes Zögern) nach Abschluss des Vertrages zahlen, jedoch nicht vor dem mit Ihnen vereinbarten, im Versicherungsschein angegebenen Versicherungsbeginn. Alle weiteren Beiträge (Folgebeiträge) werden jeweils zu Beginn der vereinbarten Versicherungsperiode fällig. Die Versicherungsperiode umfasst bei Einmalbeitrags- und Jahreszahlung ein Jahr, ansonsten entsprechend der Zahlungsweise einen Monat, ein Vierteljahr bzw. ein halbes Jahr. (3) Sie haben den Beitrag rechtzeitig gezahlt, wenn Sie bis zum Fälligkeitstag (Abs. 2) alles getan haben, damit der Beitrag bei uns eingeht. Wenn die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart wurde, gilt die Zahlung in folgendem Fall als rechtzeitig:

  • Der Beitrag konnte am Fälligkeitstag eingezogen werden und
  • der Kontoinhaber hat einer berechtigten Einziehung nicht widersprochen. Konnten wir den fälligen Beitrag ohne Ihr Verschulden nicht einziehen, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach unserer Zahlungsaufforderung erfolgt. Haben Sie zu vertreten, dass der Beitrag wiederholt nicht eingezogen werden kann, sind wir berechtigt, künftig die Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. (4) Sie müssen die Beiträge auf Ihre Gefahr und Ihre Kosten zahlen. (5) Beträgt der Rückkaufswert nach Stornoabzug gemäß § 14 Abs. 3 bis 6 – abzüglich etwaiger Beitragsrückstände – mindestens einen Jahresbeitrag, können Sie bei Zahlungsschwierigkeiten eine Stundung der Beiträge für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten unter Beibehaltung des Versicherungsschutzes verlangen. Hierfür fallen keine Stundungszinsen an. Die gestundeten Beiträge sind nach Ablauf des Stundungszeitraums in Form einer einmaligen Zahlung nachzuzahlen. Für eine Stundung der Beiträge ist eine vorherige Vereinbarung in Textform (in lesbarer Form, z. B. Papierform oder E-Mail) mit uns erforderlich. (6) Bei Fälligkeit einer Leistung werden wir etwaige Beitragsrückstände und gestundete Beiträge verrechnen.