§ 4

weight: 4 Erleidet die versicherte Person innerhalb der ersten drei Versicherungsjahre einen Unfalltod im Sinne des § 2 und haben neben dem Unfallereignis Krankheiten oder Gebrechen zu mindestens 25 % zur Herbeiführung des Todes mitgewirkt, so vermindert sich die Versicherungssumme entsprechend dem Anteil der Mitwirkung.