§ 2

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  1. Stirbt die versicherte Person in den ersten 18 Versicherungsmonaten an den Folgen eines Unfalls, zahlen wir die Versicherungssumme, wenn
    • der Unfall sich nach Beginn des Versicherungsschutzes ereignet hat und
    • der Tod innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten ist.
  2. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.
  3. Als Unfall gilt auch, wenn durch erhöhte Kraftanstrengung der versicherten Person an Gliedmaßen oder Wirbelsäule
    • ein Gelenk verrenkt wird oder
    • Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden.