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Grundsätzlich besteht unsere Leistungspflicht unabhängig davon, wie es zu dem Unfall gekommen ist.
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Unter den Versicherungsschutz fallen jedoch nicht:
a) Unfälle der → versicherten Person
- durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, auch soweit diese auf Trunkenheit, Drogen- und Medikamentenmissbrauch beruhen,
- durch Schlaganfälle, epileptische Anfälle oder andere Krampfanfälle, die den ganzen Körper der → versicherten Person ergreifen.
Wir leisten jedoch, wenn diese Störungen oder Anfälle durch einen Unfall gemäß § 1 Absatz 2 verursacht wurden.
b) Unfälle, die der → versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht.
c) Unfälle der → versicherten Person
- bei der Benutzung von Luftfahrzeugen (Fluggeräten) ohne Motor, Motorseglern, Ultraleichtflugzeugen und Raumfahrzeugen sowie beim Fallschirmspringen,
- als Luftfahrzeugführer (auch Luftsportgeräteführer) oder als sonstiges Besatzungsmitglied eines Luftfahrzeuges,
- bei einer mit Hilfe eines Luftfahrzeuges auszuübenden beruflichen Tätigkeit.
d) Unfälle, die der → versicherten Person dadurch zustoßen, dass sie sich als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Motorfahrzeuges an Fahrtveranstaltungen beteiligt, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt. Hierin eingeschlossen sind die dazugehörigen Übungsfahrten.
e) Unfälle, die unmittelbar oder mittelbar durch Kernenergie verursacht sind.
f) Gesundheitsschädigungen durch Strahlen. Wir leisten jedoch, wenn es sich um Folgen eines Unfalls gemäß § 1 Absatz 2 handelt.
g) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen oder Eingriffe am Körper der → versicherten Person. Wir leisten jedoch, wenn die Eingriffe oder Heilmaßnahmen, auch strahlendiagnostische und -therapeutische, durch einen Unfall gemäß § 1 Absatz 2 veranlasst waren.
h) Infektionen. Sie sind auch dann ausgeschlossen, wenn sie durch Haut- oder Schleimhautverletzungen, die als solche geringfügig sind, verursacht wurden, und durch die Krankheitserreger sofort oder später in den Körper gelangen. Für Infektionen, die durch Heilmaßnahmen verursacht sind, gilt Absatz 2 g Satz 2 entsprechend. Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn die Krankheitserreger durch eine unter diesen Vertrag fallende Unfallverletzung in den Körper gelangt sind sowie für Tollwut und Wundstarrkrampf.
i) Vergiftungen infolge Einnahme fester oder flüssiger Stoffe durch den Schlund. Wir leisten jedoch, wenn es sich um Folgen eines Unfalls gemäß § 1 Absatz 2 handelt.
j) Unfälle infolge psychischer Reaktionen, gleichgültig, wodurch diese verursacht sind.
178342430013

- Der Anspruch auf die zusätzliche Leistung bei Unfalltod besteht auch dann nicht, wenn unsere Leistungspflicht gemäß § 17 eingeschränkt ist.