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Vorvertragliche Anzeigepflicht
- Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet haben (vorvertragliche Anzeigepflicht). Das gilt insbesondere für die Fragen nach gegenwärtigen oder früheren Erkrankungen, gesundheitlichen Störungen und Beschwerden.
- Soll das Leben einer anderen Person versichert werden, ist auch diese - neben Ihnen - für die wahrheitsgemäße und vollständige Beantwortung der obigen, vor Vertragsabschluss in Textform gestellten Fragen verantwortlich.
Rücktritt
- Wenn Umstände, die für die Übernahme des Versicherungsschutzes Bedeutung haben, von Ihnen oder der versicherten Person (Absatz 2.) nicht oder nicht richtig oder unvollständig angegeben worden sind, können wir vom Versicherungsvertrag zurücktreten.
Wenn uns nachgewiesen wird, dass die vorvertragliche Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt worden ist, wird unser Rücktritt gegenstandslos. Bei grob fahrlässiger Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht oder nicht richtig oder unvollständig angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
- Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Haben wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles erklärt, bleibt unsere Leistungspflicht jedoch bestehen, wenn uns nachgewiesen wird, dass die nicht oder nicht richtig oder unvollständig angegebenen Umstände weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich waren. Haben Sie oder die versicherte Person die Anzeigepflicht arglistig verletzt, sind wir nicht zur Leistung verpflichtet.
- Wenn die Versicherung durch Rücktritt aufgehoben wird, zahlen wir die Rückvergütung (§ 10 Absatz 3. bis 5.). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Kündigung durch den Versicherer
- Ist unser Rücktrittsrecht ausgeschlossen, weil die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, können wir den Versicherungsvertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.
- Wir haben kein Kündigungsrecht, wenn uns nachgewiesen wird, dass wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht oder nicht richtig oder unvollständig angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.
- Bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung verzichten wir auf unser Recht zu kündigen.
- Kündigen wir den Versicherungsvertrag, wandelt er sich mit der Kündigung in einen beitragsfreien Versicherungsvertrag um (§ 10 Absatz 8. und 9.).
Vertragsanpassung
- Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Versicherungsvertrag auch bei Kenntnis der nicht oder nicht richtig oder unvollständig angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden diese anderen Bedingungen auf unser Verlangen hin rückwirkend Vertragsbestandteil.
- Bei von Ihnen nicht zu vertretender Anzeigepflichtverletzung verzichten wir auf unser Recht, die Bedingungen anzupassen.
- Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir den Versicherungsschutz für den nicht oder nicht richtig oder unvollständig angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung fristlos kündigen. In der Mitteilung werden wir Sie auf das Kündigungsrecht hinweisen.
Ausübung unserer Rechte
- Wir können uns auf die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsanpassung nur berufen, wenn wir Sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben. Wir müssen unsere Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem wir von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von uns geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangen. Bei Ausübung unserer Rechte müssen wir die Umstände angeben, auf die wir unsere Erklärung stützen. Zur Begründung können wir nachträglich weitere Umstände innerhalb der Monatsfrist angeben.
- Unsere Rechte auf Rücktritt, Kündigung und Vertragsanpassung sind ausgeschlossen, wenn wir
den nicht oder nicht richtig oder unvollständig angezeigten Umstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten.
- Die genannten Rechte können wir nur innerhalb von drei Jahren seit Vertragsabschluss ausüben. Ist der Versicherungsfall vor Ablauf dieser Frist eingetreten, können wir die Rechte auch nach Ablauf der Frist geltend machen. Haben Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beträgt die Frist zehn Jahre.
Anfechtung
- Wir können den Versicherungsvertrag auch anfechten, falls durch unrichtige oder unvollständige Angaben bewusst und gewollt auf unsere Annahmeentscheidung Einfluss genommen worden ist. Handelt es sich um Angaben der versicherten Person (Absatz 2.), können wir Ihnen gegenüber die Anfechtung erklären, auch wenn Sie von der Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht keine Kenntnis hatten. Absätze 5. und 6. gelten entsprechend.
- Wenn die Versicherung durch Anfechtung aufgehoben wird, zahlen wir die Rückvergütung (§ 10 Absatz 3. bis 5.). Die Rückzahlung der Beiträge können Sie nicht verlangen.
Leistungserweiterung/Wiederherstellung der Versicherung
- Die Absätze 1. bis 17. gelten entsprechend bei einer unsere Leistungspflicht erweiternden Änderung oder bei einer Wiederherstellung des Versicherungsvertrages. Die Fristen nach Absatz 15. beginnen mit der Änderung oder Wiederherstellung des Versicherungsvertrages bezüglich des geänderten oder wiederhergestellten Teils neu zu laufen.
Erklärungsempfänger
- Die Ausübung unserer Rechte erfolgt durch schriftliche Erklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist. Sofern Sie uns keine andere Person als Bevollmächtigten benannt haben, gilt nach Ihrem Ableben ein Bezugsberechtigter als bevollmächtigt, diese Erklärung entgegenzunehmen. Ist auch ein Bezugsberechtigter nicht vorhanden oder kann sein Aufenthalt nicht ermittelt werden, gilt der Inhaber des Versicherungsscheines zur Entgegennahme der Erklärung als bevollmächtigt.