weight: 12 (1) Werden Leistungen aus dieser Versicherung wegen Tod der versicherten Person verlangt, so sind nachfolgende Unterlagen in deutscher oder englischer Sprache einzureichen. Dokumente in anderen Sprachen sind auf unser Verlangen von einem in Deutschland öffentlich bestellten und allgemein vereidigten Übersetzer in deutscher Sprache zu übersetzen:
- a) eine amtliche, Alter und Geburtsort enthaltende Sterbeurkunde
- b) ein ausführliches ärztliches oder amtliches Zeugnis über die Todesursache sowie über Beginn und Verlauf der Krankheit, die zum Tode der versicherten Person geführt hat
- c) bei Unfalltod der versicherten Person: die notwendigen Nach-
weise zum Unfallhergang und zu den Unfallfolgen
(2) Zur Klärung unserer Leistungspflicht können wir notwendige weitere Nachweise und Auskünfte verlangen und erforderliche Erhebungen selbst anstellen.
(3) Bei Unfalltod der versicherten Person ist das Recht zu verschaffen, ggf. eine Obduktion durch einen von uns beauftragten Arzt vornehmen zu lassen.
(4) Zusätzlich sind uns auf Verlangen die Auskünfte nach § 16 Abs. (3) und (4) zu erteilen.
(5) Die mit den Nachweisen verbundenen Kosten trägt derjenige, der die Versicherungsleistung beansprucht.