§ 3

weight: 3

  1. Die Kasse zählt bei Tod des Mitglieds an die Hinterbliebenen die vereinbarte Versicherungssumme einschließlich etwaiger Überschussanteile. Rückständige Beiträge werden von der fälligen Versicherungssumme abgezogen. Beitragsvorauszahlungen werden mit der fälligen Versicherungssumme erstattet.
  2. Ein Anspruch auf die Versicherungssumme besteht nur für Mitglieder, die der Kasse mindestens 6 Monate angehört haben. Zeiten der Kindermitversicherung werden angerechnet. Bei Sterbefällen innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre (Wartezeit) wird folgende gestaffelte Leistung fällig:
    • 01.- 06. Monat keine Versicherungsleistung
    • 07.- 12. Monat Rückerstattung der gezahlten Beiträge
    • 13.- 24. Monat 1/3 der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge
    • 25.- 36. Monat 2/3 der Versicherungssumme, mindestens jedoch die gezahlten Beiträge

Bei Tod in der Wartezeit wird für Versicherungen im Tarif TE mindestens der eingezahlte Einmalbeitrag geleistet.

Die vorgenannten Wartezeiten sind für jeden Versicherungsvertrag gesondert zu erfüllen. Sie beginnen beim Abschluss des Versicherungsvertrags. Diese Wartezeiten entfallen bei Tod infolge Unfalls.

  1. Die Versicherungssumme wird im Sterbefall gegen Vorlage des Versicherungsscheins und der Sterbeurkunde gezahlt. Der Vorstand ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Versicherungsscheins zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen.