§ 4

weight: 4 Am Ende eines jeden Versicherungsjahres, erstmals am Ende des zweiten Versicherungsjahres, erhält die Versicherung einen Überschussanteil. Dieser besteht aus einem

  • Zinsüberschussanteil (in Prozent der mittleren Deckungsrückstellung*) der Versicherung im vorletzten Versicherungsjahr),
  • Risikoüberschussanteil (in Prozent des 12-fachen Monatsbeitrags),
  • Kostenüberschussanteil (in Promille der Versicherungssumme).

Die einzelnen Überschussanteile werden verzinslich angesammelt. Der angesammelte Überschuss wird fällig bei Tod des Mitglieds oder Kündigung der Versicherung.

Die Höhe der jeweiligen Anteile und die Höhe des Ansammlungszinssatzes werden von der Vertreterversammlung auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars und nach Prüfung durch die Aufsichtsbehörde jährlich festgelegt.

Ferner erhalten die Mitglieder bei Tod oder bei Beendigung der Versicherung einen Überschussanteil an den Bewertungsreserven gem. § 153 VVG.