§ 17

weight: 17 (1) Sofern wir aufgrund gesetzlicher Regelungen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Meldung von Informationen und Daten zu Ihrem Vertrag verpflichtet sind, müssen Sie uns die hierfür notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen

  • bei Vertragsabschluss,
  • bei Änderung nach Vertragsabschluss oder
  • auf Nachfrage unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern – zur Verfügung stellen. Sie sind auch zur Mitwirkung verpflichtet, soweit der Status dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben, für Datenerhebungen und Meldungen maßgeblich ist.

Allgemeine Bedingungen - Bedingungsnummer 10 002 103

(2) Notwendige Informationen im Sinne von Absatz 1 sind insbesondere Umstände, die für die Beurteilung

  • • Ihrer persönlichen steuerlichen Ansässigkeit,
  • • der steuerlichen Ansässigkeit dritter Personen, die Rechte an Ihrem Vertrag haben und
  • • der steuerlichen Ansässigkeit des Leistungsempfängers maßgebend sein können.

Dazu zählen insbesondere die deutsche oder ausländische(n) Steueridentifikationsnummer(n), das Geburtsdatum, der Geburtsort und der Wohnsitz. Welche Umstände dies nach derzeitiger Gesetzeslage im Einzelnen sind, können Sie der „Verbraucherinformation über die geltenden Steuerregelungen“ entnehmen.

(3) Falls Sie uns die notwendigen Informationen, Daten und Unterlagen nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellen, gilt Folgendes: Bei einer entsprechenden gesetzlichen Verpflichtung melden wir Ihre Vertragsdaten an die zuständigen in- oder ausländischen Steuerbehörden. Dies gilt auch dann, wenn ggf. keine steuerliche Ansässigkeit im Ausland besteht.

(4) Eine Verletzung Ihrer Auskunftspflichten gemäß den Absätzen 1 und 2 kann dazu führen, dass wir unsere Leistung nicht zahlen. Dies gilt solange, bis Sie uns die für die Erfüllung unserer gesetzlichen Pflichten notwendigen Informationen zur Verfügung gestellt haben.

(5) Auch Ihre Mitteilungspflichten nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung, derzeit §11 Absatz 6 Geldwäschegesetz (GwG), müssen Sie beachten. Sie haben offenzulegen, ob Sie die Geschäftsbeziehung und/oder eine Transaktion für einen Dritten begründen, fortsetzen oder durchführen wollen, sowie alle notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich – d.h. ohne schuldhaftes Zögern – anzuzeigen. Daraus resultiert die Pflicht für Sie, uns aktiv darüber zu informieren, wenn die Beiträge von einem Konto bezahlt werden sollen, dessen Inhaber nicht Sie als Vertragspartner sind (fremde Beitragszahlung). Als fremde Beitragszahlung gelten dabei z. B. auch Lastschriften von Konten, für die Sie lediglich Kontovollmacht besitzen, sowie Zahlungen von Geschäftskonten, durch Vermittler oder durch den Arbeitgeber, sofern diese nicht Versicherungsnehmer sind.

Die aktive Informationspflicht gilt für sämtliche zahlungsrelevanten Geschäftsvorfälle während der Geschäftsbeziehung (z. B. Überweisungen, Zuzahlungen, Darlehen, Kontoänderungen).

Kommen Sie Ihrer Offenlegungspflicht nicht oder nicht wahrheitsgemäß nach, müssen wir dies nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen Regelungen, derzeit § 43 Absatz 1 GwG, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) melden (§ 27 GwG).