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- Falls aus besonderen von Ihnen veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand verursacht wird, können wir die entstehenden Kosten gesondert in Rechnung stellen. Dies erfolgt entweder als pauschaler Abgeltungsbetrag oder in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten. Das gilt bei:
- Rückläufern im Lastschriftverfahren,
- Ausstellen einer Ersatzurkunde,
- Ausstellen eines neuen → Versicherungsscheins,
- Abschriften der Erklärungen, die Sie mit Bezug auf Ihren Vertrag abgegeben haben,
- Änderung des → Versicherungsnehmers,
- Abtretungen und Verpfändungen,
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- Teilkündigung,
- Zuzahlung,
- Wiederinkraftsetzung,
- Stundung,
- Beitragsänderung,
- Mahnung,
- Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes,
- Durchführung von Vertragsänderungen wie zum Beispiel Schließung von Beitragslücken, Daueränderungen.
- Wir haben uns bei der Bemessung des pauschalen Abgeltungsbetrags an dem bei uns regelmäßig entstehenden Aufwand orientiert. Wenn Sie uns nachweisen, dass der pauschale Abgeltungsbetrag der Höhe nach wesentlich niedriger anzusetzen ist, wird er entsprechend herabgesetzt. Wenn Sie uns nachweisen, dass die dem pauschalen Abgeltungsbetrag zugrunde liegenden Annahmen in Ihrem Fall dem Grunde nach nicht zutreffen, entfällt der Betrag.