weight: 1
- Stirbt die versicherte Person vor Ablauf des ersten Versi- cherungsjahres (bei Zahlung eines Einmalbeitrags 6 Monate), zahlen wir die vereinbarte Versicherungssumme, wenn der Tod der versicherten Person als Folge eines nach Inkraft- treten der Versicherung erlittenen Unfalls eintritt. Andern- falls erstatten wir die bis dahin eingezahlten Beiträge. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper einwirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet, die innerhalb von zwölf Monaten zum Tode führt. Im Übrigen gelten hinsichtlich des Unfallbegriffs, der Grenzfälle und Ausschlüsse die Bestimmungen des § 2 und